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15 provisions
Art. 1 vom 26. März 1828 (Stand 19. Juli 1978)
1 Die katholische Bevölkerung der Kantone Luzern, Solothurn und desjenigen Gebietsteils des Kantons Bern, welcher demselben durch die Wienerkongressakte abgetreten worden, sowie diejenige des Kantons Zug wird künftighin das Bistum Basel
bilden.
Art. 2
1 Die Residenz des Bischofs und des Domkapitels wird nach der Stadt Solothurn versetzt. Als Folge davon wird die dortige Stiftskirche von St. Urs und Viktor, mit Beibehaltung ihrer bisherigen Eigenschaft einer Pfarrkirche, zur Kathedralkirche, und
das dasige Kollegiatstift zum Domstift des Bistums Basel erhoben werden.
Art. 3
1 Das Domkapitel wird aus 17 Domherren bestehen, wovon mindestens 12 zur Residenz verpflichtet sind, um den Gottesdienst zu besorgen und dem Bischofe bei seinen kirchlichen Verrichtungen Aushilfe zu leisten.
2 Aus der Zahl der 17 Domherren werden 10 auf sämtlichen Kantone verteilt, welche
das Bistum bilden.
3 Unter jener Zahl von 17 Domherren sind die noch lebenden Domherren des alten
Domkapitels von Basel begriffen, welchen das Recht der Residenz zusteht, und wofern unter ihnen sich ein Würdeträger befände, so soll demselben die Würde eines
Dechanten verliehen werden.
4 Das Domstift wird zwei Würdeträger haben, einen Propst und einen Dechanten.
1) Das Original der Übereinkunft ist in französischer Sprache abgefasst; ihr Titel lautet: «Convention conclue relativement à la réorganisation et nouvelle circonscription de l’Evêché de
Bâle». Die authentische Übersetzung stammt vom Schultheiss J. K. Amrhyn, Luzern. Kirchenrechtlich beruht das Bistum Basel in seiner heutigen Form auf der Bulle «Inter praecipua» des Papstes Leo XII. vom 7. Mai 1828.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
188.11 Übereinkunft Hl. Stuhl und Kantone LU/BE/SO/ZG - Bistum Basel
Art. 4
1 Die in dem vorstehenden Artikel benannten 10 Domherren bilden den geistlichen
Rat des Bischofs.
Art. 5
1 Demselben steht, im Falle der Erledigung des bischöflichen Stuhls, das Recht zu,
nach der Vorschrift des Art. 12 den Bischof zu wählen.
Art. 6
1 Von den Kaplänen am Kollegiatstifte von St. Urs und Viktor werden 10 dem Domkapitel zum Behuf des Gottesdienstes und anderer kirchlichen Verrichtungen beigegeben.
Art. 7
1 Durch die Fabrica des nämlichen Kollegiatstiftes, deren jährliches Einkommen beiläufig Fr. 2'000 betragen mag, werden der Kirchenschmuck, die Verzierungen und
alle übrigen zum Gottesdienst nötigen Gerätschaften geliefert und unterhalten.
2 Damit für diese Gegenstände noch angemessene Fürsorge getroffen werden könne,
sind die während der Erledigung des bischöflichen Stuhls fliessenden Einkünfte der
bischöflichen Tafel der nämlichen Fabrica angewiesen.
Art. 8
1 Zu Solothurn, dem Sitze des Bischofs und des Domkapitels, wird ein Seminar errichtet, wofür die Regierungen die Stiftungsfonds und die Gebäulichkeiten liefern
werden.
2 Sollten noch anderwärts Seminarien notwendig erachtet werden, so wird der Bischof solche im Einverständnis mit den betreffenden Regierungen errichten, welche
dafür die Fonds und die Gebäulichkeiten hergeben werden.
3 Vereint mit vier Domherren aus den verschiedenen Kantonen, wovon zwei durch
den Bischof und die zwei anderen durch dessen Senat ernannt werden, leitet und
verwaltet der Bischof diese Seminarien.
