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Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967

Confederation · 0.232.04 · treaty

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Contents: 46 provisions
  1. Art. 1 [Errichtung des Verbandes – Bereich des gewerblichen Eigentums]
  2. Art. 2 [Inländerbehandlung für Angehörige der Verbandsländer]
  3. Art. 3 [Gleichstellung gewisser Personengruppen mit den Angehörigen der Verbandsländer]
  4. Art. 4 [A.–I. Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Marken, Erfinderscheine: Prioritätsrecht. – G. Patente: Teilung der Anmeldung]
  5. Art. 4bis [Patente: Unabhängigkeit der für dieselbe Erfindung in verschiedenen Ländern erlangten Patente]
  6. Art. 4ter [Patente: Erfindernennung im Patent]
  7. Art. 4quater [Patente: Patentierbarkeit im Falle innerstaatlicher Vertriebsbeschränkungen]
  8. Art. 5 [A. Patente: Einfuhr von Gegenständen, unterlassene oder ungenügende Ausübung, Zwangslizenzen. – B. Gewerbliche Muster und Modelle: Unterlassene Ausübung, Einfuhr von Gegenständen. – C. Marken: Unterlassener Gebrauch, Gebrauch in abweichender Form, Gebrauch durch Mitinhaber. – D. Patente, Gebrauchsmuster, Marken, gewerbliche Muster und Modelle: Nichterforderlichkeit von Schutzvermerken]
  9. Art. 5bis [Alle gewerblichen Schutzrechte: Nachfrist für die Zahlung von Aufrechterhaltungsgebühren. – Patente: Wiederherstellung]
  10. Art. 5ter [Patente: Freie Einfuhr von in Verkehrsmitteln eingebauten patentierten Gegenständen]
  11. Art. 5quater [Patente: Einfuhr von Erzeugnissen bei Schutz des Herstellungsverfahrens im Einfuhrland]
  12. Art. 5quinquies [Gewerbliche Muster und Modelle]
  13. Art. 6 [Marken: Eintragungsbedingungen – Unabhängigkeit der in verschiedenen Ländern geschützten identischen Marken]
  14. Art. 6bis [Marken: Notorisch bekannte Marken]
  15. Art. 6ter [Marken: Verbot der Eintragung und des Gebrauchs von Hoheitszeichen, amtlichen Prüf‑ und Gewährzeichen und von Kennzeichen zwischenstaatlicher Organisationen]
  16. Art. 6quater [Marken: Übertragung]
  17. Art. 6quinquies [Marken: Zulassung der in einem Verbandsland eingetragenen Marke zum Schutz in den anderen Verbandsländern («telle quelle-Klausel»)]
  18. Art. 6sexies [Marken: Dienstleistungsmarken]
  19. Art. 6septies [Marken: Eintragung auf den Namen des Agenten oder Vertreters ohne Zustimmung des Markeninhabers]
  20. Art. 7 [Marken: Eintragung ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit des Erzeugnisses]
  21. Art. 7bis [Marken: Verbandsmarken]
  22. Art. 8 [Handelsnamen]
  23. Art. 9 [Marken, Handelsnamen: Beschlagnahme des mit einer Marke oder einem Handelsnamen widerrechtlich versehenen Erzeugnisses bei der Einfuhr]
  24. Art. 10 [Herkunftsangaben: Beschlagnahme des mit einer falschen Herkunftsangabe versehenen Erzeugnisses bei der Einfuhr]
  25. Art. 10bis [Schutz gegen unlauteren Wettbewerb]
  26. Art. 10ter [Marken, Handelsnamen, Herkunftsangaben, Schutz gegen unlauteren Wettbewerb: Rechtsbehelfe – Klagerecht von Vereinigungen]
  27. Art. 11 [Patentfähige Erfindungen, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Marken: Zeitweiliger Schutz im Zusammenhang mit internationalen Ausstellungen]
  28. Art. 12 [Besonderes nationales Amt für gewerbliches Eigentum]
  29. Art. 13 [Versammlung des Verbandes]
  30. Art. 14 [Exekutivausschuss]
  31. Art. 15 [Internationales Büro]
  32. Art. 16 [Finanzen]
  33. Art. 17 [Änderungen der Artikel 13 bis 17]
  34. Art. 18 [Revision der Artikel 1 bis 12 und 18 bis 30]
  35. Art. 19 [Sonderabkommen]
  36. Art. 20 [Ratifikation oder Beitritt von Verbandsländern – Inkrafttreten]
  37. Art. 21 [Beitritt verbandsfremder Länder – Inkrafttreten]
  38. Art. 22 [Wirkung der Ratifikation oder des Beitritts]
  39. Art. 23 [Beitritt zu früheren Fassungen]
  40. Art. 24 [Hoheitsgebiete]
  41. Art. 25 [Anwendung der Übereinkunft durch die Vertragsländer]
  42. Art. 26 [Kündigung]
  43. Art. 27 [Anwendung früherer Fassungen]
  44. Art. 28 [Beilegung von Streitigkeiten]
  45. Art. 29 [Unterzeichnung – Sprachen – Wahrnehmung der Verwahreraufgaben]
  46. Art. 30 [Übergangsbestimmungen]

