Art. 1 ZH Die Sicherheitsdirektion wird als Verbindungsstelle gemäss
IVSE bezeichnet.
BE Das Alters- und Behindertenamt der GSI ist Verbindungsstelle nach Artikel 10 der
Vereinbarung.
Die Direktionen melden die Einrichtungen in ihrer Zuständigkeit, welche der IVSE unterstellt werden sollen, mit den nach Artikel 31 der Vereinbarung erforderlichen Angaben der Verbindungsstelle zur Weiterleitung an das Zentralsekretariat der SODK.
UR Beitritt zu den Bereichen A, B und D per 01.01.2006
SZ Beitritt zu den Bereichen A, B, D per 01.01.2006
Beitritt zum Bereich C per 01.01.2007
OW Beitritt zu den Bereichen A, B, D per 01.01.2006
NW Beitritt zu den Bereichen A, B, D per 01.01.2006
Beitritt zum Bereich C per 01.01.2015
GL Beitritt zu den Bereichen A, B, D per 01.01.2006
ZG Als Verbindungsstelle gemäss Art. 10 der Interkantonalen Vereinbarung für soziale
Einrichtungen wird die bisherige Verbindungsstelle der Interkantonalen Heimvereinbarung, das Amt für gemeindliche Schulen, bezeichnet. Die Angliederung bei der Direktion für Bildung und Kultur muss im Zusammenhang mit der Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) überprüft werden.
BS Beitritt zu den Bereichen A, B, D per 01.01.2006
Als Verbindungsstelle wird das Ressort Dienste des Erziehungsdepartements bezeichnet.
Beitritt zum Bereich C per 01.01.2009
BL Beitritt zu den Bereichen A, B, D per 01.01.2006
SH Beitritt zu den Bereichen B und C per 01.01.2008
Beitritt zu den Bereichen A und D per 01.01.2009
AI Beitritt zu den Bereichen A und B per 01.01.2007
SG Beitritt zu den Bereichen A und B per 01.01.2006
Beitritt zum Bereich D per 01.01.2008
Beitritt zum Bereich C per 01.01.2015
AG Beitritt zu den Bereichen A und D per 01.01.2006
Beitritt zum Bereich B per 01.01.2007
TG Beitritt zu den Bereichen A, B und D per 01.01.2008
JU Le Service de l'action sociale est désigné en qualité d'office de liaison selon l'article
10 de la convention.
FL Beitritt zum Bereich B per 01.01.2006
Beitritt zu den Bereichen A und D per 01.01.2010
Interkantonales Publikationsorgan iSR 8.7-1
Änderungs- und Beitrittstabelle
Erstfassung:
Erster Beitritt Inkrafttreten Fundstelle iCR
20.05.2003 01.01.2006 –
Kanton Beitritt Inkrafttreten Fundstelle
BE 10.12.2003 01.01.2006 BAG 06-1
LU 07.09.2004 01.01.2006 G 2005 297 und G 2008 184
UR 16.12.2003 01.01.2006 AB 09.01.2004
SZ 07.12.2004 01.01.2006 GS 21-56, GS 21-87
OW 19.10.2004 01.01.2006 OGS 2004, 68
NW 18.10.2005 01.01.2006 A 2014, 2109
GL 14.01.2004 01.01.2006 SBE IX/3 137
ZG 24.10.2006 01.01.2007 GS 28, 907
FR 10.02.2004 01.01.2006
SO 17.03.2004 01.01.2006
BS 20.05.2003 01.01.2006
BL 23.03.2004 01.01.2006 GS 35.0726
AI 26.09.2006 01.01.2007
SG 24.01.2006 01.01.2006 nGS 41–28
AG 04.11.2003 01.01.2006 AGS 2005 S. 535
TI 05.04.2005 01.01.2006
VD 19.01.2005 01.01.2006
VS 10.02.2005 01.01.2006 BO/Abl. 10/2005, 26/2005
NE 22.12.2004 01.01.2006
JU 26.10.2005 01.01.2006
FL 02.12.2005 01.01.2006
Fassung per 01.01.2008:
Erster Beitritt Inkrafttreten Fundstelle iCR
04.04.2007 01.01.2008 –
Art. 41
Art. 42
