Art. 1 Höchstbeträge
1) Das Land erstattet für eine vom Gericht nach Art. 103a Abs. 2 AussStrG verfügte Mediation die Kosten von höchstens zehn Mediationsstunden. 2) Die vom Land pro Mediationsstunde (60 Minuten) zu erstattenden Kosten betragen höchstens 150 Franken.