35 provisions
Art. 1
1 Die Sonderbauvorschriften bezwecken, die Voraussetzungen für eine städtebaulich und wirtschaftlich tragfähige sowie umweltgerechte Umstrukturierung und Umnutzung des Gebietes Neu-Oerlikon zu schaffen.3
2 Insbesondere sollen
– die Voraussetzungen für eine städtebaulich und architektonisch gut gestaltete und umweltgerechte dichte Überbauung geschaffen werden;
– die Voraussetzungen für eine vielfältige Nutzungsstruktur
geschaffen werden;
– geeignete Teile des Gebietes für die industrielle Produktion
erhalten bleiben;
– grosszügige Freiräume gestaltet und eine gute Durchgrünung des Gebietes gewährleistet werden;
– die Erschliessung des Gebietes in der Weise ergänzt werden, dass eine intensivere Nutzung gegenüber der Grundordnung ermöglicht wird;
– die Voraussetzungen für eine gute Erschliessung des Gebietes durch öffentliche Verkehrsmittel geschaffen werden;
– das Gebiet mit einem dichten Netz von Fusswegen und
Radwegen ausgestattet werden;
1 Fassung gem. GRB vom 3. November 2010; Inkrafttreten 21. Mai 2011.
2 AS 43, 146.
3 Fassung gem. GRB vom 3. November 2010; Inkrafttreten 21. Mai 2011.
Zweck
2700.220 Sonderbauvorschriften
– der private Motorfahrzeugverkehr innerhalb des Gebietes
begrenzt werden.
Art. 2
1 Die Sonderbauvorschriften setzen sich aus den nachstehenden Bestimmungen mit den Anhängen 1–10 und dem
Plan im Massstab 1:2000 zusammen.
2 Der Plan ist massgebend für den örtlichen Geltungsbereich der
Sonderbauvorschriften, die Abgrenzung der Teilgebiete A, B, C,
D, E, der Freihaltezonen sowie der Baufelder A1–A10, B1–B9,
C1–C5, D1–D16 und E1–E3, für die generelle Lage der ausgeschiedenen Verkehrswege, der Anschlussgleise, der für die
Erschliessung erforderlichen baufeldquerenden Wegverbindungen samt vorgeschriebenen Anschlussbereichen und der Flächen mit Aufforstungsverpflichtung, für die Baubegrenzungslinien samt ergänzenden Anordnungen, für die örtlich begrenzte
Anhebung der maximalen Gebäudehöhe und für die Bereiche
mit beschränkter Bebaubarkeit.
3 Ergänzende Regelungen über Erschliessung sowie gemeinschaftliche Ausstattungen und Ausrüstungen erfolgen durch
Vertrag oder Quartierplan.
Art. 3
1 Soweit und solange die Sonderbauvorschriften zur Anwendung gelangen, ist die allgemeine Bau- und Zonenordnung
nicht anwendbar.
2 Für die Sonderbauvorschriften gelten die Baubegriffe gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG)4 in der Fassung bis zum
28. Februar 2017.5
Art. 3a6 Für die im Plan bezeichneten schützenswerten Bauten gehen allfällige Schutzmassnahmen den vorliegenden Vorschriften vor.
Art. 4
1 Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes
bestimmen, dienen folgende, in den Anhängen 1–10 wiedergegebenen Festlegungen als Richtlinien für das Bauen nach
den Sonderbauvorschriften:7
a. Bebauungskonzept (Anhang 1);
b. Freiraumkonzept (Anhang 2);
c. Konzept öffentlicher Verkehr (Anhang 3);
4 vom 7. September 1975, LS 700.1.
5 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023
6 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023
7 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023
Geltungsbereich und
Bestandteile
Verhältnis zur
Bau- und
Zonenordnung
Schützenswerte
Bauten
Richtlinien
3Sonderbauvorschriften
d. Konzept Fusswegverbindungen (Anhang 4);
e. Konzept Radwegverbindungen (Anhang 5);
f. Konzept motorisierter Individualverkehr und Anlieferung
(Anhang 6);
g. Konzept der oberirdischen Parkhäuser (Anhang 7);
h. Versorgungs- und Entsorgungskorridore (Anhang 8);
i. Etappierungskonzept Haupterschliessungs- und Erschliessungsstrassen und Anlieferung (Anhang 9);
j. Etappierungskonzept Freihaltezonen (Anhang 10).
2 Von den Richtlinien gemäss den Anhängen 1–10 darf vorbehältlich der Bestimmungen der Sonderbauvorschriften aus wichtigen Gründen abgewichen werden. Die baurechtliche Bewilligung solcher Abweichungen setzt voraus, dass insgesamt eine
zumindest gleichwertige Lösung erzielt und dies in geeigneter
Weise sichergestellt wird.
2. Bau- und Nutzungsvorschriften
Art. 5
1 In den Baufeldern A4, A5, A7, A8, C1 und C5 sind stark
störende Betriebe gestattet, wobei in erster Linie industrielle und
gewerbliche Betriebe der Produktion, der Gütergrossverteilung,
der Lagerhaltung und des Transports erlaubt sind. Zulässig sind
ferner betriebs- und unternehmenszugehörige Verwaltungs-,
Forschungs- und technische Räume, Wohlfahrtseinrichtungen
und Wohnungen für standortgebundene Betriebsangehörige.
Ausserdem dürfen maximal 20 % der im jeweiligen Baufeld zulässigen für die Ausnützung anrechenbaren Geschossfläche für
weitere industriell orientierte Dienstleistungen wie Forschung,
Entwicklung und Ausbildung sowie Engineering für Logistik,
Unternehmensberatung, Informatik, Umwelt-, Produktions- und
Verfahrenstechnik verwendet werden.
2 Die Baufelder A6, B5 und E3 sind für Bauten und Anlagen
reserviert, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Im
Baufeld B5 sowie im Baufeld E3 bis auf eine Tiefe von 15 m
ab Baulinie der Neunbrunnenstrasse sind auch Wohnungen und
höchstens mässig störende Betriebe, die nicht öffentlichen Zwecken dienen, gestattet. Im nördlichen Teil des Baufeldes E3 und
im Baufeld A6 sind stark störende Nutzungen zulässig.
3 Im Baufeld D6 sind in den Bestandsbauten mässig störende
kulturelle, quartierbezogene und öffentliche Nutzungen sowie
Nutzweisen
4700.220 Sonderbauvorschriften
Veranstaltungen zulässig; diesen Nutzungen dienende Büros
sind in untergeordnetem Mass gestattet.8
4 In den Neubauten im Baufeld D6 dürfen zusätzlich mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe angesiedelt werden.9
5 In den übrigen Baufeldern sind Wohnungen und höchstens
mässig störende Betriebe gestattet.10
Art. 5a11 In den im Plan bezeichneten Bereichen am Max-Frisch-
Platz sind in den Erdgeschossen in der ersten Raumtiefe auf
mindestens drei Vierteln und am Max-Bill-Platz und an der Therese-Giehse-Strasse auf mindestens der Hälfte der betreffenden Fassadenlänge nur publikumsorientierte gewerbliche Nutzungen zulässig.
Art. 6
1 Von der für die Ausnützung anrechenbaren Geschossfläche ist mindestens der in Art. 9 festgelegte Anteil als Wohnfläche zu realisieren.
2 Die Wohnfläche kann innerhalb des Gebäudes und des Baufeldes verlegt werden; ferner darf die Wohnfläche innerhalb des
Teilgebietes in angrenzende Baufelder verlegt werden, solange
der Wohnanteil in Baufeldern mit einem vorgeschriebenen Mindestwohnanteil von 33 % mindestens 25 %, in Baufeldern mit
einem vorgeschriebenen Mindestwohnanteil von 50 % mindestens 40 % und in den Baufeldern mit vorgeschriebenem Mindestwohnanteil von 70 % oder 80 % mindestens 50 % beträgt.12
3 Bei etappenweiser Ausführung von Bauvorhaben sind diese so
zu realisieren, dass der vorgeschriebene Wohnanteil bei jedem
Zwischenstand eingehalten ist.
4 In den Baufeldern D7 und D11–D13 werden Hotels sowie Wohnungen als Ganzes dem Wohnanteil gemäss Abs. 1 nicht angerechnet, sobald sie oder Teile davon regelmässig befristet für
weniger als ein Jahr gewerblich zur Verfügung gestellt werden
und zugleich in der Wohnung keine Person ihren Hauptwohnsitz
hat oder keine Person die Wohnung gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. a, c
oder g Zweitwohnungsgesetz13 nutzt.14
8 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023
9 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023
10 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023
11 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023
12 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023
13 vom 20. März 2015, SR 702.
14 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023
Erdgeschossnutzung
Wohnanteil
5Sonderbauvorschriften
Art. 6a15 1 Im Baufeld D11–D13 ist eine anrechenbare Geschossfläche von mindestens 8000 m2 oder bei Teilüberbauung
des Baufeldes in jeder Etappe mindestens 14 Prozent der anrechenbaren Geschossfläche als preisgünstiger Wohnraum zu
erstellen.
2 Eine teilweise oder vollständige Verlegung dieser Fläche auf
das Baufeld D7 ist zulässig; diese Beschränkung ist vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken.
3 Bei teilweiser oder vollständiger Verlegung gemäss Abs. 2 berechnet sich der in jeder Etappe mindestens zu erstellende Anteil preisgünstigen Wohnraums aus dem Verhältnis der verlegten
Fläche zur insgesamt zulässigen anrechenbaren Geschossfläche auf dem Baufeld D7.
