Artikel 1
Grundsatz 1 Der Kanton richtet den freipraktizierenden Hebammen, die über eine Berufsausübungsbewilligung nach Artikel 19 Gesundheitsgesetz im Kanton Uri verfügen, eine Bereitschaftsentschädigung aus.
Uri · 30.2135 · decree
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Grundsatz 1 Der Kanton richtet den freipraktizierenden Hebammen, die über eine Berufsausübungsbewilligung nach Artikel 19 Gesundheitsgesetz im Kanton Uri verfügen, eine Bereitschaftsentschädigung aus.
Voraussetzungen 1 Eine freipraktizierende Hebamme hat Anspruch auf Bereitschaftsentschädigung, sofern sie: a) die gebärende Frau mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Uri während einer Hausgeburt oder einer Beleghebammen-Geburt in einem Spital oder Geburtshaus mit entsprechendem Leistungsauftrag auf der Spitalliste des Kantons Uri (RB 20.3235) betreut b) die gebärende Frau mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Uri im
Erlöschen 1 Der Anspruch erlischt, sobald vertraglich oder gesetzlich eine gleichwertige Entschädigung geleistet wird.
Höhe 1 Die Bereitschaftsentschädigung beträgt: a) 400 Franken für eine Hausgeburt b) 400 Franken für eine Beleghebammen-Geburt * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 30.2135 Kanton Uri
Antragstellung 1 Hebammen mit Anspruch auf Bereitschaftsentschädigung reichen ihre Gesuche zusammen mit den erforderlichen Nachweisen spätestens ein halbes Jahr nach der Geburt der zuständigen Direktion1) ein.
Vollzug 1 Die zuständige Direktion2) wird mit dem Vollzug beauftragt.
Inkrafttreten 1 Die Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Sie tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. 1) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 2) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). Kanton Uri 30.2135 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 15.11.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung AB 24.11.2017 30.2135 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 15.11.2017 01.01.2018 Erstfassung AB 24.11.2017