Geltungsbereich
1 Dieser Erlass regelt:
a) den Vollzug der eidgenössischen Gesetzgebung über die Berufsbildung einschliesslich die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung;
b) die allgemeine Weiterbildung;
c)* den Gestalterischen Vorkurs für Erwachsene.
1 ABl 2006, 2733 ff.
2 Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (SR 412.10; abgekürzt BBG);
eidgenössische Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (SR 412.101;
abgekürzt BBV).
3 Abgekürzt EG-BB. Vom Kantonsrat erlassen am 24. April 2007, in der Volksabstimmung
angenommen und rechtsgültig geworden am 23. September 2007; in Vollzug ab 1. Januar
2008.
nGS 42-115
II. Berufliche Grundbildung (2.)
1. Allgemeine Bestimmungen (2.1.)
Art. 2
Lehrortsprinzip
1 Für die Anwendung dieses Erlasses ist der Ort des Lehrbetriebs oder der Lehrwerkstätte massgebend.
2 Für Lernende in Brückenangeboten ist der Wohnsitz massgebend.
Art. 3
Anlehre
1 Der Kanton kann eine Anlehre regeln, wenn im betreffenden Beruf oder Berufsfeld keine Grundbildung mit Attest4 besteht. Die Anlehre führt zum kantonalen
Anlehrausweis.
2 Die Vorschriften über die berufliche Grundbildung werden sachgemäss angewendet.
3 Die zuständige Stelle des Kantons erlässt Mindestvorschriften.
Art. 4
Lehrwerkstätten
1 Der Kanton kann Lehrwerkstätten für Bekleidungsgestalterinnen und Bekleidungsgestalter sowie für Gestalterinnen und Gestalter führen.
2 Die zuständige Stelle des Kantons regelt Organisation, Aufnahmeverfahren und
Promotion, soweit diese nicht durch Bundesrecht geregelt sind.
Art. 4a
Informatikmittelschule
1 Der Kanton kann eine Informatikmittelschule für die berufliche Grundbildung in
Informatik mit Berufsmaturität technischer Richtung führen.
2 Die zuständige Stelle des Kantons regelt Organisation, Aufnahmeverfahren und
Promotion, soweit diese nicht durch Bundesrecht geregelt sind.
4 Vgl. Art. 17 Abs. 2 BBG.
2. Brückenangebote (2.2.)
Art. 5
Typen
1 Der Kanton bietet zur gezielten Vorbereitung auf eine berufliche Grundbildung5
im Anschluss an die Volksschule an:
a) das allgemeine Berufsvorbereitungsjahr und den Vorkurs für Gestaltung;
b) die Vorlehre;
c) den Integrationskurs. Vorbehalten bleibt der Integrationskurs für fremdsprachige Jugendliche nach der Gesetzgebung über die Volksschule.6
2 …*
3 Die zuständige Stelle des Kantons kann die Zahl der Klassen des Vorkurses für
Gestaltung beschränken, wenn die Nachfrage das Angebot an Ausbildungsplätzen
Art. 6 übersteigt.*
Inhalt
1 Das allgemeine Berufsvorbereitungsjahr und der Vorkurs für Gestaltung:
a) erleichtern Jugendlichen mit Bedarf nach Unterstützung die Berufswahl;
b) dienen der Eignungsabklärung;
c) schaffen die Voraussetzungen für den Einstieg in eine berufliche Grundbildung.
2 Die Vorlehre erleichtert leistungswilligen Jugendlichen den Zugang zu einer
Lehrstelle.
3 Der Integrationskurs erleichtert Jugendlichen mit ungenügenden Deutschkenntnissen oder mit anderen Schwierigkeiten die Integration in die Arbeitswelt.
3. Bildung in der beruflichen Praxis7 (2.3.)
Art. 7
Bildungsbewilligung
1 Die zuständige Stelle des Kantons erteilt die Bildungsbewilligung8, wenn die personellen und betrieblichen Voraussetzungen für eine fachgemässe Ausbildung erfüllt sind.
