§ 3 Transporten
Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die für Arbeit im internationalen Verkehr an
Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten, unterliegen für
diese Leistungen sowie für die an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte im Sinne von § 4 ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit
einem Steuerabzug an der Quelle.
B. Steuerberechnung
I. Steuerbare
Leistungen
§ 4.9 1 Die Quellensteuer wird monatlich auf den Bruttoeinkünften berechnet. Am Ende des Jahres wird kein Ausgleich vorgenommen.
1. Im
Allgemeinen
631.41 Quellensteuerverordnung I
2 Steuerbar sind:
a. alle dem Arbeitnehmer oder einer Drittperson im Zusammenhang
mit dem Arbeitsverhältnis ausgerichteten oder gutgeschriebenen
Entschädigungen, insbesondere der ordentliche Arbeitslohn (Monatslohn, Stunden- bzw. Tageslohn, Akkordentschädigungen, Lohn
für Überzeit-, Nacht- und Extraarbeiten, Arbeitsprämien), sämtliche
Lohnzulagen (Familien-, Essens-, Orts- und Teuerungszulagen),
Provisionen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Naturalleistungen, Tantiemen, geldwerte Vorteile,
insbesondere aus Mitarbeiterbeteiligungen, Pauschalspesen ohne
genehmigtes Spesenreglement, Bonuszahlungen sowie Abgangsentschädigungen,
b. alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte
aus Arbeitsverhältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und
Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder,
Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.
3 Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den
für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.
§ 6
1 Bei der Festsetzung der Steuertarife gemäss § 89 Abs. 2 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)3 berücksichtigt die Finanzdirektion Pauschalen für Berufskosten und Versicherungsprämien sowie Abzüge für Familienlasten. Sie veröffentlicht die Pauschalen zusammen
mit den Tarifen.9
2 Der Steuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter
Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach
Tarifen, die ihrem Gesamteinkommen Rechnung tragen und die alle
Pauschalen und Abzüge nach Abs. 1 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten berücksichtigen.
3 Für den Steuerabzug massgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung.
III. Abgegoltene
Steuer
§ 7.9 Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern. §§ 8–9 a bleiben vorbehalten.
1. Grundlage
Quellensteuerverordnung I 631.41
C. Vorbehalt der ordentlichen Veranlagung
I. Nachträgliche
ordentliche
Veranlagung
§ 8.9 1 Bei unterjähriger Steuerpflicht richtet sich die Berechnung
des Mindestbetrags gemäss § 93 Abs. 1 lit. a StG nach § 49 Abs. 3 StG.
2 Verheiratete Steuerpflichtige, bei denen beide Ehegatten ein quellensteuerpflichtiges Erwerbseinkommen erzielen, werden nachträglich
ordentlich veranlagt, wenn das Bruttojahreseinkommen eines Ehegatten in einem Steuerjahr den Mindestbetrag gemäss § 93 Abs. 1 lit. a StG
erreicht.
3 Das kantonale Steueramt kann
a. Betragsgrenzen festlegen, bis zu denen auf eine nachträgliche ordentliche Veranlagung gemäss § 93 Abs. 1 lit. b StG verzichtet wird,
b. von Amtes wegen das Steuererklärungsverfahren zur Vornahme
einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung innert der Fristen
von §§ 130 und 161 StG einleiten.
2. Auf Antrag
bei steuerrechtlichem
Wohnsitz oder
Aufenthalt
im Kanton
§ 9.9 1 Der Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung gemäss § 93 a StG ist bis Ende März des Folgejahres beim kantonalen
Steueramt einzureichen.
2 Für Personen, welche die Schweiz verlassen, endet die Frist für die
Einreichung des Antrags gemäss § 93 a Abs. 3 StG im Zeitpunkt der
Abmeldung bei der dafür zuständigen Behörde. Meldet sich eine Person, welche die Schweiz verlässt, nicht ordnungsgemäss bei der dafür
zuständigen Behörde ab, gilt die Frist mit dem tatsächlichen Wegzug
als abgelaufen.
3 Das kantonale Steueramt regelt die Form der Antragstellung.
Wird der Antrag nicht formgerecht eingereicht, gewährt es eine Frist
zur Nachbesserung. Erfolgt keine fristgerechte Nachbesserung oder
wurde der Antrag verspätet eingereicht, tritt es auf den Antrag nicht
ein.
