Art. 1 als Verordnung:2
Zuständigkeit 1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist zuständige Behörde im Sinn der Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden.3 2 Die politische Gemeinde ist zuständig für die Aufsicht über das Gewerbe der Reisenden sowie der Schausteller und Zirkusbetreiber.4