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Vollzugsverordnung zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Fischerei im Genfersee

Confederation · 0.923.211 · treaty

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Contents: 55 provisions
  1. Art. 1 Fischereibewilligung
  2. Art. 2 Voraussetzungen
  3. Art. 3 Anzahl Bewilligungen
  4. Art. 4 Berechtigung zur Ausübung der Fischerei in den Gewässern des anderen Staates
  5. Art. 5 Grenze zwischen dem See, seinen Zuflüssen und seinem Abfluss
  6. Art. 6 Seezonen
  7. Art. 7 Arten der Fischerei
  8. Art. 8 Fischereigeräte
  9. Art. 9 Netze
  10. Art. 10 Fallen
  11. Art. 11 Angelhaken
  12. Art. 12 Legeschnur
  13. Art. 13 Angel
  14. Art. 14 Im See vorkommende Arten
  15. Art. 15 Verbotene Geräte und Methoden
  16. Art. 16 Bestimmung der Netzgrössen
  17. Art. 17 Bestimmung der Maschenweite für Netze und Reusen
  18. Art. 18 Zugnetze (Grosses und Kleines Zugnetz)
  19. Art. 19 Grosses Zugnetz
  20. Art. 20 Kleines Zugnetz
  21. Art. 21 Grosses Schwebnetz
  22. Art. 22 Bodennetze
  23. Art. 23 Kleines Netz
  24. Art. 24 Spiegelnetz
  25. Art. 25 Gründlingsnetz
  26. Art. 26 Verbinden von Netzen
  27. Art. 27 Fischreuse
  28. Art. 28 Krebsreuse
  29. Art. 29 Schleien- und Brachsmenreuse
  30. Art. 30 Schweb- und Legeschnüre
  31. Art. 31 Markierung der Fanggeräte für die Berufsfischerei
  32. Art. 32 Schleppangel
  33. Art. 33 Andere Angelgeräte
  34. Art. 34 Köderfischflasche
  35. Art. 35 Kescher
  36. Art. 36 Senknetz
  37. Art. 37 Krebsnetz
  38. Art. 38 Fangmindestmasse
  39. Art. 39 Schonzeiten
  40. Art. 40 Höchstfangmenge
  41. Art. 41 Kontrolle und Haltung des gefangenen Fisches
  42. Art. 42 Köder
  43. Art. 43 Schilfgürtel und Naturschutzgebiete
  44. Art. 44 Mündungen
  45. Art. 45 Saiblingslaichplätze
  46. Art. 46 Berufsfischerei
  47. Art. 47 Angelfischerei
  48. Art. 48 Weitere Beschränkungen
  49. Art. 49 Berufsfischerei
  50. Art. 50 Angelfischerei
  51. Art. 51 Besatzfischaufzucht
  52. Art. 52 Ausnahmen
  53. Art. 53 Transport lebender Krebse
  54. Art. 54 Regelungen in den beiden Staaten
  55. Art. 55 Aufzuhebende Bestimmung

55 provisions

Art. 41 Kontrolle und Haltung des gefangenen Fisches

1 Der Fang von Fischen und Krebsen hat schonend zu erfolgen. 2 Zum Verzehr bestimmte Fische sind unverzüglich zu töten. Berufsfischer und Berufsfischerinnen dürfen jedoch lebende Fische kurzfristig hältern. Die Fische dürfen durch die Hälterung nicht leiden. 3 Fische, die von Berufsfischern und Berufsfischerinnen gefangen worden sind und bei denen die unverzügliche Tötung wegen widriger Witterungsverhältnisse oder Massenfang nicht möglich ist, dürfen auf Eis oder in Eiswasser transportiert werden und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, jedoch spätestens bei Ankunft im Betrieb zu töten.

Art. 42 Köder

1 Die Verwendung der folgenden Köder ist verboten: a) Fische, die zu den in Artikel 39 Absatz 1 aufgeführten Arten gehören; b) Äsche (Thymallus thymallus) oder Schneider (Alburnoides bipunctatus); c) Fische, die nicht zu einer der in Anhang 1 Buchstabe A aufgeführten Arten gehören; d) Fischlaich. 2 Der Einsatz von lebenden Köderfischen ist vom Ufer oder von einem nicht absichtlich fortbewegten Boot aus und ausschliesslich unter Verwendung einer gelegten Schnur, einer Schwebangel, einer Setzangel oder einer Senkangel, jedoch nicht mit einer Hegene, gestattet. Dabei darf die Anköderung lebender Köderfische nur im Maulbereich erfolgen.

