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Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Liechtenstein · 0.101 · treaty

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Contents: 60 provisions
  1. Art. 1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte
  2. Art. 2 Recht auf Leben
  3. Art. 3 Verbot der Folter
  4. Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
  5. Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit
  6. Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren
  7. Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz
  8. Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  9. Art. 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
  10. Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung
  11. Art. 11 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
  12. Art. 12 Recht auf Eheschliessung
  13. Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde
  14. Art. 14 Verbot der Benachteiligung
  15. Art. 15 Ausserkraftsetzen im Notstandsfall
  16. Art. 16 Beschränkungen der politischen Tätigkeit von Ausländern
  17. Art. 17 Verbot des Missbrauchs der Rechte
  18. Art. 18 Begrenzung der Rechtseinschränkungen
  19. Art. 19 Errichtung des Gerichtshofs
  20. Art. 20 Zahl der Richter
  21. Art. 21 Voraussetzungen für das Amt
  22. Art. 22 Wahl der Richter
  23. Art. 23 Amtszeit und Entlassung
  24. Art. 24 Kanzlei und Berichterstatter
  25. Art. 25 Plenum
  26. Art. 26 Einzelrichterbesetzung, Ausschüsse, Kammern und Grosse Kammer
  27. Art. 27 Befugnisse des Einzelrichters
  28. Art. 28 Befugnisse der Ausschüsse
  29. Art. 29 Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit
  30. Art. 30 Abgabe der Rechtssache an die Grosse Kammer
  31. Art. 31 Befugnisse der Grossen Kammer
  32. Art. 32 Zuständigkeit des Gerichtshofs
  33. Art. 33 Staatenbeschwerden
  34. Art. 34 Individualbeschwerden
  35. Art. 35 Zulässigkeitsvoraussetzungen
  36. Art. 36 Beteiligung Dritter
  37. Art. 37 Streichung von Beschwerden
  38. Art. 38 Prüfung der Rechtssache
  39. Art. 39 Gütliche Einigung
  40. Art. 40 Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht
  41. Art. 41 Gerechte Entschädigung
  42. Art. 42 Urteile der Kammern
  43. Art. 43 Verweisung an die Grosse Kammer
  44. Art. 44 Endgültige Urteile
  45. Art. 45 Begründung der Urteile und Entscheidungen
  46. Art. 46 Verbindlichkeit und Vollzug der Urteile
  47. Art. 47 Gutachten
  48. Art. 48 Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs
  49. Art. 49 Begründung der Gutachten
  50. Art. 50 Kosten des Gerichtshofs
  51. Art. 51 Privilegien und Immunitäten der Richter
  52. Art. 52 Anfragen des Generalsekretärs
  53. Art. 53 Wahrung anerkannter Menschenrechte
  54. Art. 54 Befugnisse des Ministerkomitees
  55. Art. 55 Ausschluss anderer Verfahren zur Streitbeilegung
  56. Art. 56 Räumlicher Geltungsbereich
  57. Art. 57 Vorbehalte
  58. Art. 58 Kündigung
  59. Art. 59 Unterzeichnung und Ratifikation
  60. Art. 60 bis 66

60 provisions

Art. 41 Gerechte Entschädigung

Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht des beteiligten Hohen Vertragschliessenden Teiles nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.

Art. 42 Urteile der Kammern

Urteile der Kammern werden nach Massgabe des Art. 44 Abs. 2 endgültig.

Art. 43 Verweisung an die Grosse Kammer

1) Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Urteils der Kammer kann jede Partei in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer beantragen. 2) Ein Ausschuss von fünf Richtern der Grossen Kammer nimmt den Antrag an, wenn die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. 3) Nimmt der Ausschuss den Antrag an, so entscheidet die Grosse Kammer die Sache durch Urteil.

Art. 44 Endgültige Urteile

1) Das Urteil der Grossen Kammer ist endgültig. 2) Das Urteil einer Kammer wird endgültig, a) wenn die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer nicht beantragen werden, b) drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer beantragt worden ist, oder c) wenn der Ausschuss der Grossen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Art. 43 abgelehnt hat. 3) Das endgültige Urteil wird veröffentlicht.

