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6 provisions
Art. 1
Zuständige Behörde
1 Das Amt für Gewerbepolizei ist die zuständige Behörde für die Erteilung,
den Entzug und die Erneuerung der Bewilligungen gemäss der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten.
2 In dieser Funktion trägt es die Daten, über die es verfügt, in das Verzeichnis
der Bewilligungen ein, das vom Bundesamt für Sport veröffentlicht wird.
957.11
Art. 2
Ausbildungs- und Sicherheitsanforderungen
1 Das Amt für Sport nimmt Stellung zu allen Fragen zur Ausbildung und zur
Ausübung von Risikoaktivitäten.
2 Bei zertifizierten Unternehmen entscheidet es über die Sicherheitsgarantien,
die unterbreitet wurden, um das Gesuch zu stützen.
Art. 3
Bewilligung
1 Die Bewilligungen werden auf der Grundlage eines vollständigen Gesuchs,
das die Bedingungen der Bundesgesetzgebung erfüllt, erteilt.
Art. 4
Zutrittsverbote oder -beschränkungen für bestimmte Gebiete
1 Vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung, die den Zutritt zu bestimmten
Gebieten verbietet oder beschränkt, namentlich die Gesetzgebung über:
a) den Naturschutz;
b) die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer
Lebensräume;
c) die Raumplanung und das Bauwesen;
d) die Gewässer.
Art. 5
Übergangsrecht
1 Die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Übergangsbestimmungen
bleiben vorbehalten.
Art. 6
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
957.11
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
17.12.2013 Erlass Grunderlass 01.01.2014 2013_133
15.04.2025 Art. 3 Abs. 1 geändert 30.06.2025 2025_021
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 17.12.2013 01.01.2014 2013_133
Art. 3 Abs. 1 geändert 15.04.2025 30.06.2025 2025_021