Art. 43 Schilfgürtel und Naturschutzgebiete

Innerhalb von Schilfgürteln und in Naturschutzgebieten darf nicht gefischt werden.

Art. 44 Mündungen

Für die Schweiz: 1 Das Fischen mit Netzen, Fischreusen, Schleppangeln, Schweb- und Legschnüren ist während des ganzen Jahres verboten: a) im Bereich von 100 m um das Ende der Molen des Stockalper-Kanals, des Grand Canal, des Boiron de Nyon und der Eau froide sowie zwischen den Molen; b) im Bereich von 300 m um die Mündung der Rhone, der Venoge, der Aubonne, der Promenthouse und der Versoix; c) im Bereich von 50 m um die Mündung der Vieux-Rhône. 2 Das Fischen mit Netzen, Fischreusen, Schleppangeln, Schweb- und Legschnüren ist während der Schonzeit für Salmoniden verboten: a) im Bereich von 300 m um die Mündung des Stockalper-Kanals, des Grand Canal, der Eau Froide, der Morges, des Boiron de Morges und der Dullive; b) im Bereich von 100 m um die Mündung der folgenden Fliessgewässer: Baye de Montreux, Ognonnaz (Vevey-La Tour), Salenche (Saint-Saphorin), Lutrive, Paudèze, Vuachère, Chamberonne, Asse (Nyon), Boiron de Nyon, Nant de Pry, Brassu, Nant de Braille, Hermance, Veraye (Veytaux), Baye de Clarens, Veveyse und Forestay (Rivaz). Die Verwendung von Reusen in den Bereichen der Veraye, der Baye de Clarens, der Veveyse und des Forestay ist jedoch erlaubt. Für Frankreich: 3 In den folgenden Gebieten ist das Fischen mit jeglichen Fischereigeräten – mit Ausnahme der Angelgeräte – untersagt: a) im Bereich von 300 m um die Mündung der Dranse; b) während der Schonzeit für Forellen im Bereich von 100 m um die Mündung der Hermance, der Morge, des Pamphiot, des Foron, des Redon und des Vion. Die Grenzen dieser Schongebiete sind mit Grenzsteinen oder Markierungen am Ufer gekennzeichnet. Für beide Staaten: 4 Während der Schonzeit für Salmoniden dürfen die für den Fang von Hechten zugelassenen Geräte im Sinne von Artikel 22 und 32 nicht näher als im Umkreis von 500 m rund um die in diesem Artikel bezeichneten Mündungen gesetzt oder geschleppt werden.