Art. 45 Begründung der Urteile und Entscheidungen

1) Urteile sowie Entscheidungen, mit denen Beschwerden für zulässig oder für unzulässig erklärt werden, werden begründet. 2) Bringt ein Urteil ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.

Art. 46 Verbindlichkeit und Vollzug der Urteile

1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen. 2) Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht seinen Vollzug. 3) Wird die Überwachung des Vollzugs eines endgültigen Urteils nach Auffassung des Ministerkomitees durch eine Frage betreffend die Auslegung dieses Urteils behindert, so kann das Ministerkomitee den Gerichtshof anrufen, damit er über diese Auslegungsfrage entscheidet. Der Beschluss des Ministerkomitees, den Gerichtshof anzurufen, bedarf der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mitglieder. 4) Weigert sich eine Hohe Vertragspartei nach Auffassung des Ministerkomitees, in einer Rechtssache, in der sie Partei ist, ein endgültiges Urteil des Gerichtshofs zu befolgen, so kann das Ministerkomitee, nachdem es die betreffende Partei gemahnt hat, durch einen mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mitglieder gefassten Beschluss den Gerichtshof mit der Frage befassen, ob diese Partei ihrer Verpflichtung nach Abs. 1 nachgekommen ist. 5) Stellt der Gerichtshof eine Verletzung des Abs. 1 fest, so weist er die Rechtssache zur Prüfung der zu treffenden Massnahmen an das Ministerkomitee zurück. Stellt der Gerichtshof fest, dass keine Verletzung des Abs. 1 vorliegt, so weist er die Rechtssache an das Ministerkomitee zurück; dieses beschliesst die Einstellung seiner Prüfung.

Art. 47 Gutachten

1) Der Gerichtshof kann auf Antrag des Ministerkomitees Gutachten über Rechtsfragen erstatten, welche die Auslegung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffen. 2) Diese Gutachten dürfen keine Fragen zum Gegenstand haben, die sich auf den Inhalt oder das Ausmass der in Abschnitt I dieser Konvention und in den Protokollen dazu anerkannten Rechte und Freiheiten beziehen, noch andere Fragen, über die der Gerichtshof oder das Ministerkomitee auf Grund eines nach dieser Konvention eingeleiteten Verfahrens zu entscheiden haben könnte. 3) Der Beschluss des Ministerkomitees, ein Gutachten beim Gerichtshof zu beantragen, bedarf der Stimmenmehrheit der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mitglieder.

Art. 48 Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs

Der Gerichtshof entscheidet, ob ein vom Ministerkomitee gestellter Antrag auf Erstattung eines Gutachtens in seine Zuständigkeit nach Art. 47 fällt.

Art. 49 Begründung der Gutachten

1) Die Gutachten des Gerichtshofs werden begründet. 2) Bringt das Gutachten ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen. 3) Die Gutachten des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee übermittelt.

Art. 50 Kosten des Gerichtshofs

Die Kosten des Gerichtshofs werden vom Europarat getragen.

Art. 51 Privilegien und Immunitäten der Richter

Die Richter geniessen bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und Immunitäten, die in Art. 40 der Satzung des Europarats und den auf Grund jenes Artikels geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind. Abschnitt III

Art. 52 Anfragen des Generalsekretärs

Nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch den Generalsekretär des Europarats hat jeder Hohe Vertragschliessende Teil die erforderlichen Erklärungen abzugeben, in welcher Weise sein internes Recht die wirksame Anwendung aller Bestimmungen dieser Konvention gewährleistet.

Art. 53 Wahrung anerkannter Menschenrechte

Keine Bestimmung dieser Konvention darf als Beschränkung oder Minderung eines der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgelegt werden, die in den Gesetzen eines Hohen Vertragschliessenden Teils oder einer anderen Vereinbarung, an der er beteiligt ist, festgelegt sind.

Art. 54 Befugnisse des Ministerkomitees

Keine Bestimmung dieser Konvention beschränkt die durch die Satzung des Europarats dem Ministerkomitee übertragenen Vollmachten.