2 Sie kann Bedingungen stellen und Auflagen machen.
5 Vgl. Art. 12 BBG.
6 sGS 213.1.
7 Vgl. Art. 16 Abs. Bst. a und Art. 20 BBG.
8 Vgl. Art. 20 Abs. 2 BBG.
Art. 8
Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben
1 Der Kanton führt Ausbildungsgänge für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
in Lehrbetrieben.
2 Die zuständige Stelle des Kantons kann die Führung der Ausbildungsgänge Dritten übertragen.
4. Berufsfachschulen (2.4.)
Art. 9
Grundsätze
1 Der Kanton führt Berufsfachschulen. Die Regierung bestimmt die Standorte.
2 Die Berufsfachschule kann höhere Berufsbildung und Weiterbildung anbieten.
Die zuständige Stelle des Kantons kann die Durchführung des Gestalterischen
Vorkurses für Erwachsene einer Berufsfachschule übertragen.*
3 Die Regierung kann den Berufsfachschulunterricht Dritten übertragen, wenn
diese alle Lernenden im Kanton unterrichten und die Kosten in einem angemessenen Umfang mittragen.
Art. 9a
Wahl von Rektorin oder Rektor und Leiterin oder Leiter der Verwaltung der Berufsfachschule
1 Das zuständige Departement wählt die Rektorin oder den Rektor der Berufsfachschule.
2 Die zuständige Stelle des Kantons wählt die Leiterin oder den Leiter der Verwaltung der Berufsfachschule.
Art. 9b
Steuerung und Beaufsichtigung der Berufsfachschule
1 Die zuständige Stelle des Kantons steuert und beaufsichtigt die Berufsfachschule.
2 Vorbehalten bleibt die gesetzliche Zuständigkeit der Berufsfachschulkommission.9
Art. 10
Zuteilung
1 Die zuständige Stelle des Kantons teilt die Lernenden den Berufsfachschulen zu.
2 Sie hört die Organisationen der Arbeitswelt an.
9 Art. 18 Abs. 2 dieses Erlasses.
Art. 11
Ausserkantonaler Schulbesuch
1 Lernende können ausserkantonalen Berufsfachschulen zugeteilt werden.
2 Kantonale Berufsfachschulen können Lernende mit ausserkantonalem Lehrort
gegen Erstattung der Kosten zulassen.
3 Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.
Art. 12
Unentgeltlichkeit des Unterrichts
1 Für Lernende, die ihre Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs
erworben haben und sich ohne Lehrvertrag auf ein Qualifikationsverfahren vorbereiten10, ist der obligatorische Unterricht unentgeltlich. Massgebend ist der stipendienrechtliche Wohnsitz der Lernenden.
2 Stütz- und Freikurse11 an Berufsfachschulen sind in der Regel unentgeltlich.
3 Die Lernenden tragen die Kosten für Lehrmittel, Schulmaterial, Exkursionen und
Schulweg, soweit der Lehrvertrag nichts anderes bestimmt.
Art. 13
Weiterbildung an kantonalen Berufsfachschulen
1 Die kantonalen Berufsfachschulen führen für die Weiterbildung eine eigene
Rechnung auf Vollkostenbasis. Gewinn und Verlust werden auf die nächste Rechnung vorgetragen.
2 Vorbehalten bleibt eine Mitfinanzierung durch den Kanton. Sie richtet sich nach
Art. 32 dieses Erlasses.
Art. 14
Schulbetrieb
a) Schuljahr
1 Schuljahr und Semester richten sich nach der öffentlichen Volksschule.
2 Am Ende des Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt.
Art. 15
b) Verhalten der Lernenden
1 Lernende beachten die Vorschriften der Schulordnung und verhalten sich in
Schule und Öffentlichkeit anständig und rücksichtsvoll.