4 Ein ordentlich gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen
werden.
5 Sind die Voraussetzungen für die Durchführung der nachträglichen
ordentlichen Veranlagung auf Antrag gegeben, wird bei fortdauerndem
Wohnsitz in der Schweiz in den Folgejahren von Amtes wegen eine
nachträgliche ordentliche Veranlagung bis zum Ende der Quellensteuerpflicht vorgenommen.
3. Auf Antrag
ohne steuerrechtlichen
Wohnsitz oder
Aufenthalt in
der Schweiz
§ 9 a.8 1 Der Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung
nach § 101 a StG ist bis Ende März des Folgejahres beim kantonalen
Steueramt einzureichen.
2 § 9 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäss.
1. Von Amtes
wegen bei
steuerrechtlichem
Wohnsitz oder
Aufenthalt
im Kanton
631.41 Quellensteuerverordnung I
3 Der überwiegende Teil der weltweiten Einkünfte gemäss § 101 a
Abs. 1 lit. a StG ist gegeben, wenn mindestens 90% der weltweiten
Bruttoeinkünfte in der Schweiz steuerbar sind. Zur Berechnung des
in der Schweiz steuerbaren Teils der Einkünfte werden zuerst gemäss
§§ 16–18 und 20–23 StG die weltweiten steuerbaren Bruttoeinkünfte
der steuerpflichtigen Person und ihres Ehegatten ermittelt. Die nach
den internationalen Zuteilungsregeln in der Schweiz steuerbaren Einkünfte werden anschliessend ins Verhältnis zu den weltweiten Einkünften gesetzt.
4 Der Pflichtige hat für jedes Steuerjahr einen neuen Antrag einzureichen.
5 Das kantonale Steueramt kann bei stossenden Verhältnissen von
Amtes wegen bis fünf Jahre nach Ablauf der massgebenden Steuerperiode eine nachträgliche ordentliche Veranlagung vornehmen. Stossende Verhältnisse liegen insbesondere vor, wenn die in den Tarifen
einberechneten Pauschalabzüge den tatsächlichen Verhältnissen nicht
entsprechen oder wenn für die Satzbestimmung im Quellensteuerverfahren nicht sämtliche in der Schweiz steuerbaren Einkünfte berücksichtigt werden können. Ob stossende Verhältnisse vorliegen, wird für jede
Steuerperiode neu geprüft.
II. Wechsel
von der
Quellensteuer
zur ordentlichen
Veranlagung
§ 10.9 1 Eine bisher an der Quelle besteuerte Person wird für die
ganze Steuerperiode ordentlich veranlagt, wenn sie
a. die Niederlassungsbewilligung erhält oder
b. eine Person heiratet, die das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.
2 Die Quellensteuer ist ab dem auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder die Heirat folgenden Monat nicht mehr geschuldet.
Die Quellensteuer wird zinslos an die ordentlichen Steuern angerechnet.
III. Wechsel
von der
ordentlichen
Veranlagung zur
Quellensteuer
§ 11.9 1 Unterliegt eine Person innerhalb einer Steuerperiode zunächst der ordentlichen Veranlagung und anschliessend der Quellensteuer, wird sie für die gesamte Steuerperiode und bis zum Ende der
Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.
2 Bei Scheidung und tatsächlicher oder rechtlicher Trennung von
einem Ehegatten mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung wird der andere Ehegatte auf Beginn des auf die Scheidung
oder Trennung folgenden Monats an der Quelle besteuert. Bis zum
Ende der Quellensteuerpflicht wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt. Bereits geleistete Vorauszahlungen und abgezogene Quellensteuern werden zinslos angerechnet.
Quellensteuerverordnung I 631.41
3 Verstirbt der Ehegatte mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung, unterliegt der überlebende und an sich quellensteuerpflichtige Ehegatte wieder der Besteuerung an der Quelle. Die
Ehegatten werden gemäss § 52 Abs. 4 StG bis zum Todestag gemeinsam unterjährig ordentlich veranlagt. Der überlebende Ehegatte wird
ab dem auf den Todestag folgenden Tag unterjährig nachträglich ordentlich veranlagt. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis
zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt.
