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17 provisions
Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
1 Dieses Reglement regelt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Organisation des Schul- und Sportdepartements
(SSD), soweit diese durch die Departementsvorsteherin oder
den Departementsvorsteher festgelegt wird.
2 Es beinhaltet insbesondere die Übertragung von Aufgaben an
städtische Angestellte zur selbstständigen Erledigung gestützt
auf § 45 Gemeindegesetz2.
3 Für die Dienstabteilungen sowie die Zentrale Verwaltung, die
das Departementssekretariat und die Fachstelle für Gewaltprävention umfasst, besteht je ein separater Anhang.3
Art. 2
1 Zur Geschäftsleitung des SSD gehören:
a. die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher (Vorsitz);
b. die Dienstchefinnen und Dienstchefs;
c. die Departementssekretärinnen und Departementssekretäre;
d. die Leiterin oder der Leiter Kommunikation SSD;
e. die Departementscontrollerin oder der Departementscontroller;
f. die Leiterin oder der Leiter Personal SSD.
1 AS 172.101
2 vom 20. April 2015, LS 131.1.
3 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Schul- und Sportdepartements
Gegenstand
und Geltungsbereich
Geschäftsleitung SSD
2Organisationsreglement des Schul-
und Sportdepartements (OrgR SSD)172.370
2 Die Assistentin oder der Assistent der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers erstellt ein Ergebnisprotokoll.4
3 Die Geschäftsleitung dient als Koordinations-, Informations-
und Konsultativorgan innerhalb des SSD.
Art. 2a5 1 Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher sowie die Dienstchefin oder der Dienstchef jeder
Dienstabteilung führen zum Austausch regelmässige Führungsbesprechungen durch.
2 Sie können dazu weitere Führungs- und Fachpersonen beiziehen.
3 Der Austausch beinhaltet die Information über und Besprechung von Projekten und Vorhaben, Auffälligkeiten, laufenden
Verfahren, Personellem und weiteren geschäftsrelevanten Themen.
Art. 2b6 Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher legt in Absprache mit der Dienstchefin oder dem
Dienstchef fest:
a. Standard-Traktanden;
b. das Vorgehen für die Traktandierung;
c. die Periodizität der Führungsbesprechungen.
Art. 2c7 1 Die Dienstchefin oder der Dienstchef gewährleistet die
Erstellung eines Ergebnisprotokolls.
2 Folgende Funktionsträgerinnen und Funktionsträger sind berechtigt, jederzeit in die Protokolle Einsicht zu nehmen:
a. die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher;
b. die Departementssekretärinnen und Departementssekretäre.
3 Die Dienstchefin oder der Dienstchef stellt die Zugriffsmöglichkeit sicher.
4 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Schul- und Sportdepartements
5 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Schul- und Sportdepartements
6 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Schul- und Sportdepartements
7 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Schul- und Sportdepartements
Austausch
Departement
mit Dienstabteilungen
a. Grundsatz
b. Modalitäten
c. Protokoll
3Organisationsreglement des Schul-
und Sportdepartements (OrgR SSD) 172.370
Art. 2d8 1 Jede Dienstabteilung hat eine Geschäftsleitung.
2 Diese dient als Koordinations-, Informations- und Konsultativorgan.
Art. 2e9 Die Dienstchefin oder der Dienstchef legt fest:
a. die Sitzungsteilnehmenden;
b. Standard-Traktanden;
c. das Vorgehen für die Traktandierung;
d. die Periodizität der Sitzungen.
Art. 2f10 1 Die Dienstchefin oder der Dienstchef gewährleistet die
Erstellung eines Ergebnisprotokolls.
2 Folgende Funktionsträgerinnen und Funktionsträger sind berechtigt, jederzeit in die Protokolle Einsicht zu nehmen:
a. die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher;
b. die Departementssekretärinnen und Departementssekretäre.
3 Die Dienstchefin oder der Dienstchef stellt die Zugriffsmöglichkeit sicher.
Art. 3 B. Aufgabenübertragung
1 Die Übertragung von Aufgaben an städtische Angestellte
zur selbstständigen Erledigung und die damit einhergehenden
Entscheidungsbefugnisse gemäss ROAB richtet sich nach den
nachfolgenden Bestimmungen.
2 Sie gelten für den Aufgabenbereich gemäss Stellenbeschreibung der jeweiligen Funktionsträgerin oder des jeweiligen Funktionsträgers.
3 Vorbehalten bleiben Bestimmungen des übergeordneten
Rechts, die städtischen Angestellten direkt Aufgaben zur selbstständigen Erledigung zuweisen.
