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Verordnung über die Registrierung von Krebserkrankungen

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Contents: 42 provisions
  1. Art. 1 Basisdaten zu Krebserkrankungen von Erwachsenen
  2. Art. 2 Basisdaten zu Krebserkrankungen von Kindern und Jugendlichen
  3. Art. 3 Zusatzdaten zu Krebserkrankungen von Erwachsenen
  4. Art. 4 Zusatzdaten zu Krebserkrankungen von Kindern und Jugendlichen
  5. Art. 5 Festlegung der zu meldenden Krebserkrankungen
  6. Art. 6 Meldefrist und Ausnahme von der Meldepflicht
  7. Art. 7 Identifikation und Verantwortlichkeit der meldepflichtigen Personen und Institutionen
  8. Art. 8 Form der Meldungen
  9. Art. 9 Meldungen an das Kinderkrebsregister
  10. Art. 10 Daten des Bundesamts für Statistik
  11. Art. 11 Daten der Spitäler
  12. Art. 12 Daten aus Früherkennungsprogrammen
  13. Art. 13 Information der Patientin oder des Patienten
  14. Art. 14 Erhebung des Widerspruchs
  15. Art. 15 Umsetzung des Widerspruchs
  16. Art. 16 Widerruf des Widerspruchs
  17. Art. 17 Karenzfrist
  18. Art. 18 Voraussetzungen für die Registrierung
  19. Art. 19 Datenaustausch zwischen den kantonalen Krebsregistern und dem Kinderkrebsregister
  20. Art. 20 Bekanntgabe der Todesursachen durch das BFS
  21. Art. 21 Weiterleitung der Daten an die nationale Krebsregistrierungsstelle und Berichtigungen
  22. Art. 22 Weiterleitung der Daten an das BFS
  23. Art. 23
  24. Art. 24 Vorgaben für die Registrierung der Basisdaten
  25. Art. 25 Vorgaben für die Registrierung der Zusatzdaten
  26. Art. 26 Informationssystem
  27. Art. 27 Weitere Aufgaben
  28. Art. 28 Anforderungen an den Datenaustausch
  29. Art. 29 Datenträger
  30. Art. 30 Anonymisierung
  31. Art. 31 Beitragsarten
  32. Art. 32 Angaben zum Gesuch
  33. Art. 33 Fachliche Stellungnahmen
  34. Art. 34 Beitragsbemessung und Rechnungsführung
  35. Art. 35 Subventionsverfügung
  36. Art. 36 Auswahlverfahren
  37. Art. 37 Bewertung und Form der Übertragung
  38. Art. 38 Aufsicht
  39. Art. 39 Anpassung der Fristen
  40. Art. 40 Änderung anderer Erlasse
  41. Art. 41 Übergangsbestimmung
  42. Art. 42 Inkrafttreten

42 provisions

Art. 41 Übergangsbestimmung

1 Die Meldepflicht nach den Artikeln 3 und 4 KRG gilt nicht für Daten zu Krebserkrankungen, die vor dem 1. Januar 2020 diagnostiziert wurden. 2 Das Kinderkrebsregister leitet Personendaten, die es vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bearbeitet hat, kodiert, mit einer Fallnummer versehen, ergänzt und aktualisiert wie folgt an das zuständige kantonale Krebsregister weiter: a. die Daten des Inzidenzjahrs 2018: bis 31. Juli 2020; b. die Daten des Inzidenzjahrs 2019: bis 31. Juli 2021; c. alle übrigen Daten: bis 31. Juli 2022. 3 Das kantonale Krebsregister leitet Personendaten, die es vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bearbeitet hat, kodiert, mit einer Fallnummer versehen, ergänzt und aktualisiert zusammen mit den Daten, die es nach Absatz 2 vom Kinderkrebsregister erhalten hat wie folgt an die nationale Krebsregistrierungsstelle weiter: a. die Daten des Inzidenzjahrs 2018 bis 1. Dezember 2020; b. die Daten des Inzidenzjahrs 2019 bis 1. Dezember 2021; c. alle übrigen Daten bis 1. Dezember 2022. 4 Die kantonalen Krebsregister müssen Daten zu Personen, die vor dem 1. Januar 2003 an Krebs erkrankt sind, nicht nach dem KRG und dieser Verordnung bearbeiten. 5 Die kantonalen Krebsregister und das Kinderkrebsregister müssen die verifizierten Zuständigkeiten zu Krebserkrankungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bearbeitet wurden, bis 31. März 2020 im Informationssystem nach Artikel 26 eintragen. 6 Die kantonalen Krebsregister und das Kinderkrebsregister müssen die Angaben von Personen, die vor dem 1. Januar 2020 Widerspruch erhoben haben, bis 31. März 2020 im Informationssystem nach Artikel 26 eintragen. Anschliessend vernichten sie die Angaben zu den widersprechenden Personen. Artikel 15 Absätze 3 und 4 gilt sinngemäss. 7 Vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022 gelten folgende Termine für die Bekanntgabe von Daten unter den Vollzugsstellen: a. Das BFS gibt dem zuständigen Krebsregister und dem Kinderkrebsregister bis 31. Mai des zweiten Jahres nach der Erhebung die Daten nach den Artikeln 10 und 20 Absatz 2 bekannt. b. Die kantonalen Krebsregister leiten die registrierten, aktualisierten und ergänzten Daten und die Fallnummern bis 1. Dezember des zweiten Jahres nach der Erhebung an die nationale Krebsregistrierungsstelle weiter. Artikel 21 Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss. c. Die nationale Krebsregistrierungsstelle leitet die bereinigten Daten und die Fallnummern bis 31. März des dritten Jahres nach der Erhebung an das BFS weiter. d. Das Kinderkrebsregister leitet die registrierten, aktualisierten und ergänzten Basisdaten und die Fallnummern bis 31. Juli des zweiten Jahres nach der Erhebung an das zuständige kantonale Krebsregister weiter.

Art. 42 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2020 in Kraft. 2 Die Artikel 36–38 und 40 (Anhang 2 Ziff. 2) treten am 1. Juni 2018 in Kraft.

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