Art. 55 Ausschluss anderer Verfahren zur Streitbeilegung

Die Hohen Vertragschliessenden Teile kommen überein, dass sie, es sei denn aufgrund besonderer Vereinbarungen, keinen Gebrauch von zwischen ihnen geltenden Verträgen, Übereinkommen oder Erklärungen machen werden, um von sich aus einen Streit um die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention einem anderen Verfahren zu unterwerfen, als in der Konvention vorgesehen ist.

Art. 56 Räumlicher Geltungsbereich

1) Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Ratifizierung oder in der Folge zu jedem anderen Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Mitteilung erklären, dass diese Konvention vorbehaltlich des Abs. 4 auf alle oder einzelne Gebiete Anwendung findet, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist. 2) Die Konvention findet auf das oder die in der Erklärung bezeichneten Gebiete vom dreissigsten Tage an Anwendung, gerechnet vom Eingang der Erklärung beim Generalsekretär des Europarates. 3) In den genannten Gebieten werden die Bestimmungen dieser Konvention unter Berücksichtigung der örtlichen Notwendigkeiten angewendet. 4) Jeder Staat, der eine Erklärung gemäss Abs. 1 dieses Artikels abgegeben hat, kann zu jedem späteren Zeitpunkt für ein oder mehrere der in einer solchen Erklärung bezeichneten Gebiete erklären, dass er die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entgegennahme Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen gemäss Art. 34 dieser Konvention annimmt.

Art. 57 Vorbehalte

1) Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieser Konvention oder bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde bezüglich bestimmter Vorschriften der Konvention einen Vorbehalt machen, soweit ein zu dieser Zeit in seinem Gebiet geltendes Gesetz nicht mit der betreffenden Vorschrift übereinstimmt. Vorbehalte allgemeiner Art sind nach diesem Artikel nicht zulässig. 2) Jeder nach diesem Artikel gemachte Vorbehalt muss mit einer kurzen Inhaltsangabe des betreffenden Gesetzes verbunden sein.

Art. 58 Kündigung

1) Ein Hoher Vertragschliessender Teil kann diese Konvention nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Tage, an dem die Konvention für ihn wirksam wird, und nur nach einer sechs Monate vorher an den Generalsekretär des Europarats gerichteten Mitteilung kündigen; der Generalsekretär hat den anderen Hohen Vertragschliessenden Teilen von der Kündigung Kenntnis zu geben. 2) Eine derartige Kündigung bewirkt nicht, dass der betreffende Hohe Vertragschliessende Teil in bezug auf irgendeine Handlung, welche eine Verletzung dieser Verpflichtungen darstellen könnte, und von dem Hohen Vertragschliessenden Teil vor dem Datum seines rechtswirksamen Ausscheidens vorgenommen wurde, von seinen Verpflichtungen nach dieser Konvention befreit wird. 3) Unter dem gleichen Vorbehalt scheidet ein Vertragschliessender Teil aus dieser Konvention aus, der aus dem Europarat ausscheidet. 4) Entsprechend den Bestimmungen der vorstehenden Absätze kann die Konvention auch für ein Gebiet gekündigt werden, auf das sie nach Art. 56 ausgedehnt worden ist.

Art. 59 Unterzeichnung und Ratifikation

1) Diese Konvention steht den Mitgliedern des Europarats zur Unterzeichnung offen; sie bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen. 2) Die Europäische Union kann dieser Konvention beitreten. 3) Diese Konvention tritt nach der Hinterlegung von zehn Ratifikationsurkunden in Kraft. 4) Für jeden Unterzeichnerstaat, dessen Ratifikation später erfolgt, tritt die Konvention am Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft. 5) Der Generalsekretär des Europarats hat allen Mitgliedern des Europarats das Inkrafttreten der Konvention, die Namen der Hohen Vertragschliessenden Teile, die sie ratifiziert haben, sowie die Hinterlegung jeder später eingehenden Ratifikationsurkunde mitzuteilen.