Anhang 1
Anhang 3
Kanton Beitritt Inkrafttreten Fundstelle
ZH 14.11.2007 01.01.2008 OS 62, 502
BE 25.03.2009 01.01.2008 BAG 09-38
LU 06.05.2008 01.01.2008 G 2008 184
UR 22.01.2008 01.01.2008 Abl. 14.03.2008
SZ 01.07.2008 01.01.2008 Abl. 2008 1890
OW 15.01.2008 01.01.2008 OGS 2008, 11
NW 26.02.2008 01.01.2008 A 2014, 2109
GL 23.01.2008 01.01.2008 SBE X/7 442
ZG 16.12.2008 01.01.2008 GS 29, 1053
FR 10.12.2010 01.01.2011
SO 01.01.2008 01.01.2008
BS 10.03.2009 01.01.2008
BL 06.11.2007 01.01.2008 GS 36.370
SH 27.10.2008 01.01.2009 Abl. 2008, S. 1590
AR 11.12.2007 01.01.2008 Lf. Nr. 998
AI 01.01.2008 01.01.2008
SG 26.01.2010 01.01.2008 nGS 45–29
GR 22.10.2008 01.04.2009
AG 07.11.2007 01.01.2008 AGS 2007 S. 372
TG 04.04.2007 01.01.2008 Abl. 16/2007
TI 01.01.2008 01.01.2008
VD 20.02.2008 20.02.2008
VS 07.05.2008 01.10.2008 BO/Abl. 23/2008, 40/2008
NE 06.02.2008 06.02.2008
GE 20.11.2007 01.01.2008
JU 23.03.2011 01.01.2008
FL 01.01.2008 01.01.2008
Interkantonales Publikationsorgan iSR 8.7-1
Fassung per 01.06.2020:
Erster Beitritt Inkrafttreten Fundstelle iCR
23.11.2018 01.06.2020 –
Art. 5 Art. 2
Art. 39
Art. 39bis
Kanton Beitritt Inkrafttreten Fundstelle
ZH 13.03.2019 01.06.2020 OS 77 S. 454
BE 24.04.2019 01.06.2020 BAG 19-025
LU 22.02.2019 01.06.2020
UR 14.05.2019 01.06.2020
SZ 10.09.2019 01.06.2020
OW 23.06.2020 01.06.2020 OGS 2020, 024
NW 28.08.2019 01.06.2020 A 2019, 1445, 2025
GL 28.08.2019 01.06.2020 SBE 2020 12
ZG 23.11.2019 01.06.2020 GS 2020/010
FR 18.09.2020 01.01.2021 ROF/ASF 2020_121
SO 26.02.2019 01.06.2020 RRB 2019/294
BS 14.05.2019 01.06.2020 KB 05.06.2019
BL 28.01.2020 01.06.2020
SH 28.10.2019 01.06.2020 Abl. 2019, S. 1825
AR 28.10.2019 01.06.2020 Abl. 2019, S. 1425
AI 19.03.2019 01.06.2020
SG 21.04.2020 01.06.2020 nGS 2020-049, 2020-050
GR 04.12.2019 01.06.2020 eKAB-Nr. 00.041.883
AG 23.11.2018 01.06.2020 AGS 2020/5-02
TG 23.11.2018 01.06.2020 Abl. 44/2019
TI 27.03.2019 01.06.2020
VD 15.06.2022 15.09.2022 FAO 01.07.2022
VS 09.03.2020 01.07.2020 RO/AGS 2020-105, 2020-106
NE 23.03.2020 01.06.2020 FO 2020 N° 13
GE 01.06.2020
JU 02.10.2019 01.06.2020
FL 01.06.2020
Interkantonale Vereinbarung
für soziale Einrichtungen (IVSE)
vom 13. Dezember 20021
Präambel
In Anbetracht dessen,
– dass soziale Einrichtungen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit
Wohnsitz in einem anderen Kanton offen stehen sollen,
– dass die hierfür nötige Angebotsoffenheit nur spielen kann, wenn die Kostenübernahme zwischen den Kantonen auf der Grundlage einheitlicher Berechnungsmethoden gesichert ist,
– dass eine enge interkantonale Zusammenarbeit im Bereiche der sozialen
Einrichtungen anzustreben ist,
beschliessen die Kantone, gestützt auf den Vorschlag der Konferenz der kantonalen
Sozialdirektoren (SODK), im Einvernehmen mit der Konferenz der kantonalen Justiz-
und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) folgende Vereinbarung:
I Grundlagen
I.I ZWECK
Art. 1
1 Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs-
und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen.
