§ 9 b. Immunität
Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates äussern sich an den Sitzungen des Kantonsrates und seiner Organe mündlich und schriftlich frei und können dafür nicht belangt werden.
c. Entschädigung
§ 10. 1 Die Kantonsratsmitglieder erhalten für ihre parlamentarische Tätigkeit eine Entschädigung. Die Entschädigung wird auf Beginn
einer Legislatur der Teuerung angepasst.
2 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident und die
Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten erhalten eine zusätzliche pauschale Zulage.2
a. Antrags-,
Äusserungs-
und Einsichtsrechte
3 Der Kantonsrat regelt in einer Verordnung die Einzelheiten der
Entschädigung, insbesondere die Ansätze der Sitzungsgelder, die Pauschalentschädigungen und die Spesenpauschalen.
d. berufliche
Vorsorge
§ 10 a.20 1 Der Kanton versichert die Kantonsratsmitglieder bis zum
vollendeten 65. Altersjahr gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter,
Tod und Invalidität bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
(BVK). Die Versicherung ist freiwillig für Kantonsratsmitglieder, die
einen selbstständigen Haupterwerb ausüben.
2 Der Kanton finanziert drei Fünftel der Spar- und Risikobeiträge
und fünf Siebtel allfälliger Sanierungsbeiträge.
3 Ein Ausscheiden aus dem Kantonsrat vor der Vollendung des
65. Altersjahres hat keine besonderen Leistungen zur Folge.
4 Die Leistungen gemäss Abs. 2 beziehen sich auf den AHV-pflichtigen Jahreslohn unter Einbezug der Sitzungsgelder, sofern dieser Lohn
mehr als die Hälfte der maximalen jährlichen AHV-Altersrente gemäss
Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung18
beträgt. Die Leistungen beziehen sich auch auf den Koordinationsabzug,
der den pauschal bestimmten Zeitaufwand für das parlamentarische
Mandat berücksichtigt.
e. Ausnahmen
von der beruflichen Vorsorge
§ 10 b.20 1 Kantonsratsmitglieder, die auf eine freiwillige Versicherung verzichten oder deren Jahreslohn die Hälfte der maximalen jährlichen AHV-Altersrente nicht übersteigt, erhalten am Ende jedes Amtsjahres anstelle der Leistungen gemäss § 10 a einen Vorsorgebeitrag in
der Höhe des Arbeitgeberbeitrags gemäss § 10 a Abs. 2 auf den Jahreslohn gemäss § 10 a Abs. 4.
2 Kantonsratsmitglieder, deren Jahreslohn die Hälfte der maximalen
jährlichen AHV-Altersrente nicht übersteigt, die aber aufgrund einer anderen versicherten Tätigkeit der BVK angehören, werden gemäss § 10 a
versichert.
Pflichten der
Kantonsratsmitglieder
§ 11. Die Kantonsratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen
des Kantonsrates und seiner Organe teilzunehmen.
b. parlamentarischer Anstand
§ 12. Die Kantonsratsmitglieder wahren den parlamentarischen
Anstand. Sie enthalten sich insbesondere beleidigender Äusserungen
und stören die Kantonsratsverhandlungen nicht durch ihr Verhalten.
a. Sitzungsteilnahme
c. Verschwiegenheit
§ 13. Die Kantonsratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, sofern sie aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit von Tatsachen
Kenntnis erhalten, gegen deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gemäss § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 20076 spricht oder eine besondere Vorschrift dies vorsieht.
d. Offenlegung
der Interessenbindungen
§ 14. 1 Die Kantonsratsmitglieder legen folgende bestehende Interessenbindungen offen:
a. berufliche Tätigkeiten,
b. Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien von Körperschaften,
Gesellschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland,
c. dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für kommunale, kantonale, schweizerische und ausländische Interessengruppen,
d. Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes,
des Kantons und der Gemeinden.
2 Die Interessenbindungen werden auf der digitalen Plattform des
Kantonsrates veröffentlicht.
3 Betrifft ein Beratungsgegenstand unmittelbar die persönlichen Interessen eines Kantonsratsmitglieds, weist es auf diese Interessenbindung
hin, wenn es sich im Kantonsrat oder in seinen Organen dazu äussert.
e. Ausstand § 15. 1 Kantonsratsmitglieder treten in den Ausstand, wenn sie von
einem Beratungsgegenstand unmittelbar persönlich betroffen sind, in:
a. eigener Sache,
b. Angelegenheiten einer ihnen infolge Ehe, eingetragener Partnerschaft, Verwandtschaft, Schwägerschaft oder in ähnlicher Weise
nahestehenden Person,
c. Angelegenheiten einer Körperschaft, Gesellschaft, Anstalt oder Stiftung, ausgenommen Gemeinden, in der sie eine Führungstätigkeit
ausüben oder für die sie eine Beratungsfunktion wahrnehmen.
2 Der Ausstand gilt insbesondere nicht bei Wahlen und Beratungsgegenständen, die Erlasse, das Budget oder Kreditbeschlüsse betreffen.
Ausgenommen ist die Anfechtung der eigenen Wahl.
3 Die Kantonsratsmitglieder melden die Ausstandsgründe vor Beginn der Beratung der Kantonsratspräsidentin oder dem Kantonsratspräsidenten.
3. Teil: Organe des Kantonsrates
Übersicht§ 16. 1 Organe des Kantonsrates sind insbesondere:
a. die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident,
b. die Geschäftsleitung,
c. die Verwaltungsdelegation,
d. die Informationsdelegation,
e. die Kommissionen und ihre Subkommissionen,
f. die Interfraktionelle Konferenz,
g. die Redaktionskommission,
h. die Fraktionen.
2 Der Kantonsrat kann im Kantonsratsreglement weitere Organe
festlegen.
3 Die Bestimmungen über die Kommissionen sind sinngemäss auch
auf die übrigen Organe gemäss Abs. 1 lit. b–g anwendbar.
Kantonsratspräsidium
§ 17. 1 Der Kantonsrat wählt jährlich aus seiner Mitte die Kantonsratspräsidentin oder den Kantonsratspräsidenten.
2 Die Wiederwahl der bisherigen Kantonsratspräsidentin oder des
bisherigen Kantonsratspräsidenten ist nur zulässig, wenn sie oder er noch
kein ganzes Jahr in diesem Amt war.
3 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident
a. leitet die Sitzungen des Kantonsrates, erteilt das Wort und verfügt
gegenüber den Kantonsratsmitgliedern disziplinarische Massnahmen,
b. übt während der Kantonsratssitzungen das Hausrecht aus,
c. vertritt den Kantonsrat im Auftrag der Geschäftsleitung gegen aussen und nimmt repräsentative Aufgaben wahr,
d. präsidiert insbesondere die Geschäftsleitung, die Verwaltungsdelegation und die Informationsdelegation.
b. Vizepräsidentinnen oder
Vizepräsidenten
§ 18. 1 Der Kantonsrat wählt jährlich aus seiner Mitte je ein Mitglied zur ersten und zur zweiten Vizepräsidentin bzw. zum ersten und
zum zweiten Vizepräsidenten. Nicht wählbar ist die abtretende Kantonsratspräsidentin oder der abtretende Kantonsratspräsident.
2 Die erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsident übernimmt
die Aufgaben der Kantonsratspräsidentin oder des Kantonsratspräsidenten, sofern diese bzw. dieser abwesend ist, im Ausstand steht oder
zur Sache sprechen will.
a. Kantonsratspräsidentin oder
Kantonsratspräsident
Kantonsratssekretariat
§ 19. 1 Der Kantonsrat wählt jährlich aus seiner Mitte drei Kantonsratssekretärinnen oder Kantonsratssekretäre.
2 Die Kantonsratssekretärinnen oder Kantonsratssekretäre haben
insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme von Vorstössen, parlamentarischen Initiativen und
Anträgen,
b. Anwesenheitskontrolle im Kantonsrat,
c. Vorsitz der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler.
3 Die Geschäftsleitung kann ihnen weitere Aufgaben übertragen.
Geschäftsleitung
§ 20. 1 Die Geschäftsleitung setzt sich aus folgenden Mitgliedern
zusammen:
a. Kantonsratspräsidentin oder Kantonsratspräsident,
b. Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten,
c. Kantonsratssekretärinnen oder Kantonsratssekretäre,
d. Präsidentinnen oder Präsidenten der Fraktionen.
2 Der Kantonsrat wählt weitere Mitglieder, sofern die Anzahl von
15 Mitgliedern nicht erreicht ist. § 26 Abs. 3 gilt sinngemäss.
3 Gehört ein Mitglied des Kantonsratspräsidiums einer Fraktion an,
die aufgrund ihrer Grösse Anspruch auf höchstens einen Sitz in der Geschäftsleitung hat, kann diese um die entsprechende Anzahl Sitze erweitert werden.
b. Aufgaben § 21. 1 Die Geschäftsleitung
a. bestimmt die Sachbereiche der ständigen Kommissionen im Rahmen
der vom Kantonsratsreglement festgelegten Zuständigkeiten,
b. weist die Beratungsgegenstände des Kantonsrates seinen Organen
zur Berichterstattung und Antragstellung oder Beschlussfassung zu,
c. nimmt Aufsichtseingaben entgegen und kann diese auch der Ombudsstelle zuweisen,
d. ist ausserhalb der Kantonsratssitzungen das verfahrensleitende und
koordinierende Organ des Kantonsrates,
e. vertritt den Kantonsrat gegen aussen,
f. erstattet Bericht und stellt Antrag an den Kantonsrat zu Beratungsgegenständen, die dessen Organisation, Verfahren und Finanzen betreffen,
g. beschliesst über Gesuche zur Einsicht in die Protokolle und Akten
des Kantonsrates und seiner Organe,
a. Zusammensetzung
h. ist zuständig für die Berichtigung von Fehlern gemäss § 16 des Publikationsgesetzes vom 30. November 20157 nach der Schlussabstimmung über einen Beschluss oder Erlass,
i. ist zuständig für alle Aufgaben, die keinem anderen Organ des Kantonsrates zugewiesen sind.