IV. Vergütungen
aus dem
Ausland
§ 12.9 1 Erhält der Steuerpflichtige die Vergütungen von einem
Leistungsschuldner im Ausland, wird er im ordentlichen Verfahren veranlagt.
2 Der Steuerpflichtige ist in diesen Fällen verpflichtet, fristgerecht
eine Steuererklärung einzureichen.
3 Der Steuerpflichtige wird an der Quelle besteuert, wenn
a. die Vergütung der Leistung von einer in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung des ausländischen Arbeitgebers
getragen wird,
b. eine Arbeitnehmerentsendung unter verbundenen Gesellschaften
vorliegt und die Gesellschaft in der Schweiz faktischer Arbeitgeber
ist oder
c. ein ausländischer Personalverleiher in Verletzung von Art. 12 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih5 Personal an einen Einsatzbetrieb in
der Schweiz verleiht und die Vergütung vom Einsatzbetrieb getragen wird.
D. Pflichten
I. Pflichten des
Schuldners der
steuerbaren
Leistung
§ 13.9 1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet,
sämtliche zur richtigen Quellensteuererhebung notwendigen Massnahmen zu treffen, insbesondere
a. vor Auszahlung der steuerbaren Leistung die Quellensteuerpflicht
und den anwendbaren Tarif festzustellen,
b. im Zeitpunkt der Fälligkeit, ungeachtet allfälliger Einwände oder
Lohnpfändungen, bei Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (namentlich Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Steuerpflichtigen einzufordern,
1. Im
Allgemeinen
631.41 Quellensteuerverordnung I
c. mit dem kantonalen Steueramt über die der Quellenbesteuerung
unterworfenen Personen periodisch abzurechnen und die Quellensteuern abzuliefern,
d. dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung bzw. eine Bestätigung über
die Höhe des Steuerabzuges auszustellen und den Quellensteuerabzug im Lohnausweis aufzuführen.
e.10
f.7
2 Zur Kontrolle der Steuererhebung gewährt der Schuldner der
steuerbaren Leistung dem kantonalen Steueramt Einblick in alle Unterlagen und erteilt diesem sowie dem Gemeindesteueramt auf Verlangen Auskunft.
3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung teilt die Anstellung von
quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern dem kantonalen Steueramt
innert acht Tagen seit Stellenantritt mittels Anmeldeformular mit. Übermittelt der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuerabrechnungen elektronisch, kann die Meldung über Neuanstellungen mittels monatlicher Abrechnung erfolgen. Diese Fristen gelten ebenfalls
für die Meldung von Mutationen.
4 Der Schuldner der steuerbaren Leistung reicht die Quellensteuerabrechnung innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode dem
kantonalen Steueramt ein. Er kann innert dieser Frist eine Fristerstreckung verlangen. Für verspätet abgerechnete Quellensteuern können,
unabhängig von gewährten Fristerstreckungen, Ausgleichszinsen berechnet werden.
5 Bei fehlerhafter Festlegung der quellensteuerpflichtigen Leistung
oder bei fehlerhafter Anwendung des Quellensteuertarifs kann der
Schuldner der steuerbaren Leistung dem kantonalen Steueramt bis spätestens Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres eine korrigierte Abrechnung übermitteln.
6 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die für die
Überprüfung der Quellenbesteuerung notwendigen Unterlagen während zehn Jahren aufzubewahren und diese dem kantonalen Steueramt
bei einer Kontrolle vorzulegen.
2. Haftung § 14. Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.
II. Pflichten
des Steuerpflichtigen
§ 15. Der Steuerpflichtige hat den zuständigen Steuerbehörden
sowie dem Schuldner der steuerbaren Leistung über die für die Erhebung der Quellensteuern massgebenden Verhältnisse mündlich oder
schriftlich Auskunft zu erteilen.1. Im
Allgemeinen
Quellensteuerverordnung I 631.41
2. Direktbezug§ 16. Der Steuerpflichtige kann vom kantonalen Steueramt zur
Nachzahlung der von ihm geschuldeten Quellensteuern verpflichtet
werden, wenn die steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um
die Quellensteuer gekürzt ausbezahlt worden ist und ein Nachbezug
beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.
III. Pflichten
des Gemeindesteueramtes
§ 17.9 1 Die Gemeindesteuerämter sind verpflichtet, bei der Quellensteuererhebung mitzuwirken. Die Finanzdirektion kann entsprechende Weisungen erlassen.
