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8 provisions
Art. 1
Schutzgebiet
1 Das Flachmoor von nationaler Bedeutung "Zwisched Bäch", gelegen auf
Gemeindegebiet von Obergesteln, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
Massgebend ist der Auszug der Landeskarte 1:5'000, der dem Originaltext
des vorliegenden Entscheides beigefügt ist.
2 Das Schutzgebiet wird auf einer Informationstafel dargestellt und ist im
Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG als Naturschutzzone
auszuscheiden.
Art. 2
Zweck
1 Der Schutz des Gebietes bezweckt:
a) die ungeschmälerte Erhaltung des Flachmoors "Zwisched Bäch" mit
seiner Flora und Fauna;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
451.339
b) die Erhaltung und, falls notwendig, die Regeneration von Moorbereichen, Quellfluren, alpinen Rasen usw.;
c) die Verhinderung schädigender Einwirkungen;
d) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur-
und Landschaftsschutzes.
Art. 3
Pflege und Unterhalt
1 Das Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung des
Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.
Art. 4
Verbote
1 Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, welche den Schutzzielen widersprechen, untersagt, insbesondere:
a) Bauten und Anlagen aller Art;
b) das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen,
Wasserentnahme, Zufuhr von schädlichen Stoffen usw.;
c) die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt;
d) Terrainveränderungen und Materialablagerungen;
e) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger;
f) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
Art. 5
Abweichungen
1 Ausnahmen können vom Departement zur Erhaltung und Pflege des Biotops und für wissenschaftliche Zwecke bewilligt werden.
2 Bestehende traditionelle Nutzungen des Gebietes (extensive Alpwirtschaft
unter Schonung der Moorflächen, Nutzung und Sanierung der Hütten, Benutzung und Unterhalt der Strasse) werden im aktuellen Zustand
gewährleistet nach Massgabe des Artikels 4 der eidg. Flachmoorverordnung.
Art. 6
Aufsicht
1 Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind
verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Artikel 4 der
Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
451.339
Art. 7
Strafe
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige
Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.
Art. 8
Inkrafttreten
1 Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
451.339
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
01.12.1999 17.12.1999 Erlass Erstfassung BO/Abl. 51/1999
451.339
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 01.12.1999 17.12.1999 Erstfassung BO/Abl. 51/1999