Art. 60 bis 66

Aufgehoben Geschehen zu Rom, am 4. November 1950, in englischer und französischer Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär wird allen Signatarstaaten beglaubigte Abschriften übermitteln. (Es folgen die Unterschriften) Vorbehalte gemäss Art. 64 und andere Erklärungen Deutschland, Bundesrepublik Gemäss Art. 64 der Konvention macht die Bundesrepublik Deutschland den Vorbehalt, dass sie die Bestimmung des Art. 7 Abs. 2 der Konvention nur in den Grenzen des Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland anwenden wird. Die letztgenannte Vorschrift lautet wie folgt: "Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde." Frankreich Aus Anlass der Hinterlegung dieser Ratifikationsurkunde erklärt die Regierung der Republik: Art. 5 und 6: Im Einklang mit Art. 64 der Konvention erklärt die Regierung der Republik einen Vorbehalt hinsichtlich der Art. 5 und 6 dieser Konvention in dem Sinne, dass diese Artikel kein Hindernis für die Einhaltung der Bestimmungen von Art. 27 des Gesetzes Nr. 72-662 vom 13. Juli 1972 über die allgemeine Rechtsstellung der Militärpersonen hinsichtlich der Disziplinarordnung in den Armeen sowie der Bestimmungen von Art. 375 des Militärstrafgesetzbuches sein können. Art. 10: Die Regierung der Republik erklärt, dass sie die Bestimmungen von Art. 10 als vereinbart mit dem in Frankreich durch das Gesetz Nr. 72-553 vom 10. Juli 1972 über die Rechts und Organisationsform der "Radiodiffusion - Télévision français" (Französischer Rundfunk und Fernsehen) eingeführten System auslegt. Art. 15 (Abs. 1): Im Einklang mit Art. 64 der Konvention erklärt die Regierung der Republik einen Vorbehalt hinsichtlich Art. 15 Abs. 1 in dem Sinne, dass einerseits die in Art. 16 der Verfassung zu ihrer Durchführung, in Art. 1 des Gesetzes vom 3. April 1878 und im Gesetz vom 9. August 1849 für die Erklärung des Belagerungszustandes, in Art. 1 des Gesetzes Nr. 55-385 vom 3. April 1955 für die Erklärung des Notstandes aufgezählten Umstände, die die Anwendung der Bestimmungen dieser Gesetzestexte ermöglichen, als mit dem Gegenstand von Art. 15 der Konvention übereinstimmend zu verstehen sind, und dass andererseits für die Auslegung und die Einhaltung von Art. 16 der Verfassung der Republik die Worte "in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert" nicht die Befugnis des Präsidenten der Republik einschränken, "die durch die Umstände geforderten Massnahmen" zu ergreifen. Die Regierung der Republik erklärt ausserdem, dass die vorliegende Konvention auf die Gesamtheit des Gebietes der Republik Anwendung findet unter Bedachtnahme hinsichtlich der Überseegebiete auf die lokalen Notwendigkeiten, auf die der Art. 63 Bezug nimmt. Die Regierung der Republik weist schliesslich darauf hin, dass sie nicht dem Protokoll Nr. 2 vom 6. Mai 1963 beigetreten ist, das dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gutachten überträgt, und dass sie folglich, soweit die Art. 1 bis 4 dieses Protokolls als Bestandteil der Konvention angesehen werden, deren Bestimmungen nicht annimmt. Irland ... die Regierung Irlands bekräftigt und ratifiziert hiemit die genannte Konvention und verpflichtet sich, alle ihre Bestimmungen durchzuführen und zu erfüllen, jedoch mit dem Vorbehalt, dass sie den Art. 6 Abs. 3 Bst. c der Konvention nicht dahingehend auslegt, dass die Gewährung eines kostenlosen Rechtsbeistandes in einem weiteren als dem derzeit in Irland vorgesehenen Ausmass erforderlich ist. Liechtenstein 1. Aufgehoben 2. Gemäss Art. 64 der Konvention setzt das Fürstentum Liechtenstein den Vorbehalt, dass die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 der Konvention bezüglich