2 Die Gemeindesteuerämter führen über die gemäss dieser Verordnung quellensteuerpflichtigen Personen ein Register und melden diese
Steuerpflichtigen dem kantonalen Steueramt.
3 Zuständig ist die Gemeinde, in der die quellensteuerpflichtige Person ihren Wohnsitz hat. Bei im Ausland ansässigen quellensteuerpflichtigen Personen ist die Gemeinde des Wochenaufenthaltsorts zuständig.
Fehlt ein solcher, ist die Gemeinde am Sitz des Schuldners der steuerbaren Leistung zuständig. Massgebend sind die Verhältnisse am Ende
der Steuerperiode. Im Falle eines Wechsels von der unbeschränkten
zur beschränkten Steuerpflicht oder umgekehrt während einer Steuerperiode sind je die Verhältnisse am Ende der unbeschränkten und der
beschränkten Steuerpflicht wesentlich.
4 Die Gemeindesteuerämter melden dem kantonalen Steueramt alle
Vorkommnisse, die für die Veranlagung und den Bezug der Quellensteuern erforderlich sind. Sie informieren das kantonale Steueramt insbesondere über die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz in ihrer Gemeinde.
IV. Pflichten
des kantonalen
Steueramtes
§ 18. Das kantonale Steueramt meldet dem Gemeindesteueramt
der Wohnsitzgemeinde diejenigen bisher dem Steuerabzug an der
Quelle unterworfenen Steuerpflichtigen, die fortan im ordentlichen
Verfahren zu veranlagen sind.
E. Erhebung der Quellensteuer im interkantonalen Verhältnis
I. Im Kanton
quellensteuerpflichtige
Personen
§ 19.9 1 Die Quellensteuern sind im Kanton geschuldet, wenn
a. die quellensteuerpflichtige Person ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton hat,
b. die quellensteuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und ihren Wochenaufenthalt im
Kanton hat,
631.41 Quellensteuerverordnung I
c. der Schuldner der steuerbaren Leistung seinen Sitz im Kanton hat
und die quellensteuerpflichtige Person
1. im Ausland ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt
und
2. keinen Wochenaufenthalt in der Schweiz hat.
2 Ist für die nachträgliche ordentliche Veranlagung einer im Kanton
quellensteuerpflichtigen Person gemäss § 104 Abs. 4 StG ein anderer
Kanton zuständig, schreibt das kantonale Steueramt diesem die für die
entsprechende Periode bereits im Kanton bezahlten Quellensteuern
zinslos gut.
II. Im Kanton
abrechnungspflichtige
Schuldner der
steuerbaren
Leistung
§ 20.9 1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung mit Sitz im Kanton rechnet die Quellensteuern von Arbeitnehmern, die in einem anderen Kanton steuerpflichtig sind, direkt mit diesem Kanton und nach
dessen Recht ab.
2 Das kantonale Steueramt erstattet für nicht im Kanton steuerpflichtige Personen abgerechnete Quellensteuern dem Pflichtigen oder
dem Schuldner der steuerbaren Leistung zinslos zurück oder überweist
sie dem zur Besteuerung befugten Kanton.
F. Verfahren
I. Im
Allgemeinen
§ 21.6 Die Vorschriften des Steuergesetzes3 und der Verordnung
zum Steuergesetz4 über Verfahrensgrundsätze, Nachsteuer- und Rechtsmittelverfahren sowie Steuerstrafrecht finden auf die Erhebung der
Quellensteuern sinngemäss Anwendung.
II. Durchführung
§ 22.9 1 Das kantonale Steueramt führt die Quellenbesteuerung in
Zusammenarbeit mit den Gemeindesteuerämtern und den Schuldnern
der steuerbaren Leistung durch. Es erlässt die erforderlichen Verfügungen.
2 Auf Gesuch hin kann das kantonale Steueramt Arbeitnehmern mit
steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton, die nach den
Tarifen A, B, C und H quellensteuerpflichtig sind und die Unterhaltsbeiträge nach § 31 Abs. 1 lit. c StG leisten, zur Milderung von Härtefällen bei der Tarifeinstufung Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe
der Unterhaltsbeiträge gewähren. Wurden bei der Tarifeinstufung Unterhaltsleistungen berücksichtigt, ist spätestens nach zwei Jahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind.