2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusammen.
Sie tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen, Erfahrungen sowie
Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen aufeinander ab und
fördern die Qualität derselben.
1 Die IVSE wurde am 20. September 2002 von der Plenarversammlung SODK genehmigt und die
Konferenz der Kantonsregierungen stimmte der Vereinbarung am 13. Dezember 2002 zu. Sie wurde am
14. September 2007 und am 23. November 2018 von der Vereinbarungskonferenz IVSE angepasst.
Konferenz der kantonalen
Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren
Conférence des directrices et directeurs
cantonaux des affaires sociales
Conferenza delle direttrici e dei direttori
cantonali delle opere sociali
2Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
I.II GELTUNGSBEREICH
Art. 2 Bereiche
1 Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche:
A Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht
Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss
der Erstausbildung beherbergen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in
eine Einrichtung eingetreten oder dort untergebracht worden sind.
Im Fall von Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht2
liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter beim vollendeten 25. Altersjahr.
B Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten solcher
Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung
der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)3:
a. Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine
Erwerbstätigkeit ausüben können;
b. Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen;
F7DJHVVWlWWHQLQGHQHQLQYDOLGH3HUVRQHQ*HPHLQVFKDIWSÀHJHQXQGDQ
Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können.
Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen wie die Einrichtungen gemäss Buchstaben a bis c erfüllen, sind gleichgestellt.
C Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich.
D Einrichtungen der externen Sonderschulung:
a. Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung inklusive integrativer Sonderschulung sowie für die Tagesbetreuung, sofern diese Leistung von
der Einrichtung erbracht wird;
b. Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung
bedrohte Kinder;
c. Pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder Psychomotoriktherapie, sofern diese Leistungen nicht innerhalb des Regelschulangebotes erbracht
werden.
2 Die Vereinbarungskonferenz (VK) kann die Vereinbarung unter Vorbehalt der Artikel 6
und 8 der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen ausdehnen.
3 Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitreten.
2 SR 331.1
3 SR 831.26
3Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
Art. 3 Ausnahmen
1 Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen
(Straf- und Massnahmenvollzugskonkordate) unterstellt sind, fallen nicht unter diese
Vereinbarung.
2 Einrichtungen für Betagte, sowie medizinisch geleitete Einrichtungen fallen nicht unter
diese Vereinbarung.
3 Einheiten von Einrichtungen gemäss Absatz 2 mit eigener Rechnung und Leitung
können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllen.
4 Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die sie zur beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung4 erbringen.
