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Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung der Organe des Gesundheitszentrums Appenzell

Appenzell Innerrhoden · 810.012 · other

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3

3 provisions

Art. 1

Zweck 1 Dieser Beschluss regelt die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung des Gesundheitszentrums Appenzell.

Art. 2

Entschädigung Verwaltungsrat 1 Es werden folgende jährliche Entschädigungen ausbezahlt: a Präsidium Fr. 24'000.-- b Mitglied mit Vorsitz in einem Ausschuss Fr. 9'000.-- c Mitglied Fr. 7'000.-- 2 Zusätzlich werden nach Massgabe der Behördenverordnung Sitzungsgelder, Spesen und Entschädigungen für besondere Beanspruchungen bezahlt; letztere müssen durch die Präsidentin oder den Präsidenten visiert werden. * 3 Auf weitere Entschädigungen besteht kein Anspruch.

Art. 3

Entschädigung Geschäftsleitung 1 Der Verwaltungsrat legt die Löhne der Geschäftsleitungsmitglieder fest. 2 Die Anfangslöhne und strukturelle Lohnanpassungen unterliegen der Genehmigung der Standeskommission. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 810.012 Kanton Appenzell Innerrhoden 3 Die Löhne orientieren sich an den Kriterien und den Lohnstrukturen der entsprechenden Funktionsstufen der kantonalen Verwaltung sowie an der Marktüblichkeit. Kanton Appenzell Innerrhoden 810.012 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 18.12.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung - 02.02.2021 01.12.2020 Art. 2 Abs. 2 geändert 2021-4 810.012 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 18.12.2018 01.01.2019 Erstfassung - Art. 2 Abs. 2 02.02.2021 01.12.2020 geändert 2021-4

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