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Richtlinie der Musikschule

Steinhausen · 4.3-1.1 · communal act

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Contents: 19 provisions
  1. § 1 Unterricht
  2. § 2 Stundenplaneinteilung
  3. § 3 Ferien, Feiertage und unterrichtsfreie Tage
  4. § 4 An- und Abmeldung
  5. § 5 Warteliste
  6. § 6 Absenzen von Schülerinnen und Schülern
  7. § 7 Absenzen der Musiklehrperson
  8. § 8 Kontakt der Erziehungsberechtigten zur Musiklehrperson
  9. § 9 Vortragsübungen, Konzerte
  10. § 10 Ensemble / Orchester
  11. § 11 Ausschluss
  12. § 12 Instrumente und Miete
  13. § 13 Unterrichtsmaterial
  14. § 14 Erwachsenenunterricht
  15. § 15 Tarife
  16. § A1-1
  17. § A1-2 Familienrabatt
  18. § A1-3 Erwachsene in Ausbildung
  19. § A2-1 Leihgebühren Instrumente, Semestertarife

19 provisions

§ 1 Unterricht

1 Das Angebot der Musikschule Steinhausen umfasst folgende Angebote: a) Vorschulische Angebote und Freiwilliger Grundstufenunterricht: Diese Angebote richten sich an Kinder im Vorschulalter und können mit oder ohne deren Erziehungsberechtigte besucht werden b) Rhythmik und Musikalische Grundschule: Die Rhythmik wird im Kindergarten angeboten, die Musikalische Grundschule ab der 1. Klasse. Sie sind freiwillig c) Instrumental- und Vokalunterricht: Dieses Angebot ist für Kinder, Jugendliche und Erwachsene bestimmt d) Ensembleunterricht: Diese Angebote richten sich an Kinder und Jugendliche der Musikschule Steinhausen. Der Ensembleunterricht kann in Kooperation mit anderen Musikschulen erfolgen e) Erwachsenenunterricht: Im Angebot stehen der Einzel- und Ensembleunterricht in Form von Workshops bzw. regelmässigen Unterrichtsstunden. Das Angebot richtet sich an Erwachsene mit Wohnsitz innerhalb und ausserhalb der Gemeinde 2 Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den Musikunterricht regelmässig und pünktlich zu besuchen. 3 Zum Musikunterricht gehört eine gewissenhafte Vorbereitung durch regelmässiges Üben. 4 Ohne nähere Beschreibung sind bei den Schülerinnen und Schülern Erwachsene miteingeschlossen.

§ 2 Stundenplaneinteilung

1 Der Instrumental- und Vokalunterricht wird grundsätzlich von Montag bis Samstag angeboten. 2 Die Schülerzuteilung sowie Lokale und Unterrichtsstandorte werden von der Musikschulleitung für ein Semester festgelegt. 3 Die Stundenplaneinteilung erfolgt durch die Musiklehrperson in Absprache mit den Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern. 4 Die Unterrichtszeiten der Musikalischen Grundschule werden in Absprache mit der Musikschulleitung und der Leitung der Schule Steinhausen festgelegt.

§ 3 Ferien, Feiertage und unterrichtsfreie Tage

1 Ferien, Feiertage und unterrichtsfreie Tage richten sich nach der Schule Steinhausen. An den Weiterbildungstagen der Schule findet der Musikunterricht statt. 2 Vor Feiertagen sowie vor Ferienbeginn findet der Musikunterricht jeweils bis am Abend des letzten Unterrichtstages statt. 3 Unterrichtsbeginn für den Instrumental- und Vokalunterricht sowie den freiwilligen Grundstufenunterricht ist der Montag nach den Sommerferien gemäss Stundenplan. 4 Der Ensembleunterricht beginnt in der zweiten Schulwoche nach den Sommerferien. 5 Der Unterricht der Musikalischen Grundschule beginnt nach Absprache mit der Schule Steinhausen.