Art. 9
1 Die Einkünfte des Bischofs sind auf Fr. 8'000 festgesetzt1).
2 Dem Dompropst sind die Einkünfte des Propstes an dem Kollegiatstifte von St. Urs
und Viktor angewiesen.
1) Die Einkünfte werden heute von der Diözesankonferenz festgesetzt. (Gilt auch für weitere
Beträge im Vertragswerk.)
Übereinkunft Hl. Stuhl und Kantone LU/BE/SO/ZG - Bistum Basel 188.11
3 Der Domdechant erhält zu den Einkünften seiner Chorpfründe eine jährliche Zulage von Fr. 800.
4 Die jährlichen Einkünfte für jeden zur Residenz verpflichteten Domherren der
Kantone Luzern und Bern sind auf Fr. 2'000 festgesetzt.
5 Die Domherren sowie die Kapläne von Solothurn und ihre Nachfolger verbleiben
im vollen Genusse ihrer dem Kollegiatstifte von St. Urs und Viktor angehörenden
Pfründen.
6 Hinsichtlich der nicht residierenden Domherren verpflichten sich die Regierungen,
einem jeden von ihnen eine jährliche Summe von Fr. 300 verabfolgen zu lassen.
Art. 10
1 Ausser den oben bestimmten Einkünften werden dem Bischof und den zur Residenz verpflichteten Domherren ihrer Würde angemessene Wohnungen angewiesen.
Art. 11
1 Die Regierungen werden sich über die Fondierung der bischöflichen Tafel, der
Dompfründen und der Seminarien mit dem Heiligen Stuhle durch eine spätere Unterhandlung ins Einverständnis setzen. Indessen werfen sie dafür gesicherte und bestimmte Einkünfte aus und gewährleisten ihren freien, regelmässigen Bezug und ihre
Unveräusserlichkeit, sowie die Regierungen auch für den Unterhalt der Wohnungen
der Domherren Sorge tragen werden.
2 Für den Unterhalt der Domkirche, der bischöflichen Wohnung und der Gebäulichkeiten des in Solothurn zu errichtenden Seminars wird durch die Dazwischenkunft
der Regierung von Solothurn Fürsorge getan. Die Gebäude von Seminarien, welche
anderswo errichtet werden sollten, sind von den Kantonen zu unterhalten, die es
betrifft.
Art. 12
1 Die den Senat des Bischofs bildenden Domherren haben das Recht, aus der Diözesangeistlichkeit den Bischof zu wählen.
2 Der zum Bischof Erwählte wird vom heiligen Vater die Einsetzung erhalten, sobald
dessen kanonische Eigenschaften nach den für die schweizerischen Kirchen üblichen
Formen dargetan sein werden.
3 Die Regierung von Solothurn ernennt den Propst auf die bisher übliche Weise.
4 Die Ernennung des Dechanten ist dem Heiligen Vater vorbehalten.
5 Die Regierung von Luzern hat das Ernennungsrecht zu den diesem Kanton angehörigen Pfründen.
188.11 Übereinkunft Hl. Stuhl und Kantone LU/BE/SO/ZG - Bistum Basel
6 Für die von Kanton Bern zu gebenden Domherren wird der Senat des Bischofs der
Regierung dieses Standes zu jeder Wahl ein Verzeichnis von sechs Kandidaten vorlegen, von welchen sie drei ausstreichen kann, worauf der Bischof den Domherrn ernennt.
7 Die aus dem Stift von St. Urs und Viktor hervorgehenden zehn Dompfründen werden auf die bisher übliche Weise bestellt. Die Regierung von Solothurn wird unter
den Inhabern dieser Pfründen die diesem Stande zustehende Anzahl von Mitgliedern
in dem Senat des Bischofs bezeichnen, worunter der von ihr gewählte Propst begriffen sein soll.
