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4 provisions
§ 1
Zuständigkeit, Medienkommission
1 Zuständig für den Vollzug des Film- und Trägermediengesetzes ist die Sicherheitsdirektion. Vorbehalten sind die Aufgaben, welche das Gesetz der Medienkommission zuweist.
2 Die Sicherheitsdirektion ist mit einem Mitglied in der Medienkommission vertreten.
§ 2
Gebühren
1 Folgende Gebühren werden erhoben:
a. Freigabeentscheide mit Visionierung 400 Fr.
b. Freigabeentscheide ohne Visionierung; nach Aufwand, mindestens
100 Fr.
c. Andere Entscheide und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem
Vollzug des FTG: pro angebrochene Stunde ein Stundenansatz von
100 Fr.
§ 3
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Regierungsratsverordnung vom 29. Juli 19802) zum Filmgesetz wird aufgehoben.
§ 4
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
1) GS 37.1225, SGS 545
2) GS 27.506, SGS 545.11
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1230
2 545.11
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
18.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung GS 37.1230
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1230
3 545.11
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 18.12.2012 01.01.2013 Erstfassung GS 37.1230
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1230