46 provisions

Art. 25 [Anwendung der Übereinkunft durch die Vertragsländer]

1) Jedes Vertragsland dieser Übereinkunft verpflichtet sich, entsprechend seiner Verfassung die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieser Übereinkunft zu gewährleisten. 2) Es besteht Einverständnis darüber, dass jedes Land im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäss seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften in der Lage sein muss, den Bestimmungen dieser Übereinkunft Wirkung zu verleihen.

Art. 26 [Kündigung]

1) Diese Übereinkunft bleibt ohne zeitliche Begrenzung in Kraft. 2) Jedes Land kann diese Fassung der Übereinkunft durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen. Diese Kündigung bewirkt zugleich die Kündigung aller früheren Fassungen und hat nur Wirkung für das Land, das sie erklärt hat; für die übrigen Verbandsländer bleibt die Übereinkunft in Kraft und wirksam. 3) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist. 4) Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Land nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem es Mitglied des Verbandes geworden ist.

Art. 27 [Anwendung früherer Fassungen]

1) Diese Fassung der Übereinkunft ersetzt in den Beziehungen zwischen den Ländern, auf die sie anwendbar ist, und in dem Umfang, in dem sie anwendbar ist, die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 und die folgenden revidierten Fassungen dieser Übereinkunft. 2) a) Für die Länder, auf die diese Fassung der Übereinkunft nicht oder nicht in ihrer Gesamtheit, jedoch die Lissaboner Fassung vom 3 1. Oktober 1958 anwendbar ist, bleibt diese letztere in ihrer Gesamtheit oder in dem Umfang in Kraft, in dem sie nicht gemäss Absatz 1) durch diese Fassung der Übereinkunft ersetzt wird. b) Ebenso bleibt für die Länder, auf die weder diese Fassung der Übereinkunft noch Teile von ihr, noch die Lissaboner Fassung anwendbar sind, die Londoner Fassung vom 2. Juni 1934 in ihrer Gesamtheit oder in dem Umfang in Kraft, in dem sie nicht gemäss Absatz 1) durch diese Fassung der Übereinkunft ersetzt wird. c) Ebenso bleibt für die Länder, auf die weder diese Fassung der Übereinkunft noch Teile von ihr, noch die Lissaboner Fassung, noch die Londoner Fassung anwendbar sind, die Haager Fassung vom 6. November 1925 in ihrer Gesamtheit oder in dem Umfang in Kraft, in dem sie nicht gemäss Absatz 1) durch diese Fassung der Übereinkunft ersetzt wird. 3) Die verbandsfremden Länder, die Vertragspartei dieser Fassung der Übereinkunft werden, wenden sie im Verhältnis zu jedem Verbandsland an, das nicht Vertragspartei dieser Fassung oder das zwar Vertragspartei dieser Fassung ist, aber die in Artikel 20 Absatz 1) Buchstabe b) Ziffer i) vorgesehene Erklärung abgegeben hat. Diese Länder lassen es zu, dass ein solches Verbandsland in seinen Beziehungen zu ihnen die Bestimmungen der jüngsten Fassung der Übereinkunft, deren Vertragspartei es ist, anwendet. [AS 7 517; 16 358; 19 212; BS 11 965] SR 0.232.0l/.03 SR 0.232.03 SR 0.232.02 SR 0.232.01

