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Reglement über den Betrieb des Schwerverkehrszentrums

Uri · 50.1138 · regulation

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Contents: 14 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6 diesen Auftrag zur Verfügung stellt
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14

14 provisions

Artikel 1

1 Dieses Reglement bezweckt, die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, um die Leistungsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Uri über den Betrieb des Schwerverkehrszentrums Ripshausen (SVZ) seitens des Kantons zu erfüllen. 2 Organisation und Zuständigkeiten 2.1 Organe

Artikel 2

1 Die Organe zur Umsetzung der Leistungsvereinbarung nach Artikel 1 sind: a) das Amt für Kantonspolizei (im Folgenden Amt genannt) b) die Sicherheitsdirektion c) der Regierungsrat * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 50.1138 Kanton Uri 2.2 Amt für Kantonspolizei

Artikel 3

Auftrag 1 Das Amt hat die Leistungsvereinbarung über den Betrieb des SVZ für den Kanton Uri zu erfüllen. 2 Soweit es sich mit den strategischen Zielen und der Mehrjahresplanung des Amts verträgt, kann es auch Aufgaben anderer Kantone und Dritter übernehmen.

Artikel 4

Selbstständigkeit 1 Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich dieses Reglement stützt, ist das Amt in finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht selbstständig.

Artikel 5

Mittel 1 Im Rahmen seiner Zuständigkeit: a) beschafft das Amt jene Sachmittel, die erforderlich sind, um den Auftrag zu erfüllen b) verfügt es über die finanziellen Mittel, die der Bund dem Kanton für

Artikel 6 diesen Auftrag zur Verfügung stellt

Zuständigkeit 1 Das Amt ist für alle Aufgaben zuständig, die notwendig sind, um die Leistungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Kanton zu erfüllen, soweit die besondere Gesetzgebung oder dieses Reglement dafür nicht ein anderes Organ für zuständig erklärt. 2 In diesem Rahmen hat das Amt namentlich: a) die Abteilung Schwerverkehrszentrum (Abteilung SVZ) nach den Grundsätzen der Sicherheitsdirektion zu organisieren b) für den Betrieb des SVZ: 1. der Sicherheitsdirektion die Mehrjahresplanung zu beantragen 2. die Jahresplanung zu erstellen 3. die Sachmittel zu beschaffen 4. den Finanzplan, das Budget und die Jahresrechnung zu erstellen Kanton Uri 50.1138 5. gegenüber dem Regierungsrat jährlich schriftlich Rechenschaft abzulegen. Die Sicherheitsdirektion kann darüber hinaus Zwischenberichte verlangen 6. die Abteilung SVZ nach aussen zu vertreten 7. rechtliche Verbindlichkeiten einzugehen, insbesondere Verträge abzuschliessen 2.3 Sicherheitsdirektion

Artikel 7

Zuständigkeit 1 Die Sicherheitsdirektion trifft die Entscheidungen, die ihr dieses Reglement überträgt. 2 Sie hat insbesondere: a) die strategischen Ziele des Amts festzulegen b) die Mehrjahresplanung des Amts zu beschliessen c) die Organisation der Abteilung SVZ zu bestimmen d) den Stellenplan für die Abteilung SVZ festzulegen e) das Personal zu wählen, soweit nach ordentlichem Personalrecht1) nicht der Regierungsrat dazu zuständig ist 3 Vorbehalten bleiben die erforderlichen Genehmigungen durch den Regierungsrat nach Artikel 8. 2.4 Regierungsrat

Artikel 8

Zuständigkeit 1 Der Regierungsrat: a) schliesst mit dem Bund die Leistungsvereinbarung über den Betrieb des SVZ ab, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Landrat b) schliesst im Einzelfall mit interessierten Kantonen die jeweiligen Leistungsvereinbarungen ab c) genehmigt auf Antrag der Sicherheitsdirektion: 1. die Mehrjahresplanung, die Organisation und den Stellenplan der Abteilung SVZ 1) Artikel 3 Buchstabe a Personalreglement (RB 2.4213). 50.1138 Kanton Uri 2. den Finanzplan, das Jahresbudget und die Jahresrechnung der Abteilung SVZ d) entscheidet über einen verzinslichen Vorschuss an das Amt 3 Finanzielle Bestimmungen

Artikel 9

Grundsatz 1 Die massgebliche Finanzperiode für das Amt entspricht der Dauer der Leistungsvereinbarung des Kantons mit dem Bund. 2 Die Erfüllung der Leistungsvereinbarung mit dem Bund gemäss Artikel 3 darf den Kanton in finanzieller Hinsicht nicht belasten. 3 Für die finanziellen Mittel, die dem Amt für die Abteilung SVZ zur Verfügung stehen, führt es unter dem Titel «Schwerverkehrszentrum» eine Spezialfinanzierung nach Artikel 13 der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (RB 3.2111). 4 Erzielt die Abteilung SVZ Überschüsse, werden diese in der Bestandesrechnung als Verpflichtung für Spezialfinanzierung SVZ gutgeschrieben. Diese dient in erster Linie der Risikoabdeckung und darf durch das Amt nicht für andere Zwecke eingesetzt werden. Defizite der Abteilung SVZ werden der aus Überschüssen entstandenen Verpflichtung für Spezialfinanzierung SVZ belastet oder bei deren Fehlen als Vorschuss für Spezialfinanzierung vorgetragen. 5 Über diese Spezialfinanzierung ist dem Landrat jährlich im Rahmen des Kantonsvoranschlags und der Rechnung Rechenschaft abzulegen.

Artikel 10

Ausgabebefugnis 1 Ausgaben zulasten bewilligter Zahlungskredite und der Spezialfinanzierung Schwerverkehrszentrum beschliessen: a) der Regierungsrat: für laufende Ausgaben, die das Budget im Einzelfall um mehr als 25'000 Franken übersteigen b) die Sicherheitsdirektion: für laufende Ausgaben, die das Budget im Einzelfall um höchstens 25'000 Franken übersteigen, insgesamt höchstens aber 250'000 Franken im Jahr c) das Amt: 1. für laufende Ausgaben im Rahmen des Budgets Kanton Uri 50.1138 2. für laufende Ausgaben, die das Budget im Einzelfall um höchstens 10'000 Franken übersteigen, insgesamt höchstens aber 100'000 Franken im Jahr 2 Für den Kanton fallen keine Investitionskosten an. Erst- und Nachinvestitionen werden vom Bund übernommen. 3 Im Rahmen der Ausgabenbefugnis nach dieser Bestimmung sind der Regierungsrat, die Sicherheitsdirektion und das Amt zuständig, Arbeiten nach der Submissionsverordnung des Kantons Uri (RB 3.3112) zu vergeben.

Artikel 11

Leistungen der übrigen Verwaltung 1 Die Leistungen der übrigen Kantonsverwaltung zugunsten des SVZ sollen der Spezialfinanzierung nach Artikel 9 Absatz 3 belastet werden. 4 Personal

Artikel 12

1 Für die Entscheidungen im Personalbereich und hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Personals gilt das Personalrecht des Kantons Uri, soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt. 5 Schlussbestimmungen

Artikel 13

Hinweis auf das ordentliche Recht 1 Im Übrigen richtet sich die Tätigkeit der Abteilung SVZ nach dem ordentlichen Recht des Kantons Uri.

Artikel 14

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft. 50.1138 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 19.08.2008 01.01.2008 Erlass Erstfassung AB 24.10.2008 Kanton Uri 50.1138 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 19.08.2008 01.01.2008 Erstfassung AB 24.10.2008

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