2 Sie sorgt für die Koordination der Organe des Kantonsrates unter
einander und mit dem Regierungsrat. Sie lädt dazu die Präsidentinnen
und Präsidenten der ständigen Kommissionen zu gemeinsamen Sitzungen ein.
c. Rechte§ 22. 1 Die Geschäftsleitung kann
a. zu allen Beratungsgegenständen Anträge stellen und alle Anträge
an den Kantonsrat in formeller Hinsicht bereinigen,
b. den anderen Organen des Kantonsrates administrative Weisungen
erteilen,
c. die Aufsichtskommissionen mit Abklärungen beauftragen,
d. zur Erfüllung ihrer Aufgaben Subkommissionen einsetzen, in die
auch weitere Kantonsratsmitglieder Einsitz nehmen können.
2 Bezüglich der Ausgabenkompetenzen ist die Geschäftsleitung dem
Regierungsrat gleichgestellt. §§ 19–25 des Gesetzes über Controlling und
Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG)11 finden analog Anwendung.
Informationsdelegation
§ 23. 1 Die Geschäftsleitung wählt jährlich aus ihrer Mitte die Informationsdelegation. Diese besteht neben der Kantonsratspräsidentin oder dem Kantonsratspräsidenten aus vier weiteren Mitgliedern.
2 Die Informationsdelegation entscheidet über Bestand und Umfang
der Informationsrechte des Kantonsrates und seiner Organe gegenüber
dem Regierungsrat, den obersten Gerichten und dem Bankrat der Zürcher Kantonalbank.
Verwaltungsdelegation
§ 24. 1 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident
und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten bilden die Verwaltungsdelegation.
2 Die Verwaltungsdelegation beaufsichtigt die Parlamentsdienste.
Ständige
Kommissionen
§ 25. 1 Der Kantonsrat setzt aus seiner Mitte ständige Kommissionen ein. a. Bestand
2 Die Aufsichtskommissionen sind:
a. Aufsichtskommission für Bildung und Gesundheit (ABG),
b. Aufsichtskommission über die wirtschaftlichen Unternehmen
(AWU),
c. Finanzkommission (FIKO),
d. Geschäftsprüfungskommission (GPK),
e. Justizkommission (JUKO).
3 Die Sachkommissionen sind:
a. Kommission für Bildung und Kultur (KBIK),
b. Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt (KEVU),
c. Kommission für Justiz und Sicherheit (KJS),
d. Kommission für Planung und Bau (KPB),
e. Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (KSSG),
f. Kommission für Staat und Gemeinden (STGK),
g. Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK).
4 Der Kantonsrat wählt für eine Amtsdauer die Präsidentin oder den
Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder der ständigen Kommissionen.
5 Auf Antrag der Geschäftsleitung kann der Kantonsrat aus wichtigen Gründen die Präsidentin oder den Präsidenten oder andere Mitglieder der ständigen Kommissionen absetzen.
6 Die Geschäftsleitung kann aus wichtigen Gründen einzelne Mitglieder von Subkommissionen ihrer Funktion entheben.
b. Zusammensetzung
§ 26. 1 Das Kantonsratsreglement legt die Anzahl Mitglieder der
ständigen Kommissionen fest.
2 Die Gesamtzahl der Kommissionssitze wird proportional auf die
Fraktionen verteilt.
3 Bei der Sitzverteilung innerhalb der Kommission sollen die politischen Kräfteverhältnisse des Kantonsrates berücksichtigt werden.
c. Aufgaben § 27. 1 Die ständigen Kommissionen informieren sich über die Entwicklungen in ihrem Sachbereich und bringen ihre Anliegen mittels parlamentarischer Initiativen, Motionen und Postulaten ein.
2 Die Aufsichtskommissionen üben in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich die parlamentarische Kontrolle gemäss §§ 104 ff. aus.
3 Die Sachkommissionen sind für die Vorberatung der zugewiesenen
Beratungsgegenstände zuständig.
4 Die ständigen Kommissionen konstituieren sich selbst.
d. Subkommissionen
§ 28. 1 Die Kommission können aus ihrer Mitte Subkommissionen
einsetzen. Sie bestimmen deren Auftrag.
2 Die Subkommission erstattet der Kommission Bericht und stellt
Antrag.
3 Mehrere Kommissionen können gemeinsame Subkommissionen
einsetzen.
Spezialkommissionen
§ 29. 1 Der Kantonsrat kann ausnahmsweise für bestimmte Beratungsgegenstände Spezialkommissionen einsetzen. Er hebt die Spezialkommission wieder auf.
2 Spezialkommissionen bestehen aus mindestens 15 Mitgliedern. Der
Kantonsrat legt die Anzahl Mitglieder im Beschluss über das Einsetzen
der Spezialkommission fest.
3 Die Geschäftsleitung wählt die Präsidentin oder den Präsidenten
und die Mitglieder. Aus wichtigen Gründen kann sie die Präsidentin
oder den Präsidenten oder einzelne Mitglieder absetzen.
Redaktionskommission
§ 30. 1 Die Redaktionskommission besteht aus drei Mitgliedern des
Kantonsrates, wovon mindestens eines der Geschäftsleitung angehört.
Diese wählt jährlich die Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsidenten.
2 Die Redaktionskommission prüft die Verfassung, die Gesetze und
die Verordnungen des Kantonsrates nach sprachlichen und rechtsetzungstechnischen Kriterien und stellt ihm Antrag.
Interfraktionelle
Konferenz
§ 31. 1 Die Interfraktionelle Konferenz setzt sich aus den Fraktionspräsidentinnen oder Fraktionspräsidenten und einem Mitglied pro Fraktion zusammen.
2 Sie ist zuständig für die Vorbereitung der durch den Kantonsrat vorzunehmenden Wahlen und unterbreitet diesem ihre einstimmigen Wahlvorschläge.
3 Die für die obersten Gerichte zuständige Aufsichtskommission
prüft zuhanden der Interfraktionellen Konferenz die Kandidaturen der
Richterinnen und Richter gemäss Art. 75 der Verfassung des Kantons
Zürich vom 27. Februar 2005 (KV)3.
4 Die Interfraktionelle Konferenz konstituiert sich selbst.
Fraktionen§ 32. 1 Mindestens fünf Kantonsratsmitglieder können sich zu einer
Fraktion zusammenschliessen.
2 Ein Kantonsratsmitglied kann nur einer Fraktion angehören.
3 Die Fraktionen konstituieren sich selbst.
4 Der Kantonsrat leistet den Fraktionen einen Beitrag zur Deckung
der Kosten ihrer Tätigkeit. Er legt diesen in einer Verordnung fest.
a. Zusammensetzung
b. Aufgaben § 33. 1 Die Fraktionen bereiten die Beratungsgegenstände des
Kantonsrates vor und wirken bei der Meinungsbildung mit.
2 Sie können im Kantonsrat Wahlvorschläge einreichen und Erklärungen abgeben.
3 Das Kantonsratsreglement bestimmt die Kommissionsunterlagen,
auf welche die Fraktionssekretariate zugreifen können, wenn sich deren
Mitarbeitende verpflichtet haben, die Vertraulichkeit zu wahren.
4. Teil: Protokolle und Vertraulichkeit
Protokoll § 34. 1 Die Sitzungen der Geschäftsleitung, der Kommissionen und
der Interfraktionellen Konferenz werden protokolliert.
2 Das Kantonsratsreglement regelt die Einzelheiten.
3 Die Geschäftsleitung legt fest, welche kantonalen Behörden und
Organe die Protokolle erhalten. Sie sorgt dafür, dass der Regierungsrat und die obersten Gerichte die sie betreffenden Protokolle erhalten.
Geheimhaltung § 35. 1 Die Sitzungen der Organe des Kantonsrates sind nicht öffentlich.
2 Die Protokolle und Unterlagen unterstehen während zehn Jahren
nach Abschluss der Beratungen des Kantonsrates der parlamentarischen
Vertraulichkeit.
3 Die Kantonsratsmitglieder haben das Recht zur Einsicht.
4 Nach Abschluss der Beratung erteilt die Geschäftsleitung Dritten
Einsicht in die Protokolle, wenn ein Interesse im Rahmen der Rechtsanwendung oder der Wissenschaft glaubhaft gemacht wird. Ausgenommen ist die Einsicht in die Protokolle der parlamentarischen Kontrolle.
b. Kommissionsgeheimnis
§ 36. 1 Die Geschäftsleitung und die Aufsichtskommissionen können Protokolle und Unterlagen dem Kommissionsgeheimnis unterstellen, sofern dies zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater
Interessen erforderlich ist. Die Einsichtnahme ist dann auf die Sitzungsteilnehmenden beschränkt.
