Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt das Arbeitsverhältnis der auf unbestimmte oder bestimmte Zeit im Vollpensum oder im Teilpensum in den Diensten der Einwohnergemeinde tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2 Das Anstellungsverhältnis zwischen der Lehrerschaft und der Einwohnergemeinde Neuheim ist nach dem kantonalen Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen[1] und dem kantonalen Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals[2] geregelt. 3 Soweit dieses Reglement und die darauf gestützte kommunale Verordnung keine Bestimmung enthält, für die es einen Rechtssatz benötigen würde (echte Gesetzeslücke), sind die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals[3] sowie die darauf gestützten kantonalen Vollzugsbestimmungen anwendbar. 4 Sofern dieses Reglement nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, wird die Einwohnergemeinde Neuheim als Arbeitgeberin durch den Gemeinderat vertreten.