I.III BEGRIFFE
Art. 4
Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE auf Grund der nachstehenden
'H¿QLWLRQHQYHUZHQGHW
a. Vereinbarungskonferenz (VK)
Die Versammlung all jener Mitglieder der SODK, deren Kanton der IVSE beigetreten
ist, bildet die Vereinbarungskonferenz.
b. Vorstand der VK
Der Vorstand VK entspricht den Vorstandsmitgliedern SODK, soweit deren Kanton
der IVSE beigetreten ist.
c. Vereinbarungskanton
Der Vereinbarungskanton ist derjenige Kanton, der mindestens einem
Bereich der IVSE beigetreten ist.
d. Wohnkanton
Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Person, welche die
Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
e. Standortkanton
Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung ihren Standort hat. Wird die
XQWHUQHKPHULVFKHXQG¿QDQ]LHOOH+HUUVFKDIWEHUGLH(LQULFKWXQJLQHLQHPDQGHUHQ
Kanton ausgeübt, so kann dieser als Standortkanton vereinbart werden.
f. Einrichtung
Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder natürliche Person
Leistungen in einem Bereich nach Artikel 2 Absatz 1 erbringt.
g. Richtlinie
Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der IVSE dar.
Sie wird durch den Vorstand VK erlassen.
4 SR 831.20
4Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
I.IV NACHTRÄGLICHE WOHNSITZNAHME UND AUFENTHALT
Art. 5 Besondere Zuständigkeit
1 Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B Buchstabe b
bewirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das Leisten der Kostenübernahmegarantie.
1bis Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthaltes in einer
Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich A ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am
Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letzten von den Eltern oder eines Elternteils
abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes für das Leisten der Kostenübernahmegarantie
zuständig.
2 Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjenige Kanton die
Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder die Schülerin aufhält.
II Organisation
Art. 6 II.I KONSTITUIERUNG DER IVSE, VOLLZUG, ORGANE
Vollzug
1 Die SODK ist so lange die federführende Konferenz, bis die Organe geschaffen sind.
2 Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
3 Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen zuständigen
Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den weiteren zuständigen Fachdirektorenkonferenzen gehören:
– die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),
– die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren
(KKJPD),
– die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen
und -direktoren (GDK).
4 Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezug auf die von ihr gestützt
auf die Artikel 8 Buchstabe a und 9 Buchstaben g und h der IVSE zu fällenden
Entscheide.
5Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
Art. 7
Organe
1 Organe der IVSE sind:
a. die VK,
b. der Vorstand VK,
c. die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE,
d. die Regionalkonferenzen,
e. die Rechnungsprüfungskommission.
2 Wahlen und Abstimmungen:
D 5HFKWVJOWLJH%HVFKOVVHXQG:DKOHQEHGUIHQGHU$QZHVHQKHLWGHU+lOIWH
der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgesehenen stimmberechtigten
Artikel 8 Mitglieder unter Vorbehalt von
Buchstabe a.
b. Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident mit Stichentscheid.
c. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3 Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Organe.
Art. 8 VK
Die VK ist zuständig für:
a. die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen gemäss Artikel
2 Absatz 2. Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der Zweidrittelmehrheit,
b. den Erlass eines Reglements zur Konstituierung und Tätigkeit der Organe gemäss
Artikel 7 Absatz 3.
Art. 9 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
Vorstand VK
1 Der Vorstand VK ist zuständig für:
a. die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Artikel 37;
b. die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im Anschluss
an das Erreichen des Quorums sowie die entsprechende Mitteilung an die Vereinbarungskantone gemäss Artikel 39;
c. die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums gemäss Artikel 40;
d. die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE;
e. die Festlegung der Regionen gemäss Artikel 12 Absatz 3;
f. die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste bei
Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE auf Antrag der Schweizerischen Konferenz
der Verbindungsstellen IVSE;
g. den Erlass folgender Richtlinien:
– Zur Leistungsabgeltung gemäss den Artikeln 20 und 21;
– Zum Verfahren im Bereich C gemäss Artikel 30;
– Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Artikel 33 Absatz 2;
– Zur Kostenrechnung gemäss Artikel 34 Absatz 2;
h. die Verabschiedung von Empfehlungen;
i. die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren periodische
Erörterung mit ihnen;
k. alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.
