Art. 1 als Beschluss:4
Berechnungsgrundlage 1 Der Verwaltungskostenbeitrag wird nach Massgabe der von der arbeitgebenden, der selbständigerwerbenden oder der nichterwerbstätigen Person geschuldeten Beitragssumme berechnet.
St. Gallen · 351.13 · other
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Berechnungsgrundlage 1 Der Verwaltungskostenbeitrag wird nach Massgabe der von der arbeitgebenden, der selbständigerwerbenden oder der nichterwerbstätigen Person geschuldeten Beitragssumme berechnet.
Beitragsansätze a) für arbeitgebende Personen 1 Die Beitragsansätze für arbeitgebende Personen betragen: Beitragssumme in Franken Ansatz in Prozent bis unter 5 000.– 5.00 ab 5 000.– 4.00 ab 7 500.– 2.75 ab 10 000.– 2.25 ab 25 000.– 2.00 ab 35 000.– 1.75 ab 100 000.– 1.25 ab 300 000.– 0.90 ab 1 000 000.– 0.80 1 SR 831.10. 2 SR 831.143.41. 3 sGS 350.1. 4 Im Amtsblatt veröffentlicht am 13. Dezember 2010, ABl 2010, 3879 f.; in Vollzug ab 1. Januar 2011. nGS 46–13 351.13 2 Der Ansatz wird um 0,12 Prozent herabgesetzt, wenn die arbeitgebende Person die Daten elektronisch in dem von der Ausgleichskasse vorgegebenen Format liefert. 3 Bei Beitragsnachbelastungen nach der Verarbeitung der Jahresabrechnung wird der gleiche Ansatz wie jener bei der Verarbeitung der Jahresabrechnung angewendet. Art. 3* b) für selbständigerwerbende Personen und für arbeitnehmende Personen 1 Die Beitragsansätze für selbständigerwerbende Personen und für arbeitnehmende Personen ohne beitragspflichtige arbeitgebende Personen betragen: Beitragssumme in Franken Ansatz in Prozent bis unter 2 500.– 5.00 ab 2 500.– 4.00 ab 5 000.– 2.25 ab 10 000.– 1.50 Art. 4 c) für nichterwerbstätige Personen 1 Die Beitragsansätze für nicht erwerbstätige Personen betragen: Beitragssumme in Franken Ansatz in Prozent bis unter 1 500.– 5.00 ab 1 500.– 4.50
d) Erhöhung 1 Der Verwaltungskostenbeitrag kann auf höchstens 5 Prozent erhöht werden, wenn: a) das Abrechnungs- und Zahlungsverfahren mehrfach zu Mahnungen und Betreibungen Anlass gibt; b) die Bereinigung der Lohnbescheinigungen eine wesentliche Mehrarbeit verursacht.
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Der Beschluss der Verwaltungskommission der kantonalen Ausgleichskasse über die Verwaltungskostenbeiträge der Abrechnungspflichtigen an die kantonale Ausgleichskasse vom 21. Dezember 19845 wird aufgehoben. 5 nGS 20–11 (sGS 351.13). 351.13
Vollzugsbeginn 1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet. 351.13 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 46–13 21.10.2010 01.01.2011 Art. 3 geändert 47-13 31.10.2011 keine Angabe * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 21.10.2010 01.01.2011 Erlass Grunderlass 46–13 31.10.2011 keine Angabe Art. 3 geändert 47-13