2 Der Zugang von kantonalen Behörden und Organen sowie von
Dritten zu diesen Protokollen und Unterlagen ist während mindestens
20 Jahren ausgeschlossen.
a. parlamentarische
Vertraulichkeit
5. Teil: Parlamentsdienste
Aufgaben und
Organisation
§ 37. 1 Die Parlamentsdienste unterstützen den Kantonsrat und
seine Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
2 Sie werden von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär
geleitet. Diese oder dieser untersteht der Geschäftsleitung und der Verwaltungsdelegation.
3 Die Geschäftsleitung regelt die Organisation und die Aufgaben der
Parlamentsdienste und der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs
in einer Verordnung, die der Genehmigung des Kantonsrates untersteht.
Unterstützung
durch die kantonale Verwaltung
§ 38. 1 Im Auftrag der Geschäftsleitung oder einer Kommission
und im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied des Regierungsrates bzw. der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber können die
Parlamentsdienste die Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben beiziehen.
2 Die Verwaltung erbringt den Weibeldienst für die Kantonsratssitzungen und für die repräsentativen Anlässe des Kantonsrates. Die Mitarbeitenden des Weibeldienstes unterstehen dabei den Weisungen der
Kantonsratspräsidentin oder des Kantonsratspräsidenten.
6. Teil: Vorstösse und parlamentarische Initiativen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Einreichung§ 39. Vorstösse und parlamentarische Initiativen werden während
der Kantonsratssitzung schriftlich beim Kantonsratssekretariat eingereicht.
Unveränderlichkeit
§ 40. 1 Vorstösse und parlamentarische Initiativen dürfen nach der
Einreichung nicht geändert werden.
2 Das erstunterzeichnende Kantonsratsmitglied kann die Motion in
ein Postulat umwandeln.
Ausscheiden
des erstunterzeichnenden
Kantonsratsmitglieds
§ 41. 1 Ein Vorstoss oder eine parlamentarische Initiative wird abgeschrieben, wenn das erstunterzeichnende Kantonsratsmitglied aus dem
Kantonsrat ausscheidet, bevor dieser den Vorstoss oder die Initiative
behandelt hat.
2 Nach dem Ausscheiden dieses Mitglieds kann bis zur vierten Kantonsratssitzung ein anderes Kantonsratsmitglied dessen Vorstoss oder
parlamentarische Initiative aufnehmen.
Stillstand des
Fristenlaufs
§ 42. Finden während mehr als zweier Wochen keine Kantonsratssitzungen statt, stehen Fristen von bis zu sechs Monaten zur Behandlung
der Vorstösse und parlamentarischen Initiativen zwischen dem Tag des
ersten Sitzungsausfalls und der Wiederaufnahme der Sitzungen still.
2. Abschnitt: Vorstösse
A. Motion
Gegenstand § 43. 1 Mit der Motion verpflichtet der Kantonsrat den Regierungsrat, Gesetzesbestimmungen oder einen Kantonsratsbeschluss zu unterbreiten, der in die Zuständigkeit des Kantonsrates fällt.
2 Bezieht sich die Motion auf einen Regelungsgegenstand des Parlamentsrechts oder der Parlamentsdienste, wird die Geschäftsleitung zur
Erfüllung der Motion verpflichtet.
Verfahren
vor der
Überweisung
§ 44. 1 Der Regierungsrat bzw. die Geschäftsleitung teilt dem Kantonsrat innert dreier Monate nach der Einreichung der Motion die Bereitschaft zu deren Entgegennahme mit oder stellt mit schriftlicher Begründung Antrag auf Ablehnung.
2 Der Kantonsrat überweist die Motion oder lehnt sie ab.
3 Mit der Ablehnung ist das Verfahren beendet.
Verfahren
nach der
Überweisung
§ 45. 1 Der Regierungsrat bzw. die Geschäftsleitung erstattet dem
Kantonsrat innert zweier Jahre nach der Überweisung Bericht und stellt
Antrag.
2 Der Regierungsrat bzw. die Geschäftsleitung kann bis drei Monate
vor Ablauf der Frist deren Verlängerung um längstens ein Jahr beantragen. Lehnt der Kantonsrat den Antrag ab, steht dem Regierungsrat
bzw. der Geschäftsleitung eine Behandlungsfrist von längstens sechs
Monaten nach der Ablehnung zu.
3 Der Regierungsrat kann in seinem Geschäftsbericht dem Kantonsrat einen begründeten Antrag auf Abschreibung der Motion stellen.
Lehnt der Kantonsrat den Antrag ab, bleibt der Regierungsrat verpflichtet, innert sechs Monaten nach der Ablehnung Gesetzesbestimmungen
oder einen Kantonsratsbeschluss zu unterbreiten.
Fristversäumnis § 46. 1 Versäumt der Regierungsrat die Fristen gemäss § 45, überweist der Kantonsrat die Motion einer Sachkommission zu Bericht und
Antrag.
2 Die Kommission verfügt bei der Behandlung der Motion über die
Beizugsrechte gemäss § 64 Abs. 3 und über die Informationsrechte der
Aufsichtskommissionen.
Erledigung§ 47. Mit Nichteintreten auf den Antrag der Kommission oder mit
der Schlussabstimmung darüber ist die Motion erledigt.
B. KEF-Erklärungen
Einreichung
und Beschluss
§ 9ff
CRG einreichen.
2 Der Kantonsrat beschliesst anlässlich der Beratung des Budgets
über die Erklärungen.
3 Mit dem Beschluss über eine Erklärung verlangt der Kantonsrat
eine Änderung des KEF.
4 Betrifft die Erklärung eine Leistungsgruppe in der Zuständigkeit
eines obersten Gerichts, kommen diesem die Rechte und Pflichten des
Regierungsrates zu.
Umsetzung§ 49. 1 Der Regierungsrat setzt vom Kantonsrat beschlossene Erklärungen im nächsten KEF um.
2 Lehnt er die Umsetzung ab, erstattet er dem Kantonsrat innert vier
Monaten nach dessen Beschlussfassung Bericht.
C. Finanzmotion
Ausarbeitung
und
Überweisung
§ 50. 1 Die für die Finanzaufsicht und das Budget zuständige Kommission prüft auf der Grundlage des Berichts gemäss § 49 Abs. 2, ob sie
eine Finanzmotion einreichen will.
2 Mit einer Finanzmotion beauftragt der Kantonsrat den Regierungsrat, die Forderung der KEF-Erklärung umzusetzen.
3 Der Kantonsrat überweist die Finanzmotion bei der Beratung des
nächsten Budgets dem Regierungsrat oder lehnt sie ab.
Verfahren
nach der
Überweisung
§ 51. 1 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat zusammen mit
dem nächsten Budget Bericht und stellt Antrag.
2 Er kann bis zur letzten Kantonsratssitzung im Juni eine Verlängerung der Frist um sechs Monate beantragen.
Erledigung § 52. Mit Nichteintreten auf den Antrag der Kommission oder mit
der Schlussabstimmung darüber ist die Finanzmotion erledigt.
D. Postulat
Gegenstand
und Verfahren
vor der Überweisung
§ 53. 1 Mit dem Postulat verpflichtet der Kantonsrat den Regierungsrat, zu prüfen, ob Gesetzesbestimmungen oder ein Kantonsratsbeschluss zu unterbreiten, eine Massnahme der mittelfristigen Planung
oder eine andere Massnahme zu treffen sei.
2 Er kann mit dem Postulat den Regierungsrat verpflichten, eine
Massnahme des Kantons auf seine Wirksamkeit zu prüfen.
3 Das Verfahren vor der Überweisung eines Postulats richtet sich
nach dem Verfahren gemäss § 44.
Verfahren
nach der
Überweisung
§ 54. 1 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat innert zweier
Jahre nach der Überweisung Bericht über das Ergebnis der Prüfung und
stellt Antrag. Der Kantonsrat kann diese Frist mit der Überweisung auf
ein Jahr verkürzen.
2 Der Regierungsrat kann bis drei Monate vor Ablauf der Frist deren
Verlängerung um längstens ein Jahr beantragen. Lehnt der Kantonsrat den Antrag ab, steht dem Regierungsrat eine Behandlungsfrist von
längstens sechs Monaten nach der Ablehnung zu.
3 Der Regierungsrat kann in seinem Geschäftsbericht dem Kantonsrat einen begründeten Antrag auf Abschreibung eines Postulats stellen.
Lehnt der Kantonsrat den Antrag ab, bleibt der Regierungsrat zur Berichterstattung verpflichtet. Diesem steht nach der Ablehnung eine Behandlungsfrist von mindestens sechs Monaten zu.
Verfahren bei
Dringlichkeit
§ 55. 1 Jedes Kantonsratsmitglied kann Dringlicherklärung beantragen. Das Postulat ist dringlich erklärt, wenn 60 Kantonsratsmitglieder den Antrag unterstützen. Die Beratung über die Dringlichkeit findet
in der Regel in der übernächsten Sitzungswoche statt.
2 Über die Dringlicherklärung wird nicht beraten, wenn 60 Kantonsratsmitglieder das Postulat als dringlich bezeichnetes Postulat unterzeichnen.
3 Der Regierungsrat teilt dem Kantonsrat innert fünf Wochen nach
der Einreichung bzw. der Dringlicherklärung die Bereitschaft zur Entgegennahme mit oder stellt mit schriftlicher Begründung Antrag auf Ablehnung.
4 Der Kantonsrat überweist das Postulat in der übernächsten Sitzungswoche nach Eingang des Berichts oder lehnt es ab.
5 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat innert eines Jahres
nach Überweisung Bericht über das Ergebnis der Prüfung und stellt Antrag.
