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11 provisions
Art. 1 Geltungsbereich
1 Der Rahmenvertrag gilt für
a. Gemeinden der Vertragskantone, die grenzüberschreitend zusammenarbeiten,
b. Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit.
2 Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit sind
a. juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts,
an denen sich Gemeinden der Vertragskantone zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben beteiligen (Organisationen),
b. auf Dauer angelegte Verträge zwischen Gemeinden der Vertragskantone oder deren Organisationen gemäss lit. a, in denen vereinbart wird, dass
1. eine Gemeinde oder ihre Organisation eine oder mehrere Aufgaben für eine oder mehrere andere Gemeinden erfüllt,
2. mehrere Gemeinden oder ihre Organisationen eine oder mehrere Aufgaben gemeinsam erfüllen.
Vorbehalt
bestehender
interkantonaler
Art. 2 Verträge
Folgende interkantonale Verträge, die Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit regeln, bleiben
vorbehalten:
a. Vereinbarung zwischen den Regierungsräten der Kantone Aargau
und Zürich betreffend Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon
vom 23. März 2004 / 26. Mai 20045,
131.6 Rahmenvertrag AG/ZH – Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden
b. Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau und Zürich über die
Erfüllung kommunaler Aufgaben für das Kloster Fahr vom 7./14. November 20073.
Anwendbares
Art. 3 Recht
1 Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit unterstehen dem Recht des Vertragskantons, in dem der
Schwerpunkt ihrer Aufgabenerfüllung liegt.
2 Der Schwerpunkt der Aufgabenerfüllung bestimmt sich anhand
a. der Anlagenstandorte oder
b. der Geschäftstätigkeit.
3 Das gemäss Abs. 1 und 2 ermittelte Recht ist anwendbar, soweit
es für die grenzüberschreitende interkommunale Zusammenarbeit unmittelbar erforderlich ist.
Art. 4 b. Ausnahmen
1 Auf Grundstücke ist das Recht des Vertragskantons am
Ort der gelegenen Sache anwendbar.
2 Das Recht des Vertragskantons, dem eine Gemeinde angehört,
gilt für die Beschlussfassung der Gemeinde über
a. Erlass, Änderung oder Aufhebung der Rechtsgrundlagen einer Form
der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit,
b. Beitritt zu oder Austritt aus einer Form der grenzüberschreitenden
interkommunalen Zusammenarbeit.
Genehmigung
Art. 5 der Rechtsgrundlagen
1 Nach dem Recht jedes Vertragskantons bestimmt sich, ob
der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Rechtsgrundlagen
einer Form der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit einer kantonalen Genehmigung bedarf.
2 Besteht nach dem Recht eines Vertragskantons eine Genehmigungspflicht, ist dieser Kanton für das Genehmigungsverfahren zuständig.
3 Besteht nach dem Recht beider Vertragskantone eine Genehmigungspflicht, koordinieren die Vertragskantone das Verfahren. Die Koordination erfolgt unter Federführung des Kantons, dessen Recht gemäss Art. 3 anwendbar ist.
Art. 6 Aufsicht
Die Aufsicht über die Formen der grenzüberschreitenden
interkommunalen Zusammenarbeit wird vom Vertragskanton ausgeübt, dessen Recht anwendbar ist.
Art. 7 Haftung
Die Staatshaftung richtet sich nach dem anwendbaren kantonalen Recht gemäss Art. 3.
a. Grundsatz
Rahmenvertrag AG/ZH – Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden 131.6
Art. 8 Schiedsgericht
1 Bei Streitigkeiten aus einer grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit ist eine einvernehmliche Lösung anzustreben.
2 Ist eine Verständigung nicht möglich, werden durch ein Schiedsgericht entschieden:
a. Streitigkeiten zwischen einer Organisation gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a
und einer oder mehreren an ihr beteiligten Gemeinden,
b. Streitigkeiten zwischen den an einer Form der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit beteiligten Gemeinden.
3 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen,
seit eine an einer Form der grenzüberschreitenden interkommunalen
Zusammenarbeit beteiligte Partei das Schiedsverfahren eingeleitet hat,
je eine Schiedsperson als Mitglied des Schiedsgerichts. Die beiden
Schiedspersonen bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist
von 15 Tagen ein drittes Mitglied, dem die Leitung obliegt. Können
sich die beiden Schiedspersonen nicht innert der Frist auf eine Person
einigen, ist diese von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obergerichts des Vertragskantons, dessen Recht gemäss Art. 3 anwendbar
ist, zu bestimmen.
4 Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20087 über
die Schiedsgerichtsbarkeit.
5 Die Entscheide des Schiedsgerichts sind unter Vorbehalt eines
allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.
Art. 9 Kündigung
Der Rahmenvertrag kann unter Einhaltung einer vierjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt
werden.
Aufhebung
bestehender
interkantonaler
Art. 10 Verträge
Folgende interkantonale Verträge werden aufgehoben:
a. Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und
Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage
sowie gemeinsamer Zulaufkanäle durch die Einwohnergemeinden
Ehrendingen und Schneisingen sowie durch die politischen Gemeinden Niederweningen, Oberweningen, Schleinikon und Schöfflisdorf
vom 19. Juni /13. September 1972,
b. Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und
Zürich über den Bau und Betrieb einer Gemeinschaftsschiessanlage
durch die Einwohnergemeinde Spreitenbach sowie die Politischen
Gemeinden Geroldswil und Oetwil a. d. L. vom 30. Januar 1985 /
14. April 1986,
131.6 Rahmenvertrag AG/ZH – Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden
c. Staatsvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über den Abwasserverband Kelleramt vom 4. September 2013 /
30. Oktober 2013.
Inkrafttreten
Art. 11 und Veröffentlichung
Der Rahmenvertrag tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und
wird in den Gesetzessammlungen der Vertragskantone veröffentlicht.
1 OS 75, 554; Begründung ABl 2020-11-06.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
3 LS 131.5.
4 LS 172.1.
5 LS 231.13.
6 SAR 171.100.
7 SR 272.