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8 provisions
Art. 1
Zweck
1 Der Fonds zugunsten der arbeitsmarktlichen Inklusion von Menschen mit
Behinderungen (der Fonds) dient der Finanzierung:
a) der Unterstützungsmassnahmen für Unternehmen, die es ihnen ermöglichen, einem Menschen mit Behinderungen, der im Kanton Freiburg
wohnt und eine Invalidenrente bezieht oder der über eine Bewilligung
verfügt, in einer Werkstätte einer sonder- oder sozialpädagogischen Institution zu arbeiten, die Gelegenheit auf eine berufliche Tätigkeit in einem Unternehmen zu bieten;
b) der Beurteilung, Abklärung und Koordination mit dem Ziel, einen
Arbeitsvertrag zwischen dem Unternehmen und dem Menschen mit Behinderungen abzuschliessen.
Art. 2
Mittel
1 Der Fonds wird gespiesen durch:
a) die Sozialabgabe im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes
vom 13. Dezember 2018 über die Umsetzung der Steuerreform 1);
b) Legate und Schenkungen;
c) den Ertrag aus dem Vermögen des Fonds;
1) SGF 631.2
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d) alle weiteren Mittel, die ihm zugeteilt werden können.
Art. 3
Unterstützungsmassnahmen
1 Durch den Fonds können finanziert werden:
a) Infrastrukturen oder Hilfsmittel, die nicht von der Invalidenversicherung oder einer anderen Versicherung übernommen werden;
b) Schulungen und Weiterbildungen für das Unternehmenspersonal, das
mit einem Menschen mit Behinderungen zusammenarbeiten wird;
c) Coaching-Leistungen für den Menschen mit Behinderungen und das
übrige Unternehmenspersonal.
Art. 4
Beurteilung, Abklärung und Koordination
1 Der Fonds finanziert einen oder mehrere Aufträge zur Gewährleistung der
Leistungen nach Artikel 1 Abs. 1 Bst. b für den ganzen Kanton.
2 Der Auftrag bzw. die Aufträge werden von der Direktion für Gesundheit
und Soziales erteilt.
3 Die jährliche Finanzierung für diese Aufträge darf 50 % der Sozialabgabe
nach Artikel 2 Abs. 1 Bst. a nicht überschreiten.
4 Der Auftrag bzw. die Aufträge kann bzw. können die folgenden Leistungen
umfassen:
a) mit jedem Menschen mit Behinderungen seine Ressourcen und Bedürfnisse beurteilen;
b) ein berufliches Projekt für ihn erstellen;
c) einen Platz in einem Unternehmen suchen, der seinen Ressourcen und
Bedürfnissen entspricht;
d) den Kontakt zu den Unternehmen im Kanton herstellen, d. h.:
1. die Unternehmen kontaktieren;
2. ihre Möglichkeiten für die Schaffung von Stellen analysieren;
3. ihnen erklären, wie sie eine finanzielle Unterstützung aus dem
Fonds beziehen können;
e) die Situation mit dem Menschen mit Behinderungen und den Bezugspersonen im Unternehmen regelmässig beurteilen.
Art. 5
Finanzierung der Unterstützungsmassnahmen
1 Die Beträge, die jährlich für alle Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 3
bereitgestellt werden, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den verfügbaren Mitteln stehen, um die Nachhaltigkeit des Fonds zu gewährleisten.
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2 Die Finanzierung der Unterstützungsmassnahmen darf pro persönliches
Dossier folgende Beträge nicht überschreiten:
a) 10'000 Franken für Infrastrukturen oder Hilfsmittel (Pauschalbetrag);
b) 100 Franken pro Schulungs- und Weiterbildungsstunde für das Unternehmenspersonal, für bis zu maximal 5 Stunden pro Dossier; dieser Betrag beinhaltet die Kosten für die Vorbereitung auf diese Kurse und die
Reisekosten;
c) 100 Franken pro Coaching-Stunde, für bis zu maximal 60 Stunden pro
Dossier und Jahr.
Art. 6
Verwaltung des Fonds
1 Der Fonds wird vom Sozialvorsorgeamt (SVA) verwaltet: Er wird in die Bilanz des Staates aufgenommen.
2 Das Finanzinspektorat kontrolliert die Rechnung des Fonds.
Art. 7
Beantragung von Unterstützungsmassnahmen
1 Die Unternehmen müssen beim SVA individuelle Gesuche um Gewährung
von Unterstützungsmassnahmen im Sinne von Artikel 3 einreichen; hierzu
benutzen sie das dafür vorgesehene Formular.
2 Die Gesuche können erneuert werden.
Art. 8
Finanzierungsentscheide
1 Die Direktorin oder der Direktor der Direktion für Gesundheit und Soziales
entscheidet über die Finanzierung der Unterstützungsmassnahmen und teilt
ihren oder seinen Entscheid schriftlich mit.
2 Im Falle eines negativen Entscheids wird auf das Recht hingewiesen, einen
formellen Entscheid nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 2) zu beantragen.
3 Die Zuweisungen aus dem Fonds erfolgen nach Massgabe der verfügbaren
finanziellen Mittel. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf einen Beitrag.
2) SGF 150.1
10.42
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
17.08.2021 Erlass Grunderlass 17.08.2021 2021_094
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 17.08.2021 17.08.2021 2021_094