2 Sie achten Lehrpersonen sowie andere Lernende als Persönlichkeiten und unterlassen verletzende Äusserungen.
10 Vgl. Art. 32 BBV.
11 Vgl. Art. 22 Abs. 3 und 4 BBG.
Art. 16
c) Disziplinarordnung für Lernende
1 Disziplinarfehler sind:
a) Vernachlässigung von Pflichten;
b) Verletzung der Schulordnung;
c) Verhalten in Schule und Öffentlichkeit, das mit der Zugehörigkeit zur Berufsfachschule nicht vereinbar ist.
2 Bei Disziplinarfehlern kann die Berufsfachschule Disziplinarmassnahmen nach
dem Schulreglement verfügen. Eine Geldleistung darf höchstens Fr. 300.– betragen.
3 Als schwerste Disziplinarmassnahmen können verfügen:
1. die zuständige Stelle des Kantons die Aufhebung des Lehrvertrags;12
2. die Berufsfachschule den Ausschluss von Lernenden, welche die Schule unabhängig von einem Lehrvertrag besuchen.
Art. 17
Berufsfachschulkommission
a) Wahl
1 Das zuständige Departement wählt je Berufsfachschule eine Berufsfachschulkommission mit fünf bis sieben Mitgliedern. Für die Wahl der Präsidentin oder des
Präsidenten und der übrigen Mitglieder stellt die Berufsfachschulkommission Antrag.*
2 Die Träger wählen die Berufsfachschulkommissionen von Berufsfachschulen
nach Art. 9 Abs. 3 dieses Erlasses.
3 …*
4 Für die Mitgliedschaft werden berücksichtigt:*
a) wirtschaftlicher Hintergrund;
b) Zubringer- und Empfängerstufen;
c) Bezug zu Hauptberufen der Berufsfachschule;
d) regionale Vernetzung (Politik).
Art. 17a
b) Steuerung und Beaufsichtigung
1 Die zuständige Stelle des Kantons steuert und beaufsichtigt die Berufsfachschulkommission.
2 Vorbehalten bleibt die gesetzliche Zuständigkeit der Berufsfachschulkommission.13
12 Vgl. Art. 24 Abs. 5 Bst. b BBG.
13 Art. 18 Abs. 2 dieses Erlasses.
Art. 18
c) Aufgaben*
1 Die Berufsfachschulkommission unterstützt die zuständige Stelle des Kantons
nach Massgabe von deren Weisungen und Aufträgen bei der Steuerung und Beaufsichtigung der Berufsfachschule.*
2 Sie: *
a)* erlässt ein Schulreglement. Es bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes;
b)* leitet die Qualitäts- und Organisationsentwicklung;
c)* bestimmt das Angebot in der höheren Berufsbildung sowie in der Weiterbildung und stellt die Rechnungsführung nach Art. 13 Abs. 1 dieses Erlasses sicher;
d)* beantragt dem zuständigen Departement die Wahl ihrer Mitglieder, einschliesslich die Wahl ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten;
e)* beantragt dem zuständigen Departement die Wahl der Rektorin oder des Rektors;
f)* beantragt der zuständigen Stelle des Kantons die Wahl der Leiterin oder des
Leiters der Verwaltung;
g)* begründet das Arbeitsverhältnis der übrigen Schulleitungsmitglieder, der
Lehrpersonen und des Verwaltungspersonals. Die zuständige Stelle des
Kantons bestimmt auf Antrag der Berufsfachschulkommission den Lohn.
3 …*
3bis An ihren Sitzungen nehmen mit beratender Stimme insbesondere die Rektorin
oder der Rektor und eine von der Lehrerschaft bestimmte Vertretung teil.*
4 …*
Art. 18a
d) Vorschriften der Regierung
1 Die Regierung regelt durch Verordnung:
a) Aufgabenerfüllung und Berichterstattung durch die Berufsfachschulkommission;
b) welche Zuständigkeiten die Berufsfachschulkommission durch Reglement der
Schulleitung übertragen kann.
2 Im Fall einer besonderen oder ausserordentlichen Lage nach Art. 6 oder 7 des
eidgenössischen Epidemiengesetzes vom 28. September 201214 ordnet die Regierung befristete und gesamtkantonal geltende gesundheitspolizeiliche Massnahmen
in der Berufsfachschule zur Abwehr und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
und anderer Gefährdungen der Gesundheit an.*
14 SR 818.101.
Art. 19
e) Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Berufsfachschulkommissionen*
1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Berufsfachschulkommissionen bilden
eine Konferenz.
