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Verordnung über die Geschäftsführung der Strategiekommission

Oberägeri · 1.6-4 · communal act

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Contents: 20 provisions
  1. Art. 1 Bezeichnungen
  2. Art. 2 Zweck
  3. Art. 3 Rechtsstellung
  4. Art. 4 Bestand
  5. Art. 5 Konstituierung
  6. Art. 6 Sitzungstermine
  7. Art. 7 Teilnahme an Sitzungen
  8. Art. 8 Vorbereitung Kommissionsgeschäfte
  9. Art. 9 Traktandenliste
  10. Art. 10 Aktenauflage
  11. Art. 11 Durchführung der Sitzung
  12. Art. 12 Beschlussfähigkeit
  13. Art. 13 Ausstandsgründe
  14. Art. 14 Abstimmungen
  15. Art. 15 Protokoll
  16. Art. 16 Umgang mit Akten
  17. Art. 17 Entschädigung
  18. Art. 18 Aufgaben
  19. Art. 19 Befugnisse
  20. Art. 20 Rechtsmittel

20 provisions

Art. 1 Bezeichnungen

1 Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen in dieser Verordnung beziehen sich auf beide Geschlechter.

Art. 2 Zweck

1 Diese Verordnung klärt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die Grundsätze der Geschäftsführung sowie die Aufgaben und Befugnisse der Strategiekommission.

Art. 3 Rechtsstellung

1 Der Gemeinderat wählt auf Vorschlag der politischen Parteien die Mitglieder der Strategiekommission. Dieses Gremium berät den Gemeinderat in strategischen Fragen der Gemeindeführung. Die Zielsetzungen, Aufgaben und Befugnisse werden durch den Gemeinderat in dieser Verordnung vorgegeben. Der Gemeinderat kann der Kommission zusätzliche Aufträge erteilen. 2 Der Gemeinderat nimmt in der Strategiekommission Einsitz und ist somit über deren Beratungen direkt informiert. Die Beschlüsse der Strategiekommission haben für den Gemeinderat empfehlenden Charakter. 3 In die Strategiekommission können nur Mitglieder mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Oberägeri gewählt werden.

Art. 4 Bestand

1 Die Strategiekommission besteht aus je einer Zweierdelegation der ortsansässigen Parteien, welche auch kantonale und nationale Strukturen haben und einen kantonalen Wähleranteil von 10% ausweisen können. Bei allen anderen Parteien und Gruppierungen entscheidet der Gemeinderat, ob ein Einsitz mit einer Einerdelegation sinnvoll ist. Er orientiert sich dabei an der Anzahl Mitglieder, der Beständigkeit sowie den Strukturen und Wähleranteilen.

Art. 5 Konstituierung

1 Die Strategiekommission konstituiert sich selbst. Der Gemeindepräsident ist Vorsitzender der Strategiekommission. 2 Das Sekretariat wird vom Gemeindeschreiber oder seiner Stellvertretung geführt.

Art. 6 Sitzungstermine

1 Die Kommission tritt zu Sitzungen zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern. Das Sekretariat lädt im Auftrag des Gemeindepräsidenten zu den Sitzungen ein.

Art. 7 Teilnahme an Sitzungen

1 Kein Mitglied darf ohne wichtigen Grund einer Sitzung fernbleiben. Ist ein Mitglied verhindert an der Sitzung teilzunehmen, so hat es dies dem Sekretariat unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Die Abwesenheit wird im Protokoll vermerkt.

Art. 8 Vorbereitung Kommissionsgeschäfte

1 Die Strategiekommission beschliesst in der Regel aufgrund schriftlicher Unterlagen. Die Beschlüsse werden im Protokoll festgehalten und mit den notwendigen Unterlagen versehen . 2 Konzepte werden aufgrund eines Entwurfs oder vorbereitender Unterlagen gemeinsam erstellt oder in Workshops erarbeitet. Über Sachgeschäfte wird aufgrund begründeter Anträge entschieden. 3 Traktanden von Kommissionsmitgliedern sind zusammen mit den Geschäftsakten zehn Tage vor der Kommissionssitzung an das Sekretariat abzuliefern. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeindepräsident zusammen mit dem Sekretariat.

Art. 9 Traktandenliste

1 Die zu behandelnden Geschäfte sind auf einer Traktandenliste aufzuführen und zusammen mit der Einladung und den Geschäftsunterlagen vom Sekretariat den Kommissionsmitgliedern vor der Sitzung zuzustellen. 2 Dringliche unaufschiebbare Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, sind vom zuständigen Kommissionsmitglied zu Beginn der Kommissionssitzung vorzulegen. Es darf nur darauf eingetreten werden, wenn kein Mitglied Einsprache erhebt oder wenn die Kommission die Behandlung als dringlich erklärt. Eine Beschlussfassung auf mündliche Anträge ist nur möglich, wenn einwandfreie Unterlagen vorliegen.