2 An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsidentin der
Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu den Geschäften der
IVSE mit beratender Stimme teil.
Art. 10 II.II VERBINDUNGSSTELLEN
Bezeichnung
Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.
Art. 11
Zuständigkeit
1 Die Verbindungsstellen sind zuständig für:
a. das Einholen der Kostenübernahmegarantie;
b. die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenübernahmegarantie
und den Entscheid über dieselben;
c. die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit Ver waltungen
sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb des Kantons;
d. den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Verbindungsstellen
anderer Vereinbarungskantone;
e. die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahmegarantien.
2 Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen teil.
7Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
Art. 12 II.III REGIONALKONFERENZEN
Zusammenschluss
1 Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen
Westschweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zusammen.
2 Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann weiteren
Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.
3 Der Vorstand VK legt die Regionen fest.
Art. 13
Zuständigkeit
Die Regionalkonferenzen sind zuständig für:
a. die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als Mitglieder
der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;
b. die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kantonen im Rahmen
der Region;
c. den Austausch von Informationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 und die Weiterleitung derselben an die Schweizerische Konferenz der Verbindungs stellen IVSE;
d. Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste
der Einrichtungen.
II.IV SCHWEIZERISCHE KONFERENZ DER
Art. 14 VERBINDUNGSSTELLEN IVSE
Zusammensetzung
Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je zwei
Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonferenzen. Der Konferenzsekretär oder
die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den Verhandlungen mit beratender
Stimme teil.
Art. 15
Zuständigkeit
Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig für:
a. die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vorstandes VK
gemäss Artikel 9 Buchstaben e – h. Anträge gemäss Artikel 9 Buchstabe f dürfen
nur auf Antrag einer Regionalkonferenz erfolgen.
b. den Austausch von Informationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2.
c. die Instruktion der Verbindungsstellen.
8Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
Art. 16 II.V RECHNUNGSPRÜFUNGSKOMMISSION
Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahresrechnung
der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag.
Art. 17 II.VI GESCHÄFTSFÜHRUNG
Sekretariat
1 Das Zentralsekretariat der SODK5 führt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht die
Kantone dafür zuständig sind.
2 Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.
3 …6
Art. 18
Kosten
1 Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, werden
von der VK getragen.
2 Das Zentralsekretariat der SODK stellt den Vereinbarungskantonen hierfür Rechnung
und sorgt für das Inkasso.
III Leistungsabgeltung und
Kostenübernahmegarantie
Art. 19 III.I GRUNDSATZ
1 Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels der Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantierende Periode zu.
2 'LH]DKOXQJVSÀLFKWLJHQ6WHOOHQXQG3HUVRQHQGHV:RKQNDQWRQVVFKXOGHQGHU
Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer.
5 Gemäss Statuten der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren vom 19. Juni 2009
nimmt diese Aufgabe das Generalsekretariat SODK wahr.
6 Aufgehoben am 14. September 2007.
9Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
III.II LEISTUNGSABGELTUNG
$UW 'H¿QLWLRQ/HLVWXQJVDEJHOWXQJ
1 Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoaufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende Betrag wird auf
die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet.
2 Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Aufwand
abzüglich des anrechenbaren Ertrages.
$UW 'H¿QLWLRQDQUHFKHQEDUHU$XIZDQGXQG(UWUDJ
1 Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen Personal-
und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen.
2 Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich inkl. Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb bestimmt sind.
3 Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Artikeln 20 und 21.
$UW %HLWUlJHGHU8QWHUKDOWVSÀLFKWLJHQ
1 'LH+|KHGHU%HLWUlJHGHU8QWHUKDOWVSÀLFKWLJHQLP5DKPHQGHU,96(HQWVSULFKW
den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen
Verhältnissen.
2 9RQ8QWHUKDOWVSÀLFKWLJHQQLFKWJHOHLVWHWH%HLWUlJHN|QQHQGHU6R]LDOKLOIHEHODVWHW
werden.