2 Die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Stelle des Kantons hat den Vorsitz.*
3 Die Konferenz wirkt insbesondere bei der Koordination überschulischer Themen
Art. 19a mit.*
Kantonale Fachkommissionen
1 Je Beruf oder Berufsfeld mit Beschulung im Kanton besteht eine kantonale Fachkommission.
2 Die kantonalen Fachkommissionen überwachen die Umsetzung der Bildungsverordnungen nach Art. 19 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 200215, wirken bei deren Weiterentwicklung in der Verbundpartnerschaft16
mit und fördern die Vernetzung zwischen den Organisationen der Arbeitswelt
und den Berufsfachschulen.
3 Die zuständige Stelle des Kantons erlässt ein Pflichtenheft.
Art. 20
Private Anbieterinnen und Anbieter
1 Private Anbieterinnen und Anbieter der schulisch organisierten Grundbildung,
die Lernende auf das Qualifikationsverfahren zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder Berufsattest vorbereiten, bedürfen einer Anerkennung17 der zuständigen Stelle des Kantons.
2 Die Anerkennung setzt voraus, dass bundesrechtliche Vorgaben, insbesondere
die Anforderungen an die Berufsbildungsverantwortlichen und an das Bildungsangebot, eingehalten werden und die Mitwirkung im Qualifikationsverfahren sichergestellt ist.
5. Abschlussprüfung18 (2.5.)
Art. 21
Übertragung
1 Die Regierung kann die Durchführung von Abschlussprüfungen19 Dritten übertragen.
15 SR 412.10.
16 vgl. Art. 1 BBG.
17 Vgl. Art. 16 Abs. 2 Bst. a BBG.
18 Vgl. Art. 33 ff. BBG.
19 Vgl. Art. 37 ff. BBG.
2 Diese erlassen ein Reglement über die Organisation der Prüfungen. Das Reglement bedarf der Genehmigung durch das zuständige Departement.
3 Der Kanton trägt die Kosten für Organisation und Durchführung von Abschlussprüfungen. Ausgenommen sind Raum- und Materialkosten sowie Kosten von
Prüfungsteilen, die durch die Anbieterinnen und Anbieter in beruflicher Praxis
oder die Organisationen der Arbeitswelt durchgeführt werden.
Art. 22
Wiederholung
1 Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann:
a) frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden;
b) frühestens nach einem weiteren Jahr20 ein zweites Mal wiederholt werden.
2 Vorbehalten bleibt die eidgenössische Berufsmaturitätsverordnung.21
Art. 23 III. Höhere Berufsbildung und Weiterbildung (3.)
Höhere Berufsbildung
1 Der Kanton kann Institutionen führen, die höhere Berufsbildung22 anbieten.
2 Die Regierung legt das Angebot fest.
Art. 24
Weiterbildung
1 Der Kanton fördert die Weiterbildung durch Information und Beratung.
Art. 25 IV. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (4.)
Beratungskreise
1 Die Regierung legt Beratungskreise für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung fest.
Art. 26
Beirat
1 Das zuständige Departement kann für jeden Beratungskreis einen Beirat wählen,
wenn die regionale Vernetzung nicht anderweitig sichergestellt ist.
20 Vgl. Art. 33 BBV.
21 Vgl. Art. 29 Abs. 1 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung vom 30. November
1998 (SR 412.103.1).
22 Vgl. Art. 42 ff. BBG, Art. 23 ff. BBV.
Art. 27
Unentgeltlichkeit und Gebühren
1 Berufsinformation, Beratung von Personen bis zum 25. Altersjahr und Beratung
von Personen ohne anerkannten Abschluss auf der Sekundarstufe II sind unentgeltlich.
