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Verordnung der Bundesversammlung über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen

Confederation · 172.121.1 · decree

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Contents: 15 provisions
  1. Art. 1 Bundesrat
  2. Art. 1a Übrige Magistratspersonen
  3. Art. 2
  4. Art. 3 Volles Ruhegehalt
  5. Art. 4 Ruhegehalt bei vorzeitigem Ausscheiden
  6. Art. 5 Kürzung des Ruhegehalts wegen Erwerbs- oder Ersatzeinkommen
  7. Art. 6 Ende des Ruhegehaltsanspruchs
  8. Art. 7 Voraussetzungen
  9. Art. 8 Ehegatten
  10. Art. 9 Waisen
  11. Art. 10 Höhe der Renten
  12. Art. 11 Beginn und Ende des Anspruchs
  13. Art. 12
  14. Art. 13 Vollzug
  15. Art. 14 Referendum und Inkrafttreten

15 provisions

Art. 1 Bundesrat

1 Die Jahresbesoldung der Mitglieder des Bundesrates beträgt 404 791 Franken. 2 Sie wird wie die Löhne des Bundespersonals an die Teuerung angepasst. Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3195; BBl 2001 3879). In diesem Betrag ist die vom Bundesrat für das Jahr 2002 gewährte Teuerung von 1 % mitberücksichtigt.

Art. 1a Übrige Magistratspersonen

Die Jahresbesoldung der übrigen Magistratspersonen beträgt: a. 81,6 Prozent der Besoldung eines Mitgliedes des Bundesrates für die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler; b. 80 Prozent der Besoldung eines Mitgliedes des Bundesrates für die Bundesrichterinnen und Bundesrichter. Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3195; BBl 2001 3879).

Art. 2

Beim Tod einer Magistratsperson besteht der Anspruch auf Besoldung bis zum Ende des Monats, in dem sie verstorben ist.

Art. 3 Volles Ruhegehalt

1 Die Magistratspersonen erhalten nach dem Ausscheiden aus dem Amt ein Ruhegehalt in der Höhe der halben Besoldung einer amtierenden Magistratsperson. 2 Der Anspruch auf das volle Ruhegehalt entsteht: a. für die Mitglieder des Bundesrates, wenn sie nach mindestens vier Amtsjahren oder aus gesundheitlichen Gründen früher aus dem Amt ausscheiden; b. für die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, wenn sie oder er nach mindestens acht Amtsjahren oder aus gesundheitlichen Gründen früher aus dem Amt ausscheidet; c. für die Mitglieder des Bundesgerichts, wenn sie nach mindestens 15 Amtsjahren oder aus gesundheitlichen Gründen früher aus dem Amt ausscheiden. 3 Die Ausrichtung eines vollen Ruhegehaltes bei vorzeitigem Rücktritt aus gesundheitlichen Gründen bedarf der Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte. Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3195; BBl 2001 3879).

Art. 4 Ruhegehalt bei vorzeitigem Ausscheiden

1 Vorzeitiges Ausscheiden liegt vor, wenn eine Magistratsperson aus dem Amt ausscheidet, ohne dass ein Anspruch auf ein volles Ruhegehalt entsteht. 2 Der Bundesrat kann einem vorzeitig ausgeschiedenen Mitglied des Bundesrates oder der vorzeitig ausgeschiedenen Bundeskanzlerin oder dem vorzeitig ausgeschiedenen Bundeskanzler vorübergehend oder auf Lebenszeit ein Ruhegehalt bis zum Betrag der halben Besoldung einer amtierenden Magistratsperson zuerkennen. Der entsprechende Beschluss bedarf der Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte. 3 Vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedern des Bundesgerichts wird das Ruhegehalt um je ein Prozent der Besoldung einer amtierenden Magistratsperson für jedes volle Amtsjahr gekürzt, das bis zur Vollendung von 15 Amtsjahren fehlt. Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3195; BBl 2001 3879).

Art. 5 Kürzung des Ruhegehalts wegen Erwerbs- oder Ersatzeinkommen

Solange eine ehemalige Magistratsperson ein Erwerbs- oder Ersatzeinkommen erzielt, das zusammen mit dem Ruhegehalt die Jahresbesoldung einer amtierenden Magistratsperson übersteigt, wird das Ruhegehalt um den Mehrbetrag gekürzt.