4 Für den preisgünstigen Wohnraum gilt die Belegungsvorschrift,
dass die Personenzahl die Zahl ganzer Zimmer nicht mehr als
um eins unterschreiten darf.
Art. 7
Dem Geltungsbereich der Sonderbauvorschriften wird
mit Bezug auf die Baufelder A4, A5, A6, A7, A8, C1 und C5 sowie mit Bezug auf den mehr als 15 m nördlich der Baulinie der
Neunbrunnenstrasse liegenden Teil des Baufeldes E3 die Empfindlichkeitsstufe IV und im übrigen die Empfindlichkeitsstufe III
gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung zugeordnet.
Art. 816 1 In den Baufeldern C2, D7, D8.2, D11–D13 sowie D14
und D15 muss jede Wohneinheit bezüglich Lärm insgesamt eine
gute Wohnqualität erreichen.
2 Zudem müssen in den Baufeldern gemäss Abs. 1 bei zwei Dritteln der lärmempfindlichen Wohnräume zumindest an einem zur
Lüftung geeigneten Fenster die Belastungen von 60 dB(A) am
Tag und 50 dB(A) in der Nacht eingehalten werden; für den verbleibenden Drittel müssen zumindest die Immissionsgrenzwerte
der Empfindlichkeitsstufe ES III der Lärmschutz-Verordnung17
eingehalten werden.
3 Bei den restlichen Baufeldern sind die Immissionsgrenzwerte
der ES III massgebend.
4 Bei lärmempfindlichen Betriebsräumen ist eine kontrollierte
Belüftung als Massnahme zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zulässig.
15 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023
16 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023
17 vom 15. Dezember 1986, SR 814.41.
Preisgünstiger
Wohnraum
Empfindlichkeitsstufen
Lärmschutz
6700.220 Sonderbauvorschriften
Art. 8a18 1 Innerhalb der Baufelder D8.1, D8.2, D14 und D15 sind
bei Neubauten und neubauähnlichen Umbauten Fluchtwege auf
der bahnabgewandten Seite vorzusehen.
2 Zudem sind in diesen Baufeldern sowie im Baufeld D7 neue
Nutzungen mit schwer evakuierbaren Personen wie beispielsweise Kindertagesstätten, Kindergärten oder Alterswohnheime
nur zulässig, wenn ein ausreichender Schutz nachgewiesen
werden kann.
3 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind die Massnahmen zur Störfallvorsorge von der für die Störfallvorsorge zuständigen kantonalen Stelle genehmigen zu lassen.
Art. 919
Baufeld Ausnützungsziffer
max. %
Anrechenbare
Geschoss
fläche (aGF)
max. m²
Wohn
anteil
min. %
Frei
flächen
ziffer
min. %
Gebäude
höhe h1
Hauptgebäude
max. m ü.M.
Grenz
abstand
min. m
A1 230 – 33 30 460 8,0
A2 210 – 80 40 457 8,0
A3 80 – 80 50 454 7,0
A4 110 – 0 15 459 3,5
A5 200 – 0 35 460 3,5
A6 180 – 0 10 460 3,5
A7 140 – 0 5 460 3,5
A8 110 – 0 15 455 3,5
A9 110 – 80 50 455 7,0
A10 160 – 0 30 460 8,0
B1 190 – 33 45 460 8,0
B2 210 – 80 40 456 8,0
B3 90 – 80 50 453 7,0
B4 300 – 33 15 459 8,0
B5 180 – 0 30 456 8,0
B6 150 – 80 50 453 8,0
B7 240 – 0 20 459 8,0
B8 350 – 0 20 460 8,0
B9 130 – 0 30 454 7,0
C1 290 – 0 5 460 3,5
C2 130 – 70 50 457 8,0
C3 70 – 0 60 457 8,0
C4 120 – 80 50 457 8,0
C5 260 – 0 5 460 3,5
D1 200 – 0 35 463 9,0
D2 250 – 0 40 463 9,0
D3 240 – 80 35 463 9,0
D4 220 – 0 40 463 9,0
D5 210 – 80 35 463 9,0
18 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023
19 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023
Störfallvorsorge
Grundmasse
und Wohnanteil
7Sonderbauvorschriften
Baufeld Ausnützungsziffer
max. %
Anrechenbare
Geschoss
fläche (aGF)
max. m²
Wohn
anteil
min. %
Frei
flächen
ziffer
min. %
Gebäude
höhe h1
Hauptgebäude
max. m ü.M.
Grenz
abstand
min. m
D6 – 21 000 0 0 gem. Art. 12 9,0
D7 – 32 900 50 25 gem. Art. 12 9,0
D8.1 – 23 600 0 10 464 9,0
D8.2 – 22 100 0 10 gem. Art. 12 9,0
D9 240 – 80 30 464 9,0
D10 260 – 0 20 464 9,0
D11–
D13 – 57 300 50 25 gem. Art. 12 9,0
D14 – 13 400 0 10 gem. Art. 12 9,0
D15 – 40 000 0 10 gem. Art. 12 9,0
E1 90 – 80 45 454 7,0
E2 90 – 80 50 454 7,0
Art. 10 E3 90 – 0 10 454 7,0
1 Bei gleichzeitiger Überbauung unmittelbar benachbarter Baufelder darf maximal ein Fünftel der anrechenbaren Geschossfläche in das andere Baufeld verlegt werden. Dabei dürfen durch Mindestwohnanteile vorgeschriebene Wohnflächen in
den betroffenen Baufeldern insgesamt nicht vermindert werden.
Weitergehende Ausnützungsübertragungen in andere Baufelder
sind nicht zulässig.
2 Je nach Anordnung der Abstellplätze verändert sich die Ausnützung im jeweiligen Baufeld wie folgt:20
a. Mit jedem neu erstellten überdeckten oberirdischen Abstellplatz vermindert sich die anrechenbare Geschossfläche um
12,5 m2.
b. In den Baufeldern A4 und A7 erhöht sich die anrechenbare
Geschossfläche für jeden aufgehobenen Abstellplatz im jeweiligen oberirdischen Parkhaus um 12,5 m2.
c. Soweit Abstellplätze in bestehenden Geländemulden angelegt werden und unter dem gestalteten Terrain liegen, werden sie den unterirdischen Plätzen zugerechnet.
3 Für dauernde quartierbezogene öffentliche Einrichtungen darf
die Ausnützung um höchstens 2 % der anrechenbaren Geschossfläche erhöht werden. Die Zweckbindung ist vor Baubeginn im
Grundbuch anzumerken. Solche Ausnützungserhöhungen sind
bei der Berechnung der erforderlichen Wohnanteilsfläche nicht
zu berücksichtigen.
4 In den Baufeldern D6 und D7 werden die im Plan bezeichneten
schützenswerten und historischen Bauten nicht an die maximale
20 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023
Ausnützung
8700.220 Sonderbauvorschriften
Ausnützung gemäss Art. 9 angerechnet, solange sie in ihren
wesentlichen Teilen (Fassaden, Dachflächen, Tragstruktur, die
Hallen zudem in ihrem räumlichen Ausdruck) erhalten bleiben;
in den Hallenbauten sind untergeordnete Einbauten mit einer zusätzlichen Ausnützung von 1050 m2 im Baufeld D6 und 250 m2
Art. 11 im Baufeld D7 zulässig.21
1 Bei Neubauvorhaben sowie bei wesentlichen Umbauten und Nutzungsänderungen ist die in Art. 9 festgelegte Freiflächenziffer zu verwirklichen.
2 Die Freifläche darf innerhalb eines Baufeldes verlegt werden.
Bei gleichzeitiger Überbauung unmittelbar benachbarter Baufelder darf zudem maximal ein Fünftel der anrechenbaren Freifläche in das andere Baufeld verlegt werden.
3 In den Baufeldern A5, D3, D4, D7 und D11–D13 ist im Rahmen
der Freiflächenziffer je ein Kleinstpark von mindestens 350 m2
Fläche anzulegen; die Kleinstparks müssen öffentlich zugänglich sein, eine geeignete Form aufweisen und dürfen nicht unterkellert werden.22
4 Bei etappenweiser Überbauung eines Baufeldes mit vorgeschriebenem Kleinstpark dürfen Baubewilligungen nur erteilt
werden, wenn die Herrichtung des Kleinstparks sichergestellt ist.
5 In den Baufeldern D7 und D11–D13 sind zur Gewährleistung
einer natürlichen Versickerung sowie zur Sicherstellung einer
angemessenen Begrünung mindestens 30 Prozent der nicht
überbauten Baufeldflächen von Unterbauung freizuhalten und
entsprechend zu gestalten und auszurüsten.23
6 In den Baufeldern D6, D7, D8.2, D11–D13, D14 und D15 ist bei
den Freiflächen der Versiegelungsgrad auf das notwendige Minimum zu beschränken.24
Art. 1225 1 Für die höchstzulässige Gebäudehöhe von Hauptgebäuden gelten unter Vorbehalt von Abs. 2 die in Art. 9 festgelegten Koten (h1).
2 Soweit dies im Plan bezeichnet ist, darf bei Hauptgebäuden die
Gebäudehöhe h1 bis zur angegebenen Kote (h2) erhöht werden;
die Gebäudehöhe h2 gilt im Baufeld A4 bis auf eine Tiefe von
21 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023
22 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023
23 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023
24 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023
25 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023
Freiflächenziffer
Höhe
9Sonderbauvorschriften
60 m, im übrigen bis auf eine Bautiefe, höchstens aber bis auf
eine Tiefe von 18 m ab Baulinie oder Baubegrenzungslinie.
