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7 provisions
Art. 1
1) Anlagen, mit denen auf eigenem Grund und Boden Wasser aus einem öffentlichen Gewässer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b und c des Wasserrechtsgesetzes entnommen wird, sind dem Amt für Umweltschutz vor Beginn der Bauarbeiten unter Angabe des Ortes und der Art der Wasserentnahme zu melden.
2) Sind solche Anlagen vor dem 18. Dezember 1976 erstellt worden, so müssen sie dem Amt für Umweltschutz bis zum 30. April 1979 unter Angabe des Ortes und der Art der Wasserentnahme gemeldet werden.
Art. 2
Der Wasserzins wird bei verliehenen Wassernutzungen gemäss Art. 37 und 38 des Wasserrechtsgesetzes vom Amt für Umweltschutz jeweils auf Ende des Kalenderjahres aufgrund der bezogenen Wassermenge erhoben.
Art. 3
1) Die bezogene Wassermenge wird vom Amt für nach den Angaben eines Wassermengenmessers, der bei Wasserbezugsanlagen in der Regel einzubauen ist, festgesetzt.
2) Rechtfertigt sich der Einbau eines Wassermengenmessers nicht, so ist die installierte Pumpenleistung massgebend.
3) Wird für den Wasserbezug keine Pumpe verwendet, so hat das Amt für Umweltschutz die bezogene Wassermenge auf andere sachgemässe Weise zu berechnen.
Art. 4
Gegen die vom Amt für Umweltschutz getroffenen Verfügungen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
Art. 5
1) Für die vor dem 18. Dezember 1976 bestehenden, nach dem Wasserrechtsgesetz konzessionspflichtigen Nutzungen und Anlagen, Bauten oder Einrichtungen, deren Rechtsverhältnisse weder durch eine Bewilligung noch durch eine Konzession geregelt wurden, ist bis zum 30. April 1979 bei der Regierung die Konzession nachzusuchen.
2) Das Konzessionsgesuch hat die in Art. 8 des Wasserrechtsgesetzes aufgezählten Angaben und Unterlagen zu enthalten.
Art. 6
1) Das Amt für Umweltschutz hat die Einhaltung der Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen zu überwachen. Werden Verstösse festgestellt, ist an die Regierung schriftlicher Bericht zu erstatten.
2) In Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen jeder Art, bei denen Wasser aus öffentlichen Gewässern zu Kühlzwecken und zur Gewinnung von Wärme verwendet wird (Art. 7 Bst. b Wasserrechtsgesetz), obliegt ihm zudem:
a) die Veröffentlichung der Auflage des Konzessionsgesuchs in den amtlichen Kundmachungsorganen (Art. 9 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz);
b) die Entscheidung über die öffentlich-rechtlichen Einsprachen (Art. 10 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz);
c) die Erteilung, die Einschränkung, der Widerruf und die Erklärung der Verwirkung der Konzession (Art. 10 Abs. 1, Art. 11 und 17 Wasserrechtsgesetz);
d) die Überprüfung von Anlagen (Art. 15 Wasserrechtsgesetz);
e) die Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes (Art. 18 Wasserrechtsgesetz).
Art. 7
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen