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Ausführungsbestimmungen über den Vollzug von gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachungen gemäss Art. 28c ZGB

Obwalden · 210.115 · other

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

Zuständigkeit 1 Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug ist zuständig für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachung gemäss Artikel 28c ZGB. 2 Sie kann mit Dritten zusammenarbeiten.

Art. 2

Anordnung 1 Das Gericht prüft vor Anordnung einer elektronischen Überwachung gemäss Art. 28c ZGB zusammen mit der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug deren Vollziehbarkeit. 2 Das Gericht stellt der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug und der Polizei den vollstreckbaren Anordnungsentscheid zu.

Art. 3

Meldepflichten bei Verstössen 1 Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug meldet dem Gericht Verstösse gegen die gerichtliche Anordnung und stellt dem Gericht die Aufzeichnungen aus der elektronischen Überwachung zur Verfügung. 1) SR 210 2) GDB 101.0 OGS 2021, 57 210.115

Art. 4

Datenschutz 1 Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug sorgt dafür, dass die Daten spätestens zwölf Monate nach Abschluss der angeordneten Überwachungsmassnahme gelöscht werden.

Art. 5

Kosten 1 Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug stellt dem Gericht die Kosten des Vollzugs in Rechnung. 210.115 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.12.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung OGS 2021, 57 210.115 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.12.2021 01.01.2022 Erstfassung OGS 2021, 57

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