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Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten

Fribourg · 957.11 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Zuständige Behörde 1 Das Amt für Gewerbepolizei ist die zuständige Behörde für die Erteilung, den Entzug und die Erneuerung der Bewilligungen gemäss der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten. 2 In dieser Funktion trägt es die Daten, über die es verfügt, in das Verzeichnis der Bewilligungen ein, das vom Bundesamt für Sport veröffentlicht wird. 957.11

Art. 2

Ausbildungs- und Sicherheitsanforderungen 1 Das Amt für Sport nimmt Stellung zu allen Fragen zur Ausbildung und zur Ausübung von Risikoaktivitäten. 2 Bei zertifizierten Unternehmen entscheidet es über die Sicherheitsgarantien, die unterbreitet wurden, um das Gesuch zu stützen.

Art. 3

Bewilligung 1 Die Bewilligungen werden auf der Grundlage eines vollständigen Gesuchs, das die Bedingungen der Bundesgesetzgebung erfüllt, erteilt.

Art. 4

Zutrittsverbote oder -beschränkungen für bestimmte Gebiete 1 Vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung, die den Zutritt zu bestimmten Gebieten verbietet oder beschränkt, namentlich die Gesetzgebung über: a) den Naturschutz; b) die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume; c) die Raumplanung und das Bauwesen; d) die Gewässer.

Art. 5

Übergangsrecht 1 Die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Übergangsbestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 6

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. 957.11 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 17.12.2013 Erlass Grunderlass 01.01.2014 2013_133 15.04.2025 Art. 3 Abs. 1 geändert 30.06.2025 2025_021 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 17.12.2013 01.01.2014 2013_133 Art. 3 Abs. 1 geändert 15.04.2025 30.06.2025 2025_021

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