3 Das kantonale Steueramt meldet den Gemeindesteuerämtern die
für die Führung des Registers der quellensteuerpflichtigen Personen
massgebenden Sachverhalte.
Quellensteuerverordnung I 631.41
4 Das kantonale Steueramt meldet den Schuldnern der steuerbaren
Leistung die Beendigung einer Quellensteuerpflicht. Es kann diese Aufgabe dem Gemeindesteueramt übertragen.
III. Zuständigkeit
§ 23.9 1 Die Zuständigkeit der Gemeinden richtet sich nach § 19.
2 Die Quellensteuern sind für die ganze Steuerperiode in derjenigen
Gemeinde geschuldet, in der am Ende der Steuerperiode die Quellensteuerpflicht gegeben ist. Abs. 3 bleibt vorbehalten.
3 Bei einem Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten
Steuerpflicht innerhalb der Steuerperiode ist die Quellensteuer vom
1. Januar bis zum Wechsel der Steuerpflicht in derjenigen Gemeinde
geschuldet, in der bis zum Wechsel die Quellensteuerpflicht gegeben
ist. Für die Zeit nach dem Wechsel ist die Quellensteuer in derjenigen
Gemeinde geschuldet, in der am Ende der Steuerperiode die Quellensteuerpflicht gegeben ist. Gleiches gilt bei einem Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht.
IV. Verfügung
über die
Quellensteuerpflicht
§ 24.9 1 Ein Antrag auf eine Verfügung über die Quellensteuerpflicht gemäss § 144 Abs. 1 und 2 StG kann gestellt werden bei:
a. Bestreitung der Quellensteuerpflicht,
b. falscher Ermittlung des steuerbaren Bruttolohns,
c. falscher Ermittlung des satzbestimmenden Bruttolohns,
d. falscher Tarifanwendung.
2 Das kantonale Steueramt kann anstelle der Verfügung über Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht das nachträgliche ordentliche Veranlagungsverfahren einleiten.
V. Nachforderung
§ 25.9 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung wegen falscher
Ermittlung des steuerbaren Bruttolohnes oder wegen falscher Tarifanwendung zu wenig Quellensteuern abgerechnet oder wurden für eine
steuerpflichtige Person gar keine Quellensteuern abgerechnet, werden
gemäss § 145 Abs. 1 StG die zu wenig oder nicht abgerechneten Quellensteuern mittels Verfügung nachgefordert. Dabei gelten die Fristen
von §§ 130, 131 und 161 StG sinngemäss.
VI. Einsprache§ 26.9 1 Gegen eine Verfügung über die Quellensteuerpflicht können die quellensteuerpflichtige Person, der Schuldner der steuerbaren
Leistung und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erheben.
2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet.
§§ 27–29.10
631.41 Quellensteuerverordnung I
VII. Rückerstattung9
§ 30. 1 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen
Steuerabzug vorgenommen, muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen.
2 Das kantonale Steueramt kann dem Steuerpflichtigen zu viel
abgezogene und abgerechnete Quellensteuern auch direkt zurückerstatten.
VIII. Bezugsprovision
§ 31.9 1 Die Finanzdirektion setzt die Bezugsprovision fest.
2 Verletzt der Schuldner der steuerbaren Leistung seine Verfahrenspflichten, kann die Bezugsprovision gekürzt oder gestrichen werden.
Muss mangels Einreichung einer Quellensteuerabrechnung eine Ermessenseinschätzung vorgenommen werden, entfällt die Bezugsprovision.
G. Steuerbezug
I. Im
Allgemeinen
§ 32. Die Vorschriften des Steuergesetzes und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen über Steuerbezug und Steuererlass
finden auf die Erhebung der Quellensteuern sinngemäss Anwendung.
II. Behörde § 33. Die Quellensteuern werden durch das kantonale Steueramt
bezogen.
III. Zahlungsfrist
§ 34.9 Der Steuerbetrag ist innert 30 Tagen nach Zustellung der
Rechnung zu begleichen.
IV. Ausgleichs-
und Verzugszinsen
§ 35.9 1 Für verspätet eingereichte Abrechnungen können Ausgleichszinsen und für verspätet bezahlte Quellensteuern Verzugszinsen
berechnet werden.