der Öffentlichkeit des Verfahrens und der Urteilsverkündung nur in jenen Grenzen gelten sollen, die von Grundsätzen abgeleitet werden, die derzeit in folgenden liechtensteinischen Gesetzen zum Ausdruck kommen: Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, LGBl. 1912 Nr. 9/I; Gesetz vom 10. Dezember 1912 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen, LGBl. 1912 Nr. 9/II; Gesetz vom 31. Dezember 1913 betreffend die Einführung einer Strafprozessordnung, LGBl. 1914 Nr. 3; Gesetz vom 21. April 1922 betreffend das Rechtsfürsorgeverfahren, LGBl. 1922 Nr. 19; Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege, LGBl. 1922 Nr. 24; Gesetz vom 5. November 1925 über den Staatsgerichtshof, LGBl. 1925 Nr. 8; Gesetz vom 30. Januar 1961 über die Landes- und Gemeindesteuern, LGBl. 1961 Nr. 7; Gesetz vom 13. November 1974 über den Grundstückserwerb, LGBl. 1975 Nr. 5. Die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendstrafverfahrens: im Strafgesetz über Verbrechen, Vergehen und Übertretungen vom 27. Mai 1852, Amtliches Sammelwerk der Liechtensteinischen Rechtsvorschriften bis 1863; im Gerichtsorganisationsgesetz vom 7. April 1922, LGBl. 1922 Nr. 16; im Gesetz vom 1. Juni 1922 betreffend Abänderung des Strafrechtes, der Strafprozessordnung und ihrer Nachtrags- und Nebengesetze, LGBl. 1922 Nr. 21; im Gesetz vom 23. Dezember 1958 über den Schutz und die Wohlfahrt der Jugend, LGBl. 1959 Nr. 8. 3. Aufgehoben 4. Aufgehoben 5. Gemäss Art. 64 der Konvention setzt das Fürstentum Liechtenstein den Vorbehalt, dass das in Art. 8 der Menschenrechtskonvention garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens für Ausländer nach Grundsätzen geregelt wird, die derzeit in der Verordnung vom 9. September 1980 (LGBl. 1980 Nr. 66) zum Ausdruck kommen. Erklärung zu Art. 25: Das Fürstentum Liechtenstein anerkennt für die Dauer von 3 Jahren von dem Tag der Übergabe dieser Erklärung an gemäss Art. 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte zur Behandlung von an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Gesuchen jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personenvereinigung, welche behauptet, sich durch eine nach der Übergabe dieser Erklärung eingetretene Verletzung der in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anerkannten Rechte beschwert zu fühlen. Erklärung zu Art. 46: Das Fürstentum Liechtenstein anerkennt für die Dauer von 3 Jahren von dem Tag der Übergabe dieser Erklärung an gemäss Art. 46 der Konvention die Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ohne weiteres und ohne besonderes Abkommen gegenüber jedem anderen Vertragsstaat der Konvention, der die gleiche Verpflichtung eingeht, für alle Angelegenheiten, die sich auf die Auslegung und die Anwendung der Konvention beziehen, als obligatorisch. Malta 1. Interpretative Erklärung: Die Regierung von Malta erklärt, Art. 6 Abs. 2 der Konvention dahingehend auszulegen, dass er nicht ausschliesst, dass ein bestimmtes Gesetz einem nach diesem Gesetz Angeklagten die Last des Beweises einzelner Tatsachen auferlegt. 2. Die Regierung von Malta erklärt unter Bezugnahme auf Art. 64 der Konvention und in dem Wunsch, Unsicherheiten hinsichtlich der Anwendung des Art. 10 der Konvention zu vermeiden, dass nach der Verfassung von Malta öffentlichen Bediensteten in bezug auf ihre freie Meinungsäusserung diejenigen Einschränkungen auferlegt werden können, die in einer demokratischen Gesellschaft billigerweise gerechtfertigt sind. Die Dienstordnung für öffentliche Bedienstete in Malta verbietet ihnen die aktive Beteiligung an politischen Diskussionen oder sonstiger politischer Tätigkeit während der Dienstzeit oder in den Diensträumen. 