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Verordnung über die Berufsmaturität

Nidwalden · 313.13 · ordinance

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Contents: 12 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 6
  6. § 7
  7. § 8
  8. § 9
  9. § 10
  10. § 11
  11. § 12
  12. § 13

12 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt: * 1. * für Personen mit Wohnsitz im Kanton Nidwalden, die einen Berufsmaturitätslehrgang im Sinne der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV)3) absolvieren wollen; 2. * für die Berufsmaturitätslehrgänge der Berufsfachschule Nidwalden.

§ 2

Berufsmaturitätsunterricht 1 Die Berufsmaturitätslehrgänge bereiten auf die eidgenössische Berufsmaturität vor. 2 Inhalt, Struktur und Umfang des Unterrichts, die Leistungsbeurteilung, die Promotion sowie die Berufsmaturitätsprüfung richten sich nach der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung4). 1) NG 313.1 2) SR 412.103.1 3) SR 412.103.1 4) SR 412.103.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 313.13 3 Im Grundlagenbereich werden folgende Sprachen bestimmt: 1. erste Landessprache: Deutsch; 2. zweite Landessprache: Französisch; 3. dritte Sprache: Englisch. 2 Organisation

§ 3

Amt für Berufsbildung und Mittelschule 1 Das Amt für Berufsbildung und Mittelschule übt die Aufsicht über die Berufsmaturitätslehrgänge aus. 2 Es ist für alle Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen sind; insbesondere für: 1. die Sicherstellung der Verbindung zu den eidgenössischen und regionalen Berufsmaturitätsgremien; 2. die Überwachung der Aufnahmeverfahren und der Berufsmaturitätsprüfungen; 3. den Erlass der Prüfungsbestimmungen in Zusammenarbeit mit der Schulleitung; 4. die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen gemäss Art. 15 Abs. 2 BMV5);. 5. * Entscheide betreffend Unregelmässigkeiten gemäss § 10.

§ 4

Schulleitung 1 Die Schulleitung ist zuständig für: 1. die Durchführung der Aufnahmeverfahren; 2. * den Entscheid über das Bestehen der Aufnahmeprüfung und über die definitive Zulassung zu den Berufsmaturitätslehrgängen; 3. die Organisation der Berufsmaturitätslehrgänge und -prüfungen; 4. * den Entscheid über die Promotion in das nächste Semester. § 5 * … 5) SR 412.103.1 313.13 3 Zulassung und Aufnahmeverfahren

§ 6

Zulassungsvoraussetzungen 1 Zu lehrbegleitenden Berufsmaturitätslehrgängen wird zugelassen, wer: 1. über einen genehmigten Lehrvertrag für eine mindestens dreijährige berufliche Grundbildung verfügt; und 2. das Aufnahmeverfahren besteht. 2 Zu Berufsmaturitätslehrgängen für gelernte Berufsleute wird zugelassen, wer: 1. über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis verfügt; und 2. das Aufnahmeverfahren besteht.

§ 7

Aufnahmeverfahren 1. Aufnahmeprüfung * 1 Das Aufnahmeverfahren mit einer Aufnahmeprüfung richtet sich nach den Bestimmungen des Standortkantons der aufnehmenden Schule. * 2–4 … * 4a Die Gültigkeit der Aufnahmeprüfung ist befristet auf das Prüfungsjahr und die zwei darauffolgenden Jahre. * 5 … *