2 Für weitere Angebote können Gebühren erhoben werden.
Art. 27a IVbis. Gestalterischer Vorkurs für Erwachsene* (4.1)
Angebot, Zweck und Voraussetzungen
1 Der Gestalterische Vorkurs für Erwachsene vermittelt gestalterische Grundlagen,
fördert das selbständige, projektbezogene Arbeiten und begleitet durch gestalterisch-künstlerische Prozesse.
2 Er dient der Erlangung der Fachhochschulreife oder der allgemeinen Weiterbildung oder Laufbahnentwicklung.
3 Voraussetzungen für die Aufnahme sind ein bestandener Berufs- oder Mittelschulabschluss und das bestandene Aufnahmeverfahren.
Art. 27b
Schulgeld
1 Wer den Gestalterischen Vorkurs für Erwachsene absolviert, entrichtet ein Schulgeld von Fr. 6500.– (Vollzeit) und Fr. 9750.– (berufsbegleitend).
V. Finanzierung (5.)
1. Kostenbeteiligung (5.1.)
Art. 28
Kostentragung
a) private Berufsfachschulen
1 Der Kanton trägt nach Abzug der Einnahmen und eines angemessenen Trägerbeitrags die Kosten für den Pflichtunterricht sowie die Stütz- und Freikurse an privaten Berufsfachschulen.23
Art. 29 b) ausserkantonale Angebote
1 Der Kanton trägt die Kosten für den ausserkantonalen obligatorischen Berufsfachschulunterricht und für den Besuch von interkantonalen Fachkursen.
23 Art. 9 Abs. 3 dieses Erlasses.
Art. 30
Beiträge
a) Grundbildung
1 Der Kanton leistet nach Massgabe der vom Kantonsrat bewilligten Kredite Beiträge an:
a) ausserkantonale Lehrwerkstätten, wenn im Kanton kein gleichwertiges
Angebot besteht und der Beruf nicht in einer Betriebslehre erlernt werden
kann. Die zuständige Stelle des Kantons bezeichnet die beitragsberechtigten
Lehrwerkstätten. Ein Beitrag beträgt höchstens 90 Prozent der Kosten;
b) überbetriebliche Kurse. Ein Beitrag beträgt höchstens 40 Prozent der Kosten.
2 Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.
Art. 31
b) Höhere Berufsbildung
1 Der Kanton leistet nach Massgabe der vom Kantonsrat bewilligten Kredite Beiträge an:
a) Vorbereitungskurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische
höhere Fachprüfungen. Ein Beitrag beträgt höchstens 50 Prozent der Kosten;
b) Bildungsgänge an Höheren Fachschulen. Ein Beitrag beträgt höchstens 90
Prozent der Kosten.
2 Beiträge an ausserkantonale Angebote werden geleistet, wenn im Kanton kein
gleichwertiges Angebot besteht. Massgebend ist der stipendienrechtliche Wohnsitz24 der Lernenden. Die zuständige Stelle des Kantons bezeichnet die beitragsberechtigten Angebote.
3 Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.
Art. 32
c) Weiterbildung
1 Der Kanton kann ausnahmsweise und nach Massgabe der vom Kantonsrat bewilligten Kredite Beiträge an Weiterbildungsangebote leisten, die einem besonderen
öffentlichen Interesse entsprechen und ohne finanzielle Unterstützung nicht bereitgestellt werden, insbesondere an Angebote:
a) für benachteiligte Bevölkerungsgruppen;
b) zum Ausgleich regionaler Unterschiede beim Weiterbildungsangebot.
2 Ein Beitrag beträgt höchstens 90 Prozent der Kosten.
24 Vgl. Art. 6 ff. StipG, sGS 211.5.
Art. 33
d) Ausbildung von Lehrpersonen
1 Der Kanton kann Beiträge an die Ausbildung einer Lehrperson einer Berufsfachschule im Kanton leisten, wenn ein Mangel an Lehrpersonen es erfordert und der
Lehrperson durch die Anstellung an einer kantonalen Berufsfachschule kein finanzieller Vorteil im Vergleich zur bisherigen Berufstätigkeit erwächst.