Art. 1
1 Die Reglemente über die Organisation der Gerichtsbehörden werden auf der Internetseite der richterlichen Gewalt veröffentlicht. 2 Sind die Reglemente von rein interner Bedeutung, so werden sie mit Zustimmung des Justizrats in der Amtlichen Sammlung des Kantons Freiburg nur in beschränkter Form veröffentlicht. 3 Die Veröffentlichung erfolgt im Anhang 1 der vorliegenden Verordnung und beschränkt sich auf die Angabe des Titels des Reglements.