§ 8

2. Prüfungsfreie Aufnahme * 1 Die prüfungsfreie Aufnahme in lehrbegleitende Berufsmaturitätslehrgänge erfolgt: * 1. * für Lernende der Orientierungsschule, wenn a. der Unterricht in den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch und Mathematik im Niveau A besucht wurde; und b. ein auf eine Dezimalstelle gerundetes Mittel von mindestens 5.0 aus den im ersten Semesterzeugnis der 3. Orientierungsschule erzielten Noten in den Promotionsbereichen Deutsch, Fremdsprachen (auf eine halbe Note gerundetes Mittel aus Englisch und Französisch) sowie Mathematik erzielt wird, wobei der Promotionsbereich Mathematik doppelt gezählt wird. 2. * für Lernende des Langzeitgymnasiums, wenn im ersten Semesterzeugnis der 3. Klasse die definitive Beförderung erreicht wurde. 313.13 3. * für Lernende mit Wohnsitz im Kanton, die den obligatorischen Schulunterricht teilweise oder ganz ausserhalb des Kantons besucht haben und für Lernende aus einem anderen Schultyp oder einer anderen Schulstufe, wenn das Amt die Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Aufnahme als gegeben beurteilt. Es orientiert sich dabei an Ziff. 1 und 2. 2 Die prüfungsfreie Aufnahme in Berufsmaturitätslehrgänge für gelernte Berufsleute erfolgt: * 1. * im Abschlussjahr der beruflichen Grundbildung und den zwei darauffolgenden Jahren: wenn das eidgenössische Fähigkeitszeugnis mit einer Gesamtnote von mindestens 5.0 erlangt wurde; oder 2. * falls das eidgenössische Fähigkeitszeugnis noch nicht vorliegt: wenn eine Zulassungsnote gemäss Abs. 3 von mindestens 5.0 erreicht wurde. 3 Die Zulassungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der ungewichteten schulischen Erfahrungsnoten bis und mit dem ersten Semester des Abschlussjahres, welche für das Qualifikationsverfahren gemäss der Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) über die jeweilige berufliche Grundbildung beigezogen werden. * § 8a * 3. Berufsmaturitätslehrgänge Gestaltung und Kunst 1 Berufsmaturitätslehrgänge mit der Ausrichtung Gestaltung und Kunst setzen in jedem Fall zusätzlich eine bestandene gestalterische Eignungsprüfung voraus. 4 Berufsmaturitätsprüfung

§ 9

Zulassung zur Prüfung 1 Zu den Berufsmaturitätsprüfungen wird zugelassen, wer: 1. einen Berufsmaturitätslehrgang an der Berufsfachschule Nidwalden besucht; und 2. zum Zeitpunkt der Berufsmaturitätsprüfung über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis verfügt oder spätestens im Jahr der Berufsmaturitätsprüfung zum Qualifikationsverfahren zugelassen ist. 313.13

§ 10

Unregelmässigkeiten 1 Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unregelmässigkeit hat den Ausschluss von der Prüfung oder die Verweigerung beziehungsweise Ungültigkeitserklärung des Maturitätsausweises zur Folge. 2 Liegt lediglich der Verdacht einer Unregelmässigkeit vor, erhält die Kandidatin oder der Kandidat im betreffenden Fach neue Aufgaben. 3 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einer Prüfung unentschuldigt fern, gilt diese als abgelegt und wird mit der Note 1.0 bewertet. 4 Die Lernenden sind vor der Prüfung auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen. 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 11

Übergangsbestimmung 1 Für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, gilt das bisherige Recht6).

§ 12

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 19. November 2003 über die kaufmännische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsreglement)7) wird aufgehoben.

