Art. 1
1 Die jährlich abziehbaren Kranken- und Unfallversicherungsprämien werden für die einzelnen Versicherungsgruppen pauschal wie folgt festgesetzt: a) Erwachsene: Fr. 4'810.– b) junge Erwachsene in Ausbildung (ab vollendetem 18. Altersjahr bis zum 25. Altersjahr), die unterhalten werden: Fr. 4'210.– c) Kinder (bis zum vollendeten 18. Altersjahr), die unterhalten werden: Fr. 1'140.– 631.48 2 Der Anspruch auf den Abzug wird für jede Versichertenkategorie aufgrund des Alters am 31. Dezember des Steuerjahres oder am Ende der Steuerpflicht festgelegt.