8 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Schul- und Sportdepartements
9 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Schul- und Sportdepartements
10 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Schul- und Sportdepartements
Geschäftsleitung der Dienstabteilungen
a. Grundsatz
b. Modalitäten
c. Protokoll
Allgemeines
4Organisationsreglement des Schul-
und Sportdepartements (OrgR SSD)172.370
4 Für die Dienstchefinnen und Dienstchefs sowie die Departementssekretärinnen und Departementssekretäre gelten in erster
Linie die Bestimmungen des ROAB.
Art. 4
1 Rechtsgeschäftliche Befugnisse, insbesondere Ausgabenbewilligungsbefugnisse, Verfügungsbefugnisse gegenüber
Dritten und Vertragsbefugnisse, richten sich nach dem jeweiligen Anhang, soweit sie mit Ermessensspielräumen verbunden
sind.
2 Vertragsbefugnisse umfassen den Abschluss, die Änderung
und Kündigung von privatrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Verträgen einschliesslich der Ausübung vertraglich vereinbarter Gestaltungsrechte.
3 Der Anhang bezeichnet die von der Übertragung betroffenen
städtischen Angestellten funktionsgenau.
Art. 5
1 Personalrechtliche Befugnisse richten sich nach dem
jeweiligen Anhang, soweit deren Übertragung aufgrund des anwendbaren Personalrechts der Departementsvorsteherin oder
dem Departementsvorsteher obliegt.
2 Der Anhang bezeichnet die von der Übertragung betroffenen
städtischen Angestellten funktionsgenau.
3 Im Übrigen richten sich die personalrechtlichen Befugnisse,
einschliesslich des Erlasses von Dienstanweisungen, nach dem
anwendbaren Personalrecht.
4 Bei der Anstellung und Entlassung von den Dienstchefinnen
und Dienstchefs oder den Departementssekretärinnen und
Depar tementssekretären direkt unterstellten Personen mit Führungsverantwortung oder sonstiger Kaderfunktion nimmt die
Anstellungsinstanz vorgängig mit der Departementsvorsteherin
oder dem Departementsvorsteher Rücksprache.
Art. 6
1 Finanzhaushaltrechtliche Befugnisse gemäss Finanzhaushaltreglement11 richten sich nach dem jeweiligen Anhang,
soweit deren Übertragung der Departementsvorsteherin oder
dem Departementsvorsteher obliegt.
2 Der Anhang bezeichnet die von der Übertragung betroffenen
städtischen Angestellten funktionsgenau.
3 Im Übrigen richten sich die finanzhaushaltrechtlichen Befugnisse nach dem Finanzhaushaltreglement.
11 vom 5. Februar 2020, AS 611.111.
Rechtsgeschäfte
a. rechtsgeschäftliche
Befugnisse
mit Ermessensspielräumen
b. personalrechtliche
Befugnisse
c. finanzhaushaltrechtliche
Befugnisse
5Organisationsreglement des Schul-
Art. 7 und Sportdepartements (OrgR SSD) 172.370
Rechtsgeschäftliche Befugnisse ohne Ermessensspielräume, insbesondere im Bereich des Tagesgeschäfts, richten
sich nach der jeweiligen Stellenbeschreibung.
Art. 8
1 Befugnisse zur Vornahme von Verwaltungshandlungen
ohne Rechtsgeschäftcharakter (Realakte) richten sich nach der
jeweiligen Stellenbeschreibung oder einer anderen Dienstanweisung der für den Erlass der Stellenbeschreibung zuständigen Instanz.
2 Die Befugnis zum Erlass von Verfügungen über Realakte gemäss § 10c Verwaltungsrechtspflegegesetz12 richtet sich nach
dem jeweiligen Anhang.
Art. 9
1 Bei Abwesenheit einer Funktionsträgerin oder eines
Funktionsträgers handelt an deren oder dessen Stelle die Stellvertreterin oder der Stellvertreter.
2 Die Stellvertretungsfunktion ergibt sich aus der jeweiligen Stellenbeschreibung oder einer anderen Dienstanweisung der für
den Erlass der Stellenbeschreibung zuständigen Instanz.
3 Ist auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter abwesend,
handelt die der Funktionsträgerin oder dem Funktionsträger vorgesetzte Stelle.
Art. 10
Der vorgesetzten Stelle stehen im Rahmen ihrer Dienstaufsicht hinsichtlich der übertragenen Aufgaben uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte zu.
Art. 11
Weist der jeweilige Anhang Befugnisse gleichzeitig mehreren Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern zu, entscheidet bei Bedarf die vorgesetzte Stelle über die Aufgabenzuweisung.