Art. 45 Saiblingslaichplätze

1 Das Fischen auf den Saiblingslaichplätzen ist 15 Tage nach der Schonzeit der Salmoniden verboten. 2 Hingegen darf auf den Saiblingslaichplätzen von Meillerie und Ripaille ab Beginn der Schonzeit für Salmoniden bis und mit 30. Oktober das Kleine Zugnetz für den Fang von Barschen verwendet werden. 3 Die Grenzen der Saiblingslaichplätze verlaufen wie folgt: a) Saiblingslaichplätze von Saint-Gingolph [tab]östliche Grenze: Linie senkrecht zum Ufer bei der Villa Eugénie; [tab]südliche Grenze: Seeufer; [tab]westliche Grenze: Linie senkrecht zum Ufer beim «Château des Serves» (350 m westlich der Pointe du Fenalet); [tab]nördliche Grenze: Linie parallel zum Ufer in einer Entfernung von 500 m seewärts. b) Saiblingslaichplätze von Chillon [tab]östliche Grenze: Seeufer; [tab]südliche Grenze: Linie Landungssteg von Chillon – Rhonemündung; [tab]westliche Grenze: Linie Hôtel National in Montreux – viereckiger Turm des Verwaltungsgebäudes der Gemeinde von Villeneuve (alte Kirche); [tab]nördliche Grenze: Linie Mündung der Veraye – Rhonemündung. c) Saiblingslaichplätze von Montreux [tab]östliche Grenze: Seeufer; [tab]südliche Grenze: Verbindungslinie von der rue du Quai, Rundbau des Hôtel Eden in Montreux, bis zur Rhonemündung; [tab]westliche Grenze: Linie in einer Entfernung von 200 m um das Mündungsgebiet der Baye de Montreux; [tab]nördliche Grenze: Linie Ile de Salagnon in Clarens – Gebäude Forum oder südwestliche Ecke des Marktplatzes in Montreux. d) Die Saiblingslaichplätze von Meillerie erstrecken sich über eine Breite von 500 m ab Ufer und sind in zwei Bereiche aufgeteilt, Locum und Meillerie. Bereich Locum (Steinbrüche): [tab]östliche Grenze: senkrecht zur Bahnunterführung zwischen den Hundertmetergrenzsteinen 1 und 2 der Nationalstrasse westlich von Locum (markierte Stelle); [tab]westliche Grenze: senkrecht zur markierten Stelle östlich des Bahnübergangs zwischen Locum und Meillerie; Bereich Meillerie (Steinbrüche): [tab]östliche Grenze: senkrecht zum Felsen von Baleyron und zum Felsen, der am Seeufer markiert ist; [tab]westliche Grenze: senkrecht zur Eisenbahnverbauung vor dem Tunnel Ost von Meillerie und senkrecht zu einem ebenfalls am Seeufer markierten Felsen. e) Saiblingslaichplätze der Dranse [tab]östliche Grenze: Verlängerung der Verbindungslinie der beiden Grenzsteine am Ufer östlich des Schutzgebietes der Dranse um 500 m seewärts; die Verbindungslinie streift den Kirchturm von Vongy; [tab]westliche Grenze: Verlängerung der Verbindungslinie der beiden Grenzsteine am Ufer westlich des Schutzgebietes der Dranse um 500 m seewärts; die Verbindungslinie streift den Kirchturm von Marin; [tab]nördliche Grenze: Verbindungslinie zwischen den beiden Enden der oben genannten Verlängerungslinien; [tab]südliche Grenze: Seeufer und Mündung der Dranse. f) Die Saiblingslaichplätze von Ripaille erstrecken sich über eine Breite von 500 m ab Ufer: [tab]östliche Grenze: Normale beim Ort mit Flurnamen Fin du Bois (markierte Stelle); [tab]westliche Grenze: Normale beim Ort mit Flurnamen La Rivière (markierte Stelle).

Art. 46 Berufsfischerei

1 Die Berufsfischerei ist ganzjährig (Sommerzeit und Winterzeit) von 3 Uhr bis 22 Uhr erlaubt. 2 Ausserhalb dieser Zeiten dürfen Netze und Reusen nicht gesetzt, gehoben und abgesucht werden.

Art. 47 Angelfischerei

Angelfischern und Angelfischerinnen ist das Fischen frühestens eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang und spätestens noch eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang erlaubt.

Art. 48 Weitere Beschränkungen

1 Beide Staaten können die Fischerei an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen oder an gewissen Orten verbieten und die Maximaldauer für den Einsatz der Fischereigeräte festlegen. 2 Jede gefangene Art, die in Anhang 1, Buchstabe B des Reglements aufgeführt ist, muss umgehend getötet werden.

Art. 49 Berufsfischerei

1 Jeder Berufsfischer und jede Berufsfischerin muss täglich mit wasserfester Tinte das Gewicht und die Anzahl Fänge pro Art sowie die Anzahl der Fischereigeräte auf dem offiziellen Statistikformular eintragen. 2 Berufsfischer und Berufsfischerinnen sind verpflichtet, ihr Statistikformular innerhalb von fünf Tagen nach Ende jeden Monats abzugeben. 3 Beide Staaten können zusätzliche Regelungen für die Berufsfischerei vorsehen.

