Open at the publisher →
In force since 2015-04-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 11f26eb441d67092f774a7cc1bc41265fa12bbb8f6e71656dbde301c06a64c4d
26 provisions
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organisation der Weiterbildungsstudiengänge CAS in Organizational Health
Development sowie CAS, DAS und MAS in Work + Health an der
Medizinischen Fakultät der Universität Zürich. Der Leitende Ausschuss
erlässt ausführende Bestimmungen.
§ 2 Trägerschaft
Die Trägerschaft obliegt der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich und der Faculté de biologie et de médecine der Universität Lausanne. Die Federführung obliegt der Medizinischen Fakultät
der Universität Zürich.
Verliehene Titel
§ 3 und Abschlüsse
1 Die Medizinische Fakultät der Universität Zürich verleiht
gemeinsam mit der Faculté de biologie et de médecine der Universität
Lausanne folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich
abgeschlossene Studiengänge:
a. Certificate of Advanced Studies UZH UNIL in Organizational
Health Development (CAS UZH UNIL),
b. Certificate of Advanced Studies UZH UNIL in Work + Health
(CAS UZH UNIL),
c. Diploma of Advanced Studies UZH UNIL in Work + Health (DAS
UZH UNIL),
d. Master of Advanced Studies UZH UNIL in Work + Health (MAS
UZH UNIL).
415.644 Organizational Health Development, Work + Health – V
2 Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, welche auf denselben ECTS Credits beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines
DAS oder MAS wird das zuvor ausgestellte Zertifikat oder Diplom
aberkannt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden
eingezogen.
§ 4 Zielsetzung
1 Die Studiengänge sind berufsbegleitende universitäre Weiterbildungen mit dem Ziel, fundierte theoretische und praktische Kenntnisse und Fähigkeiten in verschiedenen Bereichen der Arbeitshygiene,
der Arbeitsmedizin und im betrieblichen Gesundheitsmanagement zu
vermitteln.
2 Die Studiengänge verbinden akademische Lehre und Forschung
mit der Praxis und fördern gleichzeitig fachliche, methodische sowie
soziale Kompetenzen.
Zulassung
§ 5 zu den Studiengängen
1 Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss
auf Masterstufe sowie Berufserfahrung. In Ausnahmefällen können Personen mit einem Hochschulbachelor sowie spezifischer Berufserfahrung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden.
Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Studiengangkommission
«sur dossier» und abschliessend. Die Studiengangkommission kann
die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig
machen.
2 Einzelne Module oder Teile davon können weiteren Fachpersonen zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt
nicht zu einem Abschluss.
3 Zu den Studiengängen werden in der Regel insgesamt maximal
30 Weiterbildungsstudierende zugelassen. Diese werden an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert bzw. registriert.
4 Die Studierenden legen sich zu Beginn auf einen Abschluss fest.
Ein Übertritt in einen umfangreicheren Studiengang ist auf Antrag an
die Studiengangkommission möglich, wenn die für den angestrebten
Abschluss vorgegebenen Zulassungskriterien erfüllt sind. Die Studiengangkommission kann den Übertritt von der Erfüllung zusätzlicher
Auflagen abhängig machen.
5 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
Organizational Health Development, Work + Health – V 415.644
II. Organisation
Medizinische
§ 6 Fakultäten
1 Die Medizinische Fakultät der Universität Zürich und die
Faculté de biologie et de médecine der Universität Lausanne üben
gemeinsam die Aufsicht über die Studiengänge aus. Die Studiengänge
unterliegen den Qualitätsanforderungen der beiden Universitäten.
2 Die Medizinische Fakultät der Universität Zürich wählt diejenigen Mitglieder des Leitenden Ausschusses, die der UZH angehören.
3 Die Medizinische Fakultät der Universität Zürich verleiht gemeinsam mit der Faculté de biologie et de médecine der Universität Lausanne die Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies in Organizational Health Development», «Certificate of Advanced Studies in
Work + Health» und «Diploma of Advanced Studies in Work + Health»
sowie den Titel «Master of Advanced Studies in Work + Health».
