Law

Ausführungsbestimmungen über die Rodung

Obwalden · 930.315 · other

Ask the law about thisMore laws of ObwaldenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 b863920cd5c9cee4aa308a8c0a6d2e4329f0a2d3c1a34c3558b6a8fd0e9e5260

Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 8 Art. 5 Ausgleich (

6 provisions

Art. 1

Realersatz (Art. 7 Abs. 1 WaG) 1 Schutzwald- und gleichwertige Aufforstungen sowie Einwuchsflächen bis 20 Jahre, welche in derselben Gegend wie die Rodungsfläche liegen und eine ähnliche Qualität wie diese aufweisen, können als Rodungsersatz angerechnet werden. 2 Die Pflege von Ersatzaufforstungen ist durch den Bewilligungsempfänger oder die Bewilligungsempfängerin während 20 Jahren sicherzustellen. Die Pflege beinhaltet auch die Bekämpfung von invasiven Neophyten.

Art. 2

Rodungsersatz zugunsten Natur- und Landschaftsschutz (Art. 7 Abs. 2 WaG) 1 Auf Realersatz kann verzichtet werden: a. in den vom Regierungsrat bezeichneten Gebieten mit zunehmender Waldfläche; b. zur Schonung von Fruchtfolgeflächen oder ähnlich wertvollem landwirtschaftlichem Kulturland in höheren Lagen; 1) SR 921.0 2) SR 921.01 3) GDB 930.1 OGS 2017, 16 930.315 c. in den im Richtplan bezeichneten Gebieten ausserhalb der Bauzonen, wo der Kanton die Zunahme von Wald verhindern will. 2 Die Ersatzmassnahmen sind in derselben Gegend wie die Rodung zu leisten. 3 Pflege und Unterhalt des Rodungsersatzes sind durch den Bewilligungsempfänger oder die Bewilligungsempfängerin während 20 Jahren sicherzustellen. Dazu gehört auch die Bekämpfung von invasiven Neophyten. 4 Die Ersatzmassnahmen müssen qualitativ und quantitativ dem gerodeten Wald entsprechen.

Art. 3

Ersatzabgabe (Art. 7 KWaG) 1 Eine Ersatzabgabe zugunsten eines grösseren Projekts ist möglich wenn: a. die Voraussetzungen für den Verzicht auf Realersatz nach Art. 2 dieser Ausführungsbestimmungen gegeben sind; b. das Projekt, an welches der Beitrag geleistet wird, vom Kanton genehmigt ist. 2 Die Ersatzabgabe wird mit der Rodungsbewilligung fällig. 3 Sie wird dem kantonalen Fonds für Walderhaltung und ökologische Ersatzleistungen gutgeschrieben.

Art. 4

Verzicht auf Rodungsersatz (Art. 7 Abs. 3 WaG) 1 Rodungen gemäss Art. 7 Abs. 3 WaG für die Rückgewinnung von landwirtschaftlichem Kulturland werden bewilligt, wenn die gesamte Waldfläche des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin im Gebiet zugenommen hat. 2 Wo zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes oder zur Revitalisierung von Fliessgewässern auf den Rodungsersatz verzichtet wird, ist vom Gesuchsteller oder Gesuchstellerin eine Bilanz der Waldflächen und der ökologischen Leistungen vor und nach dem Projekt zu erstellen.

Art. 5

Art. 8 Art. 5 Ausgleich (

KWaG) 1 Der Ausgleich wird soweit erhoben, als er nicht bereits nach Art. 5 RPG eingefordert wird. 930.315 2 Vorteile sind erheblich, wenn ein Grundstück nach der Rodung mindestens den zehnfachen Wert wie vor der Rodung aufweist oder den zehnfachen Ertrag liefert. 3 Der Mehrwert entspricht der Differenz zwischen dem Wert oder dem Ertrag eines Grundstücks vor der Rodung und nach der Rodung, abzüglich der Kosten für Ersatzmassnahmen und Rekultivierung. 4 Die Ausgleichsabgaben werden dem kantonalen Fonds für Walderhaltung und ökologische Ersatzmassnahmen gutgeschrieben. 930.315 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.03.2017 01.05.2017 Erlass Erstfassung OGS 2017, 16 930.315 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.03.2017 01.05.2017 Erstfassung OGS 2017, 16

← Find another law