Art. 50 Angelfischerei

1 Inhaber und Inhaberinnen einer Bewilligung für die Angelfischerei müssen ihr Kontrollheft in Papierform unterzeichnen. 2 Sie sind verpflichtet, das Datum und die Anzahl der Fänge pro Art gemäss den im Kontrollheft aufgeführten Bestimmungen unverzüglich in das digitale Kontrollheft oder mit wasserfester Tinte in ihr Kontrollheft in Papierform einzutragen. Sie sind ausserdem verpflichtet, das Gewicht ihrer Fänge pro Art spätestens vor dem nächsten Fischereieinsatz anzugeben. 3 Das Kontrollheft ist der zuständigen Fischereiaufsicht zurückzugeben: a) von den Patentinhabern und Patentinhaberinnen bei der Erneuerung des Patents, spätestens aber am 30. April des folgenden Jahres; b) von den Inhabern und Inhaberinnen von Monats- oder Tagesbewilligungen spätestens 8 Tage nach Ablauf der Bewilligung. 4 Beide Staaten können zusätzliche Regelungen für die Angelfischerei vorsehen.

Art. 51 Besatzfischaufzucht

1 Zur Sicherung eines optimalen Fischbestandes im Genfersee setzen sich beide Staaten für eine nachhaltige Besatzwirtschaft ein. Dies erfolgt zur Sicherstellung einer rationellen Bewirtschaftung der Fischbestände unter Beachtung des biologischen Gleichgewichts. 2 Die zu diesem Zweck verwendeten Fische müssen einheimischem Laich entstammen. 3 Die Vorgaben des jährlichen Besatzplanes sind: a) Felchen: 15 000 000 Brütlinge; diese Vorgaben sind von den Staaten je zur Hälfte zu erfüllen. b) Seesaibling: 800 000 Sömmerlinge; diese Vorgaben sind von den Staaten je zur Hälfte zu erfüllen. c) Seeforelle: 400 000 Brütlinge; diese Vorgaben sind von den Staaten je zur Hälfte zu erfüllen. 4 Das Einsetzen von Saiblingen und Seeforellen kann durch Vorsömmerlinge erfolgen, wobei ein Sömmerling jeweils zwei Vorsömmerlingen entspricht. 5 Jeder Staat bestimmt die Bedingungen für die Laichfischfänge, insbesondere ihren Start und ihr Ende. 6 Jeder Staat bestimmt die Fischer und Fischerinnen, die berechtigt sind, während der Schonzeit die für die Fischzucht benötigten Saiblinge und Felchen zu fangen.

Art. 52 Ausnahmen

1 Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen ausnahmsweise vom vorliegenden Reglement abweichen: a) bei Massnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen den verschiedenen Fischarten; b) bei anderen Massnahmen, die sich vom ökologischen Gesichtspunkt her aufdrängen oder die einer rationellen Bewirtschaftung der Fischbestände dienen. 2 Die zuständigen Behörden können ausnahmsweise Abweichungen vom vorliegenden Reglement zulassen, um den Erfordernissen wissenschaftlicher Studien zu genügen. 3 In Abweichung von den Bestimmungen in Artikel 40 können die beiden Staaten den Laichfischfang bewilligen, falls dies notwendig ist, um den von der Beratenden Kommission angestrebten Fischbestand zu gewährleisten.

Art. 53 Transport lebender Krebse

1 Der Transport lebender Krebse ausserhalb des Wassers ist streng untersagt. Gefangene Krebse müssen unverzüglich am Fangort durch Zertrümmern des Gehirns getötet werden. 2 In Abweichung von Absatz 1 dürfen durch die Berufsfischerei gefangene Krebse, die für die Vermarktung bestimmt sind, lebend transportiert werden, sofern die zuständige Behörde eine Einzelbewilligung erteilt hat. 3 Lebende Krebse dürfen nur mit bestimmten Auflagen und über einen Zwischenhandel vermarktet werden, der Gewähr leistet für die Vermeidung einer Ausbreitung der Krebse. Die Auflagen werden im gegenseitigen Einvernehmen von den zuständigen Behörden bestimmt, die für jeden Staat verschiedene Regelungen festlegen können.

Art. 54 Regelungen in den beiden Staaten

Die die Fischerei betreffenden Auszüge der Regelwerke der beiden Staaten sind dieser Vollzugsverordnung als Anhänge beigefügt.

Art. 55 Aufzuhebende Bestimmung

Das Reglement vom 24. September und 18. Dezember 2020 ist aufgehoben. [AS 2021 138]

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