3 In den Baufeldern D6, D7, D8.2, D11–D13, D14 und D15 gilt
gemessen ab dem gewachsenen Boden eine maximale Gebäudehöhe für Hauptgebäude von 25 m.
4 Baulinien und Baubegrenzungslinien führen nicht zu einer Beschränkung der Gebäudehöhe gemäss § 278 f. PBG26.
Art. 1327 1 Die Zahl der Vollgeschosse ist innerhalb der zulässigen Gebäude- und Firsthöhe im Rahmen des Planungs- und
Baugesetzes frei.
2 In den Baufeldern D8.2, D14 und D15 sind anrechenbare Räume in maximal zwei Untergeschossen zulässig, sofern diese
gebäudeintern über Atrien und dergleichen belichtet werden
können oder keine natürliche Belichtung erfordern. Diese Nutzfläche darf insgesamt höchstens der Fläche innerhalb der jeweiligen Baubegrenzungslinien entsprechen und ist nicht an die
maximale anrechenbare Geschossfläche gemäss Art. 9 anrechenbar.
3 In den im Plan als publikumsorientierte Erdgeschossnutzung
bezeichneten Bereichen in den Baufeldern B4, B7, B8, D4, D5,
D10 und D11–D13 sind in maximal einem Untergeschoss anrechenbare Nebenräume von publikumsorientierten Nutzungen (z. B. Garderoben, Toiletten usw.) zulässig, sofern diese
gebäudeintern belichtet werden können oder keine natürliche
Belichtung erfordern. Diese Nutzfläche ist nicht an die maximale
anrechenbare Geschossfläche gemäss Art. 9 anrechenbar.
4 In den übrigen Baufeldern sind keine anrechenbaren Untergeschosse und Dachgeschosse zulässig, soweit diese nicht ein
Vollgeschoss ersetzen.
Art. 14
1 Gegenüber Nachbargrundstücken sind die in Art. 9
festgelegten Grenzabstände einzuhalten.
2 Für Gebäude mit einer grössten Höhe von maximal 6 m beträgt
der Grenzabstand mindestens 3,5 m.
3 Es kommen keine Mehrlängen- und Mehrhöhenzuschläge zur
Anwendung.
4 Oberirdische und unterirdische Gebäude haben gegenüber
Strassen und Plätzen einen Abstand von mindestens 6 m einzuhalten; gegenüber Wegen und Kleinstparks muss kein Abstand
eingehalten werden, soweit der Gebäudeabstand gewahrt ist.
26 vom 7. September 1975, LS 700.1.
27 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023
Geschosszahl
Abstände
10700.220 Sonderbauvorschriften
Baufeldquerende Wege, die nicht als Versorgungs- oder Entsorgungskorridore bezeichnet sind, dürfen unterkellert werden.
5 Abstandsunterschreitungen sind zulässig, soweit sie zur Umsetzung des Bebauungskonzeptes (Anhang 1) erforderlich und
einwandfreie feuerpolizeiliche und wohnhygienische Verhältnisse gewährleistet sind.
6 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen durch Baulinien
oder Baubegrenzungslinien.
Art. 1528 1 Die im Plan festgelegten Baubegrenzungslinien dürfen weder oberirdisch noch unterirdisch mit Gebäuden oder
Gebäudeteilen überstellt werden; ausgenommen sind einzelne
oberirdische Gebäudevorsprünge bis zu 1,5 m. Fallen Baubegrenzungslinie und Grenze einer Verkehrsanlage zusammen,
haben derartige Vorsprünge einen dem Charakter der betreffenden Anlage entsprechenden Vertikalabstand, in der Regel wenigstens 3 m, einzuhalten.
2 Wo dies im Plan bezeichnet ist, sind Gebäude auf die Baubegrenzungslinie zu stellen.
3 In den Baufeldern D11–D13, D14 und D15 gilt diese Vorschrift
für das Erdgeschoss und die ersten zwei Obergeschosse.
4 Arkaden sind mit einer Tiefe von 4 m ab Baubegrenzungslinie
und einer lichten Höhe von mindestens 4,5 m ab gestaltetem
Terrain auszubilden.
Art. 1629 1 Zwischen den Baufeldern C1 und C5 dürfen in dem im
Plan eingetragenen Bereich B die Baubegrenzungslinien oberirdisch unter Beachtung einer lichten Durchfahrtshöhe von 4,5 m
überstellt werden. Massgebend sind die für das Baufeld C5 geltenden Vorschriften. Die so geschaffene Geschossfläche belastet das Baufeld C5.
2 Im Baufeld D8.1 darf der im Plan eingetragene Bereich C nur
oberirdisch und unter Beachtung einer lichten Durchfahrtshöhe
von 4,5 m überbaut werden.
3 In den im Plan eingetragenen Bereichen D (Teilgebiet B) dürfen
die Baubegrenzungslinien für Parkierungs- und Erschliessungsanlagen unterirdisch überstellt werden.
4 Südwestlich des Baufeldes D8.1 darf der im Plan eingetragene
Bereich E ohne Beachtung von Abstandsvorschriften als neuer
Standort für das verschobene Gebäude Assek.-Nr. 278 (Affolternstrasse 52) beansprucht werden. Im Zusammenhang mit
28 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023
29 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023
Baubegrenzungslinien
Bereiche mit
beschränkter
Bebaubarkeit
11Sonderbauvorschriften
der Verschiebung darf das bestehende Untergeschoss durch
ein neues, nicht anrechenbares Untergeschoss ersetzt werden,
das den gewachsenen Boden an keiner Stelle mehr als 1,50 m
überragen darf. Der bestehende westseitige Anbau ist ersatzlos abzubrechen. Bauliche Änderungen des verschobenen Gebäudes im Rahmen des bestehenden Volumens sind zulässig.
Im Erdgeschoss sind auf einer Fläche von mindestens 200 m2
ausschliesslich publikumsorientierte Nutzungen wie Läden und
Restaurants gestattet. Im Übrigen sind höchstens mässig störende Nutzungen zulässig. Wohnnutzungen sind nicht gestattet. Die für die Ausnutzungsziffer anrechenbare Geschossfläche
wird weder einem Baufeld zugerechnet, noch darf sie bei einem
Abbruch des Gebäudes kompensiert werden.
5 Zwischen den Baufeldern D11–D13 und D15 sind in dem im
Plan eingetragenen Bereich F maximal zwei Passerellen zur
funktionalen Verbindung der Gebäude zulässig. Es ist eine lichte
Durchfahrtshöhe von 4,5 m zu gewährleisten. Die so geschaffene Geschossfläche belastet das Baufeld D15.
6 In den im Plan eingetragenen Bereichen G (Teilgebiet D) dürfen
die Baubegrenzungslinien unterirdisch überstellt werden, wobei
zur Ermöglichung von Baumpflanzungen mindestens folgende
Flächenanteile von Unterbauung freigehalten werden müssen:30
a. Bereich G im Baufeld D8.2: 40 %;
b. Bereich G im Baufeld D11–D13: 30 % der dreieckförmigen
Vorzone am Nordende der Therese-Giehse-Strasse;
c. Bereich G in den Baufeldern D14 und D15: 20 % der Vorzone gegenüber dem Max-Frisch-Platz.
Art. 17
1 Das Zusammenbauen ist erlaubt.
2 Der Grenzbau ist zulässig, soweit an ein bestehendes Gebäude angebaut werden kann oder der betroffene Nachbar schriftlich zustimmt; innerhalb einer Bautiefe von 20 m, gemessen ab
Baulinie oder Baubegrenzungslinie, ist der seitliche Grenzbau
zustimmungsfrei erlaubt.
Art. 1831 1 Im Teilgebiet D und im Baufeld A6 sind ungeachtet der
in Art. 9 festgesetzten Höhenkoten Hochhäuser gestattet, sofern
die Voraussetzungen von § 284 PBG32 erfüllt sind.
30 Fassung gem. GRB vom 7. Dezember 2022; Inkrafttreten 1. Dezember 2023
(STRB Nr. 2504/2023).
31 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023
32 vom 7. September 1975, LS 700.1.
Geschlossene
Überbauung
Hochhäuser
12700.220 Sonderbauvorschriften
2 An den im Plan bezeichneten Lagen ist im Baufeld D8.2 eine
Gesamthöhe von maximal 54 m, im Baufeld D15 eine Gesamthöhe von maximal 80 m und in den Baufeldern D6 und D11–D13
eine Gesamthöhe von maximal 45 m für Hochhäuser zulässig.
Art. 1933 1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in
ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen
Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass in den Baufeldern A4, A5, A6, A7, A8, C1, C5 und
E3 eine gute und im Übrigen eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird.
2 Für die Baufelder D7 und D11–D13 ist bei einer etappierten Realisierung jeweils mit dem Baugesuch konzeptionell darzulegen,
wie die Vorgaben zum Freiraum und die arealinterne Erschliessung bis zum Endausbau über das ganze Baufeld sichergestellt
werden können.
