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Verordnung über die Jagdhunde

Glarus · VI E/212/3 · ordinance

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 VI E/212/3
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 VI E/212/3
  10. Art. 10
  11. Art. 11

11 provisions

Art. 1

Zweck 1 Diese Verordnung regelt das Jagdhundewesen und den Vollzug der Bundesbestimmungen in diesem Bereich.

Art. 2

Organisation 1 Das zuständige Departement wählt eine Jagdhundekommission mit mindestens sieben Mitgliedern, wovon mindestens ein Vertreter der Wildhut. Die Jagdhundekommission legt die interne Organisation selber fest. 2 Die Jagdhundekommission hat folgende Aufgaben: a. Beratung der Abteilung Jagd und Fischerei in Fragen betreffend Jagdhunde; b. Sicherstellung der Ausbildung und Weiterbildung der Schweisshundeführer; c. Erlass von Prüfungsvorschriften für jagdliche Prüfungen für Jagdhunde; d. Organisation und Durchführung von Prüfungen für Jagdhunde; e. Organisation und Sicherstellung des Pikettdienstes für die Nachsuche während der ordentlichen Jagd in Zusammenarbeit mit der Abteilung Jagd und Fischerei; f. Organisation und Durchführung weiterer Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Jagdhundewesen.

Art. 3

Finanzierung 1 Für die Jagdhundekommission und das Nachsuchewesen wird ein jährlicher Zuschlag von maximal 10 Prozent der einfachen Grundtaxe des Jahrespatentes erhoben. 2 Die Jagdhundekommission legt der Abteilung Jagd und Fischerei die Jahresrechnung zur Genehmigung vor. SBE 2013 13 1

Art. 4 VI E/212/3

Jagdhunde 1 Als Jagdhunde gelten alle in der Schweiz durch die entsprechenden Fachverbände (Fédération Cynologique Internationale FCI, Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen AGJ) anerkannten Jagdhunderassen sowie Mischlinge innerhalb dieser Rassen. 2 Für die laute Jagd dürfen alle spur- und fährtenlauten Lauf-, Stöber- und Erdhunde sowie Mischlinge innerhalb dieser Rassen verwendet werden. Hunde anderer Jagdhunderassen müssen hierfür eine entsprechende Gebrauchshundeprüfung oder Verbandsstöberprüfung bestanden und dabei auch den Spur- und Fährtenlaut nachgewiesen haben. 3 Hunde, die für Nachsuchen, das Vorstehen, das Apportieren, die Baujagd oder bei Spezialjagden auf Wildschweine eingesetzt werden, müssen entsprechende Prüfungen gemäss den Vorgaben der Technischen Kommission für das Jagdhundewesen (TKJ), der AGJ oder der entsprechenden Rasseclubs abgelegt haben. Über die Anerkennung anderer Prüfungen, z.B. Naturleistungszeichen, entscheidet die Abteilung Jagd und Fischerei. 4 Andere Hunderassen als in Absatz 1 aufgeführt, dürfen nicht auf der Jagd mitgeführt oder für jagdliche Handlungen eingesetzt werden. 5 Die Abteilung Jagd und Fischerei kann einzelne Jagdhunde bei deren missbräuchlicher Verwendung oder einzelne ungeeignete Jagdhunde verbieten. In Zweifelsfällen kann sie von Amtes wegen oder auf Gesuch des Halters hin eine Eignungsprüfung anordnen.

Art. 5

Ausbildung und Übungen 1 Hunde, die jünger als 15 Monate sind, dürfen zu Ausbildungszwecken zum Apportieren oder Nachsuchen von beschossenem und verletztem Wild eingesetzt werden, vorausgesetzt, dass ein anderer ausgebildeter und entsprechend geprüfter Hund vor Ort ist. 2 Die Ausbildung an lebenden Tieren muss im Rahmen der Tierschutzgesetzgebung des Bundes und des Kantons erfolgen. Jede Übung an lebenden Tieren muss von der Abteilung Jagd und Fischerei bewilligt und dem Kantonstierarzt gemeldet werden. 3 Organisierte Übungen für Jagdhunde, welche der allgemeinen Ausbildung der Jagdhunde dienen, bedürfen einer Bewilligung der Abteilung Jagd und Fischerei.