§ 13

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. 6) A 2004, 66 7) A 2004, 66 313.13 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 11.11.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung A 2014, 2019 03.11.2015 01.01.2016 § 3 Abs. 2, 5. geändert A 2015, 1771 03.11.2015 01.01.2016 § 4 Abs. 1, 2. geändert A 2015, 1771 03.11.2015 01.01.2016 § 4 Abs. 1, 4. geändert A 2015, 1771 03.11.2015 01.01.2016 § 5 aufgehoben A 2015, 1771 12.12.2017 01.03.2018 § 7 Abs. 5 geändert A 2018, 16 26.09.2023 01.01.2024 § 1 Abs. 1 geändert 2023-037 26.09.2023 01.01.2024 § 1 Abs. 1, 1. eingefügt 2023-037 26.09.2023 01.01.2024 § 1 Abs. 1, 2. eingefügt 2023-037 26.09.2023 01.01.2024 § 7 Titel geändert 2023-037 26.09.2023 01.01.2024 § 7 Abs. 4a eingefügt 2023-037 26.09.2023 01.01.2024 § 8 Titel geändert 2023-037 26.09.2023 01.01.2024 § 8 Abs. 1 geändert 2023-037 26.09.2023 01.01.2024 § 8 Abs. 2 geändert 2023-037 26.09.2023 01.01.2024 § 8 Abs. 2, 1. eingefügt 2023-037 26.09.2023 01.01.2024 § 8 Abs. 2, 2. eingefügt 2023-037 26.09.2023 01.01.2024 § 8 Abs. 3 eingefügt 2023-037 26.09.2023 01.01.2024 § 8a eingefügt 2023-037 12.03.2024 01.08.2024 Erlasstitel geändert 2024-007 12.03.2024 01.08.2024 § 7 Abs. 1 geändert 2024-007 12.03.2024 01.08.2024 § 7 Abs. 2 aufgehoben 2024-007 12.03.2024 01.08.2024 § 7 Abs. 3 aufgehoben 2024-007 12.03.2024 01.08.2024 § 7 Abs. 4 aufgehoben 2024-007 12.03.2024 01.08.2024 § 7 Abs. 5 aufgehoben 2024-007 12.03.2024 01.08.2024 § 8 Abs. 1 geändert 2024-007 12.03.2024 01.08.2024 § 8 Abs. 1, 1. eingefügt 2024-007 12.03.2024 01.08.2024 § 8 Abs. 1, 2. eingefügt 2024-007 12.03.2024 01.08.2024 § 8 Abs. 1, 3. eingefügt 2024-007 313.13 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 11.11.2014 01.01.2015 Erstfassung A 2014, 2019 Erlasstitel 12.03.2024 01.08.2024 geändert 2024-007 § 1 Abs. 1 26.09.2023 01.01.2024 geändert 2023-037 § 1 Abs. 1, 1. 26.09.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-037 § 1 Abs. 1, 2. 26.09.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-037 § 3 Abs. 2, 5. 03.11.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1771 § 4 Abs. 1, 2. 03.11.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1771 § 4 Abs. 1, 4. 03.11.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1771 § 5 03.11.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1771 § 7 26.09.2023 01.01.2024 Titel geändert 2023-037 § 7 Abs. 1 12.03.2024 01.08.2024 geändert 2024-007 § 7 Abs. 2 12.03.2024 01.08.2024 aufgehoben 2024-007 § 7 Abs. 3 12.03.2024 01.08.2024 aufgehoben 2024-007 § 7 Abs. 4 12.03.2024 01.08.2024 aufgehoben 2024-007 § 7 Abs. 4a 26.09.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-037 § 7 Abs. 5 12.12.2017 01.03.2018 geändert A 2018, 16 § 7 Abs. 5 12.03.2024 01.08.2024 aufgehoben 2024-007 § 8 26.09.2023 01.01.2024 Titel geändert 2023-037 § 8 Abs. 1 26.09.2023 01.01.2024 geändert 2023-037 § 8 Abs. 1 12.03.2024 01.08.2024 geändert 2024-007 § 8 Abs. 1, 1. 12.03.2024 01.08.2024 eingefügt 2024-007 § 8 Abs. 1, 2. 12.03.2024 01.08.2024 eingefügt 2024-007 § 8 Abs. 1, 3. 12.03.2024 01.08.2024 eingefügt 2024-007 § 8 Abs. 2 26.09.2023 01.01.2024 geändert 2023-037 § 8 Abs. 2, 1. 26.09.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-037 § 8 Abs. 2, 2. 26.09.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-037 § 8 Abs. 3 26.09.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-037 § 8a 26.09.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-037

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