3 An der Therese-Giehse-Strasse zwischen Max-Frisch-Platz
und Sophie-Taeuber-Strasse ist die gewerblich nutzbare Vorzone der Gebäude zwischen Baubegrenzungslinie und öffentlichem Weg als Kiesbelag auszuführen. Davon ausgenommen
sind untergeordnete Flächen für Zu- und Ausfahrten. Die Baumreihe auf öffentlichem Grund ist mit einer weiteren Baumreihe
auf Privatgrund zu ergänzen.
Art. 20
1 In den Teilgebieten B und D sowie in den Baufeldern
A1, A2, A3, A9, A10, C2, C4, E1 und E2 sind bei Hauptgebäuden ausschliesslich Flachdächer oder Schrägdächer mit einer
Neigung von maximal 10 Grad a. T. gestattet.
2 In den Baufeldern A4, A5, A6, A7, A8, C1, C3, C5 und E3 beträgt die maximal zulässige First- oder Zinnenhöhe 5 m.
3 In den Teilgebieten B und D sowie in den Baufeldern A1, A2, A3,
A9, A10, C2, C4, E1 und E2 dürfen Dachaufbauten auf Hauptgebäuden insgesamt nicht breiter als ein Fünftel der betreffenden
Fassadenlänge und, ausgenommen Kamine, nicht höher als 3 m
sein; Brüstungen und andere für die Benützung als begehbare
Terrassen nötige Einrichtungen sind, soweit erforderlich, von der
Längenbeschränkung ausgenommen.34
4 In den Baufeldern D6, D7, D11–D13, D14 und D15 sind mindestens 50 Prozent der Dachflächen als begehbare Terrassen
für den Aufenthalt auszurüsten und intensiv zu begrünen; bei
33 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023
34 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023
Gestaltung
Dachgestaltung
13Sonderbauvorschriften
Hochhäusern, den schützenswerten und den historischen Bauten entfällt diese Pflicht.35
5 Der nicht als begehbare Terrasse genutzte Bereich eines Flachdachs ist ökologisch wertvoll zu begrünen, auch dort, wo Solaranlagen installiert sind; diese Pflicht besteht, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.36
Art. 21
Im Baubewilligungsverfahren sind Massnahmen für
einen angemessenen ökologischen Ausgleich im Sinne von
Art. 15 der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzverordnung anzuordnen.
Art. 21a37 Die Bauten und Anlagen sowie Freiräume in den Baufeldern D6, D7, D8.2, D11–D13, D14 und D15 sind so zu gestalten,
dass eine übermässige Erwärmung der Umgebung möglichst
vermieden werden kann. Mit dem Baugesuch muss aufgezeigt
werden, welche Auswirkungen die geplanten Neubauten und
Veränderungen im Freiraum auf das Lokalklima haben und mit
welchen kompensatorischen Massnahmen zur Hitzeminderung
beigetragen wird.
Art. 22
Bei der Anlegung und Gestaltung öffentlich zugänglicher Räume, insbesondere von Park- und Sportanlagen, Parkierungsanlagen sowie Strassen, Plätzen und Wegen, ist den
Sicherheitsbedürfnissen der Bevölkerung Rechnung zu tragen.
3. Verkehrserschliessung38
Art. 23
1 Das gesamte Planungsgebiet ist entsprechend den
Festlegungen im Plan sowie dem Verkehrskonzept (Anhänge 3
und 6) mit Strassen und mit Trassees für den öffentlichen Verkehr zu erschliessen.
2 Die Zu- und Wegfahrt für die Parkierung und den Güterumschlag muss über die Haupterschliessungs- und die Erschliessungsstrassen erfolgen. Für die Anlieferung sind die in den
Richtlinien zusätzlich vermerkten Strassen nutzbar. Eine direkte
Erschliessung über die nördliche Strassenseite der Binzmühlestrasse (West) sowie ab den Hauptverkehrsstrassen ist nur gestattet, soweit die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.39
35 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023
36 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023
37 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023
38 Fassung gem. GRB vom 14. Juni 2017; Inkrafttreten 7. Mai 2018
(STRB Nr. 219/2018).
39 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023
Ökologischer
Ausgleich
Lokalklima
Sicherheit
Trassees für
den öffentlichen
Verkehr und
Strassen
14700.220 Sonderbauvorschriften
3 Die Zu- und Wegfahrt über die Bustrassees (Therese Giehse-
Strasse und Birchstrasse nördlich der Binzmühlestrasse) ist zulässig, sofern keine anderen Möglichkeiten bestehen.
Art. 24
1 Der Stadtrat leitet vorab den Bau oder den Ausbau der
vorgesehenen Haupterschliessungsstrassen (Anhang 6) auf
Gesuch eines Beteiligten oder von Amtes wegen ein, wenn der
Bedarf an erschlossenem Bauland oder der Stand der Überbauung es erfordert.
2 Erstellung und Ausbau der Erschliessungsstrassen haben spätestens gemäss Etappierungskonzept (Anhang 9) zu erfolgen;
vorbehalten bleiben die Strassen zwischen den Baufeldern C1
und C5, die nur oder erst dann zu erstellen oder auszubauen
sind, wenn dies mit den betrieblichen Bedürfnissen (Überbauung
gemäss Art. 16 Abs. 1 oder Arealsicherung) zu vereinbaren ist.40
3 Baubewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn die genügende Zugänglichkeit gewährleistet ist und die zweckmässige
Erschliessung des gesamten Baufeldes sowie von weiteren betroffenen Baufeldern nicht nachteilig beeinflusst wird.
Art. 25
1 Das gesamte Planungsgebiet ist entsprechend den Festlegungen im Plan und dem Verkehrskonzept (Anhänge 4 und 5)
mit durchgehenden Fusswegen und Radwegen zu erschliessen.
Fussweg- und Radwegverbindungen auf Haupterschliessungs-
und Erschliessungsstrassen sind spätestens gemäss Etappierungskonzept (Anhang 9) zu erstellen oder auszubauen.
2 Die genaue Linienführung und Ausgestaltung der vorgeschriebenen baufeldquerenden Wege wird mit der Baubewilligung für
Vorhaben in den betroffenen Baufeldern geregelt. Dabei müssen
Radwege eine Breite von mindestens 2,5 m, Fusswege eine solche von mindestens 2 m, kombinierte Rad- und Fusswege eine
solche von mindestens 3,5 m und Gebäudedurchgänge eine
Breite von mindestens 5 m sowie eine lichte Höhe von mindestens 4,5 m ab gestaltetem Terrain aufweisen. Binzmühlestrasse
(Ost) und Birchstrasse (Süd) dürfen nur im Bereich der Knoten
und der im Plan bezeichneten Abschnitte überquert werden.
3 Die vorgeschriebenen Wegverbindungen müssen dauernd öffentlich zugänglich sein.
Art. 26
Für Bauten und Anlagen mit grossem Güterverkehr ist
der im Plan vorgesehene Gleisanschluss zu nutzen.
40 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023
Etappierung der
Haupterschliessungs- und
Erschliessungsstrassen
Fusswege und
Radwege
Gleisanschluss
15Sonderbauvorschriften
4. Parkierung und Fahrtenmodell41
Art. 27
Die Parkierung wird unter Vorbehalt der nachfolgenden
Bestimmungen gemäss der zum Zeitpunkt des Bauentscheids
gültigen Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze42 geregelt.
Art. 27a
1 Die Zahl der minimal erforderlichen und der maximal
zulässigen Abstellplätze in den einzelnen Baufeldern beträgt folgende Prozentsätze des aufgrund der PPV ermittelten Normalbedarfs:
Baufelder minimal maximal
A1 bis A7, A10, B1 bis B9 sowie
C1, C2 und C5
40 % 60 %
D1 bis D16 25 % 40 %
übriges Planungsgebiet 40 % 70 %
2 Für die Nutzweise Wohnen darf die Zahl der insgesamt zulässigen Abstellplätze bis auf 0,9 Abstellplätze pro Wohnung erhöht
werden.
3 Die Abstellplätze sind mit Ausnahme der Plätze für Besucherinnen oder Besucher unterirdisch oder in Parkhäusern gemäss
Konzept der oberirdischen Parkhäuser (Anhang 7) anzuordnen.
4 Die Abstellplätze für Zweiräder sind nach Möglichkeit zu überdecken.
Art. 27b
Die Aufhebung von Abstellplätzen, die vor Inkraftsetzung dieser Sonderbauvorschriften43 erstellt wurden und die
zulässige Zahl gemäss den vorstehenden Bestimmungen überschreiten, kann jederzeit angeordnet werden. Solche überzählige Abstellplätze können bestehen bleiben, wenn sie Dritten als
zulässige Abstellplätze dienen oder als Gemeinschaftsanlagen
zur Verfügung gestellt und anerkannt werden.
Art. 27c
1 Wird ein Fahrtenmodell gemäss den nachstehenden
Vorschriften umgesetzt, darf von der nutzungsbestimmten Zuordnung der Abstellplätze gemäss PPV abgewichen werden.
2 Ein Fahrtenmodell kann ausschliesslich für die Baufelder A1,
A10, B1, B4, B7, B8 sowie D1 bis D16 gemeinsam eingesetzt
werden.
41 Fassung gem. GRB vom 14. Juni 2017; Inkrafttreten 7. Mai 2018
(STRB Nr. 219/2018).
42 Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze vom 11. Dezember 1996,
Parkplatzverordnung, PPV, AS 741.500.