8 Der nicht zur Residenz verpflichtete Domherr des Kantons Zug wird von der Re -
gierung dieses Standes ernannt.
9 Der zum Domherr Gewählte muss entweder ein Angehöriger des Kantons sein,
dem die Pfründe angehört, oder in demselben geistliche Verrichtungen versehen und
in diesen beiden Fällen die nachstehenden Eigenschaften besitzen: Er muss Weltpriester sein, eine mit Seelsorge verbundene Pfründe mindestens während vier
Jahren mit Eifer und Klugheit versehen haben, oder dem Bischof in der Verwaltung
der Diözese oder der Seminarien behilflich gewesen sein, oder endlich sich als Leh -
rer der Gottesgelehrtheit oder des Kirchenrechts ausgezeichnet haben.
10 Die erste Ernennung der Domherren ist dem Heiligen Vater vorbehalten.
Art. 13
1 Dem nämlichen Domherrn kann nicht mehr als eine Würde übertragen werden.
2 Die eines Propstes und die eines Dechanten dürfen niemals vom Domherren des
nämlichen Kantons bekleidet werden.
Art. 14 *
1 Der Bischof wird in die Hände der Abgeordneten der Kantone, welche das Bistum
Basel bilden, folgenden Eid leisten:
«Vor den Vertretern der Kantone, die das Bistum Basel bilden, verspreche ich, wie
es einem Bischof geziemt, dass ich der Schweizerischen Eidgenossenschaft und diesen Kantone die Treue halten werde. Ich verspreche, alles in meiner Macht Stehende
zu tun, um in meiner Diözese das gute Einvernehmen zwischen der Römisch-katholischen Kirche und dem Staat, sowie den religiösen Frieden und das Wohl des
Schweizer Volkes zu fördern.»
Art. 15 Übereinkunft Hl. Stuhl und Kantone LU/BE/SO/ZG - Bistum Basel 188.11
1 Es wird hier die feierliche Versicherung gegeben, dass, wenn früher oder später,
und unter welchen Verumständungen es geschehe, der Sitz des Bischofs und des
Domkapitels ausser die Stadt Solothurn verlegt werden sollte, alsdann das Stift
St. Urs und Viktor wieder gänzlich auf den gleichen Fuss werde hergestellt werden,
auf dem es sich zur Zeit seiner Erhebung zum Domkapitel befunden hatte.
Art. 16
1 Der Beitritt zur neuen Umschreibung des Bistums Basel ist den Kantonen Basel
und Aargau für den Teil ihrer katholischen Bevölkerung, die in demselben nicht
schon inbegriffen ist, sowie dem Kanton Thurgau nach den durch obigen Vertrag
festgesetzten Grundlagen vorbehalten und zugesichert.
2 Im Falle, dass einer oder der andere der benannten Kantone beitreten würde, so
wird die bischöfliche Tafel bis auf das Maximum von Fr. 10'000, und zwar nach
dem Massstabe der einverleibten katholischen Bevölkerung des beitretenden
Kantons vermehrt.
3 Wenn die Vereinigung aller oben erwähnten Kantone stattfinden sollte, so soll die
Diöszese mit einem Weihbischof versehen werden, welchen der Bischof wählen
wird und dem die Diözesankantone ein jährliches Einkommen von Fr. 2'000 zusichern werden.
4 Jede weitere Anordnung in bezug auf den Beitritt der mehrbenannten Kantone ist
einer spätern Übereinkunft vorbehalten.
5 Die Ratifikationen der gegenwärtigen Übereinkunft, welche in Doppel ausgefertigt
und besiegelt worden ist, sollen sobald immer möglich ausgewechselt werden.
188.11 Übereinkunft Hl. Stuhl und Kantone LU/BE/SO/ZG - Bistum Basel
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 26.03.1828 26.03.1828 Erstfassung -
Art. 14 02.05.1978 19.07.1978 geändert 33/1978