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Übereinkommen zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank, abgeschlossen in Khartum am 4. August 1963, abgeändert durch die vom Gouverneursrat am 17. Mai 1979 angenommene Resolution 05–79

Confederation · 0.972.31 · treaty

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Contents: 65 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Aufgaben
  3. Art. 3 Mitgliedschaft und geographischer Bereich
  4. Art. 4 Aufbau
  5. Art. 5 Genehmigtes Kapital
  6. Art. 6 Zeichnung von Anteilen
  7. Art. 7 Einzahlung der gezeichneten Beträge
  8. Art. 8 Sonderfonds
  9. Art. 9 Ordentliche Kapitalbestände
  10. Art. 10 Sonderbestände
  11. Art. 11 Trennung der Bestände
  12. Art. 12 Verwendung der Bestände
  13. Art. 13 Ordentliche Geschäfte und Sondergeschäfte
  14. Art. 14 Empfänger und Geschäftsmethoden
  15. Art. 15 Grenzen der Geschäftstätigkeit
  16. Art. 16 Zurverfügungstellung von Währungen für direkte Darlehen
  17. Art. 17 Geschäftsgrundsätze
  18. Art. 18 Bedingungen für direkte Darlehen und Garantien
  19. Art. 19 und 20
  20. Art. 21 Methoden der Erfüllung von Verbindlichkeiten der Bank (Ordentliche Geschäftstätigkeit)
  21. Art. 22 Methoden der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Krediten für Sonderfonds
  22. Art. 23 Allgemeine Befugnisse
  23. Art. 24 Sonderbefugnisse für Kreditaufnahme
  24. Art. 25 Auf Wertpapiere zu setzender Hinweis
  25. Art. 26 Bewertung von Währungen und Festsetzung der Konvertibilität
  26. Art. 27 Verwendung von Währungen
  27. Art. 28 Aufrechterhaltung des Wertes der Währungsbestände der Bank
  28. Art. 29 Gouverneursrat: Befugnisse
  29. Art. 30 Gouverneursrat: Zusammensetzung
  30. Art. 31 Gouverneursrat: Verfahren
  31. Art. 32 Direktorium: Befugnisse
  32. Art. 33 Direktorium: Zusammensetzung
  33. Art. 34 Direktorium: Verfahren
  34. Art. 35 Abstimmung
  35. Art. 36 Präsident: Ernennung
  36. Art. 37 Amt des Präsidenten
  37. Art. 38 Verbot politischer Betätigung; internationaler Charakter der Bank
  38. Art. 39 Geschäftsstelle der Bank
  39. Art. 40 Verbindungsstelle, Hinterlegungsstellen
  40. Art. 41 Veröffentlichung des Übereinkommens, Arbeitssprachen, Informationserteilung und Berichterstattung
  41. Art. 42 Verteilung des Nettoeinkommens
  42. Art. 43 Austritt
  43. Art. 44 Suspendierung
  44. Art. 45 Abrechnung
  45. Art. 46 Vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit
  46. Art. 47 Beendigung der Geschäftstätigkeit
  47. Art. 48 Haftung der Mitglieder und Begleichung von Forderungen
  48. Art. 49 Verteilung der Vermögenswerte
  49. Art. 50 Rechtsstellung
  50. Art. 51 Rechtsstellung in Mitgliedstaaten
  51. Art. 52 Gerichtsbarkeit
  52. Art. 53 Immunität der Vermögenswerte und der Archive
  53. Art. 54 Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen
  54. Art. 55 Vorrechte für den Nachrichtenverkehr
  55. Art. 56 Persönliche Immunitäten und Vorrechte
  56. Art. 57 Befreiung von der Besteuerung
  57. Art. 58 Notifikation der Durchführung
  58. Art. 59 Anwendung der Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte
  59. Art. 60 Änderungen
  60. Art. 61 Auslegung
  61. Art. 62 Schiedsverfahren
  62. Art. 63 Unterzeichnung und Hinterlegung
  63. Art. 64 Ratifikation, Annahme, Beitritt und Erwerb der Mitgliedschaft
  64. Art. 65 Inkrafttreten
  65. Art. 66 Aufnahme der Geschäftstätigkeit

