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Entscheid betreffend den Schutz des Flachmoors "Zwisched Bäch" in Obergesteln

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

Schutzgebiet 1 Das Flachmoor von nationaler Bedeutung "Zwisched Bäch", gelegen auf Gemeindegebiet von Obergesteln, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Auszug der Landeskarte 1:5'000, der dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigefügt ist. 2 Das Schutzgebiet wird auf einer Informationstafel dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG als Naturschutzzone auszuscheiden.

Art. 2

Zweck 1 Der Schutz des Gebietes bezweckt: a) die ungeschmälerte Erhaltung des Flachmoors "Zwisched Bäch" mit seiner Flora und Fauna; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 451.339 b) die Erhaltung und, falls notwendig, die Regeneration von Moorbereichen, Quellfluren, alpinen Rasen usw.; c) die Verhinderung schädigender Einwirkungen; d) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.

Art. 3

Pflege und Unterhalt 1 Das Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.

Art. 4

Verbote 1 Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, welche den Schutzzielen widersprechen, untersagt, insbesondere: a) Bauten und Anlagen aller Art; b) das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen, Wasserentnahme, Zufuhr von schädlichen Stoffen usw.; c) die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt; d) Terrainveränderungen und Materialablagerungen; e) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger; f) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).

Art. 5

Abweichungen 1 Ausnahmen können vom Departement zur Erhaltung und Pflege des Biotops und für wissenschaftliche Zwecke bewilligt werden. 2 Bestehende traditionelle Nutzungen des Gebietes (extensive Alpwirtschaft unter Schonung der Moorflächen, Nutzung und Sanierung der Hütten, Benutzung und Unterhalt der Strasse) werden im aktuellen Zustand gewährleistet nach Massgabe des Artikels 4 der eidg. Flachmoorverordnung.

Art. 6

Aufsicht 1 Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen. 451.339

Art. 7

Strafe 1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft. 2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.

Art. 8

Inkrafttreten 1 Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 451.339 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 01.12.1999 17.12.1999 Erlass Erstfassung BO/Abl. 51/1999 451.339 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 01.12.1999 17.12.1999 Erstfassung BO/Abl. 51/1999

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