Art. 28 [Beilegung von Streitigkeiten]

1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Verbandsländern über die Auslegung oder die Anwendung dieser Übereinkunft, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt wird, kann von jedem beteiligten Land durch eine Klage, die gemäss dem Statut des Internationalen Gerichtshofs zu erheben ist, vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden, sofern die beteiligten Länder nicht eine andere Regelung vereinbaren. Das Land, das die Streitigkeit vor den Internationalen Gerichtshof bringt, hat dies dem Internationalen Büro mitzuteilen; dieses setzt die anderen Verbandsländer davon in Kenntnis. 2) Jedes Land kann gleichzeitig mit der Unterzeichnung dieser Fassung der Übereinkunft oder mit der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde erklären, dass es sich durch Absatz 1) nicht als gebunden betrachtet. Auf Streitigkeiten zwischen einem solchen Land und jedem anderen Verbandsland ist Absatz 1) nicht anwendbar. 3) Jedes Land, das eine Erklärung gemäss Absatz 2) abgegeben hat, kann sie jederzeit durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation zurückziehen. SR 0.193.501

Art. 29 [Unterzeichnung – Sprachen – Wahrnehmung der Verwahreraufgaben]

1) a) Diese Fassung der Übereinkunft wird in einer Urschrift in französischer Sprache unterzeichnet und bei der schwedischen Regierung hinterlegt. b) Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Konsultierung der beteiligten Regierungen in deutscher, englischer, italienischer, portugiesischer, russischer und spanischer Sprache sowie in anderen Sprachen hergestellt, die die Versammlung bestimmen kann. c) Bei Streitigkeiten über die Auslegung der verschiedenen Texte ist der französische Text massgebend. 2) Diese Fassung der Übereinkunft liegt bis zum 13. Januar 1968 in Stockholm zur Unterzeichnung auf. 3) Der Generaldirektor übermittelt zwei von der schwedischen Regierung beglaubigte Abschriften des unterzeichneten Textes dieser Fassung der Übereinkunft den Regierungen aller Verbandsländer und der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt. 4) Der Generaldirektor lässt diese Fassung der Übereinkunft beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren. 5) Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Verbandsländer die Unterzeichnungen, die Hinterlegungen von Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden sowie die in diesen Urkunden enthaltenen oder gemäss Artikel 20 Absatz 1) Buchstabe c) abgegebenen Erklärungen, das Inkrafttreten aller Bestimmungen dieser Fassung der Übereinkunft, die Notifikationen von Kündigungen und die Notifikationen gemäss Artikel 24.

Art. 30 [Übergangsbestimmungen]

1) Bis zur Amtsübernahme durch den ersten Generaldirektor gelten Bezugnahmen in dieser Fassung der Übereinkunft auf das Internationale Büro der Organisation oder den Generaldirektor als Bezugnahmen auf das Büro des Verbandes oder seinen Direktor. 2) Verbandsländer, die nicht durch die Artikel 13 bis 17 gebunden sind, können, wenn sie dies wünschen, während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens zur Errichtung der Organisation an, die in den Artikeln 13 bis 17 dieser Fassung der Übereinkunft vorgesehenen Rechte so ausüben, als wären sie durch diese Artikel gebunden. Jedes Land, das diese Rechte auszuüben wünscht, hinterlegt zu diesem Zweck beim Generaldirektor eine schriftliche Notifikation, die im Zeitpunkt ihres Eingangs wirksam wird. Solche Länder gelten bis zum Ablauf der genannten Frist als Mitglied der Versammlung. 3) Solange nicht alle Verbandsländer Mitglied der Organisation geworden sind, handelt das Internationale Büro der Organisation zugleich als Büro des Verbandes und der Generaldirektor als Direktor dieses Büros. 4) Sobald alle Verbandsländer Mitglied der Organisation geworden sind, gehen die Rechte und Verpflichtungen sowie das Vermögen des Büros des Verbandes auf das Internationale Büro der Organisation über. SR 0.230

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