65 provisions

Art. 42 Verteilung des Nettoeinkommens

1 Der Gouverneursrat bestimmt jährlich, welcher Teil des Nettoeinkommens der Bank einschliesslich des Nettoeinkommens ihrer Sonderfonds – nach Abzug für die Rücklagen – dem Überschuss zugewiesen und welcher Teil gegebenenfalls ausgeschüttet wird. 2 Die in Absatz 1 genannte Ausschüttung wird im Verhältnis der Anzahl der im Besitz jedes Mitglieds befindlichen Anteile vorgenommen. 3 Die Zahlungen werden in der Weise und in der Währung vorgenommen, die der Gouverneursrat bestimmt.

Art. 43 Austritt

1 Jedes Mitglied kann jederzeit aus der Bank austreten, indem es der Bank in ihrer Hauptgeschäftsstelle eine schriftliche Anzeige zugehen lässt. 2 Der Austritt eines Mitglieds wird zu dem in der Anzeige angegebenen Zeitpunkt wirksam, frühestens jedoch sechs Monate nach Eingang der Anzeige bei der Bank.

Art. 44 Suspendierung

1 Sofern ein Mitglied einer der ihm auf Grund dieses Übereinkommens auferlegten Verpflichtungen gegenüber der Bank, oder einer sich aus der Geschäftstätigkeit der Bank im Sinne dieses Übereinkommens ergebenden Verpflichtung nicht nachkommt, kann der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von mindestens 70 % der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder das betroffene Mitglied suspendieren. Der Gouverneursrat kann anstelle einer Suspendierung des Mitglieds eine Aufhebung des Stimmrechts des betroffenen Mitglieds zu den von ihm festgelegten Bedingungen entsprechend den gemäss Absatz 4 dieses Artikels angenommenen Bestimmungen verhängen. 2 Die Mitgliedschaft eines suspendierten Mitglieds der Bank erlischt automatisch ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Suspendierung, sofern nicht der Gouverneursrat innerhalb dieses Jahres mit derselben Mehrheit, die für die Suspendierung erforderlich ist, beschliesst, ihm seine Eigenschaft als Mitglied zurückzugeben. 3 Während der Suspendierung darf ein Mitglied die ihm aus diesem Übereinkommen erwachsenden Rechte, mit Ausnahme des Austrittsrechts, nicht ausüben; es unterliegt jedoch weiterhin allen Verpflichtungen. 4 Der Gouverneursrat nimmt die zur Umsetzung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen an. Fassung gemäss Resolution 2001/08 des Gouverneursrats vom 29. Mai 2001, in Kraft seit 5. Juli 2002 (AS 2007 4777 Ziff. IV).

