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11 provisions
Art. 1
Ordentliche Einbürgerung
1 Die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle (nachstehend:
Dienststelle) behandelt die Gesuche zur ordentlichen Einbürgerung; sie erstellt die verschiedenen durch das Bundesgesetz verlangten Gutachten. Sie
übermittelt danach dem Grossen Rat das Dossier, wenn alle Bedingungen
erfüllt sind.
Art. 2
1 Das Gesuch ist bei der Dienststelle einzureichen.
2 Die Dienststelle führt eine erste Prüfung durch und kontrolliert, ob die gesetzlichen Bedingungen offensichtlich erfüllt sind.
3 Sie übermittelt danach das Gesuch an die zuständige Wohnsitzgemeinde
um Erteilung des Bürgerrechts auf Gemeindeebene.
Art. 3
1 Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, können ein gemeinsames
Gesuch einreichen, das von jedem Einzelnen unterzeichnet ist.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
141.100
2 Minderjährige Kinder sind grundsätzlich in das Gesuch des oder der Gesuchsteller miteinbezogen. Sind sie älter als 16 Jahre, haben sie das Gesuch ebenfalls zu unterzeichnen.
3 Stellt ein minderjähriges Kind ein persönliches Gesuch, ist dieses vom Inhaber der elterlichen Gewalt zu unterzeichnen. Ist es älter als 16 Jahre, hat
es das Gesuch ebenfalls zu unterzeichnen.
4 Das gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels eingereichte Gesuch kann
selbst dann angenommen werden, wenn nur einer der Ehegatten die Bedingungen des in Artikel 3 und 4 des Gesetzes festgelegten Wohnsitzes erfüllt,
die anderen Bedingungen müssen jedoch erfüllt sein.
Art. 4
1 Die Wohnsitzgemeinde untersucht die Integration des Gesuchstellers in
Zusammenarbeit mit der Dienststelle.
2 Die Prüfung bezieht sich insbesondere auf sprachliche Kenntnisse, die Annahme und die Beachtung der öffentlichen Ordnung sowie der grundlegenden Werte der Schweizer Demokratie, das Verhalten im Allgemeinen sowie
die Teilnahme am sozialen und gemeinschaftlichen Leben.
3 Auskünfte können namentlich bei der Kantonspolizei, der Gemeindepolizei,
den Gemeindebehörden und den ehemaligen Wohnsitzgemeinden, durch
schriftliche Berichte der schweizerischen Bekannten des Gesuchstellers
oder durch jedes andere zweckdienliche Mittel beschafft werden.
4 Der Gesuchsteller kann aufgefordert werden, jede dienliche Unterlage beizubringen, die zur Erstellung eines allgemeinen Berichtes über ihn dient.
Art. 5
1 Die Untersuchung soll die Gewissheit vermitteln, dass der Gesuchsteller
sich in die Walliser Gemeinschaft integriert hat.
Art. 6
1 Der neu aufgenommene Walliser Bürger leistet, mit Ausnahme der Schweizer, vor den Vertretern des Staatsrates folgenden Eid:
141.100
''Ich verspreche, der schweizerischen Eidgenossenschaft und insbesondere
dem Kanton Wallis treu zu sein, die Bundesverfassung und die Kantonsverfassung sowie die davon abgeleiteten Gesetze zu beachten, zur Erhaltung
der Unabhängigkeit der Schweiz und ihrer demokratischen Einrichtungen
durch meine persönlichen Bemühungen beizutragen und mit meinen neuen
Art. 7 Mitbürgern in Eintracht zu leben.''
Entlassung
1 Das Gesuch ist bei der Dienststelle einzureichen, die das Dossier zu Handen des Departements behandelt.
2 Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, können ein gemeinsames
Gesuch einreichen, das von jedem Einzelnen zu unterzeichnen ist.
3 Minderjährige Kinder sind grundsätzlich in das Gesuch des oder der Gesuchsteller miteinbezogen. Sind sie älter als 16 Jahre, haben sie das Gesuch ebenfalls zu unterzeichnen.
4 Stellt ein minderjähriges Kind ein persönliches Gesuch, ist dieses vom Inhaber der elterlichen Gewalt zu unterzeichnen. Ist es älter als 16 Jahre, hat
es das Gesuch ebenfalls zu unterzeichnen.
Art. 8
Nichtigerklärung
1 Nichtigerklärungen im Sinne von Artikel 14 des Gesetzes sind durch die
Dienststelle zu Handen des Departements zu behandeln.
Art. 9
Im Ausland erfolgte Geburt
1 Jede an eine schweizerische Behörde gerichtete Mitteilung oder Anzeige
im Sinne des Artikels 10 des Bundesgesetzes muss der Dienststelle zugestellt werden.
Art. 10
Gebühren
1 Die kantonalen und kommunalen Gebühren werden nach dem Gesetz
betreffend dem Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder
Verwaltungsbehörden vom 14. Mai 1998 festgesetzt.
Art. 11
1 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und gleichzeitig
mit der Änderung des Gesetzes über das Bürgerrecht in Kraft treten.
141.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
28.11.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung BO/Abl. 2/2008, 40/2007
141.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 28.11.2007 01.01.2008 Erstfassung BO/Abl. 2/2008, 40/2007