Art. 6

Prüfungen 1 Es werden Gehorsamsprüfungen und Schweissprüfungen durchgeführt. Die Durchführung der Schweissprüfungen auf der 500-Meter- und der 1000- Meter-Fährte erfolgen auf der Basis der Vorschriften der TKJ. 2 Es können weitere jagdliche Prüfungen für Jagdhunde auf der Basis der Vorschriften der TKJ oder der Rasseclubs durchgeführt werden. VI E/212/3 3 Die Durchführung von Prüfungen für Jagdhunde bedarf einer Bewilligung der Abteilung Jagd und Fischerei. Prüfungen an lebenden Tieren müssen zusätzlich dem Kantonstierarzt gemeldet werden.

Art. 7

Nachsuchen und Pikettdienst 1 Nachsuchen auf verletztes Wild während der ordentlichen Jagd werden grundsätzlich im Rahmen des Pikettdienstes durchgeführt. 2 Für die Zulassung zum Pikettdienst für Nachsuchen muss das Gespann mindestens eine bestandene Schweissprüfung nach dieser Verordnung vorweisen. Für vierjährige oder ältere Hunde muss das Gespann eine bestandene Schweissprüfung auf der 1000-Meter-Fährte vorweisen. 3 Die Jagdhundekommission kann mit Genehmigung der Abteilung Jagd und Fischerei weitere Bestimmungen über die Zulassung zum Pikettdienst erlassen. 4 Nichtjagdberechtigte können sich für den Pikettdienst bei der Abteilung Jagd und Fischerei anmelden, sofern sie mindestens über eine bestandene praktische Jägerprüfung (Schiessprüfung) sowie über eine gültige Jagdhaftpflichtversicherung verfügen. Sie sind dann berechtigt, für Nachsuchen eine Jagdwaffe gemäss den kantonalen jagdrechtlichen Bestimmungen zu führen. 5 Über jede Nachsuche ist, unabhängig vom Ergebnis, gemäss den Vorgaben der Abteilung Jagd und Fischerei ein Protokoll durch den Hundeführer zu erstellen. 6 Hundeführer, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder ihre Funktion missbrauchen, können von der Abteilung Jagd und Fischerei vom Pikettdienst ausgeschlossen werden.

Art. 8

Führen von Hunden auf der Jagd 1 Jagdhunde, die älter als 15 Monate sind, dürfen während der Hochwildjagd, der Steinwildjagd und der Herbstjagd nur mitgeführt werden, wenn sie eine Gehorsamsprüfung nach dieser Verordnung oder eine vergleichbare Prüfung bestanden haben. Jüngere Hunde dürfen auch ohne eine solche Prüfung mitgeführt werden. 2 Hundeführer müssen jederzeit die Nachweise über bestandene Prüfungen und das Alter des Hundes vorzeigen können. 3 Während der Jagdzeit sind alle Jagdhunde immer an der Führerleine zu führen. Dies gilt auch für Hunde, die von Drittpersonen zur Jagdbeihilfe gemäss Artikel 24 der Verordnung zum kantonalen Jagdgesetz geführt werden. Ausgenommen sind Hunde auf der lauten Jagd (inkl. Stöbern und Vorstehen), der Baujagd, der Wasservogeljagd (Apportieren) und Hunde auf der Nachsuche.

Art. 9 VI E/212/3

Übergangsbestimmungen 1 Hunde, die für die Baujagd oder bei Spezialjagden auf Wildschweine eingesetzt werden, müssen nur dann eine entsprechende Prüfung vorweisen, wenn sie nach dem 31. Dezember 2012 geboren wurden.

Art. 10

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 17. Juni 2003 über die Verwendung von Jagdhunden wird aufgehoben.

Art. 11

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.

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