Art. 45 Abrechnung

1 Nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedschaft eines Staates erlischt (im folgenden in diesem Artikel als «Zeitpunkt des Erlöschens» bezeichnet), haftet das Mitglied für seine direkten Verpflichtungen und für seine Eventualverbindlichkeiten gegenüber der Bank, solange ein Teil der vor dem Zeitpunkt des Erlöschens gewährten Darlehen oder Garantien noch aussteht; es entstehen ihm jedoch keine Verbindlichkeiten aus solchen Darlehen und Garantien, die von der Bank nach diesem Zeitpunkt gewährt werden, und es ist auch an den Einnahmen oder Ausgaben der Bank nicht mehr beteiligt. 2 Zur Zeit des Erlöschens der Mitgliedschaft eines Staates trifft die Bank im Rahmen der Abrechnung mit diesem Staat nach den Absätzen 3 und 4 Massnahmen für den Rückkauf ihrer Anteile. Dabei gilt als Rückkaufpreis der Anteile der Wert, den die Bücher der Bank zum Zeitpunkt des Erlöschens ausweisen. 3 Die Bezahlung der durch die Bank nach diesem Artikel zurückgekauften Anteile unterliegt den nachstehenden Bedingungen: a. Die dem betreffenden Staat für seine Anteile geschuldeten Beträge werden einbehalten, solange der Staat, seine Zentralbank oder eine seiner Dienststellen als Darlehensnehmer oder als Garant der Bank etwas schuldet, und können nach Wahl der Bank bei Fälligkeit zur Deckung dieser Verbindlichkeiten verwendet werden. Es werden keine Beträge wegen der Verbindlichkeiten des Staates aus seiner Anteilszeichnung nach Artikel 7 Absatz 4 einbehalten. Auf keinen Fall darf ein einem Mitglied für seine Anteile geschuldeter Betrag vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Erlöschens ausbezahlt werden. b. Soweit der nach Absatz 2 als Rückkaufpreis geschuldete Betrag die Gesamtverbindlichkeiten aus den unter Buchstabe a genannten Darlehen und Garantien übersteigt, kann die Bezahlung von Anteilen von Fall zu Fall gegen deren Übergabe durch die Regierung des betreffenden Staates erfolgen, bis das frühere Mitglied den vollen Rückkaufpreis erhalten hat. c. Zahlungen werden in der Währung des die Zahlung empfangenden Staates oder, wenn diese Währung nicht verfügbar ist, in konvertierbarer Währung geleistet. d. Erleidet die Bank Verluste für Garantien oder Darlehen, die zum Zeitpunkt des Erlöschens ausstanden, und übersteigt die Höhe dieser Verluste die zu diesem Zeitpunkt für solche Verluste vorhandene Reserve, so zahlt der betreffende Staat auf Verlangen den Betrag zurück, um den der Rückkaufpreis für seine Anteile gekürzt worden wäre, wenn der Verlust bei Bestimmung des Rückkaufpreises berücksichtigt worden wäre. Ausserdem haftet das frühere Mitglied weiterhin für alle Abrufe für nicht eingezahlte Zeichnungen nach Artikel 7 Absatz 4 in der Höhe, in der es hätte beitragen müssen, wenn die Verminderung des Kapitals und der Abruf zu dem Zeitpunkt erfolgt wären, in dem der Rückkaufpreis für seine Anteile bestimmt wurde. 4 Beendet die Bank ihre Geschäftstätigkeit nach Artikel 47 innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Erlöschens, so werden alle Rechte des betreffenden Staates nach den Artikeln 47 bis 49 bestimmt. Fassung gemäss Resolution 2001/08 des Gouverneursrats vom 29. Mai 2001, in Kraft seit 5. Juli 2002 (AS 2007 4777 Ziff. IV).

Art. 46 Vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit

Im Notfall kann das Direktorium die Geschäftstätigkeit in Bezug auf neue Darlehen und Garantien vorübergehend einstellen, bis der Gouverneursrat Gelegenheit für weitere Beratungen und Massnahmen hat.

Art. 47 Beendigung der Geschäftstätigkeit

1 Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit in Bezug auf neue Darlehen, Garantien und Kapitalanlagen durch Beschluss des Gouverneursrats mit einer Mehrheit von 75 % der Gesamtstimmenzahl beenden. 2 Nach einer solchen Beendigung stellt die Bank sofort ihre gesamte Tätigkeit mit Ausnahme der Arbeiten ein, welche die ordnungsgemässe Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung ihrer Vermögenswerte und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten betreffen. Fassung gemäss Resolution 2001/08 des Gouverneursrats vom 29. Mai 2001, in Kraft seit 5. Juli 2002 (AS 2007 4777 Ziff. IV).

Art. 48 Haftung der Mitglieder und Begleichung von Forderungen

1 Im Fall der Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank bleibt die Haftung aller Mitglieder aus ihren nicht abgerufenen Zeichnungen zum Stammkapital der Bank und hinsichtlich der Abwertung ihrer Währungen bestehen, bis alle Forderungen der Gläubiger einschliesslich aller Eventualforderungen beglichen sind. 2 Alle Gläubiger mit direkten Forderungen werden aus den Vermögenswerten der Bank und sodann aus den Zahlungen befriedigt, die bei der Bank auf Abrufe von nicht eingezahlten Zeichnungen eingehen. Bevor Zahlungen an Gläubiger mit direkten Forderungen geleistet werden, trifft das Direktorium alle nach seiner Ansicht notwendigen Vorkehrungen zur Gewährleistung einer anteiligen Verteilung auf Gläubiger mit direkten und solchen mit Eventualforderungen.