Leitender
§ 7 Ausschuss
1 Der Leitende Ausschuss besteht aus fünf bis acht Mitgliedern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten, die
oder der einer der Trägeruniversitäten angehört. Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
2 Mindestens ein Drittel der Mitglieder ist forschungshalber an der
Universität Zürich tätig, davon mindestens zwei als ordentliche oder
ausserordentliche Professorinnen bzw. Professoren an der Medizinischen Fakultät. Ein weiteres Drittel der Mitglieder ist forschungshalber an der Universität Lausanne tätig, davon mindestens zwei als
ordentliche oder ausserordentliche Professorinnen bzw. Professoren
an der Faculté de biologie et de médecine. Die Übrigen sind Fachleute
aus dem Bereich Arbeit und Gesundheit. Sie werden von denjenigen
Mitgliedern gewählt, die einer der beiden Universitäten angehören.
3 Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Leitenden Ausschuss gewählt und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie
oder er beruft die Sitzungen des Leitenden Ausschusses und der Studiengangkommission ein, leitet diese und vertritt die Studiengänge
nach aussen.
4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
5 Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,
b. Genehmigung des Lehrplans und der Zuordnung von ECTS Credits,
c. Entscheid über die wissenschaftliche Kooperation mit anderen Institutionen,
415.644 Organizational Health Development, Work + Health – V
d. Wahl der Mitglieder der Studiengangkommission auf Antrag der
Präsidentin bzw. des Präsidenten,
e. Ernennung der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters
auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten,
f. Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere durch die Festlegung
der Zulassungsprinzipien und Bestimmung der Evaluationskriterien
und der zu erreichenden Leistungsnachweise,
g. Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der
Dozierendenhonorare und der Jahresrechnung sowie Bewilligung
von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
h. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vorbehältlich des Finanzreglements der Universität Zürich3,
i. Entscheid über die Annahme und die Vergabe von privaten Institutionen gestifteter Stipendien unter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber,
j. Genehmigung des Rechenschaftsberichts,
k. Antrag an die Trägerfakultäten auf Verleihung der Abschlüsse
«Certificate of Advanced Studies in Organizational Health Development», «Certificate of Advanced Studies in Work + Health» und
«Diploma of Advanced Studies in Work + Health» sowie den Titel
«Master of Advanced Studies in Work + Health»,
l. Nomination des Beirats.
6 Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit
diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
7 Der Leitende Ausschuss kann zur inhaltlichen Unterstützung einen
Beirat aus Persönlichkeiten aus dem Bereich Arbeit und Gesundheit
wählen.
§ 8 Beirat
1 Der Beirat besteht aus mindestens drei Expertinnen und
Experten aus dem Bereich Arbeit und Gesundheit. Die Amtszeit der
gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der
Beirat konstituiert sich selbst.
2 Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt den Leitenden Ausschuss sowie die Studiengangkommission.
§ 9 Studiengangkommission
1 Die Studiengangkommission besteht aus zwei bis vier Mitgliedern sowie zusätzlich der Präsidentin oder dem Präsidenten des
Leitenden Ausschusses. Diese oder dieser hat auch das Präsidium inne
und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Organizational Health Development, Work + Health – V 415.644
2 Unter den Mitgliedern der Studiengangkommission befinden sich
je ein Mitglied der beiden Trägerfakultäten, die Studiengangleiterin
oder der Studiengangleiter sowie weitere Fachleute aus dem Bereich
Arbeit und Gesundheit.
3 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist
zulässig.
4 Die Studiengangkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Erstellung des Lehrplans zuhanden des Leitenden Ausschusses,
b. Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der
Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters,
c. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,
d. Entscheid über die Anrechnung von ECTS Credits aus äquivalenten Programmen von in- oder ausländischen Hochschulen,
e. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnachweisen,
f. Wahl der Modulverantwortlichen und Genehmigung der durch
diese festgelegten Dozierenden sowie Erteilung der erforderlichen
Aufträge.
Studiengangleiterin oder
§ 10 Studiengangleiter
1 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für
die operative Führung der Weiterbildungsstudiengänge verantwortlich. Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.
2 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbesondere verantwortlich für:
a. Organisation und Durchführung der Studiengänge,
b. Beratung der Studierenden in Bezug auf die Weiterbildungsstudiengänge und die damit verbundenen Studienleistungen,
c. Antrag an die Studiengangkommission über die zuzulassenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
d. Abwicklung der Studierendenadministration,
e. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkonzepte, Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssicherung,
f. Organisation und Führung des European Credit Transfer Systems
(ECTS),
g. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozierenden und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozierenden,
h. Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge,
i. Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Jahr und Studiengang sowie des Rechenschaftsberichtes,
415.644 Organizational Health Development, Work + Health – V
j. Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Studiengänge,
k. Vorbereitung der Sitzungen des Leitenden Ausschusses und der
Studiengangkommission,
l. Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung sowie
mit den entsprechenden Verbänden.