§ 4 An- und Abmeldung

1 Die Anmeldung für den Musikschulunterricht gilt für ein ganzes Schuljahr und ist verbindlich. Anmeldeschluss ist der 31. Mai. Bereits bestehende Unterrichtsverhältnisse verlängern sich ohne Kündigung bis zum 31. Mai automatisch um ein weiteres Schuljahr. 2 Eine An- oder Abmeldung hat rechtzeitig bei der Musikschule Steinhausen zu erfolgen. Für die An- und Abmeldung sind die gedruckten oder digitalen Formulare der Musikschule Steinhausen zu verwenden. 3 Mit erfolgter Anmeldung erklären sich die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten mit den Regelungen der Musikschule Steinhausen einverstanden. 4 In begründeten Fällen ist eine Abmeldung auf Ende des 1. Semesters möglich. Die Abmeldung muss schriftlich und begründet bis spätestens am 30. November bei der Musikschule Steinhausen eintreffen. 5 Nach Ablauf der Abmeldefristen ist das Schulgeld für das nächste Semester geschuldet. 6 Bei einem Austritt im laufenden Semester besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Rückvergütung des Schulgelds. Davon ausgenommen sind ein Wegzug aus der Gemeinde Steinhausen während des Semesters oder eine gesundheitliche Einschränkung, die den Besuch des Musikunterrichts verunmöglicht. Letzteres ist innerhalb von 14 Tagen mit einem Arztzeugnis zu belegen. Das Schulgeld wird anteilsmässig zurückerstattet.

§ 5 Warteliste

1 Können bei Schuljahresbeginn nicht alle Anmeldungen berücksichtigt werden, wird für das entsprechende Fach eine Warteliste geführt.

§ 6 Absenzen von Schülerinnen und Schülern

1 Ohne ausreichende Begründung darf keine Lektion versäumt werden. 2 Entschuldigungen sind so früh wie möglich an die Musiklehrperson zu richten. Als Entschuldigungen gelten insbesondere Krankheit, Unfall, schulbedingte Abwesenheiten und Schulsporttage. 3 Bei Absenzen der Schülerinnen und Schüler besteht für die Musiklehrperson keine Verpflichtung, die ausgefallenen Lektionen nachzuholen. Bei längeren Absenzen ist der Musikschulleitung innerhalb von 14 Tagen ein Arztzeugnis einzureichen. 4 Die Musikschulleitung kann in speziellen Fällen und nach Anhörung von Schülerinnen und Schülern bzw. der Musiklehrperson von den bestehenden Regelungen abweichen.

§ 7 Absenzen der Musiklehrperson

1 Bei berufsbedingten Absenzen der Musiklehrperson wird die Lektion in gegenseitiger Absprache vor- oder nachgeholt. 2 Bei Absenzen der Lehrperson wegen Krankheit, Unfall oder eines unvorhersehbaren Ereignisses wird der Unterricht nicht nachgeholt. 3 Bei längeren Absenzen der Musiklehrperson wird durch die Musikschulleitung eine Stellvertretung organisiert. 4 Absenzen der Musiklehrperson haben in der Regel keine Schulgeldreduktion zur Folge. 5 Die Musikschulleitung kann in speziellen Fällen und nach Anhörung der Musiklehrperson von den bestehenden Regelungen abweichen.

§ 8 Kontakt der Erziehungsberechtigten zur Musiklehrperson

1 Musiklehrperson und Erziehungsberechtigte stehen in regelmässigem Austausch, um den Besuch des Musikunterrichts zu unterstützen und um Unterrichts- und Konzertbesuche rechtzeitig absprechen zu können.

§ 9 Vortragsübungen, Konzerte

1 Kinder und Jugendliche der Instrumental- und Vokalklassen nehmen mindestens einmal im Schuljahr an einer Vortragsübung teil oder treten in anderem Rahmen öffentlich auf. 2 Erwachsene nehmen in Absprache mit der Musiklehrperson an Vortragsübungen und Konzerten teil.

§ 10 Ensemble / Orchester

1 Der Ensembleunterricht ist Bestandteil des Instrumental- und Vokalunterrichts. 2 Die Musikschule bietet in ausgewählten Fächern einen Ensembleunterricht an. Der Ensembleunterricht ist Bestandteil des Fächerunterrichts und die Schülerinnen und Schüler nehmen daran teil. 3 Der Besuch der Ensembles und Orchester ist kostenlos. 4 Die Zuteilung in die entsprechenden Ensembles erfolgt durch die Musiklehrperson in Absprache mit der Ensembleleitung und den Schülerinnen und Schülern.