3. Die Regierung von Malta erklärt unter Bezugnahme auf Art. 64 der Konvention, dass der nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a zulässige Grundsatz der rechtmässigen Verteidigung in Malta auch auf die Verteidigung von Eigentum Anwendung findet, soweit dies nach Art. 238 Bst. a und b des maltesischen Strafgesetzbuches erforderlich ist, der zusammen mit Art. 237 wie folgt lautet: "237. Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn eine Tötung oder Körperverletzung durch Gesetz oder von einer gesetzmässigen Behörde angeordnet oder gestattet ist oder durch den tatsächlichen Notstand in der rechtmässigen Selbstverteidigung oder in der rechtmässigen Verteidigung einer anderen Person erzwungen wird. 238. Der tatsächliche Notstand der rechtmässigen Verteidigung umfasst folgende Fälle: a) Tötung oder Körperverletzung, die bei der Abwehr des Übersteigens oder gewaltsamen Öffnens von Umfriedungen, Mauern oder Eingangstüren von Häusern oder bewohnten Räumen oder von mit denselben unmittelbar oder mittelbar in Verbindung stehenden Nebengebäuden zur Nachtzeit begangen wird; b) Tötung oder Körperverletzung, die bei der Verteidigung gegen eine Person begangen wird, die Diebstahl oder Raub unter Gewaltanwendung begeht oder zu begehen versucht; c) Tötung oder Körperverletzung, die durch den tatsächlichen Notstand der Verteidigung der eigenen Unberührtheit oder der Unberührtheit einer anderen Person erzwungen wird." Norwegen Da Art. 2 der norwegischen Verfassung vom 17. Mai 1814 eine Bestimmung enthält, wonach die Jesuiten nicht geduldet werden, wird ein entsprechender Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung des Art. 9 der Konvention gemacht. Österreich ... erklärt der Bundespräsident diese Konvention unter dem Vorbehalt, dass 1. die Bestimmungen des Art. 5 der Konvention mit der Massgabe angewendet werden, dass die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen, BGBl. Nr. 172/1950, vorgesehenen Massnahmen des Freiheitsentzuges unter der in der österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof unberührt bleiben; 2. die Bestimmungen des Art. 6 der Konvention mit der Massgabe angewendet werden, dass die in Art. 90 des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 festgelegten Grundsätze über die Öffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren in keiner Weise beeinträchtigt werden ..., für ratifiziert. Portugal Im Einklang mit Art. 64 der Konvention erklärt die Regierung der Republik Portugal folgende Vorbehalte: I. Art. 5 der Konvention wird nur nach Massgabe der Art. 27 und 28 der Militärdisziplinarvorschriften angewendet, die Festnahmen für Militärpersonen vorsehen. Art. 27 und 28 der Militärdisziplinarvorschriften lauten jeweils: Art. 27: "1) Festnahmen bestehen in der Einschliessung des Täters in hierzu bestimmten Räumlichkeiten, an einem geeigneten Ort, einer Kaserne oder Militäranstalt, an Bord eines Schiffes in einem geeigneten Raum und in Ermangelung solcher an einem von der zuständigen Behörde bestimmten Ort. 2) Während der Strafdauer können die Militärpersonen zwischen Tagwache und Sonnenuntergang den ihnen obliegenden Diensten nachkommen." Art. 28: "Strenger Arrest besteht in der Einschliessung des Täters in den hierzu bestimmten Räumlichkeiten." II. Art. 7 der Konvention wird nur nach Massgabe von Art. 309 der Verfassung der Republik Portugal angewendet, der die Anklage und Verurteilung von Beamten und Bediensteten der Staatspolizei vorsieht (PIDE-DGS). Art. 309 der Verfassung lautet: Art. 309: "1) Das Gesetz Nr. 8/75 vom 25. Juli 1975 bleibt in der Fassung des Gesetzes Nr. 16/75 vom 23. Dezember 1975 und des Gesetzes Nr. 18/75 vom 28. Dezember 1975 in Kraft. 