Art. 10 Aktenauflage

1 Kommissionsgeschäfte sind vom Sekretariat mit den ergänzenden Akten drei Arbeitstage vor der Kommissionssitzung zum Studium aufzulegen. 2 An der Kommissionssitzung wird vorausgesetzt, dass die Inhalte der Geschäftsakten bekannt sind.

Art. 11 Durchführung der Sitzung

1 Die Sitzungen der Strategiekommission sind nicht öffentlich. Die Sitzung wird vom Gemeindepräsidenten bei dessen Abwesenheit vom gemeinderätlichen Stellvertreter geleitet. Der Vorsitzende sorgt für einen speditiven Verhandlungsablauf. Der Sekretär hat beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen.

Art. 12 Beschlussfähigkeit

1 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Für die Zurücknahme oder Änderung eines schon gefassten Beschlusses (Rückkommen / Widererwägung) ist eine Stimme mehr als diejenige des Mehrs der Mitglieder erforderlich.

Art. 13 Ausstandsgründe

1 Die Kommissionsmitglieder und der Sekretär haben in den Ausstand zu treten bei der Vorbereitung, Behandlung und Erledigung von Geschäften, die betreffen: a) Persönliche Rechte oder Interessen; b) Rechte oder Interessen des Ehegatten, der Kinder, der Eltern und Geschwister, von Onkel und Tanten, von Neffen und Nichten, von Stiefeltern und Stiefkindern und von Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwäger oder Schwägerinnen, solange die Schwägerschaft begründet wurde und diese Personen am Leben sind; c) Rechte oder Interessen juristischer Personen oder wirtschaftlicher Unternehmungen, an denen sie massgeblich beteiligt oder deren Organ sie sind. 2 Ein ausstandpflichtiges Mitglied hat den Sitzungsraum vor Behandlung des Geschäftes zu verlassen. Im Protokoll ist ein entsprechender Vermerk anzubringen.

Art. 14 Abstimmungen

1 Es werden lediglich Konsultativabstimmungen durchgeführt, da Entscheidungen in jedem Falle beim Gemeinderat liegen. 2 An den Konsultativabstimmungen nehmen nur die Parteivertreter teil, damit die unverfälschte Meinung der Parteien ersichtlich ist und dem Gemeinderat zur Entscheidfindung dient .

Art. 15 Protokoll

1 Der Sekretär führt das Protokoll. Soweit die Kommission nichts Anderes bestimmt, entscheidet der Protokollführer über Form und Inhalt des Protokolls. Vorbehalten bleiben die Vorgaben über den einheitlichen Auftritt der Gemeindeverwaltung Oberägeri (CI-Vorschriften). Auf Verlangen eines Kommissionsmitgliedes können persönliche Voten ins Protokoll aufgenommen werden. Es wird zusammen mit der Aktenauflage, vorgängig der Sitzung, allen Kommissionsmitglieder zugestellt und ist an der nächsten Kommissionssitzung zu genehmigen. 2 Auszüge erhalten jene Stellen, die im Beschlussdispositiv des einzelnen Geschäftes aufgeführt sind. Protokollauszüge werden vom Gemeindepräsidenten und vom Sekretär unterzeichnet.

Art. 16 Umgang mit Akten

1 Die den Kommissionsmitgliedern für das Aktenstudium zur Verfügung gestellten Akten sind vertraulich zu behandeln und verbleiben im Eigentum der Einwohnergemeinde Oberägeri. 2 Sie sind auf Verlangen oder spätestens beim Austritt aus der Kommission zu Handen des gemeindlichen Archivs zurückzugeben.

Art. 17 Entschädigung

1 Die Kommissionsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeiten eine Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Entschädigungsverordnung der Einwohnergemeinde Oberägeri.

Art. 18 Aufgaben

1 Der Strategiekommission kommen unter anderen folgende Aufgaben zu: a) Beratendes Fachorgan für den Gemeinderat zu strategischen Fragen der Gemeindeführung; b) Informationspflicht der politischen Parteien über die behandelten Geschäfte; c) Bindeglied zwischen dem Gemeinderat und den politischen Parteien zu strategischen Fragen der Gemeindeführung; d) Vorberatung von: 1. Vision; 2. Leitsätzen; 3. Legislaturziele; 4. Aufgaben- und Finanzplan; 5. Alle strategischen Vorgaben an die Verwaltung (z.B. Finanzstrategie, Umweltleitbild, Energieleitbild, Altersleitbild etc.); 6. Finanzkompetenzen; 7. Budgetrichtlinien; 8. Organisationsentscheiden (Gemeindeordnung, Kompetenzdelegationen etc.); e) Weitere Aufgaben im Rahmen des Themenbereiches gemäss Auftrag des Gemeinderates.

Art. 19 Befugnisse

1 Die Strategiekommission verfügt nicht über Ausgabenkompetenzen.

Art. 20 Rechtsmittel

1 Die Strategiekommission kann keine rekursfähigen Beschlüsse fassen.

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