§ 11 Ausschluss

1 Schülerinnen und Schüler können durch die Musikschulleitung in folgenden Fällen vom Musikunterricht ausgeschlossen werden: a) Andauernd schlechtes Betragen b) Dritte unentschuldigte Absenz innerhalb eines Semesters c) Mangelnder Fleiss d) Nichtbezahlen des Schulgeldes 2 Bevor eine Schülerin oder ein Schüler ausgeschlossen wird, spricht die Musikschulleitung eine Verwarnung aus und droht schriftlich den Ausschluss an. 3 Der Ausschluss erfolgt schriftlich. Vor dem Ausschluss ist das rechtliche Gehör zu gewähren. 4 Im Falle eines Ausschlusses wird das Schulgeld nicht zurückerstattet.

§ 12 Instrumente und Miete

1 Die Instrumente müssen grundsätzlich von den Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten beschafft werden. 2 Die Musikschule Steinhausen vermietet ausschliesslich Spezial- und Nischeninstrumente. 3 Es besteht kein Anrecht, ein Instrument mieten zu können. 4 Für selbstverschuldete Schäden an den Mietinstrumenten haften die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte. 5 Die Höhe der Miete ist im Anhang 2 geregelt. 6 Verbrauchsmaterial wie Saiten, Oboen- und Fagottrohre, Klarinetten- und Saxophonblätter, Öl und Fett ist von den Schülerinnen und Schülern bzw. den Erziehungsberechtigten zu beschaffen. 7 Bei Rückgabe muss das Instrument fachgerecht von einem Musikgeschäft gereinigt werden. Die Kosten dafür gehen zu Lasten der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten. 8 Die Musikschulleitung bestimmt, welche erforderlichen Spezialinstrumente für das Ensemblespiel unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. 9 An Erwachsene werden keine Instrumente vermietet.

§ 13 Unterrichtsmaterial

1 Die Kosten des Unterrichtsmaterials für den Unterricht in der Musikalischen Grundschule und den Ensembleunterricht trägt die Musikschule Steinhausen. 2 Die verlangten Unterrichtsmaterialien für den übrigen Unterricht sind von den Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten zu beschaffen.

§ 14 Erwachsenenunterricht

1 Der Erwachsenenunterricht wird ab dem 21. Lebensjahr angeboten. 2 Ein gebuchter Workshop ist ab Ausstellungsdatum ein Jahr gültig. Ausnahmen sind mit der Musikschulleitung abzusprechen.

§ 15 Tarife

1 Der Grundtarif ist nach folgenden Anteilen an den durchschnittlichen Bruttokosten der Besoldung der Musiklehrpersonen anzusetzen: a) Für Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz in Steinhausen: max. 35% b) Für Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz ausserhalb von Steinhausen und im Kanton Zug: Regelung der Zuger Kantonalen Musikschulkonferenz (ZKMK) c) Für Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zug: 100% d) Für Erwachsene mit Wohnsitz in Steinhausen: max. 70% e) Für Erwachsene mit Wohnsitz ausserhalb von Steinhausen: 100% 2 Erwachsenentarife gelten ab dem 21. Altersjahr. Beim Vorliegen einer Studienbescheinigung wird bis zum vollendeten 25. Altersjahr der Tarif für Kinder und Jugendliche verrechnet. Die Studienbescheinigung ist semesterweise einzureichen. 3 Familienrabatte werden für Kinder und Jugendliche ab dem zweiten Kind gewährt. Näheres ist in der Tarifliste (Anhang 1) geregelt. 4 Vorschulische Angebote sind kostendeckend zu führen. 5 Die Tarife für die einzelnen Angebote der Musikschule Steinhausen sind im Anhang 1 geregelt.