§ 11 Lehrkörper
1 Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universitäten Zürich und Lausanne sowie aus beigezogenen Referentinnen und
Referenten anderer Hochschulen und weiteren Fachpersonen aus dem
Bereich Arbeit und Gesundheit. Die Kernthemen werden vorwiegend
von Dozierenden der Universitäten Zürich und Lausanne übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an der Universität Zürich.
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
3 Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein
Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbildungsstudiengängen.
III. Module, Leistungsnachweise und ECTS Credits
European
Credit Transfer
§ 12 System
1 Die Studienleistungen werden gemäss dem European Credit Transfer System (ECTS) bemessen.
2 Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module,
die in der Regel in Englisch angeboten werden. Die Ziele und die Inhalte
der Module werden in der Ausschreibung der Studiengänge definiert.
Der Leitende Ausschuss kann Teile der Weiterbildungsstudiengänge
an in- oder ausländischen Universitäten durchführen.
3 ECTS Credits werden für bestandene Module sowie für die angenommene Abschlussarbeit vergeben.
4 Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von rund 30 Stunden.
5 Auf Antrag entscheidet die Studiengangkommission über die
Anrechnung von maximal 3 ECTS Credits an den DAS bzw. maximal
10 ECTS Credits an den MAS aus einem äquivalenten Programm einer
in- oder ausländischen Hochschule. Eine über die pro Studiengang maximal vorgesehene Anzahl anrechenbarer ECTS Credits hinausgehende
Anrechnung ist ausgeschlossen.
6 Angerechnet werden nur die ECTS Credits, jedoch keine Noten.
Organizational Health Development, Work + Health – V 415.644
§ 13 Leistungsnachweise
1 Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige
Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnachweis kann insbesondere bestehen aus:
a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines
Moduls,
b. Referaten im Rahmen eines Moduls,
c. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,
d. Falldokumentationen.
2 Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter in Absprache mit den
zuständigen Dozierenden festgelegt.
3 Schriftliche Arbeiten sind zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden.
4 Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozierenden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
5 Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächstmöglichen Termin, spätestens nach drei Monaten ab Kenntnis des Nichtbestehens, wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht bestanden.
§ 14 Abmeldung
1 Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein,
ist der Studiengangleitung unverzüglich ein schriftliches, begründetes
und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.
2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder
dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch
bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z. B. Arztzeugnisse)
der Studiengangleitung einzureichen. Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.
3 Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die
sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
4 Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs
des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleitung. Wird das
Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
5 Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
415.644 Organizational Health Development, Work + Health – V
§ 15 Benotung
Die Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht
bestanden» bewertet.
§ 16 Betrugshandlungen
1 Bei Betrugshandlungen (insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durchführung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält), bei
Plagiaten oder bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Zulassung erklärt die Studiengangkommission den Leistungsnachweis als
nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten
Ausweis als ungültig.
2 Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt oder ist aufgrund des
nicht bestandenen Leistungsnachweises ein Abschluss nicht mehr
möglich, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.
3 Wurde aufgrund des ungültig erklärten Leistungsnachweises oder
aufgrund der ungültigen Zulassung ein Titel bzw. ein Abschluss gemäss
§ 3 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
4 Die Studiengangkommission beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.
IV. Studienabschlüsse
Certificate of
Advanced
Studies UZH
UNIL in
Organizational
Health Development (CAS
§ 17 UZH UNIL)
1 Der CAS-Studiengang umfasst 20 bis 30 Präsenztage und
dauert mindestens 1 Semester.
2 Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 10 ECTS
Credits erworben sind sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
3 Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten
einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
Certificate of
Advanced
Studies UZH
UNIL in
Work + Health
(CAS UZH
§ 18 UNIL)
1 Der CAS-Studiengang umfasst 20 bis 30 Präsenztage und
dauert mindestens 1 Semester.
2 Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 10 ECTS
Credits erworben worden sind sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
3 Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten
einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
Organizational Health Development, Work + Health – V 415.644
Diploma of
Advanced
Studies UZH
UNIL in
Work + Health
(DAS UZH
§ 19 UNIL)
1 Der DAS-Studiengang umfasst 40 bis 50 Präsenztage und
dauert mindestens 3 Semester. Es sind drei Schwerpunktsrichtungen
möglich:
1. Occupational Hygiene,
2. Occupational Medicine,
3. Organizational Health Development.
2 Der DAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 30 ECTS
Credits erworben worden sind, die Projektarbeit mit Erfolg bestanden
ist sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
3 Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten einen
Nachweis oder gegebenenfalls ein Zertifikat über die erbrachten Leistungen.