Art. 6 Ende des Ruhegehaltsanspruchs

Beim Tod einer ehemaligen Magistratsperson besteht der Anspruch auf das Ruhegehalt bis zum Ende des Monats, in dem sie verstorben ist.

Art. 7 Voraussetzungen

Der Anspruch auf Hinterlassenenrenten besteht, wenn eine Magistratsperson im Amt oder eine ehemalige Magistratsperson, die nach den Artikeln 3 oder 4 Anspruch auf ein Ruhegehalt hatte, verstorben ist.

Art. 8 Ehegatten

1 Die Witwe oder der Witwer hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn die Ehe mit der verstorbenen Magistratsperson mindestens zwei Jahre gedauert hat. Bei kürzerer Ehedauer hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten. 2 Der geschiedene Ehegatte einer Magistratsperson ist dem verwitweten gleichgestellt, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und ihm im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung anstelle einer lebenslänglichen Rente zugesprochen worden ist.

Art. 9 Waisen

1 Die Kinder verstorbener Magistratspersonen haben Anspruch auf eine Waisenrente. 2 Als Kinder gelten auch Pflege- und Stiefkinder, für deren Unterhalt die verstorbene Magistratsperson vorwiegend aufgekommen ist.

Art. 10 Höhe der Renten

1 Die Ehegattenrente beträgt 30 Prozent, die Waisenrente 7,5 und die Vollwaisenrente 12,5 Prozent der Besoldung einer amtierenden Magistratsperson. 2 Die Kürzung des Ruhegehalts nach Artikel 4 wird entsprechend bei den Hinterlassenenrenten vorgenommen. Kürzungen nach Artikel 5 werden nicht berücksichtigt. 3 Solange der Empfänger einer Ehegattenrente ein Erwerbs- oder Ersatzeinkommen erzielt, das zusammen mit der Rente 50 Prozent der Jahresbesoldung einer amtierenden Magistratsperson übersteigt, wird seine Rente um den Mehrbetrag gekürzt. 4 Die Ehegattenrente an Geschiedene (Art. 8 Abs. 2) wird um den Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und nach dem Bundesgesetz vom 19. Juli 1959 über die Invalidenversicherung den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt. SR 831.10 SR 831.20

Art. 11 Beginn und Ende des Anspruchs

1 Der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente beginnt mit dem ersten Tag des auf den Todestag folgenden Monats. Er erlischt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 mit dem Tod der oder des Hinterlassenen. 2 Heiratet ein überlebender Ehegatte, so bleibt ihm der Anspruch auf eine Ehegattenrente gewahrt; dieser ruht jedoch während der Dauer der neuen Ehe. 3 Der Anspruch auf eine Waisenrente besteht, bis das Kind das 18. Altersjahr vollendet hat. Steht das Kind noch in Ausbildung oder ist es zu zwei Dritteln invalid, so besteht er bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.

Art. 12

Die Erhaltung des Vorsorgeschutzes von Versicherten der Pensionskasse des Bundes sowie von Professorinnen und Professoren nach Artikel 18 Absatz 1 der ETH-Dozentenverordnung vom 16. November 1983, die der vorliegenden Verordnung unterstellt werden, erfolgt nach Artikel 4 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993. [AS 1983 1641, 1989 238, 1993 837, 1994 295, 1995 586 3865, 2003 1119. AS 2013 4587 art. 4]. Siehe heute: V vom 19. Nov. 2003 betreffend die Überführung der Ruhegehaltsordnung der vor 1995 gewählten ETH-Professorinnen und -Professoren in die Pensionskasse des Bundes Publica (SR 414.146). SR 831.42

Art. 13 Vollzug

Die Pensionskasse des Bundes zahlt die Ruhegehälter und Hinterlassenenleistungen aus. Die Leistungen werden ihr vom Bund zurückerstattet. Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3195; BBl 2001 3879).

Art. 14 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht jedoch auf Grund von Artikel 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen nicht dem Referendum. 2 Dieser Beschluss tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen in Kraft. Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3195; BBl 2001 3879). Heute: V der BVers (Art. 163 Abs. 1 BV – SR 101) SR 172.121 Heute: V der BVers (Art. 163 Abs. 1 BV – SR 101)

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