Erledigung§ 56. 1 Der Kantonsrat kann
a. das Postulat als erledigt abschreiben,
b. dem Regierungsrat eine angemessene Frist zur Erstellung eines Ergänzungsberichts ansetzen.
2 Bei Abschreibung des Postulats kann der Kantonsrat eine abweichende Stellungnahme abgeben.
E. Interpellation
Im Allgemeinen§ 57. 1 Mit der Interpellation verlangen Kantonsratsmitglieder vom
Regierungsrat Aufschluss über Angelegenheiten des Kantons.
2 Eine Interpellation ist von mindestens 20 Kantonsratsmitgliedern
zu unterzeichnen.
3 Der Regierungsrat beantwortet die Interpellation innert zweier Monate schriftlich.
4 Mit der Diskussion im Kantonsrat ist das Verfahren beendet.
Dringlicherklärung
§ 58. 1 Eine Interpellation kann von 60 unterzeichnenden Kantonsratsmitgliedern dringlich erklärt werden.
2 Der Regierungsrat beantwortet eine dringliche Interpellation innert
dreier Wochen mündlich.
3 Mit der Diskussion im Kantonsrat ist das Verfahren beendet.
F. Anfrage
Im Allgemeinen§ 59. 1 Mit der Anfrage verlangen Kantonsratsmitglieder vom Regierungsrat, von einem obersten Gericht oder vom Bankrat der Zürcher
Kantonalbank Aufschluss über deren Angelegenheiten.
2 Ausgeschlossen sind Anfragen zu richterlichen Entscheiden in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie zu laufenden Verfahren.
3 Anfragen werden innert dreier Monate schriftlich beantwortet.
4 Mit der schriftlichen Antwort ist das Verfahren beendet.
Dringlicherklärung
§ 60. 1 Eine Anfrage kann von 60 unterzeichnenden Kantonsratsmitgliedern dringlich erklärt werden.
2 Dringliche Anfragen werden innert fünf Wochen schriftlich beantwortet.
3. Abschnitt: Parlamentarische Initiative
A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand § 61. Mit einer parlamentarischen Initiative verlangen die Kantonsratsmitglieder vom Kantonsrat die Ausarbeitung, Änderung oder Aufhebung von Gesetzesbestimmungen und Kantonsratsbeschlüssen sowie
von Verordnungen, die in seine Zuständigkeit fallen.
Form und
Zulässigkeit
§ 62. 1 Die parlamentarische Initiative wird als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht.
2 Sie ist nicht zulässig, falls deren Anliegen als Antrag zu einem im
Kantonsrat hängigen Beratungsgegenstand eingebracht werden kann.
Die Geschäftsleitung lehnt die Entgegennahme ab.
Vorläufige
Unterstützung
§ 63. Der Kantonsrat stellt innert sechs Monaten fest, ob die Initiative von mindestens 60 Kantonsratsmitgliedern vorläufig unterstützt
wird. Wird das Quorum nicht erreicht, ist das Verfahren beendet. Wird
die Initiative vorläufig unterstützt, wird sie einer Kommission zu Bericht
und Antrag zugewiesen.
Vorberatung § 64. 1 Die Kommission hört das erstunterzeichnende Kantonsratsmitglied an.
2 Sie prüft, ob sie dem Kantonsrat Änderungen beantragen will.
3 Sie kann die zuständige Direktion für Rechts- und Sachauskünfte
sowie für die Ausarbeitung eines Entwurfs beiziehen.
Stellungnahme
des Regierungsrates
§ 65. 1 Die Kommission teilt dem Regierungsrat das vorläufige Beratungsergebnis mit und unterbreitet ihm die Initiative und ihren Entwurf zur Stellungnahme innert sechs Monaten.
2 Der Regierungsrat nimmt Stellung und prüft, ob die Anforderungen an die Rechtsetzung erfüllt werden und welche finanziellen Auswirkungen und Regulierungsfolgen zu erwarten sind.
3 Falls erforderlich, führt der Regierungsrat eine Vernehmlassung
durch, wertet diese aus und bringt sie der Kommission mit der Stellungnahme zur Kenntnis. Die Frist verlängert sich in diesem Fall um drei
Monate.
Kommissionsantrag
§ 66. 1 Vor der Schlussabstimmung unterbreitet die Kommission
ihren Entwurf der Redaktionskommission.
2 Die Kommission erstattet dem Kantonsrat Bericht und stellt Antrag. Der Bericht richtet sich nach den Vorgaben gemäss § 81 Abs. 1.21
3 Lehnt die Kommission ihren Entwurf in der Schlussabstimmung ab,
beantragt sie dem Kantonsrat Ablehnung der parlamentarischen Initiative.
Erledigung§ 67. Mit der Ablehnung, mit dem Nichteintreten oder mit der
Schlussabstimmung im Kantonsrat ist die parlamentarische Initiative
erledigt.
B. Standesinitiative
§ 68. Beschliesst der Kantonsrat aufgrund einer parlamentarischen
Initiative, eine Standesinitiative einzureichen, zieht der Regierungsrat
für die Vertretung des Kantons vor den Bundesbehörden die zuständige
Kommission bei.
C. Kantonsreferendum
Einreichung§ 69. 1 Eine parlamentarische Initiative auf Ergreifen eines fakultativen Referendums gegen einen eidgenössischen Erlass gemäss Art. 141
BV15 ist spätestens am zweiten Montag nach der Publikation des Erlasses im Bundesblatt einzureichen.
2 Der Kantonsrat teilt dem Regierungsrat den Eingang der Initiative
umgehend mit.
Vorläufige
Unterstützung
§ 70. 1 Der Kantonsrat behandelt die parlamentarische Initiative
spätestens in der zweiten Sitzung nach der Einreichung.
2 Unterstützen mindestens 60 Kantonsratsmitglieder die parlamentarische Initiative, überweist der Kantonsrat sie einer Kommission zu
Bericht und Antrag.
3 Der Regierungsrat wird eingeladen, innert 30 Tagen nach der vorläufigen Unterstützung zuhanden der Kommission Stellung zu nehmen.
Behandlung in
der Kommission
§ 71. Die Kommission erstattet dem Kantonsrat Bericht und stellt
Antrag innert 50 Tagen nach der vorläufigen Unterstützung.
Behandlung im
Kantonsrat
§ 72. Der Kantonsrat berät den Antrag der Kommission und beschliesst spätestens an der zweitletzten Sitzung vor Ablauf der Referendumsfrist über das Kantonsreferendum.
Fristen bei
Dringlichkeit
§ 73. Bei zeitlicher Dringlichkeit kann die Geschäftsleitung andere
Fristen und Termine festlegen. Sie teilt diese den Mitgliedern des Kantonsrates, der Kommission und dem Regierungsrat nach Einreichung
der Initiative mit.
Antrag des
Regierungsrates
§ 74. 1 Bis spätestens am vierten Montag nach der Publikation eines
Erlasses gemäss Art. 14115 BV im Bundesblatt erstattet der Regierungsrat dem Kantonsrat Bericht und stellt Antrag auf Ergreifen eines fakultativen Referendums.
2 Die Geschäftsleitung überweist den Beratungsgegenstand einer
Kommission zu Bericht und Antrag.
7. Teil: Beratungsgegenstände und Beschlussformen
Beratungsgegenstände
§ 75. Die Beratungsgegenstände des Kantonsrates sind insbesondere:
a. Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sowie Kantonsratsbeschlüsse,
b. Vorstösse, parlamentarische Initiativen und Petitionen,
c. Wahlvorschläge,
d. Berichte und Pläne,
e. Verträge,
f. Ordnungsanträge.
Beschlussformen
§ 76. 1 Der Kantonsrat erlässt Gesetze und, soweit dies Verfassung
und Gesetz vorsehen, Verordnungen.
2 Er entscheidet über Verfassungsbestimmungen und die weiteren
Beratungsgegenstände gemäss § 75 lit. d und e in Form des Kantonsratsbeschlusses.
3 Ausgenommen ist die Kenntnisnahme von Berichten und Plänen,
bei denen das Verfahren mit dem Abschluss der Diskussion ohne Kantonsratsbeschluss beendet ist.
Begriff § 77. Gesetze und Verordnung gemäss § 76 Abs. 1 enthalten Bestimmungen, die eine Vielzahl Personen (generell) betreffen und für
verschiedene Sachverhalte (abstrakt) Rechte und Pflichten festhalten
oder Zuständigkeiten festlegen.
Pläne§ 78. Pläne und Planungsberichte enthalten Vorentscheidungen,
wonach bestimmte Ziele anzustreben, Grundsätze und Kriterien zu beachten oder Massnahmen zu ergreifen sind.
8. Teil: Verfahren
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
A. Gegenstand
Initiativrecht
der kantonalen
Behörden
§ 79. 1 Der Regierungsrat kann dem Kantonsrat Entwürfe zu Gesetzesbestimmungen und Kantonsratsbeschlüssen unterbreiten.
2 Die obersten Gerichte können dem Kantonsrat in ihrer Zuständigkeit Verordnungen zur Genehmigung und in ihrem Selbstverwaltungsbereich Kantonsratsbeschlüsse unterbreiten.
3 Die oder der Beauftragte für den Datenschutz, die Finanzkontrolle,
die Ombudsstelle und die Zürcher Kantonalbank beantragen bei der
Geschäftsleitung des Kantonsrates die Auslösung des Gesetzgebungsprozesses.