§ A1-1

1 Musikerfahrung / Rhythmik: a) Musikerfahrung 1 (1. Primarklasse integriert), 45 Minuten: kostenlos b) Musikerfahrung 2, 45 Minuten: CHF 100.00 c) Musikerfahrung mit Blockflöte/Xylophon (Gruppe), 45 Minuten: CHF 100.00 d) Rhythmik im Kindergarten (im Kindergarten integriert), 45 Minuten: kostenlos 2 Instrumental- und Vokalunterricht (bis zum vollendeten 20. Lebensjahr): a) Tarif 30 Minuten: CHF 250.00 b) Tarif 45 Minuten: CHF 375.00 c) Tarif 60 Minuten: CHF 500.00 d) Ensembles / Einsteiger-, Kinder- und Jugendchor, 60 Minuten: kostenlos 3 Aussergemeindliche Jugendliche, aus dem Kanton Zug (bis zum vollendeten 20. Lebensjahr): a) Tarif 30 Minuten: CHF 600.00 b) Tarif 45 Minuten: CHF 900.00 c) Tarif 60 Minuten: CHF 1'200.00 4 Erwachsenenunterricht (ab dem vollendeten 20. Lebensjahr) mit Wohnsitz in Steinhausen: a) Tarif 30 Minuten: CHF 770.00 b) Tarif 45 Minuten: CHF 1'155.00 c) Tarif 60 Minuten: CHF 1'540.00 d) Workshop 1 Lektion (Einzelunterricht), (5er oder 10er Abonnement), je: 1. Tarif 30 Minuten: CHF 41.00 2. Tarif 45 Minuten: CHF 62.00 3. Tarif 60 Minuten: CHF 82.00 5 Erwachsenenunterricht (ab dem vollendeten 20. Lebensjahr), Wohnsitz ausserhalb von Steinhausen: a) Tarif 30 Minuten: CHF 1'045.00 b) Tarif 45 Minuten: CHF 1'568.00 c) Tarif 60 Minuten: CHF 2'090.00 d) Workshop 1 Lektion (Einzelunterricht), (5er oder 10er Abonnement), je: 1. Tarif 30 Minuten: CHF 55.00 2. Tarif 45 Minuten: CHF 83.00 3. Tarif 60 Minuten: CHF 110.00

§ A1-2 Familienrabatt

1 Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz in Steinhausen erhalten ab dem 2. Kind je 50% auf den normalen Semestertarif. Nicht berücksichtigt werden im Familientarif die Musikerfahrung 2 und Musikerfahrung mit Blockflöte oder Xylophon.

§ A1-3 Erwachsene in Ausbildung

1 Während eines Studiums oder in anderer Erstausbildung befindliche Erwachsene mit Wohnsitz in der Gemeinde Steinhausen können auf schriftliches Gesuch hin bis zum vollendeten 25. Altersjahr den Jugendtarif beanspruchen. Dafür ist ein Nachweis zu erbringen, der semesterweise beim Schulsekretariat eingereicht werden muss.

§ A2-1 Leihgebühren Instrumente, Semestertarife

1 Streichinstrumente: a) Violine (Achtel, Viertel, Halbe, Dreiviertel - es werden keine 4/4 Violinen vermietet): CHF 50.00 b) Cello (Achtel, Viertel, Halbe, Dreiviertel - es werden keine 4/4 Celli vermietet): CHF 50.00 c) Kontrabass: CHF 50.00 d) E-Bass: CHF 50.00 2 Holzblasinstrumente: a) Oboe: CHF 50.00 b) Fagott: CHF 50.00 c) Klarinette: CHF 50.00 d) Sopransaxophon: CHF 50.00 e) Tenorsaxophon: CHF 50.00 f) Baritonsaxophon (es werden keine Alto-Saxophon vermietet): CHF 50.00 3 Blechblasinstrumente: a) Waldhorn: CHF 50.00 b) Tenorhorn: CHF 50.00 c) Euphonium: CHF 50.00 d) Bariton: CHF 50.00 e) Tuba: CHF 50.00 f) Kompaktposaune: CHF 50.00 4 Schlaginstrumente: a) ORFF Xylophon: CHF 50.00 b) Konzertxylophon: CHF 50.00

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