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Handelsabkommen zwischen der Schweiz und Italien

Confederation · 0.946.294.542 · treaty

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In force since 1950-11-01, as the publisher states.

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 1
  13. Art. 2
  14. Art. 3
  15. Art. 4
  16. Art. 5
  17. Art. 6

17 provisions

Art. 1

Die beiden vertragschliessenden Parteien werden auf die Erzeugnisse, die aus einem der beiden Länder stammen und herkommen, alle gemäss den Beschlüssen der OECE getroffenen oder zu treffenden Massnahmen anwenden. Demnach soll jede zur Ausführung der erwähnten Beschlüsse getroffene oder zu treffende Liberalisierungsmassnahme automatisch auf die Erzeugnisse Anwendung finden, die aus der Schweiz bzw. aus Italien stammen und herkommen.

Art. 2

Für die Anwendung des gegenwärtigen Abkommens werden als italienische Erzeugnisse die aus Italien stammenden und herkommenden Erzeugnisse und als schweizerische Erzeugnisse die aus der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein stammenden und herkommenden Erzeugnisse betrachtet.

Art. 3

Die italienische Regierung wird die schweizerischen Erzeugnisse, die noch dem Lizenzverfahren unterworfen sind, bis zur Höhe der in der Liste A zu diesem Abkommen aufgeführten Mengen oder Werte zur Einfuhr in Italien bewilligen. Für die in der vorerwähnten Liste nicht aufgeführten Erzeugnisse wird die italienische Regierung die Einfuhr bis zur Höhe der während des günstigeren der Jahre 1948 oder 1949 aus der Schweiz in Italien eingeführten Mengen bewilligen.

Art. 4

Die schweizerische Regierung wird die italienischen Erzeugnisse, die noch dem Einfuhrbewilligungsverfahren unterworfen sind, bis zur Höhe der in der Liste B zu diesem Abkommen aufgeführten Mengen oder Werte zur Einfuhr in die Schweiz bewilligen. Abgesehen von den frischen Früchten und Gemüsen wird die schweizerische Regierung für die in der vorerwähnten Liste nicht aufgeführten Erzeugnisse die Einfuhr bis zur Höhe der während des günstigeren der Jahre 1948 oder 1949 aus Italien in die Schweiz eingeführten Mengen bewilligen.

Art. 5

Falls die Einfuhr eines der in Artikel 1 vorgesehenen Erzeugnisse eine solche Höhe erreichen sollte, dass daraus für die Erzeuger ähnlicher oder konkurrierender Waren des Einfuhrlandes ein Schaden erwachsen könnte, der das Bestehen eines ganzen Sektors der einheimischen Erzeugung ernsthaft gefährden könnte, soll die ständige gemischte Kommission sofort zusammentreten, um die zur Beseitigung der festgestellten Übelstände erforderlichen Massnahmen zu prüfen. Auf alle Fälle soll die gemischte Kommission Massnahmen dieser Art nach den durch die OECE für die allfällige Wiederherstellung mengenmässiger Beschränkungen aufgestellten Grundsätzen vereinbaren.

Art. 6

Die Regelung der Zahlungen im Warenaustausch zwischen den beiden Ländern erfolgt gemäss den Bestimmungen des heute unterzeichneten Zahlungsabkommens.

Art. 7

Gegenseitigkeitsgeschäfte werden vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an nicht mehr zugelassen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens durch die beiden Regierungen genehmigten Gegenseitigkeitsgeschäfte können gemäss den in den beiden Ländern erteilten Bewilligungen und auf alle Fälle binnen einer Frist von sechs Monaten noch durchgeführt werden.

Art. 8

Im allgemeinen werden die beiden Regierungen dem Abschluss von Sondervereinbarungen zwischen Importeuren- und Exporteurengruppen der beiden Länder zur Festsetzung des Preise und der Bedingungen von Warenlieferungen Wohlwollen entgegenbringen. Unter Vorbehalt der allgemeinen Landesinteressen werden demnach die zuständigen schweizerischen und italienischen Behörden die praktische Anwendung solcher Ver-einbarungen nach Möglichkeit erleichtern.

Art. 9

Die gemäss den Bestimmungen des Protokolls vom 15. Oktober 1947 geschaffene ständige gemischte Kommission wird während der Dauer dieses Abkommens beibehalten und dieselben Befugnisse bewahren. [AS 63 1143, 1948 38, 1949 458, 1949 1345. AS 1949 1563]

Art. 10

Dieses Abkommen findet auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollunionsvertrag verbunden ist. SR 0.631.112.514