Art. 49 Verteilung der Vermögenswerte

1 Im Fall der Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank erfolgt eine Verteilung an die Mitglieder auf Grund ihrer Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank erst, wenn: i) alle Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern erfüllt sind oder hierfür Vorsorge getroffen ist; und ii) der Gouverneursrat die Vornahme einer Verteilung beschlossen hat. Dieser Beschluss muss vom Rat mit der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder einschliesslich der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitglieder gefasst werden. 2 Nachdem ein Beschluss zur Vornahme einer Verteilung nach Absatz 1 gefasst worden ist, kann das Direktorium beschliessen, aufeinander folgende Verteilungen der Vermögenswerte der Bank an die Mitglieder vorzunehmen, bis sämtliche Vermögenswerte verteilt sind. Voraussetzung für eine solche Verteilung ist die vorherige Erfüllung aller ausstehenden Forderungen der Bank gegen jedes Mitglied. 3 Vor einer Verteilung der Vermögenswerte hat das Direktorium den jeweiligen Anteil eines jeden Mitglieds gemäss dem Verhältnis seines Anteilbesitzes zu den gesamten ausstehenden Anteilen der Bank festzusetzen. 4 Das Direktorium hat die zur Verteilung kommenden Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Verteilung zu bewerten und sodann die Verteilung in folgender Weise vorzunehmen: a. Jedem Mitglied wird in seinen eigenen Schuldverschreibungen oder denen seiner amtlichen Stellen oder juristischen Personen innerhalb seiner Hoheitsgebiete, soweit diese Schuldverschreibungen für eine Verteilung verfügbar sind, ein Betrag gezahlt, der wertmässig seinem verhältnismässigen Anteil an dem zu verteilenden Gesamtbetrag entspricht. b. Jeder einem Mitglied nach der Zahlung gemäss Buchstabe a geschuldete Restbetrag wird in der Währung des Mitglieds gezahlt, soweit die Bank diese Währung besitzt, und zwar bis zum Gegenwert dieses Restbetrags. c. Jeder einem Mitglied nach den Zahlungen gemäss den Buchstaben a und b geschuldete Restbetrag wird in Gold oder einer für das Mitglied annehmbaren Währung gezahlt, soweit die Bank Gold oder diese Währung besitzt, und zwar bis zum Gegenwert dieses Restbetrags. d. Verbleiben nach den Zahlungen an die Mitglieder gemäss den Buchstaben a bis c noch Vermögenswerte im Besitz der Bank, so werden sie anteilig unter die Mitglieder verteilt. 5 Jedes Mitglied, das Vermögenswerte erhält, die von der Bank nach Absatz 4 verteilt werden, geniesst hinsichtlich dieser Vermögenswerte dieselben Rechte, wie sie der Bank vor der Verteilung zustanden. Fassung gemäss Resolution 2001/08 des Gouverneursrats vom 29. Mai 2001, in Kraft seit 5. Juli 2002 (AS 2007 4777 Ziff. IV).

Art. 50 Rechtsstellung

Um der Bank die Erfüllung ihres Zweckes und der ihr zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen, besitzt sie volle internationale Rechtspersönlichkeit. Zu diesem Zweck kann sie Übereinkünfte mit Mitgliedern, Nichtmitgliedstaaten und anderen internationalen Organisationen schliessen. Zum gleichen Zweck werden der Bank im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechtsstellung, Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte gewährt, die in diesem Kapitel aufgeführt sind.

Art. 51 Rechtsstellung in Mitgliedstaaten

Die Bank besitzt im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds volle Rechtspersönlichkeit und hat insbesondere die uneingeschränkte Fähigkeit: a. Verträge zu schliessen; b. unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen; und c. vor Gericht zu stehen.

Art. 52 Gerichtsbarkeit

1 Die Bank geniesst Immunität von der Gerichtsbarkeit in jeder Art von gerichtlichem Verfahren ausser in Fällen, die aus der Ausübung ihrer Befugnis zur Darlehensaufnahme entstehen, in denen ein Prozess gegen sie nur vor einem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines Mitglieds, in dem die Bank ihre Hauptgeschäftsstelle hat, oder im Hoheitsgebiet eines Mitglieds oder eines Nichtmitgliedstaats, in dem sie einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat, geführt werden kann. Klagen können jedoch nicht erhoben werden von Mitgliedern oder von Personen, die für Mitglieder handeln oder von diesen Forderungen ableiten. 2 Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung, solange nicht ein rechtskräftiges Urteil gegen die Bank ergangen ist.