§ 20 Projektarbeit
1 Die Projektarbeit besteht in der Regel aus einem interdisziplinären Thema aus der Praxis und ergibt 5 ECTS Credits. Sie wird
von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut und bewertet.
2 Die Projektarbeit wird in Gruppen verfasst. Die einzelnen Mitglieder der Gruppe erhalten die gleiche Bewertung.
3 Die Projektarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal drei
Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte
Arbeit wird definitiv abgelehnt.
Master of
Advanced
Studies UZH
UNIL in
Work + Health
(MAS UZH
§ 21 UNIL)
1 Der MAS-Studiengang baut auf dem DAS-Studiengang
auf und umfasst zusätzlich 20 bis 25 Präsenztage. Der MAS-Studiengang dauert zusätzlich zum DAS-Studiengang 1 bis 2 Semester, also
insgesamt mindestens 5 Semester. Er wird in der gleichen Schwerpunktrichtung absolviert wie der DAS:
1. Occupational Hygiene,
2. Occupational Medicine,
3. Organizational Health Development.
2 Der MAS-Titel wird verliehen, wenn insgesamt mindestens
60 ECTS Credits erworben worden sind, die MAS-Abschlussarbeit
und das Abschlusskolloquium mit Erfolg bestanden sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
3 Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten ein
Diplom sowie gegebenenfalls einen Nachweis über die im MAS-Studiengang erbrachten Leistungen.
MAS-
§ 22 Abschlussarbeit
1 Die MAS-Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer
berufstypischen Projektarbeit, welche die im MAS erworbenen Fähigkeiten reflektiert. Sie ergibt zusammen mit dem Abschlusskolloquium
insgesamt 15 ECTS Credits.
415.644 Organizational Health Development, Work + Health – V
2 Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls
sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend
qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.
3 Die MAS-Abschlussarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form
einzureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden.
4 Die angenommene MAS-Abschlussarbeit wird in einem Abschlusskolloquium von mindestens 30 Minuten Dauer vorgestellt. Bei Nichtbestehen kann das Abschlusskolloquium einmal innerhalb von sechs
Monaten wiederholt werden.
5 Die MAS-Abschlussarbeit und das Abschlusskolloquium werden
von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut und bewertet.
Diploma
§ 23 Supplement
Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplomzusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
§ 24 Rechtsmittel
Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester
eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die
Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen
innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Studiengangkommission gemacht werden. Gegen den Entscheid der Studiengangkommission ist ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen möglich.
V. Finanzen
§ 25 Studiengebühren
1 Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen. Der
Leitende Ausschuss setzt zur Erreichung der Kostendeckung die minimal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
2 Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmenden einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponsoren getragen.
3 Die Studiengebühren für den gesamten CAS-Studiengang betragen zwischen Fr. 8000 und Fr. 12 000.
4 Die Studiengebühren für den gesamten DAS-Studiengang betragen zwischen Fr. 15 000 und Fr. 25 000.
5 Die Studiengebühren für den gesamten MAS-Studiengang betragen zwischen Fr. 25 000 und Fr. 35 000.
6 Die Kursgebühren für Besuche einzelner Kurse oder Module werden vom Leitenden Ausschuss festgelegt.
Organizational Health Development, Work + Health – V 415.644
7 Bei einem Wechsel des Weiterbildungsstudienganges sind die jeweils
für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren massgebend, wobei ein Wechsel nur zu einem umfangreicheren Weiterbildungsstudiengang zulässig ist.
8 Die Studiengebühren können auf Antrag an den Leitenden Ausschuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch
auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispensation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalenten in- oder ausländischen Ausbildungen oder bei einem freiwilligen
Verzicht der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen durch den
Studiengang.
9 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während
des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sämtliche Gebühren eingeschlossen.
10 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement
der Universität Zürich3.
§ 26 Rücktritt
1 Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von
10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden.
Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem
späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet.
In Härtefällen entscheidet der Leitende Ausschuss.
2 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen
davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum verfällt der Anspruch auf Rückerstattung.
1 OS 70, 43; Begründung siehe ABl 2014-12-19.
2 Inkrafttreten: 1. April 2015.
3 LS 415.112.