Art. 11

Das gegenwärtige, ein Jahr gültige Abkommen soll sobald als möglich ratifiziert werden, sofern dies notwendig sein wird; die beiden Regierungen kommen jedoch überein, es ab 1. November 1950 vorläufig in Kraft zu setzen. Bei seinem Ablauf wird das Abkommen stillschweigend je für ein weiteres Jahr verlängert, falls es nicht mit einer Voranzeige von drei Monaten gekündigt worden ist. Sollte jedoch das am 14. Juli 1950 unterzeichnete Zusatzabkommen zum Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Italien durch die eine oder die andere Partei gemäss den Bestimmungen des fünften Absatzes jenes Zusatzabkommens gekündigt werden, so ist jede Vertragspartei berechtigt, das gegenwärtige Abkommen mit einer Voranzeige von drei Monaten zu kündigen. Das Handelsabkommen zwischen der Schweiz und Italien vom 15. Oktober 1947 und das Zusatzabkommen zu diesem Abkommen vom 5. November 1949 sind aufgehoben. Geschehen in Bern, in zweifacher Ausfertigung, am 21. Oktober 1950. Für die Schweiz: Hotz Für Italien: Umberto Grazzi [AS 1950 811, 1951 1285, 1958 228. SR 0.632.294.541 Art. 1] [BS 14 469, AS 1949 1556] [AS 1949 1556]

Art. 1

Die in den Listen zum Handelsabkommen vom heutigen Tage vorgesehenen Kontingente werden zu Beginn jedes Vierteljahres in gleichen vierteljährlichen Quoten verteilt; ausgenommen davon sind die Kontingente für Erzeugnisse mit Saisoncharakter und für solche, die nach ihrer besonderen Art nicht einem solchen System unterworfen worden können.

Art. 2

Die Einfuhrbewilligungen worden laufend nach dem Eingang der Gesuche bei den zuständigen Bureaux ausgefertigt. Jedes Gesuch soll von Schriftstücken (Kontrakten, Fakturen, Briefwechsel usw.) begleitet sein, die beweisen, dass es sich um konkrete Geschäfte handelt. Die Importeure der beiden Länder sind verpflichtet, den zuständigen Bureaux die bei Verfall nicht ausgenützten Einfuhrbewilligungen zurückzugeben. Die Saldi der vierteljährlichen Quoten werden im Laufe des nachfolgenden Vierteljahres verteilt. Um die Ausnützung der Kontingente zu erleichtern, werden die zuständigen Behörden bei der Erteilung der Einfuhrbewilligungen den Mitteilungen Rechnung tragen, die ihnen durch Vermittlung der in Frage kommenden Handelsdienst gemacht worden.

Art. 3

Falls im Zeitpunkt des Inkrafttretens des heute unterzeichneten Handelsabkommens bereits durch beide Regierungen genehmigte Gegenseitigkeitsgeschäfte Erzeugnisse betreffen, die, insbesondere hinsichtlich ihrer Art, nicht vor Ablauf der Bewilligungen geliefert worden können, so können die zuständigen Behörden der beiden Länder im gemeinsamen Einvernehmen die in Artikel 7 des erwähnten Abkommens vorgesehene Frist verlängern.

Art. 4

Sollte die schweizerische Regierung die Einfuhr frischer Früchte und Gemüse einschränken oder unterbrechen müssen, so sollen diese Massnahmen unter Berücksichtigung des Ernteablaufs der ähnlichen Erzeugnisse in den beiden Ländern getroffen worden. Solche Massnahmen sollen nicht getroffen worden, ohne dass dies in einer angemessenen Frist von auf alle Fälle nicht weniger als acht Tagen bekanntgegeben wird.

Art. 5

Die beiden Regierungen nehmen davon Vormerkung, dass zum Zwecke der Beseitigung gewisser Unzukömmlichkeiten bei der Ausfuhr frischer italienischer Früchte und Gemüse nach der Schweiz am 29. Mai 1947 zwischen den Berufsverbänden der beiden Länder eine Vereinbarung zur Regelung der Verkaufsbedingungen, der Expertisen und der Art der Erledigung von allfälligen Anständen zwischen italienischen Exporteuren und schweizerischen Importeuren über Verluste, Beschädigungen usw. abgeschlossen worden ist («Contratto Como»). Die beiden Regierungen worden die Erneuerung der erwähnten Vereinbarung vor ihrem Verfall erleichtern.

Art. 6

Die italienische Regierung verpflichtet sich, die Bewilligungen zur Ausfuhr nach der Schweiz für die Erzeugnisse von Grundstücken in der italienischen Grenzzone zu erteilen, die in der schweizerischen Grenzzone wohnhaften Personen gehören und durch diese bewirtschaftet werden, unter der Bedingung, dass anlässlich der Ausfuhr der Ursprung der in Frage stehenden Erzeugnisse durch das italienische Zollamt bescheinigt wird und dass gemäss einer Bescheinigung des zuständigen Gemeindeamtes die bezüglichen Mittelpreise denjenigen des lokalen Marktes entsprechen. Nur der Gegenwert von 25 % des Betrages der Einfuhr der erwähnten Erzeugnisse in die Schweiz soll gemäss den Bestimmungen des heute zwischen der Schweiz und Italien unterzeichneten Zahlungsabkommens beglichen werden und zu einer Überweisung nach Italien Anlass geben. Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung, am 21. Oktober 1950. Für die Schweiz: Hotz Für Italien: Umberto Grazzi

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