Art. 12
1 Vor der Vornahme übertragener Verwaltungshandlungen oder anderweitiger Tätigkeiten, die sich im Einzelfall als
politisch bedeutsam erweisen oder anderweitig voraussichtlich
erhebliche Auswirkungen über das Tagesgeschäft hinaus entfalten, ist vorgängig auf dem Dienstweg die Dienstchefin oder der
Dienstchef einzubeziehen.
2 Gleiches gilt vor der Vornahme übertragener Verwaltungshandlungen, deren Auswirkungen die Befugnisse der jeweiligen
Funktionsträgerin oder des jeweiligen Funktionsträgers überschreiten.
12 vom 24. Mai 1959, LS 175.2.
d. rechtsgeschäftliche Befugnisse
ohne Ermessensspielräume
Realakte
Stellvertretung
Rolle der vorgesetzten Stelle
a. Dienstaufsicht
b. Aufgabenzuweisung
im Einzelfall
c. Einbezug
6Organisationsreglement des Schul-
und Sportdepartements (OrgR SSD)172.370
3 Die Dienstchefin oder der Dienstchef involviert soweit erforderlich die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher.
Art. 13 C. Unterschrift
Wer eine Aufgabe zur Erledigung zugewiesen erhält, ist
dafür auch unterschriftsberechtigt.
Art. 14 D. Ausgabenbewilligung
1 Ausgaben werden durch Verfügung der berechtigten
Funktionsträgerin oder des berechtigten Funktionsträgers bewilligt.
2 Folgende Ausgaben können stattdessen durch Unterzeichnung
des Bestell- oder Rechnungsbelegs (Finanzvisum) durch die berechtigte Funktionsträgerin oder den berechtigten Funktionsträger bewilligt werden:13
a. einmalige Ausgaben bis Fr. 20 000.–;
b. qualifiziert gebundene Ausgaben gemäss Art. 14a;
c. weitere für die Tätigkeit der jeweiligen Organisationseinheit
unabdingbare gebundene Ausgaben.
Art. 14a14 1 Die Befugnis zur Bewilligung gebundener Ausgaben
gemäss Anhang umfasst auch die Bewilligung qualifiziert gebundener Ausgaben, wobei auf den Betrag für einmalige gebundene Ausgaben abgestellt wird.
2 Die Anhänge können für qualifiziert gebundene Ausgaben höhere Kompetenzlimiten vorsehen.
Art. 15
1 Die Ausgaben für die Entwicklung, die Beschaffung und
den Betrieb von Hard- und Software für die Verwaltungstätigkeit
der Dienstabteilungen sowie der Schulkreise werden in der Zentralen Verwaltung (IT SSD) geplant und budgetiert.
2 Die Ausgabenbewilligung erfolgt durch die für die Zentrale Verwaltung (IT SSD) zuständigen Stellen.
3 Ausnahmen von Abs. 1 und 2 werden von der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher bewilligt.
13 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Schul- und Sportdepartements
vom 26. März 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2024.
14 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Schul- und Sportdepartements
vom 26. März 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2024.
Unterschriftsberechtigung
Formen der
Ausgabenbewilligung
Qualifiziert
gebundene
Ausgaben
IT-Ausgaben
7Organisationsreglement des Schul-
und Sportdepartements (OrgR SSD) 172.370
Art. 15a15 1 Folgende Funktionsträgerinnen und Funktionsträger sind berechtigt, jederzeit in die Ausgabenbewilligungen der
Dienstabteilungen Einsicht zu nehmen:
a. die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher;
b. die Departementssekretärinnen und Departementssekretäre;
c. die Departementscontrollerin oder der Departementscontroller.
2 Die Dienstchefin oder der Dienstchef stellt die Zugriffsmöglichkeit auf die entsprechenden Verfügungen sicher.
Art. 16 E. Schlussbestimmungen
1 Dieses Reglement wird in der Amtlichen Sammlung
(AS) veröffentlicht.
2 Die Anhänge werden auf der Webseite des SSD veröffentlicht.
Art. 17
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Anhänge
Anhang 1: Zentrale Verwaltung
Anhang 2: Schulamt
Anhang 3: Schulgesundheitsdienste
Anhang 4: Sportamt
Anhang 5: Fachschule Viventa
Anhang 6: Musikschule Konservatorium Zürich
Anhang 7: Sonderpädagogik16
15 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Schul- und Sportdepartements
16 Schaffung Dienstabteilung Sonderpädagogik per 1. Januar 2026
(STRB Nr. 1415/2025).
Zugriff auf
Ausgabenbewilligungen
der Dienstabteilungen
Veröffentlichung
Inkrafttreten