43 Inkraftsetzung 16. Mai 1998.
Parkplatzverordnung
Zahl und
Anordnung der
Abstellplätze
Aufhebung
überzähliger
Abstellplätze
Fahrtenmodell
16700.220 Sonderbauvorschriften
Art. 27d
1 Im Perimeter des Fahrtenmodells ist eine Obergrenze von 2 711 950 Fahrten pro Jahr, nämlich 2 518 500 Fahrten
zur Tages- (6.00–22.00 Uhr) und 193 450 zur Nachtzeit (22.00–
6.00 Uhr), einzuhalten.
2 Zusätzlich sind folgende Teilobergrenzen einzuhalten:
Baufelder Parkhäuser Teilobergrenzen
(maximale Anzahl Fahrten pro Jahr)
Tag
(06.00–22.00 Uhr)
Nacht
(22.00–06.00 Uhr)
A1, A10
B1, B8
Octavo
Max Bill
693 500 36 500
B4, B7 Accu
D11 – D16 Jungholz 365 000 25 550
D1 – D3
D4, D5
D6, D7,
D8
D9, D10
Parkside
Center eleven
D7 Nord, D7 Süd
Cityport
–
1 460 000 131 400
Art. 27e
1 Die Anzahl nutzbarer Fahrten pro Jahr berechnet sich
unter Vorbehalt von Abs. 2 aufgrund der bewilligten Zahl Abstellplätze, maximal aber aufgrund der Zahl zulässiger Abstellplätze
gemäss Art. 27a, multipliziert mit dem entsprechenden spezifischen Verkehrspotenzial und der jeweiligen Anzahl Betriebstage.
2 Für die Berechnung der nutzbaren Fahrtenzahl ist in den Baufeldern D1 bis D16 bei der Zahl der nach Inkrafttreten der Bestimmungen über das Fahrtenmodell bewilligten Abstellplätze
ein reduzierter Wert von 35 % des Normalbedarfs gemäss PPV
zugrunde zu legen.
3 Je nach Nutzung gelten für die spezifischen Verkehrspotenziale
(SVP) und die Anzahl der Betriebstage folgende Werte:
Nutzung SVP Betriebstage
Wohnen, Bewohnerinnen und Bewohner /
Besucherinnen und Besucher
2,5 365
Büro, Beschäftigte 3,5 275
Büro, Besucherinnen und Besucher 4,0 275
Verkauf, Beschäftigte 2,5 305
Verkauf < 2000 m2, Kundinnen und Kunden 12,0 305
Verkauf > 2000 m2, Kundinnen und Kunden 18,0 305
Hotel / Restaurant, Beschäftigte 3,5 365
Hotel, Kundinnen und Kunden 4,0 365
Restaurant, Kundinnen und Kunden 8,0 365
Obergrenzen
Nutzbare
Fahrtenzahl
17Sonderbauvorschriften
Nutzung SVP Betriebstage
Veranstaltungen (Ausstellungen, Messen,
Kongresse u. ä.)
6,0 305
Freizeit, Beschäftigte 2,5 365
Freizeit (Kino, Erlebnis u. ä.) 8,0 365
Freizeit (Theater) 5,0 365
4 Massgebender Zeitpunkt für die Anpassung der Anzahl nutzbarer Fahrten ist die Bezugsbewilligung für die entsprechenden
neuen Nutzungen oder der Wegfall bisheriger Nutzungen. Die
Veränderung der Fahrtenzahl ist pro rata temporis zu berücksichtigen.
Art. 27f
1 Die in das Fahrtenmodell einbezogenen Abstellplätze
sind durch eine von den Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern einzusetzende, den Behörden gegenüber verantwortliche Betriebsgesellschaft zu betreiben.
2 Die Stadt bezeichnet eine Kontrollbehörde, die die Einhaltung
der zulässigen Fahrtenzahl überwacht und der Baubehörde allfällige Sanktionen beantragt.
Art. 27g
1 Bei allen Parkhäusern sind die Ein- und Ausfahrten
durchgehend und nach Tageszeit differenziert zu erfassen.
2 Alle übrigen Abstellplätze werden wie folgt erfasst:
a. Soweit Fahrten durch ein Zählsystem erfasst werden können, werden sie ins Fahrtenmodell integriert.
b. Abstellplätze, bei denen die Fahrten zahlenmässig nicht erfassbar sind, werden mit einem spezifischen Verkehrspotenzial von je 10 Fahrten pro Tag während 365 Tagen pro
Jahr belastet.
3 Von dieser Kontrollpflicht ausgenommen sind Anlieferungsfahrten sowie Taxi- und Vorfahrten zum Ein- und Aussteigenlassen
von Personen und Fahrten von Shuttle-Services.
Art. 27h
1 Die Einhaltung der festgelegten Fahrtenlimiten ist mit
geeigneten technischen und betrieblichen Mitteln zu kontrollieren. Stichtag für die Kontrolle ist der 30. Juni.
2 Die Erfassung der Fahrtenzahlen pro Jahr und die Berichterstattung erfolgt durch die Betriebsgesellschaft. Von einer unabhängigen Prüfstelle, die Zugang zu allen mit der Überwachung
verbundenen Funktionen und Daten hat, sind die erfassten Fahrtenzahlen zu validieren. Die Betriebsgesellschaft bezeichnet in
Absprache mit der Kontrollbehörde eine solche Prüfstelle.
Betriebsgesellschaft und
Kontrollbehörde
Fahrtenerfassung
Kontrolle
und Berichterstattung
18700.220 Sonderbauvorschriften
3 Der Kontrollbehörde ist jährlich Bericht zu erstatten. Über Umfang und Art der Berichterstattung erstellt sie nach Anhörung
der Betriebsgesellschaft ein Pflichtenheft.
Art. 27i
1 Werden die jährlichen Fahrtenlimiten einer oder mehrerer Teilobergrenzen gemäss Art. 27d oder die Anzahl nutzbarer
Fahrten gemäss Art. 27e überschritten, legt die Betriebsgesellschaft mit den Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern
geeignete Massnahmen zur Einhaltung der zulässigen Fahrtenzahlen fest.
2 Werden während zwei aufeinanderfolgenden Jahren die jährlichen Fahrtenlimiten einer oder mehrerer Teilobergrenzen oder
die Anzahl nutzbarer Fahrten nicht eingehalten, begrenzt die
Baubehörde das Abstellplatzangebot zeitlich oder örtlich oder
ordnet andere geeignete Massnahmen an.
3 Werden während drei aufeinanderfolgenden Jahren die jährlichen Fahrtenlimiten einer oder mehrerer Teilobergrenzen oder
die Anzahl nutzbarer Fahrten überschritten oder zeichnet sich
ab, dass die massgebenden Fahrtenlimiten nicht eingehalten
werden können, ordnet die Baubehörde geeignete Massnahmen zu deren Einhaltung an. Sie kann dabei insbesondere eine
Sperrung oder den Abbau freiwilliger Abstellplätze und eine nutzungsbestimmte Zuordnung der Abstellplätze anordnen.
5. Versorgung und Entsorgung44
Art. 28
1 Die Versorgungs- und Entsorgungskorridore gemäss
Anhang 8 sind für die zur einwandfreien Versorgung und Entsorgung des Planungsgebietes erforderlichen Versorgungs- und
Entsorgungseinrichtungen freizuhalten.
2 Die Werkträger sind berechtigt, im Bereich der Baulinien und
Baubegrenzungslinien sowie in den Versorgungs- und Entsorgungskorridoren unterirdische Leitungen samt zugehörigen
Bauwerken zu erstellen und fortbestehen zu lassen.
3 Baubewilligungen dürfen im ganzen Planungsgebiet nur erteilt
werden, wenn die genügende Erschliessung gewährleistet ist
und die zweckmässige Erschliessung des gesamten Baufeldes
sowie von weiteren betroffenen Baufeldern nicht nachteilig beeinflusst wird.
Art. 2945 1 Neubauten haben mindestens dem Minergie-Standard
zu entsprechen oder die Anforderungen der kantonalen Wärmedämmvorschriften um 20 % zu übertreffen. Soweit technisch und
44 Fassung gem. GRB vom 14. Juni 2017; Inkrafttreten 7. Mai 2018
(STRB Nr. 219/2018).
45 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023
Massnahmen
und Sanktionen
Versorgungs-
und Entsorgungsanlagen
Energie
19Sonderbauvorschriften
betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar, gilt dies auch
für Umbauten. Der Stadtrat ist befugt, bei Änderungen dieses
Standards oder der Vorschriften die jeweils aktuelle Fassung für
massgeblich zu erklären.46
2 Abweichend von Abs. 1 müssen Neubauten in den Baufeldern
D6, D7, D8.2, D11–D13, D14 und D15 die Anforderungen der
Wärmedämmvorschriften der Baudirektion des Kantons Zürich,
Ausgabe 2009, Abschnitt II. Teil 147, um mindestens 30 Prozent
unterschreiten oder mindestens dem Grenzwert für den gewichteten Endenergiebedarf für Raumwärme, Warmwasser, Lüftung
und Klimatisierung des Minergie-P-Standards, Ausgabe 201748,
entsprechen. Neubauten haben zudem den oberen Grenzwert
für Graue Energie gemäss Minergie-Eco-Standard, Ausgabe
201849, einzuhalten. Der Stadtrat ist befugt, bei Änderungen der
Minergie-Standards oder der Wärmedämmvorschriften die jeweils aktuelle Fassung für massgeblich zu erklären.
