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6 provisions
Art. 1
Realersatz (Art. 7 Abs. 1 WaG)
1 Schutzwald- und gleichwertige Aufforstungen sowie Einwuchsflächen bis
20 Jahre, welche in derselben Gegend wie die Rodungsfläche liegen und
eine ähnliche Qualität wie diese aufweisen, können als Rodungsersatz
angerechnet werden.
2 Die Pflege von Ersatzaufforstungen ist durch den Bewilligungsempfänger oder die Bewilligungsempfängerin während 20 Jahren sicherzustellen.
Die Pflege beinhaltet auch die Bekämpfung von invasiven Neophyten.
Art. 2
Rodungsersatz zugunsten Natur- und Landschaftsschutz
(Art. 7 Abs. 2 WaG)
1 Auf Realersatz kann verzichtet werden:
a. in den vom Regierungsrat bezeichneten Gebieten mit zunehmender
Waldfläche;
b. zur Schonung von Fruchtfolgeflächen oder ähnlich wertvollem landwirtschaftlichem Kulturland in höheren Lagen;
1) SR 921.0
2) SR 921.01
3) GDB 930.1
OGS 2017, 16
930.315
c. in den im Richtplan bezeichneten Gebieten ausserhalb der Bauzonen, wo der Kanton die Zunahme von Wald verhindern will.
2 Die Ersatzmassnahmen sind in derselben Gegend wie die Rodung zu
leisten.
3 Pflege und Unterhalt des Rodungsersatzes sind durch den Bewilligungsempfänger oder die Bewilligungsempfängerin während 20 Jahren sicherzustellen. Dazu gehört auch die Bekämpfung von invasiven Neophyten.
4 Die Ersatzmassnahmen müssen qualitativ und quantitativ dem gerodeten Wald entsprechen.
Art. 3
Ersatzabgabe (Art. 7 KWaG)
1 Eine Ersatzabgabe zugunsten eines grösseren Projekts ist möglich
wenn:
a. die Voraussetzungen für den Verzicht auf Realersatz nach Art. 2
dieser Ausführungsbestimmungen gegeben sind;
b. das Projekt, an welches der Beitrag geleistet wird, vom Kanton genehmigt ist.
2 Die Ersatzabgabe wird mit der Rodungsbewilligung fällig.
3 Sie wird dem kantonalen Fonds für Walderhaltung und ökologische
Ersatzleistungen gutgeschrieben.
Art. 4
Verzicht auf Rodungsersatz (Art. 7 Abs. 3 WaG)
1 Rodungen gemäss Art. 7 Abs. 3 WaG für die Rückgewinnung von landwirtschaftlichem Kulturland werden bewilligt, wenn die gesamte Waldfläche des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin im Gebiet zugenommen hat.
2 Wo zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes oder zur Revitalisierung von Fliessgewässern auf den Rodungsersatz verzichtet wird, ist vom
Gesuchsteller oder Gesuchstellerin eine Bilanz der Waldflächen und der
ökologischen Leistungen vor und nach dem Projekt zu erstellen.
Art. 5
Art. 8 Art. 5 Ausgleich (
KWaG)
1 Der Ausgleich wird soweit erhoben, als er nicht bereits nach Art. 5 RPG
eingefordert wird.
930.315
2 Vorteile sind erheblich, wenn ein Grundstück nach der Rodung mindestens den zehnfachen Wert wie vor der Rodung aufweist oder den zehnfachen Ertrag liefert.
3 Der Mehrwert entspricht der Differenz zwischen dem Wert oder dem Ertrag eines Grundstücks vor der Rodung und nach der Rodung, abzüglich
der Kosten für Ersatzmassnahmen und Rekultivierung.
4 Die Ausgleichsabgaben werden dem kantonalen Fonds für Walderhaltung und ökologische Ersatzmassnahmen gutgeschrieben.
930.315
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
28.03.2017 01.05.2017 Erlass Erstfassung OGS 2017, 16
930.315
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 28.03.2017 01.05.2017 Erstfassung OGS 2017, 16