Beginn des
parlamentarischen
Verfahrens
§ 80. Das parlamentarische Verfahren beginnt mit der Einreichung
der Beratungsgegenstände. Diese werden folgendermassen eingereicht:
a. Anträge des Regierungsrates und der obersten Gerichte mit dem
Kantonsratsversand,
b. Vorstösse und parlamentarische Initiativen während der Kantonsratssitzung beim Kantonsratssekretariat,
c. alle übrigen Fälle bei der Geschäftsleitung.
Bericht zum
Antrag
§ 81. 1 Gesetze, Verordnungen und Kantonsratsbeschlüsse sind mit
einem Bericht dem Kantonsrat zu unterbreiten. Dieser erläutert insbesondere:
a. die Ausgangslage, Zielsetzung und zentralen Elemente der Vorlage,
b. die im Vernehmlassungsverfahren diskutierten Standpunkte und die
diesbezügliche Haltung des Regierungsrates dazu,
c. eine Kommentierung der einzelnen Bestimmungen und eine Begründung, welche Bestimmungen der Ausgabenbremse gemäss Art. 56
KV unterstehen,
d. die finanziellen und personellen Auswirkungen für den Kanton und
die Gemeinden sowie die Kostendeckung bei der Finanzplanung,
e. die Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft, Umwelt und künftige Generationen,
f. die im Gesetz vorgesehenen Kompetenzdelegationen,
g.25 die zu treffenden Massnahmen zur Entlastung der Unternehmen.
2 Die Gewichtung der einzelnen Punkte ist dem einzelnen Beratungsgegenstand anzupassen. Berichte zu Postulaten sind von den Anforderungen ausgenommen.
3 Die Geschäftsleitung kann Anträge zurückweisen, welche diese
Anforderungen nicht erfüllen.
B. Beratung in den Kommissionen
Vorberatung § 82. 1 Vor der ersten Beratung im Kantonsrat werden die Beratungsgegenstände einer Kommission oder der Geschäftsleitung zur Vorberatung und Antragstellung zugewiesen. Ausgenommen sind Vorstösse,
parlamentarische Initiativen und Ordnungsanträge.
2 Die Organe des Kantonsrates koordinieren sich zur Erfüllung der
Aufgaben und tauschen die erforderlichen Informationen aus.
Verfahren
in den
Kommissionen
§ 83. 1 Die Bestimmungen zum Verfahren und zur Antragstellung
im Kantonsrat finden sinngemäss Anwendung bei den Beratungen der
Kommissionen und der Geschäftsleitung.
2 Den obersten Gerichten kommen sinngemäss die Rechte und Pflichten des Regierungsrates zu.
b. Informationsrechte
§ 84. 1 Die Kommissionen und ihre Subkommissionen können
a. Informationen erhalten und Akten einsehen, die mit den vom Regierungsrat vorgelegten Beratungsgegenständen in Zusammenhang stehen,
b. Sachverständige zu Befragungen beiziehen oder bei ihnen Gutachten einholen,
c. Augenscheine vornehmen,
d. Vertretungen interessierter Kreise anhören.
2 Sie können im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied des
Regierungsrates Angestellte des Kantons zu den vorgelegten Beratungsgegenständen befragen und Besichtigungen in der Verwaltung vornehmen.
3 Die Informationsrechte gelten auch gegenüber den obersten Gerichten.
a. im
Allgemeinen
c. Vertretung
des Regierungsrates
§ 85. 1 Das zuständige Mitglied des Regierungsrates ist berechtigt
und auf Verlangen der Kommission verpflichtet, die Anträge des Regierungsrates an den Kommissionssitzungen persönlich zu vertreten. Es
kann sich von Angestellten des Kantons begleiten lassen.
2 Die Kommission kann an einer Sitzung beschliessen, die Beratungen
vorübergehend ohne Mitglied des Regierungsrates und die Angestellten des Kantons durchzuführen.23
3 Die Kommissionen können für die Ausarbeitung von Umsetzungsvorlagen und Gegenvorschlägen zu Volks-, Behörden- und Einzelinitiativen oder zur Zusammenstellung von Vernehmlassungsergebnissen im
Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied des Regierungsrates bzw.
der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber Angestellte des Kantons
beiziehen.
4 Der Regierungsrat kann vor der Schlussabstimmung zu den Ergebnissen der Kommissionsberatung Stellung nehmen. Will er von diesem
Recht Gebrauch machen, zeigt er dies der Kommission an. Die Kommission zieht die Stellungnahme in Beratung.
d. Bericht und
Antrag an den
Kantonsrat
§ 86. 1 Die Kommission stellt dem Kantonsrat Antrag und erstattet ihm mündlich Bericht. Sie äussert sich in ihrem Bericht zu Abweichungen vom beim Kantonsrat eingereichten Antrag, insbesondere auch
zu den finanziellen Auswirkungen.21
2 Lehnt die Kommission den Beratungsgegenstand in der Schlussabstimmung ab, beantragt sie dem Kantonsrat Nichteintreten. Sämtliche
in der Kommission gestellten Anträge fallen dahin.
3 Anträge, die in der Kommission von der Mehrheit abgelehnt wurden, können als Minderheitsanträge gestellt werden.
C. Beratung im Kantonsrat
Behandlung
von Anträgen
§ 87. 1 Jedes Kantonsratsmitglied kann an den Sitzungen des Kantonsrates zu einem hängigen Beratungsgegenstand Anträge stellen.
2 Anträge, die das Verfahren, die Ordnung oder die Traktandenliste
betreffen (Ordnungsanträge), werden in der Regel sofort behandelt.
3 Zum Richtplan sind nur Änderungsanträge zulässig, die von der
Kommission vorgeprüft worden sind.
Eintreten§ 88. 1 Der Kantonsrat beschliesst zunächst über das Eintreten.
Tritt er nicht ein, ist das Verfahren beendet.
2 Ein Rückkommen auf das Eintreten ist nicht möglich.
3 Liegt kein Antrag auf Nichteintreten vor, kann der Kantonsrat auf
eine Eintretensdebatte verzichten.
Obligatorisches
Eintreten
§ 89. Eintreten ist obligatorisch bei:
a. Entwürfen zu Erlassen und Beschlüssen, die aufgrund eines Volksentscheides ausgearbeitet wurden,
b. Volksinitiativen,
c. Budget und KEF,
d. Beratungsgegenständen, die der Genehmigung des Kantonsrates
unterstehen.
Rückweisung § 90. 1 Hat der Kantonsrat Eintreten beschlossen, kann er den gesamten Beratungsgegenstand an die vorberatende Kommission oder den
Regierungsrat zurückweisen.
2 Einzelne Teile des Beratungsgegenstands kann er auch bei den späteren Beratungen zurückweisen.
3 Anträge auf Rückweisung führen aus, was überprüft, geändert oder
ergänzt werden soll.
Detailberatung § 91. 1 Nachdem der Kantonsrat Eintreten beschlossen hat, behandelt er den Beratungsgegenstand in einer Detailberatung.
2 Er kann die Detailberatung nach Sachgebieten oder nach Abschnitten unterteilen.
3 Bei Erlassen findet in der Regel vier Wochen später eine Redaktionslesung (zweite Lesung) statt.
4 Stimmt der Kantonsrat in der Redaktionslesung einem Änderungsantrag zu, der nicht nur der redaktionellen Bereinigung dient, findet eine
dritte Lesung statt, in der materielle Änderungen ausgeschlossen sind.
Schlussabstimmung
§ 92. 1 Nach Abschluss der Beratung findet eine Abstimmung über
den Beratungsgegenstand statt (Schlussabstimmung).
2 Keine Schlussabstimmung findet statt, wenn Eintreten obligatorisch
ist. Ausgenommen ist das Budget.
3 Stimmt der Kantonsrat dem Beratungsgegenstand zu, ist der Beschluss gültig zustande gekommen und wird veröffentlicht. Lehnt er ihn
in der Schlussabstimmung ab, ist das Verfahren beendet.
2. Abschnitt: Abstimmung
Erforderliches
Mehr
§ 93. 1 Der Kantonsrat und seine Organe fällen ihre Entscheide mit
der Mehrheit der Stimmenden, sofern die Verfassung, ein Gesetz oder
das Kantonsratsreglement kein Quorum vorsehen.
2 Eine Stellvertretung bei der Stimmabgabe ist ausgeschlossen.
Stimmabgabe
der Präsidentin
oder des Präsidenten
§ 94. 1 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident
stimmt mit Ausnahme der Quorumsbeschlüsse nicht mit. Sie oder er
fällt den Stichentscheid und ist berechtigt, diesen zu begründen.
2 In den Organen des Kantonsrates stimmt deren Präsidentin oder
Präsident mit. Bei Stimmengleichheit gibt diese Stimme den Ausschlag.
3. Abschnitt: Besondere Verfahren
A. Planung und Berichterstattung
§ 95. 1 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat Bericht über
seine Planung der staatlichen Tätigkeiten (Planungsberichte).
2 Die Kommission kann dem Kantonsrat eine Stellungnahme vorlegen.
3 Der Regierungsrat legt im ersten Jahr der Amtsdauer den Bericht
über die Strategie zu den bedeutenden Beteiligungen des Kantons (Beteiligungsstrategie) zur Kenntnisnahme vor.
4 Der Bericht enthält die Eigentümerstrategien sämtlicher bedeutenden Beteiligungen sowie eine Liste aller übrigen Eigentümerstrategien.