3 Abweichend von Abs. 1 müssen Umbauten in den Baufeldern
D6, D7, D8.2, D11–D13, D14 und D15 die Anforderungen der
Wärmedämmvorschriften der Baudirektion des Kantons Zürich,
Ausgabe 2009, für Neubauten, Abschnitt II. Teil 1, einhalten oder
mindestens dem Grenzwert für den gewichteten Endenergiebedarf für Raumwärme, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung
des Minergie-Standards für Umbauten, Ausgabe 2017, entsprechen. Diese Vorgaben gelten, soweit deren Einhaltung technisch
möglich und wirtschaftlich tragbar sowie mit den Schutzzielen
zu vereinbaren ist. Der Stadtrat ist befugt, bei Änderungen der
Minergie-Standards oder der Wärmedämmvorschriften die jeweils aktuelle Fassung für massgeblich zu erklären.
4 Der Energiebedarf für Raumheizung und Warmwasser ist durch
Fernwärme zu decken, soweit er nicht durch erneuerbare Energien oder Abwärme gedeckt wird. Andere Energieträger sind zulässig, falls keine Fernwärme zur Verfügung steht.
5 Von der Pflicht zum Anschluss an die Fernwärme gemäss
Abs. 4 kann abgesehen werden, wenn bei einem Kältebedarf die
kombinierte Bereitstellung von Wärme und Kälte im Vergleich
zu einem Anschluss an die Fernwärme und einer separaten
Kältebereitstellung technisch und hinsichtlich der 2000-Watt-
46 Fassung gem. GRB vom 14. Juni 2017; Inkrafttreten 7. Mai 2018
(STRB Nr. 219/2018).
47 Anhang Ziff. 1.11 zur Besonderen Bauverordnung I (BBV I) vom 6. Mai 1981,
LS 700.21.
48 Bezugsquelle: Minergie Schweiz, Geschäftsstelle Bäumleingasse 22,
4051 Basel. Einsehbar beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL,
Abteilung Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich.
49 Bezugsquelle: Minergie Schweiz, Geschäftsstelle Bäumleingasse 22,
4051 Basel. Einsehbar beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL,
Abteilung Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich.
20700.220 Sonderbauvorschriften
Leitkriterien Primärenergieverbrauch und Treibhausgasemissionen50 gleichwertig und zudem wirtschaftlicher ist.
Art. 3051 1 Das im Planungsgebiet anfallende unverschmutzte
Regenabwasser ist in geeigneter Weise Retentionsflächen, Vorflutern oder dem Grundwasser zuzuführen.
2 Regenabwasser, das nicht versickert werden darf, ist gemäss
Art. 7 Gewässerschutzgesetz52 und nach Massgabe des generellen Entwässerungsplans53 abzuleiten.
Art. 31
Für die Bewirtschaftung aller im Planungsgebiet anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen auszuscheiden und die
erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.
Art. 32
Wo Altlastenverdacht besteht, sind nach den Vorgaben der kantonalen Baudirektion (Amt für Gewässerschutz und
Wasserbau) frühzeitig die erforderlichen Untersuchungen vorzunehmen und die nötigen Massnahmen zu treffen. Bau- oder
Abbruchbewilligungen dürfen erst erteilt werden, wenn entsprechende Bestätigungen dieses Amtes vorliegen.
6. Freihaltezonen54
Art. 33
Für die Freihaltezonen gelten folgende Zweckbestimmungen:
– MFO-Park Parkanlage
– Louis Häfliger-Park Parkanlage
– Friedrich Traugott Wahlen-Park Sportplatz und/oder
Parkanlage
– Oerliker Park Sportplatz und/oder
Art. 34 Parkanlage
1 Die Freihaltezonen sind entsprechend dem Etappierungskonzept (Anhang 10) von Bauten und Anlagen zu befreien;
gleichzeitig sind die bei Altlasten erforderlichen Massnahmen im
Sinne von Art. 32 zu treffen. Die örtliche Baubehörde trifft die
erforderlichen Anordnungen mit der Baubewilligung.
50 Art. 10 Abs. 3 GO vom 13. Juni 2021, AS 101.100.
51 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023
52 vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
53 Bezugsquelle: ERZ Entsorgung + Recycling Zürich, Entwässerung,
Bändlistrasse 108, 8010 Zürich. Einsehbar bei ERZ, Entwässerung.
54 Fassung gem. GRB vom 14. Juni 2017; Inkrafttreten 7. Mai 2018 (STRB Nr.
219/2018).
Regenabwasser
Abfälle
Altlasten
Zweckbestimmung
Etappierung
der Park- und
Sportanlagen
21Sonderbauvorschriften
2 Baubewilligungen in den bezeichneten Baufeldern dürfen nur
erteilt werden, wenn die dem Etappierungskonzept entsprechende Beseitigung der Bauten und Anlagen sowie die Altlastenbereinigung sichergestellt ist.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen55
Art. 35
1 Sobald mit der Ausführung eines gestützt auf diese
Sonderbauvorschriften bewilligten Bauvorhabens begonnen
wird, werden diese für den gesamten Geltungsbereich mit Ausnahme der Baufelder B6, D12 und D13 verbindlich; Baubewilligungen dürfen danach nur noch nach diesen Bestimmungen
erteilt werden.
2 In den Baufeldern B6, D12 und D13 gelangen die Sonderbauvorschriften erst zur Anwendung, wenn mit der Ausführung eines
gestützt auf diese Sonderbauvorschriften bewilligten Bauvorhabens in diesen Baufeldern begonnen wird. Abs. 1 ist sinngemäss
anwendbar.
Art. 36
1 Bestehende Gebäude dürfen um- und ausgebaut sowie anderen Nutzungen zugeführt werden, soweit dadurch die
Überbauung nach den Sonderbauvorschriften nicht nachteilig
beeinflusst wird; die örtliche Baubehörde trifft die erforderlichen
Anordnungen mit der Baubewilligung.
2 Darüber hinaus dürfen bestehende Gebäude für Zwecke der
Kultur, der Bildung, des Sports, der Soziokultur und der öffentlichen Verwaltung sowie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zwischengenutzt werden, wenn eine hinreichende Erschliessung
gewährleistet ist.56
3 Für bestehende Gebäude können in begründeten Fällen geringere Anforderungen an die Wärmedämmung gestellt und abweichende Anordnungen bezüglich der Energieversorgung und der
Dachgestaltung getroffen werden.
4 Anrechenbare Geschossflächen bestehender Gebäude sind
in dem Baufeld für die Ausnützungsziffer anzurechnen, in dem
diese Flächen liegen. Ausserhalb von Baufeldern liegende Geschossflächen werden dem Baufeld zugerechnet, in dem das
Gebäude im übrigen liegt. Wird ein solches Gebäude von mehreren Baufeldern erfasst, wird die ausserhalb von Baufeldern
liegende Geschossfläche den Baufeldern anteilsmässig zugerechnet.
55 Fassung gem. GRB vom 14. Juni 2017; Inkrafttreten 7. Mai 2018 (STRB Nr.
219/2018).
56 Fassung gem. GRB vom 14. Juni 2017; Inkrafttreten 7. Mai 2018 (STRB Nr.
219/2018).
Antritt der
Sonderbauvorschriften
Bestehende
Gebäude
(Stichtag:
31. Dezember
1995)
22700.220 Sonderbauvorschriften
5 Die anrechenbaren Geschossflächen des Gebäudes Assek.-
Nr. 2315 (Affolternstrasse 30) sowie der Gebäude Assek.-
Nrn. 254 und 256 (Landisstrasse 1, 2 und 3) sind im Baufeld D16
für die Ausnützungsziffer anzurechnen. Diese Gebäude sind
spätestens im Zeitpunkt der Erstellung des Max Frisch-Platzes
zu beseitigen. Bis dahin sind bauliche Änderungen im Rahmen
des bestehenden Volumens zulässig; es sind höchstens mässig
störende Nutzungen gestattet.
6 Das Gebäude Assek.-Nr. 278 (Affolternstrasse 52) darf bis zur
Beanspruchung durch die SBB genutzt werden. Bauliche Änderungen im Rahmen des bestehenden Volumens sind zulässig.
Es sind höchstens mässig störende Nutzungen gestattet. Die
für die Ausnützungsziffer anrechenbare Geschossfläche wird
weder einem Baufeld zugerechnet, noch darf sie bei einem Abbruch des Gebäudes kompensiert werden. Anstelle eines Abbruchs darf das Gebäude Assek.-Nr. 278 in den Bereich E gemäss Art. 16 Abs. 5 verschoben werden.57
7 Die Baubehörde kann für Neubauten gegenüber bestehenden
Gebäuden, die den Richtlinien, namentlich dem Bebauungskonzept (Anhang 1) widersprechen, Abstandsunterschreitungen
zulassen, wenn auch für die Zeit bis zur Beseitigung des bestehenden Gebäudes einwandfreie feuerpolizeiliche und wohnhygienische Verhältnisse gewährleistet sind.
Art. 3758 1 Werden in den Gebäuden Kurt-Hirschfeld-Weg 8
(Gebäude 87S, Assek.-Nr. 87) und Birchstrasse 146 und 150
(Halle 550, Assek.-Nr. 550) bauliche Änderungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen oder wird die Nutzung aufgegeben, dürfen die bisher diesen Gebäuden zugerechneten Abstellplätze oder Fahrten (Stichtag: 31. Dezember 2009) weiterhin
als Abstellplätze genutzt oder als nutzbare Fahrten angerechnet
werden. Dies gilt längstens für eine Umbauzeit von fünf Jahren
ab Baufreigabe oder für zwei Jahre ab Aufgabe der Nutzung
oder Antritt der neuen Nutzung.
