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G vom 18. April 2002 über die Bildung eines Zukunftsfonds

Liechtenstein · 613.02 · statute

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 Bildung eines Zukunftsfonds
  2. Art. 2 Zweck
  3. Art. 3 Äufnung
  4. Art. 4 Vermögensverwaltung
  5. Art. 5 Voraussetzungen für die Mittelverwendung
  6. Art. 6 Übergangsbestimmung
  7. Art. 7 Inkrafttreten

7 provisions

Art. 1 Bildung eines Zukunftsfonds

1) Das Land bildet einen Zukunftsfonds. 2) Der Zukunftsfonds ist Bestandteil des in der Vermögensrechnung des Landes ausgewiesenen Reinvermögens.

Art. 2 Zweck

Der Zukunftsfonds dient der Finanzierung zukunftsgerichteter Projekte und Aufgaben zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung des Landes in Zeiten eines angespannten Staatshaushalts.

Art. 3 Äufnung

1) Ausserordentliche Einnahmen, welche aus der Veräusserung grösserer Positionen des Finanzvermögens oder aus der Privatisierung staatlicher Institutionen stammen, sind im Rahmen der Gewinnverwendung dem Zukunftsfonds zuzuweisen. 2) Der Landtag kann im Rahmen der Genehmigung der Landesrechnung dem Zukunftsfonds mit Finanzbeschluss weitere Mittel aus dem Ertragsüberschuss der laufenden Rechnung zuweisen.

Art. 4 Vermögensverwaltung

1) Das Vermögen des Zukunftsfonds ist so anzulegen, dass die Sicherheit und ein genügender Ertrag der Anlagen sowie eine angemessene Verteilung der Risiken gewährleistet sind. 2) Das Vermögen des Zukunftsfonds wird zusammen mit den übrigen Poolanlagen des Landes angelegt und verwaltet.

Art. 5 Voraussetzungen für die Mittelverwendung

1) Auf die Mittel des Zukunftsfonds für die gänzliche oder teilweise Finanzierung von Projekten und Aufgaben im Sinne von Art. 2 darf erst zurückgegriffen werden, wenn: a) keine zusätzlichen Staatseinnahmen erschlossen und keine Einsparungen zur Deckung der Mehrausgaben erzielt werden können; und b) keine hinreichend anderen Mittel zur Ausgabendeckung zur Verfügung stehen. 2) Die Verwendung von Mitteln aus dem Zukunftsfonds bedarf eines Finanzbeschlusses des Landtags.

Art. 6 Übergangsbestimmung

Dem Zukunftsfonds werden die Mittel der bisherigen Position "Reserven für Zukunftsaufgaben" zugewiesen.

Art. 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. gez. Hans-Adam gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

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