Art. 53 Immunität der Vermögenswerte und der Archive

1 Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jeder anderen Form der Wegnahme oder Zwangsvollstreckung durch Verwaltungsakt oder gesetzgeberische Massnahme. 2 Die Archive der Bank sowie allgemein sämtliche in ihrem Eigentum oder Besitz befindliche Schriftstücke sind ohne Rücksicht auf ihren Aufbewahrungsort unverletzlich.

Art. 54 Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen

In dem zur Erfüllung des Zweckes und der Aufgaben der Bank notwendigen Ausmass und vorbehaltlich dieses Übereinkommens sind das gesamte Eigentum und alle sonstigen Vermögenswerte der Bank von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.

Art. 55 Vorrechte für den Nachrichtenverkehr

Jedes Mitglied gewährt dem amtlichen Nachrichtenverkehr der Bank dieselbe Behandlung, die es dem amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder gewährt.

Art. 56 Persönliche Immunitäten und Vorrechte

Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank sowie Sachverständige und Berater, die Aufträge für die Bank durchführen: i) geniessen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen; ii) erhalten, wenn sie nicht Inländer sind, die gleiche Immunität von Einwanderungsbeschränkungen, von der Meldepflicht der Ausländer und von staatlichen Dienstverpflichtungen sowie die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Devisenbestimmungen, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern, leitenden und sonstigen Bediensteten anderer Mitglieder gewähren; iii) erhalten die gleiche Behandlung in Bezug auf Reiseerleichterungen, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern, leitenden und sonstigen Bediensteten anderer Mitglieder gewähren.

Art. 57 Befreiung von der Besteuerung

1 Die Bank, ihr Eigentum, ihre sonstigen Vermögenswerte, ihre Einnahmen sowie ihre Geschäfte und Transaktionen sind von jeder Besteuerung sowie von allen Zöllen befreit. Die Bank ist ferner von jeder Verpflichtung zur Zahlung, Einbehaltung oder Erhebung von Steuern oder sonstigen Abgaben befreit. 2 Die von der Bank den Direktoren, Stellvertretern, leitenden Bediensteten und anderen Fachkräften gezahlten Gehälter und Vergütungen unterliegen keiner Art von Besteuerung. 3 Von der Bank ausgegebene Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschliesslich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung: i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Bank ausgegeben wurde; oder ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Ort oder die Währung, in denen diese Urkunde ausgegeben oder bezahlt worden oder zahlbar ist, oder der Ort einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Bank ist. 4 Von der Bank garantierte Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschliesslich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung: i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Bank garantiert ist; oder ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Ort einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Bank ist. Die deutsche Übersetzung folgt dem englischen Originaltext. Im englischen Text steht «all taxes», im französischen dagegen: «impôts directs». «The Bank, its property, other assets, income and its operations and transactions, shall be exempt from all taxation and from all custom duties.»

Art. 58 Notifikation der Durchführung

Jedes Mitglied unterrichtet die Bank unverzüglich von den Massnahmen, die sie getroffen hat, um die Bestimmungen dieses Kapitels in ihrem Hoheitsgebiet in Kraft zu setzen.

Art. 59 Anwendung der Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte

Die in diesem Kapitel vorgesehenen Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte werden im Interesse der Bank gewährt. Das Direktorium kann in dem Ausmass und unter den Bedingungen, die es bestimmt, auf die in den Artikeln 52, 54, 56 und 57 vorgesehenen Immunitäten und Befreiungen in Fällen verzichten, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Bank dienlich ist. Der Präsident ist berechtigt und verpflichtet, die Immunität von Bediensteten in Fällen aufzuheben, in denen die Immunität nach seiner Auffassung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Bank aufgehoben werden kann.