2 Diese von Art. 27e Abs. 4 abweichende Übergangsregelung gilt
bis zum 31. Dezember 2025.59
57 Fassung gem. GRB vom 3. November 2010; Inkrafttreten 21. Mai 2011.
58 Fassung gem. GRB vom 14. Juni 2017; Inkrafttreten 7. Mai 2018 (STRB Nr.
219/2018).
59 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023
Bestehende
Abstellplätze
oder Fahrten
für die Gebäude
87S und 550
der Baufelder
D6 und D7
23Sonderbauvorschriften
Art. 3860 Der Stadtrat setzt diese Sonderbauvorschriften nach
Rechtskraft der Genehmigung durch die zuständige Direktion in
Kraft.61
Art. 3962 Mit dem Inkrafttreten dieser Sonderbauvorschriften
wird der private Gestaltungsplan «Binzmühle-Areal Süd» (GRB
vom 24. September 1997) aufgehoben.63
Richtlinien (Anhang zu den Sonderbauvorschriften)64
– Bebauungskonzept (Anhang 1);
– Freiraumkonzept (Anhang 2);
– Konzept öffentlicher Verkehr (Anhang 3);
– Konzept Fusswegverbindungen (Anhang 4);
– Konzept Radwegverbindungen (Anhang 5);
– Konzept motorisierter Individualverkehr (Anhang 6);
– Konzept der oberirdischen Parkhäuser (Anhang 7);
– Versorgungs- und Entsorgungskorridore (Anhang 8);
– Etappierungskonzept Haupterschliessungs- und Erschliessungsstrassen (Anhang 9);
– Etappierungskonzept Freihaltezonen (Anhang 10).
Der Text samt Plänen wird in der Amtlichen Sammlung publiziert.
60 Fassung gem. GRB vom 14. Juni 2017; Inkrafttreten 7. Mai 2018 (STRB Nr.
219/2018).
61 Genehmigt von der Baudirektion am 30. April 1998 und in Kraft gesetzt auf
den 16. Mai 1998 (STRB vom 13. Mai 1998).
62 Fassung gem. GRB vom 14. Juni 2017; Inkrafttreten 7. Mai 2018 (STRB Nr.
219/2018).
63 AS 42, 502.
64 Fassungen gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023
Inkrafttreten
Aufhebung bisherigen Rechts
24700.220 Sonderbauvorschriften
B
D
D
h2=462
h2=459
h2=456
h2=462
h2=456
h2=459
h2=457
h2=460
h2=461
4990 m²
8230 m²
9300 m²
D7
E1
E2
E3
A6
A7
A5
B
B4
A1
C4
C3
C2
C5
C1 D1
HA
25Sonderbauvorschriften
C
E
h2=459
h2=462
h2=459
12700 m²
5686 m²
D15
D14
B7
D4
D10
D9
F
G
G
G
G
Sonderbauvorschriften für das Gebiet Neu-Oerlikon
Teilrevision 2022
0 100 20050 Meter
04.04.2022 / afsmis
Zürich-Oerlikon, Kreis 11, Kanton Zürich
Plan 1:2000
Perimeter
Freihaltezonen
Baufelder
Interessengrenze SBB
A7
Baubegrenzungslinie
Baubegrenzungslinie mit Pflicht darauf zu bauen
Baubegrenzungslinie mit Pflicht darauf zu bauen und Arkade
Erhöhte Gebäudehöhen entlang Baubegrenzungslinie
in Metern über Meer
h2=457
Bereich mit beschränkter Bebaubarkeit
Öffentliche Wege mit Anschlussbereichen
Übergangsbereich Fuss- und Radwege
Vorgeschriebenes Anschlussgleis bzw. Verschiebebühne
! ! ! ! ! !
schützenswerte Bauten
HH
HA
HP Hochpunkt am Max-Frisch-Platz,
Gebäudehöhe max. 80 m
HH Hochhaus am Max-Frisch-Platz,
Gebäudehöhe max. 54 m
HA Höhenakzent im Norden,
Gebäudehöhe max. 45 m
Informationsinhalt
Publikumsorientierte Erdgeschossnutzung
Waldabstandslinie gemäss BZO
historische Bauten
Festlegungen 2022
Wald
B - G
bestehende Gebäude
HP
1095 7. Dez.2022
0171/23 4. Juli 2023
2504 6. Sept. 2023 1. Dez.2023
26700.220 Sonderbauvorschriften
Bebauungskonzept
Richtlinien SBV Neu-Oerlikon – Anhang 1
1.
Orthogonalität der
Bebauungsstruktur innerhalb
der Teilgebiete
Fünf orthogonale Systeme
innerhalb des Planungsgebietes
bilden den Ordnungsraster der
Überbauung und schaffen in ihrem
zusammentreffen spezielle
Situationen im neuen Stadtteil.
Sie leiten sich aus den heute
existierenden Strukturen
von Strassen und Bebauung her.
Die Systeme bilden eine sinnvolle
Ordnung für zukünftige Bauten,
übergeordnete Wegnetze und
Freiräume. Neubauten haben die
Ausrichtung dieser fünf Systeme zu
übernehmen. Besondere Sorgfalt
ist den Nahtstellen zwischen den
Systemen und den Baufeldern am
Rand des Planungsgebietes zu
schenken, wo Abweichungen von
dieser Regel zur besseren
Gestaltung der Aussenräume
möglich sind.
System 1: Teilgebiet A Ost und
Teilgebiet B mit den beiden Pärken
System 2: Teilgebiet C mit seinem
Park
System 3: Teilgebiet D mit seinem
Park
System 4: Teilgebiet E
System 5: Teilgebiet A West
2.
Strassen- und Freiräume
fassende geschlossene
Bauweise
Ziel ist es, durch eine zusammenhängende Bebauung den
Strassenraum sowie Plätze und
Freiräume räumlich einheitlich zu
fassen und eine klare Hierarchie
öffentlicher Räume gegenüber
privater Räume zu schaffen. Ziel ist
zudem die Schaffung möglichst
grosser, nutzbarer privater
)UHLġÃFKHQLQQHUKDOEGHU%DXIHOGHU
Die Bebauung soll in den
orthogonalen Systemen möglichst
die Ecken und Ränder der
Baufelder besetzen. Durch einzelne
Öffnungen der Randbebauung
soll ein Raumkontinuum entstehen
und sollen Freiräume ineinander
ġLHVVHQ
Die offene Bauweise soll vermieden
werden, damit die Gebäude in
einem grösseren städtebaulichen
Kontext erfahren werden können.
Der Objekt- bzw. Einzelhauscharakter soll Gebäuden mit einer
besonderen funktionellen oder
städtebaulichen Aufgabe an
wichtigen Orten vorbehalten sein.
3.
Lange, schlanke Baukörper
und Zeilen
Folgende Gebäudetypen liegen
der nicht für Industrie bestimmten
Bebauung zugrunde:
1. Lange und schlanke Zeilen
GHĠQLHUHQGHQ5DQGGHU%DXIHOGHU
2. Einzelne Hochhäuser setzen
Akzente im Teilgebiet D.
Insbesondere die langen und
schlanken Baukörper sind
massgebliche Elemente der
Bebauungsstruktur.
Es kann sich dabei um ein
einzelnes langgezogenes
Gebäude oder um eine Aneinanderreihung von Einzelgebäuden in
geschlossener Bauweise handeln.
Ziel ist es, mit diesen Baukörpern
die Massstäblichkeit und die
grobe Körnung der Industriebauten
zu übernehmen und mit
ihrer Längsbetonung eine
dynamische Stadtstruktur zu
erzeugen.
4.
Glatte Aussenhaut und ruhige
Silhouette
Das Bebauungskonzept sieht bei
den nicht für die Industrie
bestimmten Bauten eine kantige
Aussenhaut der Bauvolumen und
die Klarheit der Formen vor.
Dabei kann der Unterschied
zwischen der glatten Strassenseite
(Aussenseite) und der aufgelösten
Hofseite (Innenseite) artikuliert
werden.
Eine ruhige und klare Silhouette
wird angestrebt. Dachaufbauten
sollen minimiert und so angeordnet
werden, dass ein ruhiger
Rhythmus entsteht.
5.
Bezug der Gebäude zum
Terrain und Zuordnung
der Aussenräume
Angestrebt wird bei den nicht für
die Industrie bestimmten Bauten
eine Überbauung mit attraktiven,
klar zugeordneten Aussenräumen,
die auf der Ebene des Terrains
angeordnet sind. Indem Aussenräume klar privaten oder öffentlichen
Charakter aufweisen, sollen sie
QXW]EDUJHPDFKWXQG5HVWġÃFKHQ
vermieden werden.
Dem Sicherheitsaspekt ist
besondere Aufmerksamkeit zu
schenken mit der sorgfältigen
und übersichtlichen Gestaltung
der Erschliessungsbereiche. Die fünf orthogonalen Systeme der Bebauungsstruktur innerhalb des Planungsgebietes Zentrum
Zürich Nord.
