Law

Ergänzendes Abkommen zum «Abkommen betreffend die Erzeugnisse der Uhrenindustrie zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten»

Confederation · 0.632.290.131 · treaty

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2016-05-18, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 96f15a46fe9852defe7226cfa3ccb5125a8ef76f7fbb39878cb20cf75c21b241

Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

Die in den Artikeln 1 und 5 des Abkommens vom 30. Juni 1967 vorgesehenen Zollsenkungen treten gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft. SR 0.632.290.13

Art. 2

Damit eine Uhr, deren Werk mindestens 50 Prozent des Wertes aller Bestandteile, einschliesslich der Kosten des Zusammensetzens, an schweizerischer Fabrikation enthält, als Schweizer Uhr angesehen wird, wird aufgrund von Artikel 2 Absatz 2 b der Verordnung des Schweizerischen Bundesrates vom 23. Dezember 1971 über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft ein Bestätigungsverfahren nach folgenden Regeln festgelegt: 1. Die in der Gemeinschaft hergestellten Rohwerke, die in der dem Abkommen beigefügten Liste aufgeführt sind, sowie die in der Gemeinschaft hergestellten regulierenden Bestandteile und sonstigen Bestandteile des Uhrwerks, die in der Schweiz oder in der Gemeinschaft hergestellte Rohwerke ergänzen, gelten als von gleichwertiger Qualität wie Rohwerke und Einzelteile schweizerischer Fertigung mit vergleichbaren technischen Eigenschaften. Aus diesen Rohwerken und Einzelteilen zusammengesetzte Uhren und Uhrwerke müssen den Erfordernissen der gesetzlichen technischen Kontrolle in der Schweiz genügen. 2. Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehene Liste der in der Gemeinschaft hergestellten Rohwerke wird regelmässig nach folgenden Modalitäten überarbeitet: a) Der Antrag auf Aufnahme neuer Rohwerkkaliber in die Liste wird von den Verbänden der Uhrenindustrie der Gemeinschaft oder von den in der Gemeinschaft ansässigen Herstellern von Rohwerken an die Schweizerische Uhrenkammer gerichtet. Dem Antrag ist eine technische Beschreibung des Rohwerkkalibers beizufügen. Die Schweizerische Uhrenkammer trägt das oder die neuen Kaliber unverzüglich in die genannte Liste ein. Falls die Aufnahme in die Liste für ein Rohwerkkaliber beantragt wird, das in der Schweiz bereits verwendet worden ist und die gesetzliche technische Kontrolle in der Schweiz nicht bestanden hat, kann die Schweizerische Uhrenkammer die Aufnahme ablehnen. In diesem Fall kann der Antragsteller das Verfahren nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels in Anspruch nehmen. b) Die Zurückziehung von in der Liste aufgeführten Rohwerkkalibern wird von den Verbänden der Uhrenindustrie der Gemeinschaft oder von dem Hersteller, der die Aufnahme zuvor beantragt hatte, der Schweizerischen Uhrenkammer mitgeteilt. c) Falls die Erfordernisse der gesetzlichen technischen Kontrolle in der Schweiz nicht erfüllt werden, kann die Schweizerische Uhrenkammer die Streichung der betreffenden Rohwerkkaliber von der Liste verlangen; sie unterrichtet hiervon die betroffene Partei. Ist diese nicht einverstanden, so kann sie binnen zwei Monaten das Verfahren nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels in Anspruch nehmen. d) Jedes Ersuchen um Änderung der Liste gemäss den obigen Buchstaben a), b) und c) wird von der Schweizerischen Uhrenkammer unverzüglich der Gemischten Kommission angezeigt. 3. Bei Bestreitung der Gleichwertigkeit der Qualität wird die in Artikel 9 des Abkommens vom 30. Juni 1967 vorgesehene Gemischte Kommission von den betreffenden Parteien unverzüglich mit der Angelegenheit befasst. Die zuerst handelnde Partei ersucht von sich aus das Institut für die offizielle Qualitätskontrolle in der schweizerischen Uhrenindustrie sowie ein entsprechendes qualifiziertes Institut der Gemeinschaft, das von der betreffenden Partei der Gemeinschaft bezeichnet wird, um ein gemeinsames Gutachten. Die Institute verfügen über eine Frist von drei Monaten, um das verlangte Gutachten zu erstellen. Im Hinblick auf dieses Gutachten verständigen sich die Institute darüber, aus einem schweizerischen Unternehmen und aus einem Unternehmen der Gemeinschaft je eine Partie Uhren oder Uhrwerke zu entnehmen, die hinreichend repräsentativ ist und grundsätzlich nicht mehr als 50 Uhren oder Uhrwerke umfasst. Nach Kontrolle dieser Partien gemäss den Normen der gesetzlichen technischen Kontrolle in der Schweiz vergleichen die Institute ihre Ergebnisse und erstellen für die Gemischte Kommission einen gemeinsamen Bericht mit ihren Schlussfolgerungen und mit ihren etwaigen Vorschlägen. Die Gemischte Kommission befasst sich mit diesem Bericht in ihrer nächsten Sitzung. SR 232.119 SR 0.632.290.13

Art. 3

Das Abkommen und die ihm beigefügte Liste werden in den amtlichen Publikationsorganen der Vertragsparteien veröffentlicht und den Uhrenherstellern durch die betreffenden Berufsverbände mitgeteilt. Änderungen der beigefügten Liste werden in der gleichen Weise veröffentlicht und mitgeteilt. Mindestens alle drei Jahre, gerechnet vom Inkrafttreten des Abkommens, nimmt die Gemischte Kommission eine Neugestaltung der Liste vor, um den mittlerweile erfolgten Eintragungen und Streichungen Rechnung zu tragen. Die so neugestaltete Liste wird in der gleichen Weise veröffentlicht und mitgeteilt. Alle weiteren Auskünfte können bei den betreffenden Berufsverbänden eingeholt werden.

Art. 4

Das Abkommen kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden.

Art. 5

Das Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihren jeweiligen verfassungsmässigen Vorschriften abgeschlossen und ratifiziert. Das Abkommen tritt am 1. Januar 1973 in Kraft, sofern bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind. Falls der Austausch der Ratifikationsurkunden zwischen dem 1. Januar und dem 30. November 1973 stattfindet, tritt das Abkommen am ersten Tage des zweiten auf den Austausch folgenden Monats in Kraft. Geschehen in Brüssel, am 20. Juli 1972, in doppelter Ausfertigung. Für den Schweizerischen Bundesrat: Raymond Probst Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften: Th. C. Hijzen

← Find another law