Art. 60 Änderungen

1 Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Wird die vorgeschlagene Änderung vom Gouverneursrat gebilligt, so befragt die Bank die Mitglieder durch Rundschreiben, Fax oder auf telegrafischem Weg, ob sie die vorgeschlagene Änderung annehmen. Nehmen zwei Drittel der Mitglieder, die drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder besitzen, einschliesslich zwei Drittel der regionalen Mitglieder, die drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitglieder besitzen, die vorgeschlagene Änderung an, so bestätigt die Bank dies unverzüglich durch förmliche Mitteilung an die Mitglieder. 2 Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels können die in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen Abstimmungsmehrheiten nur durch die dort genannten Abstimmungsmehrheiten geändert werden. 3 Ungeachtet des Absatzes 1 ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich bei Änderungen, welche betreffen: i) das durch Artikel 6 Absatz 2 gesicherte Recht; ii) die in Artikel 6 Absatz 5 vorgesehene Haftungsbeschränkung; und iii) das in Artikel 43 vorgesehene Recht zum Austritt aus der Bank. 4 Änderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Tag der in Absatz 1 vorgesehenen förmlichen Mitteilung in Kraft, sofern nicht der Gouverneursrat eine andere Frist festsetzt. 5 Ungeachtet des Absatzes 1 wird die Vorschrift, nach der jedes Mitglied eine Stimme haben soll, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und im Licht der Erfahrungen der Bank vom Gouverneursrat oder an einem Treffen der Staatsoberhäupter der Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen geprüft, wie sie für die Annahme dieses Übereinkommens galten. Fassung gemäss Resolution 2001/08 des Gouverneursrats vom 29. Mai 2001, in Kraft seit 5. Juli 2002 (AS 2007 4777 Ziff. IV).

Art. 61 Auslegung

1 Der englische und französische Wortlaut dieses Übereinkommens wird als gleichermassen verbindlich angesehen. 2 Alle Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens, die zwischen einem Mitglied und der Bank oder zwischen Mitgliedern der Bank auftreten, werden dem Direktorium zur Entscheidung vorgelegt. Ist ein von der zur Beratung stehenden Frage besonders betroffenes Mitglied nicht durch einen Direktor seiner Staatsangehörigkeit in diesem Gremium vertreten, so ist es zur unmittelbaren Vertretung in solchen Fällen berechtigt. Dieses Vertretungsrecht wird vom Gouverneursrat geregelt. 3 Hat das Direktorium eine Entscheidung nach Absatz 2 getroffen, so kann jedes Mitglied verlangen, dass die Frage an den Gouverneursrat verwiesen wird, dessen Entscheidung – nach einem gemäss Artikel 31 Absatz 3 festzulegenden Verfahren – innerhalb von drei Monaten herbeigeführt werden muss. Diese Entscheidung ist endgültig.

Art. 62 Schiedsverfahren

Bei einer Streitigkeit zwischen der Bank und der Regierung eines Staates, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, oder zwischen der Bank und einem Mitglied nach Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank, wird die betreffende Streitigkeit einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zur schiedsrichterlichen Entscheidung vorgelegt. Jede Streitpartei ernennt jeweils einen Schiedsrichter; die beiden auf diesem Wege ernannten Schiedsrichter ernennen den dritten, der den Vorsitz des Schiedsgerichts wahrnimmt. Sollte innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt des Begehrens eines Schiedsspruches keine der Parteien einen Schiedsrichter ernannt haben, oder sollte innerhalb eines Zeitraumes von 15 Tagen ab Ernennung der beiden Schiedsrichter der dritte Schiedsrichter nicht ernannt worden sein, so kann jede der Streitparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes oder eine andere gemäss den vom Gouverneursrat erlassenen Bestimmungen namhaft gemachte Instanz ersuchen, einen Schiedsrichter zu ernennen. Die Verfahrensregeln werden von den Schiedsrichtern bestimmt. Der dritte Schiedsrichter hat jedoch Vollmacht, alle Verfahrensfragen zu regeln, über welche die Parteien sich nicht zu einigen vermögen. Für Entscheidungen, die endgültig sind und für die Streitparteien bindende Kraft haben, bedarf es einer Mehrheitsentscheidung durch die Schiedsrichter. Fassung gemäss Resolution 2001/08 des Gouverneursrats vom 29. Mai 2001, in Kraft seit 5. Juli 2002 (AS 2007 4777 Ziff. IV).

