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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über eine Bereinigung der schweizerisch-französischen Grenze

Confederation · 0.132.349.111 · treaty

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In force since 1967-07-11, as the publisher states.

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3

3 provisions

Art. 1

Die Hohen Vertragsparteien vereinbaren, in teilweiser Änderung der schweizerischfranzösischen Übereinkunft vom 10. Juni 1891 betreffend die Grenzbereinigung zwischen dem Mont Dolent und dem Genfersee eine Grenzbereinigung zwischen dem Kanton Wallis und dem Departement Hochsavoyen durchzuführen und zu diesem Zweck Gebietsteile gleichen Flächeninhalts auszutauschen. Die neue Grenzlinie wird gemäss dem diesem Abkommen beiliegenden Plan im Massstab von 1:10 000 festgelegt, aus welchem die Lage der ausgetauschten Gebietsteile ersichtlich ist. Geringfügige Änderungen, die sich aus der Vermarkung des veränderten Grenzverlaufes ergeben könnten, bleiben vorbehalten. SR 0.132.349.11 Dieser in der AS (AS 1964 1266 f.) veröffentlichte Plan wird in der vorliegenden Sammlung nicht wiedergegeben.

Art. 2

Sobald dieses Abkommen in Kraft getreten ist, werden die ständigen Delegierten für die Vermarkung der schweizerisch-französischen Grenze innert möglichst kurzer Frist die Grenzzeichen auf Grund des in Artikel 1 genannten Planes anbringen. Die aus diesen Arbeiten erwachsenden Kosten gehen zu Lasten des konzessionierten Wasserkraftwerkunternehmens.

Art. 3

Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifizierungsurkunden sollen in Paris ausgetauscht werden. Es tritt in Kraft, sobald die beiden Hohen Vertragsparteien durch einen Notenwechsel die Erstellung des Protokolls, das in Artikel 24 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich über den Ausbau der Wasserkräfte bei Emosson vorgesehen ist, festgestellt haben.

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