Die Eigentümerstrategien der bedeutenden Beteiligungen unterstehen
der Genehmigung des Kantonsrates.
5 Der Kantonsrat kann weitere Eigentümerstrategien seiner Genehmigung unterstellen. Der Regierungsrat legt diese Eigentümerstrategien
mit dem nächsten jährlichen Bericht gemäss § 107 vor.
6 Wird die Genehmigung abgelehnt, legt der Regierungsrat innert
sechs Monaten eine neue Eigentümerstrategie vor.
B. Interkantonale und internationale Zusammenarbeit
Interkantonale
und internationale Zusammenarbeit
§ 96. Die interkantonale und internationale Zusammenarbeit umfasst Verträge sowie die Mitwirkung an interkantonalen und internationalen Konferenzen und Gremien.
Besondere Aufgaben der Sachkommissionen
§ 97. Die Sachkommissionen verfolgen in ihrem Sachbereich die
Entwicklung der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit
des Kantons. a. Grundsatz
b. Information § 98. 1 Der Regierungsrat informiert die Sachkommissionen laufend und umfassend über Vorhaben der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit.
2 Er unterbreitet der Geschäftsleitung jeweils Anfang Mai und November einen Bericht über die bestehenden und geplanten Vorhaben.
c. Stellungnahmen
§ 99. Die Sachkommissionen können zu Vorhaben der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit Stellungnahmen zuhanden des Regierungsrates beschliessen.
d. Konsultation § 100. 1 Vor der Erteilung eines Verhandlungsmandats für Verträge
oder für die Mitwirkung in interkantonalen Gremien nach § 7 a des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen
Verwaltung vom 6. Juni 20059 konsultiert der Regierungsrat die Sachkommission, wenn
a. der Vertrag der Genehmigung des Kantonsrates untersteht,
b. der Entscheid Verfassungs- oder Gesetzesrang oder den Rang einer
gesetzesvertretenden Verordnung nach Art. 32 lit. b und Art. 33
Abs. 1 lit. b KV hat.
2 Die Kommission kann eine Konsultation verlangen, wenn sie die
Voraussetzungen von Abs. 1 als erfüllt betrachtet.
3 Nach der Konsultation informiert der Regierungsrat die Kommission laufend über den Stand der Verhandlungen.
e. Kommissionsgeheimnis
§ 101. Die vom Regierungsrat erteilten Informationen und die Stellungnahmen der Sachkommissionen sowie deren Protokolle und Unterlagen unterstehen dem Kommissionsgeheimnis.
Interparlamentarische
Koordination
§ 102. Der Kantonsrat kann mit anderen Parlamenten Verträge zur
gemeinsamen und koordinierten Stellungnahme bei der Schaffung von
interkantonalem Recht abschliessen.
C. Konsultation bei Verordnungen
§ 103. 1 Die Sachkommission kann vom Regierungsrat verlangen,
dass dieser sie vor Erlass einer Verordnung zur Konsultation einlädt.
2 Sie kann eine Stellungnahme zur Verordnung verfassen.
9. Teil: Parlamentarische Kontrolle
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand§ 104. 1 Der parlamentarischen Kontrolle (Oberaufsicht) unterliegen die Geschäftsführung und die Haushaltsführung des Regierungsrates, der obersten Gerichte und ihrer Verwaltung sowie weiterer Träger von Aufgaben des Kantons.
2 Im Rahmen der parlamentarischen Kontrolle können weder staatliche Akte aufgehoben oder abgeändert noch Weisungen erteilt werden.
3 Zu einer Überprüfung der richterlichen Entscheide in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht sind der Kantonsrat und seine Organe nicht befugt.
Kriterien§ 105. 1 Der Kantonsrat prüft die Geschäftsführung und die Haushaltsführung nach Rechtmässigkeit, Ordnungsmässigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
2 Im Rahmen der parlamentarischen Kontrolle über die selbstständigen Anstalten und die weiteren Träger von Aufgaben des Kantons prüft
der Kantonsrat insbesondere, ob die Interessen des Kantons gewahrt
werden. Er prüft zudem, ob der Umgang mit den Risiken für Kanton und
Volkswirtschaft angemessen ist und die Leistungserfüllung zielgerichtet
erfolgt.
Berichterstattung des
Regierungsrates
§ 106. Der Kantonsrat kann den Regierungsrat auf Antrag einer
Aufsichtskommission beauftragen, im Geschäftsbericht einen bestimmten Teil seiner Geschäftsführung vertieft darzustellen.
b. Beteiligungen§ 107. 1 Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat jährlich einen Bericht über die Umsetzung der Beteiligungsstrategie zur Kenntnisnahme
vor.
2 Der Bericht enthält insbesondere folgende Informationen:
a. Veränderungen der Anzahl der Beteiligungen und der Beteiligungshöhe,
b. Höhe der Gewinnausschüttung,
c. Änderungen der Eigentümerstrategien gemäss Genehmigungsbeschluss des Kantonsrates sowie die nötigen Vorkehrungen, um die
Ziele zu erreichen,
d. Veränderungen in den Organen,
e. wesentliche Unterbeteiligungen,
f. wichtige finanzielle Eckwerte,
a. erweiterter
Geschäftsbericht
g. Erfüllung der Leistungsaufträge bzw. Leistungsvereinbarungen oder
der öffentlichen Aufgaben sowie Vorkehrungen, damit sie auch künftig erfüllt werden können,
h. bedeutende Risiken der Beteiligungen mit Eintretenswahrscheinlichkeit und möglicher Schadenhöhe sowie vorgekehrte Massnahmen,
i. Veränderungen innerhalb oder im Umfeld der Organisation.
c. ausserordentliche
Vorkommnisse
§ 108. Bei ausserordentlichen Vorkommnissen informieren der Regierungsrat, die Direktionen, die obersten Gerichte, die oder der Beauftragte für den Datenschutz, die Leiterin oder der Leiter der Finanzkontrolle, die Ombudsperson oder der Bankrat unverzüglich die Präsidentin
oder den Präsidenten des Kantonsrates und der zuständigen Aufsichtskommission.
Aufsichtskommissionen
§ 109. 1 Die Aufsichtskommissionen prüfen die Geschäfts- und Rechenschaftsberichte.
2 Sie beschliessen, welche weiteren Abklärungen sie treffen.
b. Informationsrechte
§ 110. 1 Ergänzend zu §§ 84 ff. können die Aufsichtskommissionen
im Rahmen ihres Bereiches der parlamentarischen Kontrolle
a. alle mit der Beurteilung der Geschäftsführung oder des Finanzhaushaltes im Zusammenhang stehenden Akten einsehen,
b. unter Wahrung der in § 111 Abs. 2 genannten besonderen schutzwürdigen Interessen ohne Einvernehmen mit dem zuständigen Organ
und ohne dessen Teilnahme Besichtigungen in der Verwaltung vornehmen und Personen befragen und anhören.
2 Die Aufsichtskommissionen erhalten die Berichte der Finanzkontrolle, soweit sie in ihren Zuständigkeitsbereich der parlamentarischen
Kontrolle fallen, sowie den Controllingbericht des Regierungsrates zur
Erreichung der Legislaturziele.
c. Auskunftspflicht
§ 111. 1 Die Mitglieder des Regierungsrates, der obersten Gerichte,
der Führungsgremien der selbstständigen Anstalten sowie die Angestellten des Kantons sind verpflichtet, den Aufsichtskommissionen wahrheitsgemäss und vollständig Auskunft über dienstliche Angelegenheiten zu
geben und Akten herauszugeben. Es bedarf keiner Entbindung vom
Amtsgeheimnis.
2 Die Herausgabe von Akten und die Erteilung von Auskünften können zur Wahrung schutzwürdiger privater Interessen, zum Schutz der
Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges justizförmiges Verfahren verweigert werden.
a. Aufgaben
3 Die Herausgabe von Akten und die Erteilung von Auskünften können auch zu erledigten richterlichen Entscheiden verweigert werden.
4 Das zuständige oberste Organ hat im Verweigerungsfall einen besonderen Bericht zu erstatten.
d. Verfahren bei
Uneinigkeit
§ 112. 1 Besteht zwischen einer Aufsichtskommission und dem
zuständigen obersten Organ Uneinigkeit, vermittelt die Informationsdelegation. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Informationsdelegation abschliessend über Bestand und Umfang der Informationsrechte.
2 Die Informationsdelegation hat Einsicht in die umstrittenen Dokumente.
3 Vor ihrem Entscheid hört sie das zuständige oberste Organ an.
4 Lässt sie eine Einsichtnahme der Aufsichtskommission zu, trifft sie
die notwendigen Vorkehrungen zum Geheimnisschutz.
e. Ergebnisse
und Empfehlungen
§ 113. 1 Die Aufsichtskommissionen teilen die Ergebnisse ihrer Prüfungen dem zuständigen obersten Organ mit.
2 Sie können Empfehlungen abgeben.
f. Berichterstattung
§ 114. 1 Die Aufsichtskommissionen berichten dem Kantonsrat
jährlich schriftlich über ihre Tätigkeit. Sie können zu einzelnen Abklärungen einen separaten Bericht verfassen.
2 Sie hören die zuständige Direktion oder das oberste Gericht zu allfälligen Empfehlungen an und beschliessen diese und den Bericht in
einer Schlussabstimmung.
3 Der Regierungsrat und die obersten Gerichte äussern sich in ihrem
Geschäftsbericht zur Umsetzung der Empfehlungen der Aufsichtskommissionen.