Art. 63 Unterzeichnung und Hinterlegung

1 Dieses Übereinkommen, das beim Generalsekretär der Vereinten Nationen (im folgenden als «Verwahrer» bezeichnet) hinterlegt wird, liegt bis zum 31. Dezember 1963 für die Regierungen der Staaten, deren Namen im Anhang A zu diesem Übereinkommen aufgeführt sind, zur Unterzeichnung auf. 2 Der Verwahrer übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.

Art. 64 Ratifikation, Annahme, Beitritt und Erwerb der Mitgliedschaft

1 a. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder Annahme durch die Unterzeichner. Die Ratifikations‑ oder Annahmeurkunden werden von den Unterzeichnerregierungen bis zum 1. Juli 1965 beim Verwahrer hinterlegt. Der Verwahrer notifiziert den anderen Unterzeichnern jede Hinterlegung und deren Zeitpunkt. b. Ein Staat, dessen Ratifikations‑ oder Annahmeurkunde vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens hinterlegt wird, wird an diesem Tag Mitglied der Bank. Jeder andere Unterzeichner, der die Bestimmungen des Buchstabens a erfüllt, wird an dem Tag Mitglied, an dem seine Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt wird. 2 Regionale Staaten, die nicht nach Absatz 1 die Mitgliedschaft bei der Bank erwerben, können nach Inkrafttreten des Übereinkommens Mitglieder werden, indem sie zu den Bedingungen beitreten, die der Gouverneursrat bestimmt. Die Regierung eines solchen Staates hinterlegt vor oder zu einem vom Rat bestimmten Zeitpunkt eine Beitrittsurkunde beim Verwahrer, der diese Hinterlegung und deren Zeitpunkt der Bank und den Vertragsparteien dieses Übereinkommens notifiziert. Nach der Hinterlegung wird der Staat an dem festgesetzten Tag Mitglied der Bank. 3 Ein Mitglied kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Annahmeurkunde erklären, dass es sich und seinen Gebietskörperschaften das Recht vorbehält, die von der Bank an seine Staatsbürger und Staatsangehörigen und an in seinem Hoheitsgebiet ansässige Personen gezahlten Gehälter und Vergütungen zu besteuern.

Art. 65 Inkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, wenn zwölf Unterzeichnerregierungen, deren Erstzeichnungen gemäss Anhang A zu diesem Übereinkommen insgesamt nicht weniger als 65 Prozent des genehmigten Stammkapitals der Bank umfassen, Ratifikations- oder Annahmeurkunden hinterlegt haben; in jedem Fall ist aber der 1. Januar 1964 der früheste Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen nach diesem Artikel in Kraft treten kann. Die Worte «genehmigtes Stammkapital der Bank» sollen das genehmigte Stammkapital der Bank bezeichnen, das den Wert von 211,2 Millionen Rechnungseinheiten hat und der Gesamtzahl der Erstanteile entspricht, die von den Staaten zu zeichnen sind, welche die Mitgliedschaft nach Artikel 64 Absatz 1 erwerben können; s. Memorandum des Exekutivsekretärs der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrika zur Auslegung von Artikel 65 des Übereinkommens zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank, das der Schlussakte der Konferenz beigefügt ist.

Art. 66 Aufnahme der Geschäftstätigkeit

1 Sobald dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, ernennt jedes Mitglied einen Gouverneur, und der zu diesem Zweck und zu dem in Artikel 7 Absatz 5 angegebenen Zweck ernannte Treuhänder beraumt die erste Sitzung des Gouverneursrats an. 2 An seiner ersten Sitzung wird der Gouverneursrat: a. neun Direktoren der Bank nach Artikel 33 Absatz 1 wählen; und b. Vorkehrungen zur Bestimmung des Tages treffen, an dem die Bank ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt. 3 Die Bank notifiziert ihren Mitgliedern den Tag der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit. Geschehen zu Khartum am 4. August 1963 in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache. Abgeändert in Abidjan durch die vom Gouverneursrat am 17. Mai 1979 angenommene Resolution 05–79.

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