2 Der Regierungsrat legt den Ausgleichs- und den Verzugszins gemäss § 176 StG fest.
H. Aufteilung des Steuerertrags
I. Aufteilung
zwischen Bund,
Kanton und
Gemeinde
§ 36.9 1 Die Quellensteuern sind gemäss den Vorgaben der Rechnungslegungsverordnung vom 29. August 20072 in der Quellensteuerbuchhaltung auszuweisen.
2 Von den vereinnahmten Quellensteuern nach Abzug der Bezugsprovision werden vorweg die Anteile für die direkte Bundessteuer sowie
für die Personalsteuer ausgeschieden. Die Ausscheidung der direkten
Bundessteuer erfolgt nach den Anteilen, die sich aufgrund der angewendeten Tarife ergeben.
Quellensteuerverordnung I 631.41
3 Den verbleibenden Betrag teilen sich der Kanton und die Gemeinden nach den Anteilen, die sich aufgrund der angewendeten Tarife ergeben.
4 Der für die Gesamtheit der Gemeinden zur Verfügung stehende
Betrag wird den politischen Gemeinden nach Massgabe ihrer Steuerberechtigung und unter Berücksichtigung des für die Einwohner der
Gemeinde massgebenden Gesamtsteuerfusses zugewiesen.
II. Aufteilung
auf die
Gemeinden
§ 37. Die politische Gemeinde übernimmt die Aufteilung auf die
Gemeinden nach Massgabe der Bruttosollbeträge der ordentlichen
Steuern am Ende des Steuerjahres; der für die Kirchgemeinden gesamthaft berechnete Anteil wird zwischen den Kirchgemeinden der staatlich anerkannten Konfessionen nach dem Steuerfuss und der Zahl der
quellensteuerpflichtigen Konfessionsangehörigen aufgeteilt.
III. Entschädigung
an Gemeinde
§ 38. Die politische Gemeinde erhält für ihre Mitwirkung bei der
Steuererhebung für jede im Register gemäss § 17 Abs. 2 aufgeführte
Person eine Entschädigung gemäss der Vollziehungsverordnung zum
Steuergesetz.
IV. Aufteilung
der Kosten
§ 39. Die Kosten der Steuererhebung werden von Staat und Gemeinden je zur Hälfte getragen und zwischen den Gemeinden gemäss
ihrer Steuerbetreffnisse aufgeteilt.
I. Übergangs- und Schlussbestimmungen
I. Einführung
des Steuerabzuges
§ 40. Der Besteuerung nach den Vorschriften dieser Verordnung
sind alle nach dem 31. Dezember 1994 ausbezahlten, überwiesenen,
gutgeschriebenen oder verrechneten Leistungen unterworfen.
II. Nachträgliche oder
ergänzende
ordentliche
Veranlagung
§ 41.9 1 Steuerpflichtige, die im Kanton ihren steuerrechtlichen
Wohnsitz oder Aufenthalt haben und im Steuerjahr 2020 der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterlagen, werden weiterhin nachträglich ordentlich veranlagt.
2 Steuerpflichtige, die im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz
oder Aufenthalt haben und im Steuerjahr 2020 der ergänzenden ordentlichen Veranlagung unterlagen, werden ab Steuerjahr 2021 nachträglich ordentlich veranlagt.
631.41 Quellensteuerverordnung I
III. Inkrafttreten
§ 42. Die Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Kantonsrat am 1. Januar 1995 in Kraft.
1 OS 52, 760.
2 LS 611.1.
3 LS 631.1.
4 LS 631.11.
5 SR 823.11.
6 Fassung gemäss RRB vom 3. Juni 1998 (OS 54, 617). In Kraft seit 1. Januar 1999.
7 Aufgehoben durch RRB vom 3. Juni 1998 (OS 54, 617).
8 Eingefügt durch RRB vom 21. Oktober 2020 (OS 75, 607; ABl 2020-10-30). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
9 Fassung gemäss RRB vom 21. Oktober 2020 (OS 75, 607; ABl 2020-10-30). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
10 Aufgehoben durch RRB vom 21. Oktober 2020 (OS 75, 607; ABl 2020-10-30).
In Kraft seit 1. Januar 2021.