2. Abschnitt: Parlamentarische Untersuchungskommission
Aufgabe und
Einsetzung
§ 115. 1 Der Kantonsrat kann zur Klärung von Vorkommnissen von
grosser Tragweite im Zuständigkeitsbereich der parlamentarischen Kontrolle eine Parlamentarische Untersuchungskommission zur Ermittlung
der Sachverhalte und zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen
einsetzen.
2 Einen Antrag auf Einsetzung einer Parlamentarischen Untersuchungskommission können stellen:
a. die Aufsichtskommissionen, nach Vornahme eigener Prüfungen und
Abklärungen zu diesen Vorkommnissen,
b. Kantonsratsmitglieder, nachdem mit einer Interpellation Aufschluss
über diese Vorkommnisse verlangt worden ist.
3 Der Regierungsrat bzw. das oberste Gericht hat das Recht zur Stellungnahme zum Antrag.
4 Mit der Einsetzung einer Untersuchungskommission legt der Kantonsrat auch deren Auftrag und finanzielle Mittel fest.
Organisation § 116. 1 Die Untersuchungskommission legt in einem Reglement
ihre Arbeitsweise, den Umgang mit vertraulichen Informationen, die
Information der Öffentlichkeit und die übrigen administrativen Belange
fest.
2 Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat, das von den Parlamentsdiensten zur Verfügung gestellt wird. Die Untersuchungskommission
kann weitere Personen anstellen.
Wahl der
Mitglieder
§ 117. 1 Der Kantonsrat wählt aus seiner Mitte die Präsidentin oder
den Präsidenten und die Mitglieder der Untersuchungskommission auf
Vorschlag der Interfraktionellen Konferenz.
2 Die Amtsdauer von Mitgliedern der Untersuchungskommission
endet bei deren Auflösung oder mit dem Austritt aus dem Kantonsrat.
Verhältnis
zu anderen
Verfahren
§ 118. 1 Gegen Personen und über Sachverhalte, die Gegenstand
eines Verfahrens einer Parlamentarischen Untersuchungskommission
sind, dürfen Administrativuntersuchungen nur mit deren Ermächtigung
eingeleitet werden.
2 Laufende Verfahren sind zu unterbrechen, bis die Untersuchungskommission die Fortsetzung bewilligt.
Informationsrechte
§ 119. Die Untersuchungskommission kann
a. Augenscheine vornehmen,
b. Sachverständige beiziehen,
c. Auskunftspersonen befragen,
d. Zeuginnen und Zeugen einvernehmen,
e. von Amtsstellen, Behördenmitgliedern, Angestellten des Kantons
und Privatpersonen, soweit sie der Zeugenpflicht unterstehen, mündlich oder schriftlich direkt Auskünfte einholen,
f. von allen Personen in öffentlicher Funktion sowie von Privatpersonen, soweit sie der Zeugenpflicht unterstehen, Akten erhalten,
g. sämtliche Akten der Verwaltung, des Regierungsrates, der Justizverwaltung, der öffentlichen Anstalten und der Finanzkontrolle beiziehen.
Auskünfte und
Herausgabe
von Akten
§ 120. 1 Für die Erteilung von Auskünften und die Herausgabe von
Akten bedarf es keiner Entbindung vom Amtsgeheimnis.
2 Soweit Mitglieder des Regierungsrates oder eines obersten Gerichts
sowie Angestellte des Kantons als Auskunftspersonen aussagen, sind sie
verpflichtet, über Wahrnehmungen bezüglich des Untersuchungsgegenstands, die sie in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die ihre
dienstlichen Angelegenheiten betreffen, wahrheitsgemäss und vollständig Auskunft zu erteilen.
3 Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen der
a. Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200816 für
Sachverhaltsermittlungen gemäss § 119 lit. a und b,
b. Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200717 für
Sachverhaltsermittlungen gemäss § 119 lit. d.
Rechte der
Betroffenen
§ 121. 1 Die Untersuchungskommission stellt fest, welche Personen
durch die Untersuchung unmittelbar in ihren Interessen betroffen sind,
und teilt ihnen den Beschluss mit.
2 Die betroffenen Personen haben das Recht, den Sachverhaltsermittlungen gemäss § 119 lit. a, b und d beizuwohnen und Ergänzungsfragen
zu stellen.
3 Sie können in die herausgegebenen Akten, die Gutachten sowie die
Einvernahmeprotokolle der Untersuchungskommission Einsicht nehmen.
4 Die Untersuchungskommission kann das Recht auf Anwesenheit
bei der Sachverhaltsermittlung und die Akteneinsicht verweigern, sofern dies im Interesse der laufenden Untersuchungen oder zum Schutz
anderer Personen unerlässlich ist.
Verwertung der
Beweismittel
§ 122. 1 Auf Beweismittel kann nur dann abgestellt werden, wenn
deren wesentlicher Inhalt den betroffenen Personen eröffnet wurde und
diese Gelegenheit erhielten, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
2 Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an
den Kantonsrat erhalten die Personen, die Gegenstand eines Verfahrens
einer Parlamentarischen Untersuchungskommission bilden, Gelegenheit,
sich zu den Teilen des Berichtsentwurfs zu äussern, die sie betreffen.
Abschluss der
Untersuchung
§ 123. 1 Die Untersuchungskommission erstattet dem Kantonsrat
nach Abschluss ihrer Untersuchung Bericht und stellt Antrag auf Auflösung der Kommission.
2 Der Kantonsrat beschliesst die Einstellung der Untersuchung und
die Auflösung der Untersuchungskommission.
10. Teil: Wahlen
Offene Wahlen § 124. 1 Wahlen im Kantonsrat und in seinen Organen werden
grundsätzlich im offenen Verfahren durchgeführt.
2 Werden gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen, wie Stellen zu besetzen sind, erklärt die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident sie als gewählt.
Geheime
Wahlen
§ 125. Folgende Wahlen werden im geheimen Verfahren durchgeführt:
a. Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten des Kantonsrates,
b. Mitglieder der obersten Gerichte und die Handelsrichterinnen und
Handelsrichter,
c. Mitglieder des Baurekursgerichts und des Steuerrekursgerichts,
d. Mitglieder des Bankpräsidiums der Kantonalbank,
e. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz, Leiterin oder
Leiter der Finanzkontrolle, Ombudsperson.
Erforderliches
Mehr
§ 126. 1 Eine Person ist im ersten Wahlgang gewählt, wenn sie das
absolute Mehr der Stimmen auf sich vereint.
2 Haben mehr Personen das absolute Mehr erreicht, als Stellen zu
besetzen sind, gilt unter ihnen das relative Mehr.
3 Haben weniger Personen das absolute Mehr erreicht, wird für die
nicht besetzten Stellen ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Es entscheidet das relative Mehr.
Berechnung des
Mehrs
§ 127. 1 Für die Berechnung des Mehrs sind die abgegebenen Stimmen massgebend, abzüglich der leer eingelegten Stimmzettel und ungültigen Stimmen.
2 Ungültig ist eine Stimme, wenn die Person, der die Stimme zukommen soll, nicht genügend bestimmt ist, oder der Stimmzettel ehrverletzende Äusserungen enthält.
3 Die massgebende Stimmenzahl wird durch die doppelte Zahl der
zu besetzenden Stellen geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.
4 Beim relativen Mehr ist massgebend, wer mehr Stimmen erhalten
hat.
5 Bei zweimaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Erneuerungswahlen der
Gerichte
§ 128. 1 Bei Erneuerungswahlen der Mitglieder der Gerichte können alle Sitze in einem Wahlgang besetzt werden.
2 Erreicht eine Person im ersten Wahlgang das absolute Mehr nicht,
wird dieses Amt einzeln besetzt.
3 Die Interfraktionelle Konferenz hört die Kandidatin oder den Kandidaten vor dem zweiten Wahlgang an.
11. Teil: Besondere Einzelakte des Kantonsrates
Verweisung§ 129. Ist das Verfahren über die besonderen Einzelakte nicht abschliessend geregelt, finden die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 195910 sinngemäss Anwendung.
Begnadigung§ 130. 1 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat Bericht und
stellt Antrag auf Begnadigung.
2 Die Geschäftsleitung überweist den Antrag der Justizkommission.
3 Diese hat umfassende Akteneinsicht. Die Geschäftsleitung bestimmt den Umfang der Akteneinsicht der weiteren Kantonsratsmitglieder.
4 Die Kommission stellt dem Kantonsrat Antrag und erstattet ihm
mündlich Bericht.
5 Der Kantonsratsbeschluss wird nicht begründet.
Aufhebung der
Immunität
§ 131. 1 Das Verfahren um Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Kantonsrates, des Regierungsrates oder eines obersten kantonalen Gerichts wird auf Antrag der Oberstaatsanwaltschaft eingeleitet.
2 Der begründete Antrag wird zusammen mit den Akten bei der
Geschäftsleitung eingereicht.
b. Vorprüfung§ 132. 1 Kommt die Oberstaatsanwaltschaft in ihrem Antrag zum
Schluss, das angezeigte Verhalten erfülle keinen Straftatbestand, kann
die Geschäftsleitung Nichteintreten beschliessen.
a. Einleitung des
Verfahrens
2 Der Anzeigeerstatterin oder dem Anzeigeerstatter kann ein Kostenvorschuss gemäss § 139 Abs. 2 auferlegt werden. Bei nicht rechtzeitiger Leistung beschliesst die Geschäftsleitung Nichteintreten.