2) Die strafrechtliche Beurteilung der in den Art. 2 (2), 3, 4 (b) und 5 des im obigen Abs. angeführten Gesetzes bezeichneten Handlungen kann durch ein Gesetz im einzelnen festgelegt werden. 3) Die in Art. 7 des genannten Gesetzes vorgesehenen ausserordentlichen mildernden Umstände können durch ein Gesetz im einzelnen festgelegt werden." (Das Gesetz Nr. 8/75 legt die Strafen fest, die bei den Beamten, Funktionären und Mitarbeitern der ehemaligen Sicherheitsgeneraldirektion [früher Internationale Polizei und Staatspolizei] anzuwenden sind, die nach dem 25. April 1974 aufgelöst wurde, und bestimmt, dass in solchen Fällen ein Militärgericht zuständig ist.) III. Art. 10 der Konvention wird nur nach Massgabe von Art. 38 (6) der Verfassung der Republik Portugal angewendet, der festlegt, dass Fernsehunternehmen nicht privates Eigentum sein können. Art. 38 (6) der Verfassung lautet: Art. 38: "6) Fernsehunternehmen können nicht Privateigentum sein." IV. Art. 11 der Konvention wird nur nach Massgabe von Art. 60 der Verfassung der Republik Portugal angewendet, der die Aussperrung verbietet. Art. 60 der Verfassung lautet: Art. 60: "Die Aussperrung ist verboten." V. Art. 4 (3) (b) der Konvention wird nur nach Massgabe von Art. 276 der Verfassung der Republik Portugal angewendet, der die Einführung der Zivildienstpflicht vorsieht. Art. 276 der Verfassung lautet: Art. 276: "1) Die Verteidigung des Vaterlandes ist die grundlegende Pflicht jedes Portugiesen. 2) Es besteht allgemeine Wehrpflicht unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen und für die gesetzlich vorgesehene Dauer. 3) Die für den Wehrdienst mit der Waffe für untauglich erklärten Personen und die Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen haben entsprechend ihrem Fall einen Präsenzdienst ohne Waffe oder einen Zivildienst abzuleisten. 4) Ein Zivildienst kann anstelle vom oder ergänzend zum Wehrdienst eingerichtet werden und für die vom Wehrdienst befreiten Bürger zur Pflicht gemacht werden. 5) Wer sich der Erfüllung seiner Wehrdienstpflicht oder Zivildienstpflicht entzieht, kann keine Anstellung im Staat oder in einer öffentlichen Körperschaft behalten oder erhalten. 6) Niemand darf in seiner Stellung, seinen sozialen Vergünstigungen oder seinem Beruf durch die Ableistung des obligatorischen Wehrdienstes oder Zivildienstes Nachteile erleiden." VI. Art. 11 der Konvention wird nur nach Massgabe von Art. 46 (4) der Verfassung der Republik Portugal angewendet, der Organisationen verbietet, die sich zur faschistischen Ideologie bekennen. Art. 46 (4) der Verfassung lautet: Art. 46: "4) Bewaffnete oder militärische, militarisierte oder paramilitärische Vereine, die weder dem Staat noch den Streitkräften unterstehen, sowie Organisationen, die sich zur faschistischen Ideologie bekennen, sind verboten." Schweiz Der Schweizerische Bundesrat (...) erklärt, dass die vorstehende Konvention mit den folgenden Vorbehalten und Erklärungen ratifiziert wird: Vorbehalt in bezug auf Art. 5: Die Anwendung der Bestimmungen des Art. 5 der Konvention erfolgt unter Vorbehalt einerseits der kantonalen Gesetze, welche die Versorgung gewisser Kategorien von Personen durch Entscheid einer Verwaltungsbehörde gestatten, und andererseits unter Vorbehalt des kantonalen Verfahrensrechts über die Unterbringung von Kindern und Mündeln in einer Anstalt nach den Bestimmungen des Bundesrechts über die elterliche Gewalt und die Vormundschaft (Art. 284, 386, 406 und 421 Ziff. 13 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches). Vorbehalte in bezug auf Art. 6: Der in Abs. 1 von Art. 6 der Konvention verankerte Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlungen findet keine Anwendung auf Verfahren, die sich auf eine Streitigkeit über zivilrechtliche Rechte und Pflichten oder auf die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage beziehen und die nach kantonalen Gesetzen vor einer Verwaltungsbehörde stattfinden. