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11 provisions
§ 1
1 Die thurgauische Munizipalgemeinde Amlikon, die thurgauischen Ortsgemeinden
Affeltrangen, Bettwiesen, Buch, Märwil, Oppikon und Zezikon1), die sanktgallischen politischen Gemeinden Bronschhofen und Wil2) sowie die thurgauischen
Wasserkorporationen Tägerschen und Tobel werden ermächtigt, sich für den Bau
und Betrieb einer zentralen Wasserversorgung zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen. Dem Zweckverband können weitere Gemeinden, öffentlich-rechtliche
Korporationen oder Zweckverbände beitreten.
2 Der Zweck und die Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der
Partner unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Körperschaften in einem Organisationsreglement festzulegen. Dieses bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone und tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
§ 2
1 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten
werden, weitere Partner aufzunehmen.
1) Kanton Thurgau: jetzt Politische Gemeinden Amlikon-Bissegg, Affeltrangen, Bettwiesen
und Bussnang.
2) Kanton St. Gallen: jetzt Politische Gemeinde Wil.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
721.61 Vertrag TG/SG Regionalwasserversorgung Mittelthurgau-Süd
§ 3
1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52 ZGB1)
eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Märwil.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Kantons Thurgau massgebend.
§ 4
1 Auf den Bau, den Bestand und den Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet,
soweit das Organisationsreglement keine anderen Vorschriften enthält, das Recht am
Ort der gelegenen Sache Anwendung.
2 Die Aufsicht über den Bau, Bestand und Betrieb der zentralen Wasserversorgungsanlagen wird von den zuständigen Behörden des Kantons Thurgau im Einvernehmen
mit den zuständigen Behörden des Kantons St. Gallen ausgeübt. Den Vertragskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden und andere Vertragspartner.
§ 5
1 Anstände zwischen den einzelnen Partnern, ihren Bezügern und anderen Privaten
sowie zwischen den einzelnen Bezügern werden von den zuständigen kantonalen Instanzen entschieden.
§ 6
1 Gegen Beschlüsse der Verbandsgemeinden, der Delegiertenversammlung und der
Betriebskommission kann innert dreissig Tagen mit schriftlicher Begründung beim
Verbandspräsidenten die Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens verlangt
werden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen einen Obmann,
der nicht in einem der Vertragskantone wohnhaft sein darf. Können sich die
Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so wird die Wahl durch
den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes getroffen.
3 Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zu Lasten der unterliegenden Partei. Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Thurgau2).
1) SR 210
2) vom 6. Juli 1988; aufgehoben.
Vertrag TG/SG Regionalwasserversorgung Mittelthurgau-Süd 721.61
4 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone
mitzuteilen.
§ 7
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei welchen dem Verband oder einem Partner lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.
§ 8
1 Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht
oder den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten Entscheiden
Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs1) vollstreckbaren gerichtlichen
Urteilen gleichgestellt.
§ 9
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung von Missständen sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind gemäss
Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung2) dem Bundesgericht zu unterbreiten.
§ 10
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes
und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.
§ 11
1 Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft3).
1) SR 281.1
2) Jetzt Art. 189 Abs. 1 lit. c BV; SR 101.
3) In Kraft getreten auf den 13. August 1974.
721.61 Vertrag TG/SG Regionalwasserversorgung Mittelthurgau-Süd
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 13.08.1974 13.08.1974 Erstfassung -