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Verordnung des EDI über die Länderlisten nach der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung

Confederation · 817.022.81 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 Länderliste Rindfleisch
  2. Art. 2 Länderliste Schweinefleisch
  3. Art. 3 Länderliste Hühner- und Truthühnerfleisch
  4. Art. 4 Länderliste Froschschenkel
  5. Art. 5 Länderliste Kuhmilch
  6. Art. 6 Länderliste Eier von Haushühnern
  7. Art. 7 Aktualisierung der Länderlisten
  8. Art. 8 Inkrafttreten

8 provisions

Art. 1 Länderliste Rindfleisch

Anhang 1 enthält die Liste der Länder, die gesetzlich verbieten, Rinder der Art Bos taurus mit Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV zu behandeln.

Art. 2 Länderliste Schweinefleisch

Anhang 2 enthält die Liste der Länder, die gesetzlich verbieten, Schweine mit Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV zu behandeln.

Art. 3 Länderliste Hühner- und Truthühnerfleisch

Anhang 3 enthält die Liste der Länder, die gesetzlich verbieten, Hühner und Truthühner mit Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV zu behandeln.

Art. 4 Länderliste Froschschenkel

Anhang 4 enthält die Liste der Länder, die gesetzlich verbieten, Frösche mit Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV zu behandeln.

Art. 5 Länderliste Kuhmilch

Anhang 5 enthält die Liste der Länder, die gesetzlich verbieten, Kühe mit Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV zu behandeln.

Art. 6 Länderliste Eier von Haushühnern

Anhang 6 enthält die Liste der Länder, die gesetzlich verbieten, Haushühner (Gallus gallus domesticus) mit Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV zu behandeln.

Art. 7 Aktualisierung der Länderlisten

1 Das EDI kann weitere Länder auf deren begründeten Antrag hin in die Länderlisten aufnehmen. Im Antrag muss das Land nachweisen, dass seine Gesetzgebung die Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV verbietet. 2 Alle zwei Jahre werden die Länderlisten überprüft. Verbietet ein Land auf den Listen die Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV nicht mehr, wird es aus der jeweiligen Liste gestrichen.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

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