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Urteilsverkündung findet Anwendung, unter Vorbehalt der Bestimmungen der kantonalen Gesetze über den Zivil- und Strafprozess, die vorsehen, dass das Urteil nicht an einer öffentlichen Verhandlung eröffnet, sondern den Parteien schriftlich mitgeteilt wird. Interpretative Erklärung zu Art. 6 Abs. 1: Für den Schweizerischen Bundesrat bezweckt die in Abs. 1 von Art. 6 der Konvention enthaltene Garantie eines gerechten Prozesses, sei es in bezug auf Streitigkeiten über zivilrechtliche Rechte und Pflichten, sei es in bezug auf die Stichhaltigkeit der gegen eine Person erhobenen strafrechtlichen Anklage, nur, dass eine letztinstanzliche richterliche Prüfung der Akte oder Entscheidungen der öffentlichen Gewalt über solche Rechte und Pflichten oder über die Stichhaltigkeit einer solchen Anklage stattfindet. Interpretative Erklärung zu Art. 6 Abs. 3 c und e: Der Schweizerische Bundesrat erklärt, die in Art. 6 Abs. 3 c und e der Konvention enthaltene Garantie der Unentgeltlichkeit des Beistandes eines amtlichen Verteidigers und eines Dolmetschers in dem Sinne auszulegen, dass sie die begünstigte Person nicht endgültig von der Zahlung der entsprechenden Kosten befreit. Spanien Gemäss Art. 64 der Konvention erklärt Spanien Vorbehalte in bezug auf die Anwendung folgender Bestimmungen: 1. Art. 5 und 6, soweit sie mit den disziplinarrechtlichen Vorschriften über die bewaffneten Streitkräfte, enthalten im Titel XV des 2. Buches und im Titel XXIV des 3. Buches des Militärstrafgesetzes, unvereinbar sind; (Kurze Inhaltsangabe der genannten Vorschriften: Das Militärstrafgesetz sieht vor, dass geringfügige Vergehen nach Ermittlung des Sachverhalts vom Dienstvorgesetzten bestraft werden können. Die Bestrafung schwerer Vergehen bleibt einer Untersuchung richterlichen Charakters vorbehalten, in deren Verlauf der Beschuldigte gehört werden muss. Die Strafen und die Zuständigkeit, sie zu verhängen, sind durch Gesetz festgelegt. In jedem Fall hat derjenige, über den eine Strafe verhängt wurde, ein Rechtsmittel an seinen unmittelbaren Vorgesetzten und sodann an das Staatsoberhaupt.) 2. Art. 11, soweit er mit den Art. 28 und 127 der spanischen Verfassung unvereinbar ist. (Kurze Inhaltsangabe der genannten Vorschriften: Art. 28 der Verfassung anerkennt das Recht auf gewerkschaftlichen Zusammenschluss, sieht aber vor, dass die Gesetzgebung im Fall der bewaffneten Streitkräfte oder anderer militärischer Ordnung unterworfener Korps die Ausübung dieses Rechts einschränken oder einer Ausnahme unterwerfen kann und dass sie im Fall der Beamten die Art seiner Ausübung regeln wird. Art. 127 Abs. 1 sieht vor, dass Richter, obrigkeitliche Beamte und Staatsanwälte weder politischen Parteien noch Gewerkschaften angehören dürfen, und bestimmt, dass die Gesetzgebung das System sowie die Art und Weise ihrer beruflichen Vertretung zu regeln hat.) Spanien erklärt, dass es interpretiert: 1. die Bestimmung des dritten Satzes des Art. 10 Abs. 1 als vereinbar mit dem gegenwärtigen System der Organisation von Rundfunk und Fernsehen in Spanien; 2. die Bestimmungen der Art. 15 und 17 in dem Sinn, dass sie die Anwendung von Massnahmen erlauben, wie sie in den Art. 55 und 116 der spanischen Verfassung vorgesehen sind.

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