Art. 23
Methode
1 'LH/HLVWXQJVDEJHOWXQJNDQQVRZRKOGXUFK0HWKRGH' 'H¿]LWGHFNXQJ DOVDXFK
Methode P (Pauschalen) erfolgen.
2 Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abmachung
bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwendung.
3 Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D zur Methode P an.
Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen von Artikel 1 Absatz 2.
Art. 24
Verrechnungseinheit
1 Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.
1bis Für Leistungen von Werkstätten gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B Buchstabe a
gelten die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungseinheit.
1ter Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B gilt der
Aufenthaltstag als Verrechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie
]XU'H¿QLWLRQGHV$XIHQWKDOWVWDJHV
10Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
1quater Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtung erbracht
werden sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen gemäss Artikel 2 Absatz 1
Bereich D Buchstaben b und c gilt die Unterrichts-, Therapie- oder Beratungsstunde
als Verrechnungseinheit.
2 Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss Absätzen 1,
1bis, 1ter und 1quater abgewichen werden.
Art. 25
Inkasso
1 'LH(LQULFKWXQJGHV6WDQGRUWNDQWRQVNDQQGHQ]DKOXQJVSÀLFKWLJHQ6WHOOHQXQG3HUsonen monatlich Rechnung stellen. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Eingang
zu bezahlen.
2 %OHLEHQQDFK$EODXIGHU=DKOXQJVIULVWGLHhEHUZHLVXQJHQGHU=DKOXQJVSÀLFKWLJHQDXV
mahnt die Einrichtung schriftlich. 10 Tage nach Eintreffen der Mahnung beginnt ein
Verzugszins von 5 % zu laufen.
3 %HL,QNDVVRSUREOHPHQOHLVWHWGHU:RKQNDQWRQ+LOIH
Art. 26 III.III KOSTENÜBERNAHMEGARANTIE
Ablauf
1 Die Verbindungsstelle des Standortkantons holt vor der Unterbringung oder vor dem
Eintritt der Person bei der Verbindungsstelle des Wohnkantons die Kostenübernahmegarantie ein.
2 Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht
vor Beginn der Unterbringung oder des Eintritts der Person in die Einrichtung gestellt
werden, so ist es so rasch als möglich nachzuholen.
Art. 27
Modalitäten
1 'LH.RVWHQEHUQDKPHJDUDQWLHNDQQEHIULVWHWXQGPLW$XÀDJHQYHUVHKHQVHLQ
Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der Standortkanton eine neue Kostenübernahmegarantie ein.
2 Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von 6 Monaten
gekündigt werden.
3 Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zu Gunsten von erwachsenen Personen
erfordern deren Einwilligung.
11Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
III.IV REGELN FÜR ERWACHSENE PERSONEN MIT
Art. 28 BEHINDERUNGEN GEMÄSS BEREICH B
Kostenbeteiligung; Grundsätze
1 Für erwachsene, invalide Personen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B Buchstaben b
und c gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel III (Leistungsabgeltung und
Kostenübernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln.
2 Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B
Buchstaben b und c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise oder vollständig
aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens.
3 Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton geltenden
Regeln.
Art. 29
Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung
1 Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren gesetzlichen
Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie des Wohnkantons eingefordert.
2 Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab.
Art. 30 III.V REGELN FÜR DEN BEREICH C
Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle Richtlinie erlassen.
IV Einrichtungen
Art. 31 IV.I LISTE DER EINRICHTUNGEN
Bezeichnen der Einrichtungen
1 Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständigkeit, welche
er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 den
entsprechenden Bereichen zu, bezeichnet die von der Einrichtung angewandte Methode
der Leistungsabgeltung gemäss Artikel 23 und meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK.
2 Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeichnet der
6WDQGRUWNDQWRQDXVGUFNOLFKMHQH$EWHLOXQJHQDXIZHOFKHGLH,96($QZHQGXQJ¿QGHQ
soll.