3 Tritt die Geschäftsleitung auf den Antrag der Oberstaatsanwaltschaft ein, weist sie diesen der Justizkommission zu Bericht und Antrag
an die Geschäftsleitung zu.
4 Ist eine Strafuntersuchung offensichtlich unbegründet, beschliesst
die Geschäftsleitung abschliessend, die Immunität nicht aufzuheben. In
den übrigen Fällen erstattet sie dem Kantonsrat Bericht und stellt Antrag.
5 Der anzeigeerstattenden oder der geschädigten Person, der Privatklägerschaft und den Strafverfolgungsbehörden kommen keine Partei-
oder Verfahrensrechte zu.
c. Beschluss des
Kantonsrates
§ 133. 1 Bevor der Bericht und Antrag der Geschäftsleitung dem
Kantonsrat zum Beschluss unterbreitet werden, wird der Person, deren
Immunität verhandelt wird, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme
eingeräumt.
2 Beschliesst der Kantonsrat die Aufhebung der Immunität, kann er
für die Durchführung der Strafuntersuchung eine besondere Staatsanwältin oder einen besonderen Staatsanwalt ernennen.
Ausstandsentscheide
§ 134. 1 Der Kantonsrat oder das betroffene Organ entscheidet
unter Ausschluss des betroffenen Kantonsratsmitglieds über den streitigen Ausstand.
2 Der Entscheid wird dem betroffenen Mitglied mitgeteilt und im
Protokoll festgehalten.
3 Er ist abschliessend.
b. betreffend
Mitglieder des
Regierungsrates
§ 135. 1 Der Kantonsrat entscheidet über Ausstandsbegehren, die
sich gegen mehr als vier Mitglieder des Regierungsrates richten.
2 Ist das Ausstandsbegehren offensichtlich unbegründet, beschliesst
die Geschäftsleitung abschliessend darüber.
3 In den übrigen Fällen holt sie eine Stellungnahme des Regierungsrates ein und erstattet dem Kantonsrat Bericht und stellt Antrag.
Ermahnung
und Haftungsansprüche
§ 136. 1 Die Kantonsratsmitglieder können im Kantonsrat die Einleitung eines Verfahrens zur Ermahnung oder zur Geltendmachung von
Haftungsansprüchen beantragen.
2 Stimmt der Kantonsrat dem Antrag zu, beauftragt er eine Aufsichtskommission, ihm Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
a. betreffend
Kantonsratsmitglieder
a. Verfahren
3 Aufsichtskommissionen oder Parlamentarische Untersuchungskommissionen können von sich aus Bericht erstatten und Antrag stellen.
b. Ermahnung§ 137. 1 Der Kantonsrat kann gegenüber folgenden Amtsträgerinnen oder Amtsträgern eine Ermahnung aussprechen, wenn diese gegen
das Recht verstossen oder eine Amtspflicht verletzt haben:
a. Mitglieder des Regierungsrates,
b. Mitglieder der obersten Gerichte,
c. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz, Leiterin oder
Leiter der Finanzkontrolle, Ombudsperson.
2 Die Aufsichtskommission trifft die erforderlichen Abklärungen und
holt eine Stellungnahme der Betroffenen und des Regierungsrates oder
des obersten Gerichts ein.
3 Sie erstattet dem Kantonsrat Bericht und stellt Antrag.
c. Haftungsansprüche
§ 138. 1 Der Kantonsrat kann Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche des Kantons gestützt auf das Haftungsgesetz vom 14. September 19695, das Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons
Zürich vom 19. Juni 198313 oder das Kantonalbankgesetz vom 28. September 199714 geltend machen.
2 Die Aufsichtskommission trifft die erforderlichen Abklärungen.
Sie kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied des Regierungsrates eine Fachperson der kantonalen Verwaltung zur Beratung
beiziehen. Sie holt eine Stellungnahme der Behörde oder des Organs ein,
gegen dessen Mitglied sich der Schadenersatzanspruch richtet.
3 Sie erstattet dem Kantonsrat Bericht und stellt Antrag. Für die
Klageerhebung bestellt die Geschäftsleitung eine besondere Beauftragte
oder einen besonderen Beauftragten.
Gebühren und
Kostenvorschuss
§ 139. 1 Die Geschäftsleitung kann für die Erledigung von Aufsichtseingaben, Ermächtigungsgesuchen und Ausstandsbegehren Gebühren von Fr. 100 bis Fr. 1000 und Verfahrenskosten auferlegen.
2 Sie kann einen Kostenvorschuss verlangen, wenn eine Person aus
einem früheren Verfahren Gebühren oder Verfahrenskosten schuldet
oder ihren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz hat.
3 Der Kostenvorschuss beträgt die Höhe der mutmasslichen Gebühren und Verfahrenskosten.
4 Wird der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet, wird die Eingabe nicht behandelt.
Zukunftspreis § 139 a.24 1 Der Zürcher Zukunftspreis wird an Personen oder Organisationen verliehen, die sich mit herausragenden Leistungen oder
Projekten um den Kanton Zürich verdient gemacht haben.
2 Der Kantonsrat verleiht den Zukunftspreis.
3 Er erlässt ein Reglement.
12. Teil: Jugendparlament
Anerkennung § 140. 1 Das kantonale Jugendparlament wird vom Regierungsrat
anerkannt, wenn es
a. sich als privatrechtlicher Verein organisiert hat,
b. sich für die Anliegen der Jugend einsetzt,
c. für Jugendliche von 12 bis 21 Jahren zugänglich, nach demokratischen Grundsätzen zusammengesetzt und nach parlamentarischen
Regeln organisiert ist.
2 Der Regierungsrat regelt die genauen Anerkennungsvoraussetzungen, das Anerkennungsverfahren und den Umfang der Unterstützung
in einer Verordnung.
Petitionen § 141. 1 Das Jugendparlament kann seine Beschlüsse in Form einer
Petition gemäss Art. 16 KV beim Kantonsrat einreichen.
2 Die Geschäftsleitung prüft die Petition summarisch vor und weist
sie einer Kommission zur abschliessenden Behandlung zu.
3 Die Kommission prüft, ob das Anliegen der Petition in einen parlamentarischen Vorstoss umgewandelt werden kann. Sie kann eine Vertretung des Jugendparlaments anhören.
13. Teil: Schlussbestimmungen
Ausführungsbestimmungen
§ 142. Der Kantonsrat erlässt die ausführenden Bestimmungen zu
diesem Gesetz.
Übergangsbestimmung
§ 142 a.22 1 § 10 Abs. 3 gilt bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen
Regelung der Entschädigungen der Kantonsratsmitglieder.
2 Vor dem Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung ist eine Erhöhung der Entschädigungen nicht zulässig.
Änderungen
bisherigen
Rechts
§ 143. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
a. Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 20034: . . .19
b. Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar
20076: . . .19
c. Publikationsgesetz vom 30. November 20157: . . .19
d. Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 195910: . . .19
e. Finanzkontrollgesetz vom 30. Oktober 200012: . . .19
f. Kantonalbankgesetz vom 28. September 199714: . . .19
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 144. Das Kantonsratsgesetz vom 5. April 1981 wird aufgehoben.
Referendum§ 145. 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Im Falle eines Referendums wird der Beleuchtende Bericht von
der Geschäftsleitung des Kantonsrates verfasst.
Inkraftsetzung§ 146. 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2020 in Kraft mit Ausnahme
von § 10 Abs. 2.
2 § 10 Abs. 2 tritt mit Inkraftsetzung der Verordnung gemäss § 10
Abs. 3 in Kraft2.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. November 2023
(OS 79, 84)
§ 139 a gilt, bis der Betrag von 1 Mio. Franken aufgebraucht ist,
jedoch längstens für 20 Jahre nach seinem Inkrafttreten.
1 OS 74, 387.
2 Inkrafttreten: 1. Mai 2020 (LS 171.21).
3 LS 101.
4 LS 161.
5 LS 170.1.
6 LS 170.4.
7 LS 170.5.
8 LS 171.11.
9 LS 172.1.
10 LS 175.2.
11 LS 611.
12 LS 614.
13 LS 732.1.
14 LS 951.1.
15 SR 101.
16 SR 272.
17 SR 312.0.
18 SR 831.10 ff.
19 Text siehe OS 74, 387.
20 Eingefügt durch G vom 27. Januar 2020 (OS 75, 227; ABl 2019-11-08). In Kraft
seit 1. Mai 2020.
21 Fassung gemäss G vom 14. März 2022 (OS 77, 315; ABl 2021-07-09). In Kraft
seit 1. August 2022.
22 Eingefügt durch G vom 17. April 2023 (OS 79, 80; ABl 2023-02-03.). In Kraft
seit 1. Mai 2024.
23 Eingefügt durch G vom 27. November 2023 (OS 79, 82; ABl 2022-09-23). In
Kraft seit 1. Mai 2024.
24 Eingefügt durch KRB über den Zukunfspreis des Kantonsrates vom 27. November 2023 (OS 79, 84; ABl 2023-02-03). In Kraft seit 1. Mai 2024.
25 Fassung gemäss Standortförderungs- und Unternehmensentlastungsgesetz vom
27. Oktober 2025 (OS 81, 319; ABl 2023-05-26). In Kraft seit 1. Juli 2026.
26 Fassung gemäss G vom 24. November 2025 (OS 81, 261; ABl 2025-07-18). In
Kraft seit 1. Juli 2026.