27Sonderbauvorschriften
B7B4
E1 E2 E3
A1A5A6A7
C4 C5
C3 C2
D1
D4
D9 D10
D7 D14 D15
Freiraumkonzept
Richtlinien SBV Neu-Oerlikon – Anhang 2
Pärke
Baumreihen entlang Strassen
Kleinstpark
*HELHWHPLWKRKHP)UHLġÃFKHQDQWHLO
$XIIRUVWXQJVġÃFKH
Wasser
öffentlich begehbare Plätze
28700.220 Sonderbauvorschriften
D7
Verschiebebühne
B7B4
E1 E2 E3
A1A5A6A7
C4 C5
C3 C2
D1
D4
D9 D10
D14 D15
Konzept öffentlicher Verkehr
Richtlinien SBV Neu-Oerlikon – Anhang 3
Tangentiallinie Affoltern mit separatem Trassee
Radiallinie Seebach z.T. mit separatem Trassee
Radiallinie Affoltern z.T. mit separatem Trassee
S-Bahn (SBB)
Industriegleis / Verschiebebühne
Haltestellen ÖV mit Einzugsbereich (Radius 300m)
29Sonderbauvorschriften
B7B4
E1 E2 E3
A1A5A6A7
C4 C5
C3 C2
D1
D4
D9 D10
D7
D14 D15
Konzept Fusswegverbindungen
Richtlinien SBV Neu-Oerlikon – Anhang 4
Übergeordnete Fusswegverbindungen
Übrige Fusswegverbindungen
Von betrieblichen Voraussetzungen abhängige
Fusswegverbindungen
30700.220 Sonderbauvorschriften
B7B4
E1 E2 E3
A1A5A6A7
C4 C5
C3 C2
D1
D4
D9 D10
D7
D14 D15
Konzept Radwegverbindungen
Richtlinien SBV Neu-Oerlikon – Anhang 5
Übergeordnete Radwegverbindungen
Übrige Radwegverbindungen
Von betrieblichen Voraussetzungen abhängige
Radwegverbindungen
31Sonderbauvorschriften
B7B4
E1 E2 E3
A1A5A6A7
C4 C5
C3 C2
D1
D4
D9 D10 D11-D13
D7 D14 D15
Konzept motorisierter
Individualverkehr und Anlieferung
Richtlinien SBV Neu-Oerlikon – Anhang 6
Hauptverkehrsstrasse mit Radverbindungen in
beiden Richtungen
Trasseefreihaltung für unterirdische Birchstrasse
Haupterschliessungsstrasse mit Radverbindungen
in beiden Richtungen
Erschliessungsstrasse
Von betrieblichen Voraussetzungen abhängige
Erschliessungsstrasse
Anlieferung
Anlieferung ausschliesslich D11-D13
Teil gegenüber D4 und D5
32700.220 Sonderbauvorschriften
B7
B4
E1 E2 E3
A1A5A6A7
C4 C5
C3 C2
D1 D4
D9 D10
D7 D14 D15
Konzept der oberirdischen
Parkhäuser
Richtlinien SBV Neu-Oerlikon – Anhang 7
Baufelder mit oberirdischen Parkhäusern
Optimale Lage der oberirdischen Parkhäuser
innerhalb der Baufelder (dir. Zufahrt, Lärmschutz)
Maximale Anzahl der Abstellplätze in
oberirdischen
Parkhäusern des jeweiligen Baufeldes
Perimeter Fahrtenmodell
Ausgangslage:
Da aufgrund der Altlastensituation eine unterirdische
Parkierung im Planungsgebiet nicht überall möglich ist,
werden an geeigneten Lagen Standorte für einzelne
oberirdische Park- häuser ausgeschieden.
Prinzip:
Parkplätze sollen soweit als möglich unterirdisch angeordnet
werden. Oberirdische Parkhäuser sind auf die im Plan angegebenen Standorte und Grössenordnungen zu beschränken.
33Sonderbauvorschriften
B7B4
E1 E2 E3
A1A5A6A7
C4 C5
C3 C2
D1
D4
D9 D10 D11-D13
D14 D15
D7
Versorgungs- und
Entsorgungskorridore
Richtlinien SBV Neu-Oerlikon – Anhang 8
Hauptversorgungs- und Hauptentsorgungskorridore unter Strassen, Wegen oder Plätzen
Versorgungs- und Entsorgungskorridore unter
Strassen, Wegen oder Plätzen
34700.220 Sonderbauvorschriften
A7
West
E1
E2 E3
B7B4
<B8
A2A4
Ost
A5A6
A1
Etappierungskonzept Haupterschliessungs- und Erschliessungsstrassen
Fälle 1-4/8
Richtlinien SBV Neu-Oerlikon – Anhang 9.1
Hauptverkehrsstrasse
Haupterschliessungsstrasse
Erschliessungsstrasse
Fall 1 Fall 4
Fall 3
Fall 2
Etappierungsgrundsätze
Die Haupterschliessungsstrassen sind vorab zu erstellen.
Die Erschliessungsstrassen sind wie folgt zu erstellen oder
auszubauen:
– Spätestens vor Baubeginn für Neubauten sowie für
wesentliche Umbauten und wesentliche Zweckänderungen in
einem blau angelegten Baufeld muss die zugehörige
Erschliessungsstrasse vom jeweiligen Baufeld bis zur
Haupterschliessungsstrasse bzw. bis zur Hauptverkehrsstrasse (Vollanschluss) erstellt oder ausgebaut sein, unter
Einbezug des Strassenstücks auf der gesamten Anstosslänge des Baufeldes.
– Eine abweichende provisorische Erschliessungslösung und
ein entsprechender Aufschub von Bau oder Ausbau der
Erschliessungsstrasse kann im EInzelfall durch die
Baubehörde zugelassen werden, wenn die Erschliessung
hinreichend ist und soweit bzw. solange die vorgesehene
Überbauung und Erschliessung des Planungsgebietes nicht
QDFKWHLOLJEHHLQġXVVWZLUGXQGGLHVPLWGHP.RQ]HSWGHV
öffentlichen Verkehrs vereinbar ist.
35Sonderbauvorschriften
C4
C3
C5 C1
C2
D5D1 D3
D4D2
D7
D10
D9
D14-D16
D14/D15
D7
Etappierungskonzept Haupterschliessungs- und Erschliessungsstrassen
Fälle 5-7/8
Etappierungskonzept Anlieferung
Richtlinien SBV Neu-Oerlikon – Anhang 9.2
Hauptverkehrsstrasse
Haupterschliessungsstrasse
Erschliessungsstrasse
Etappierung Anlieferung
Fall 7Fall 6
Fall 5 Fall 8 Anlieferung
Etappierungsgrundsätze
Die Haupterschliessungsstrassen sind vorab zu erstellen.
Die Erschliessungsstrassen und die Anlieferung sind wie folgt
zu erstellen oder auszubauen:
– Spätestens vor Baubeginn für Neubauten sowie für
wesentliche Umbauten und wesentliche Zweckänderungen in
einem blau angelegten Baufeld muss die zugehörige
Erschliessungsstrasse vom jeweiligen Baufeld bis zur
Haupterschliessungsstrasse bzw. bis zur Hauptverkehrsstrasse (Vollanschluss) erstellt oder ausgebaut sein, unter
Einbezug des Strassenstücks auf der gesamten Anstosslänge des Baufeldes.
– Eine abweichende provisorische Erschliessungslösung oder
Anlieferung und ein entsprechender Aufschub von Bau oder
Ausbau der Erschliessungsstrasse kann im EInzelfall durch
die Baubehörde zugelassen werden, wenn die Erschliessung
hinreichend ist und soweit bzw. solange die vorgesehene
Überbauung und Erschliessung des Planungsgebietes nicht
QDFKWHLOLJEHHLQġXVVWZLUGXQGGLHVPLWGHP.RQ]HSWGHV
öffentlichen Verkehrs vereinbar ist.
Anlieferung
Anlieferung ausschliesslich D11-D13
Teil gegenüber D4 und D5
36700.220 Sonderbauvorschriften
C5
D14-D16
D5D1 D3
D4D2
D6 D7
A7
C2
A2A4
B8B7B4
A5 A1
C3
C4
D9
D10
D8.1 D8.2
8‘000m² aGF lösen einen
ersten Parkteil, weitere
19‘000m² aGF einen zweiten
Parkteil aus.
Erschliessungskonzept Freihaltezonen
Richtlinien SBV Neu-Oerlikon – Anhang 10
Prinzip
Neubauten sowie wesentliche Umbauten und Zweckände-
UXQJHQLPGHĠQLHUWHQ8PIDQJLQGHQIDUELJDQJHOHJWHQ
Baufeldern lösen die Realisierung des farbig angelegten
Parks oder Parkteils, einschliesslich der umlaufenden Wege,
DXV$XVJHQRPPHQYRQGLHVHU9HUSġLFKWXQJVLQG8PEDXWHQ
von Gebäuden, die industriellen und gewerblichen Betrieben
für die Produktion, die Lagerhaltung und den Transport sowie
für betriebs- und unternehmenszugehörige Verwaltungs-,
Forschungs- und technische Räume, Wohlfahrtseinrichtungen und Wohnungen für standortgebundene Betriebsangehörige dienen.
Finanzierung
Die Finanzierung wird vertraglich geregelt.
Die Gebäude TORO I und
TORO II lösen einen ersten
Parkteil, weitere 15‘000m²
aGF den zweiten ganzen
Parkteil aus.
8‘000m² aGF lösen den
ganzen Parkteil aus.
6‘000m² aGF lösen einen
ersten, jeweils weitere
15‘000m² aGF den zweiten
ganzen Parkteil aus.