Art. 32 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
Liste
1 Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtungen beziehungs -
weise derjenigen Abteilungen, welche der IVSE unterstellt sind. Es führt die Liste nach
Bereichen gemäss Artikel 2 Absatz 1 sowie nach Methoden der Leistungsabgeltung
gemäss Artikel 23 der IVSE.
2 Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentralsekretariat
SODK, welches diese Liste laufend nachführt.
Art. 33 IV.II QUALITÄT UND WIRTSCHAFTLICHKEIT
1 Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung unterstellten Einrichtungen einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb.
2 Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen.
Art. 34 IV.III KOSTENRECHNUNG
1 Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtungen eine
Kostenrechnung führen.
2 Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.
Art. 35 V Rechtsschutz und Streitbeilegung
Streitbeilegung
Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch Verhandlungen
oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschriften der Streitbeilegung
gemäss Artikel 31 ff der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit
mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005.
Art. 35 bis
Sitz
Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates SODK.
Art. 35ter $QZHQGEDUHV5HFKW
Es gilt das Recht des Sitzkantons.
13Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
VI Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 36 VI.I BEITRITT ZUR IVSE
Beitritt
1 Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei und führt
das Beitrittsverfahren durch.
2 Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein.
Art. 37
Verfahren
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quartals erklärt
werden.
2 'LHVFKULIWOLFKH%HLWULWWVHUNOlUXQJPXVVGHP=HQWUDOVHNUHWDULDWGHU62'.]X+DQGHQ
des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin zugehen.
3 In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss Artikel 2
der Beitritt erfolgt.
4 'LH%HLWULWWVHUNOlUXQJLVWQXUJOWLJZHQQJOHLFK]HLWLJGLH0LWJOLHGVFKDIWEHLGHU,+9
soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird.
VI.II KÜNDIGUNG DER IVSE
Art. 38
1 'LH.QGLJXQJGHU,96(LVWGHP=HQWUDOVHNUHWDULDWGHU62'.]X+DQGHQGHV9RUstandes VK schriftlich einzureichen.
2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden Kalenderjahres
rechtswirksam.
3 Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an.
4 Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.
Art. 39 VI.III INKRAFTTRETEN DER IVSE
Inkrafttreten der IVSE vom 13. Dezember 2002
1 Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Bereichen
beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK legt anschliessend
den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest und orientiert die Kantone und das Fürstentum
Liechtenstein.
2 Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach Erreichen des Quorums
zu erfolgen.
14Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
Art. 39 bis
Inkrafttreten der Teilrevision vom 23. November 2018
1 Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle bestehenden
und neuen Platzierungen anwendbar.
2 Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachdem ihr mindestens 18 Kantone
beigetreten sind.
3 Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens fest.
Art. 40 VI.IV AUFHEBUNG DER IVSE
IVSE
1 Sobald das Quorum gemäss Artikel 39 Absatz 1 unterschritten wird, ist die IVSE
aufzuheben.
2 Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK. Die SODK legt
den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kantonen sowie dem Fürstentum
Liechtenstein mit.
3 Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen.
Art. 41
Kostenübernahmegarantien
Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre
Gültigkeit.
Art. 42 VI.V ÜBERGANGSREGELUNG IHV/IVSE
Kostengutsprachen / Kostenübernahmegarantien
1 %HVWHKHQGH.RVWHQJXWVSUDFKHQGHU,+9EHKDOWHQIU9HUHLQEDUXQJVNDQWRQHGLH
Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Artikel 27 Absatz 2 gilt analog.
2 Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungsabgeltung
infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müssen dem Wohnkanton bis zum
31.3.2008 neue Gesuche unterbreitet werden. Dies gilt auch betreffend Leistungen,
für welche bis zum 31.12.2007 noch keine Kostenübernahmegarantien geleistet wurden,
sofern sich die Berechnung der Leistungsabgeltung verändert.
15Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)