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Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG

Intercantonal · 4.5-1.2 · intercantonal agreement

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Contents: 15 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 2bis
  4. Art. 3
  5. Art. 4
  6. Artikel 5 l. die Angabe, ob besonders schützenswerte Personendaten nach
  7. Art. 6
  8. Art. 7
  9. Art. 8
  10. Art. 9
  11. Art. 10
  12. Art. 11
  13. Art. 12ter
  14. Art. 13
  15. Art. 14

15 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt den Betrieb und den Inhalt des Registers über die Gesundheitsfachpersonen (NAREG) sowie die Modalitäten der Bearbeitung der im Register enthaltenen Daten. 2 Das NAREG enthält Daten zu Personen mit Ausbildungsabschlüssen gemäss dem Anhang zu Art. 12ter Absatz 1 IKV.

Art. 2

Betrieb des NAREG 1 Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) führt den administrativen Betrieb des NAREG im Auftrag der GDK. 2 Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Stellen, die die zur Erreichung seines Zwecks im NAREG einzutragenden Daten liefern, sowie mit den Nutzerinnen und Nutzern der Standardschnittstelle. 1 3 Es erteilt die individuellen Bearbeitungsrechte und Initialpasswörter für das NAREG sowie für die Nutzung der Standardschnittstelle.2 4 Die Einzelheiten regeln die GDK und das SRK in einem Leistungsvertrag über die Registerführung. 3

Art. 2bis

4 Aufsicht Die GDK beaufsichtigt die Registerführung des SRK. Zu diesem Zweck erstattet das SRK der GDK einmal jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit. 1 Fassung gemäss Beschluss der GDK vom 21.10.2021; in Kraft seit 1.2.2022. 2 Fassung gemäss Beschluss der GDK vom 21.10.2021; in Kraft seit 1.2.2022. 3 Eingefügt durch Beschluss der GDK vom 21.10.2021; in Kraft seit 1.2.2022. 4 Eingefügt durch Beschluss der GDK vom 21.10.2021; in Kraft seit 1.2.2022. 2/7 2. Abschnitt: Datenlieferung

Art. 3

Mitteilungspflicht 1 Die Mitteilung der im NAREG einzutragenden Daten erfolgt entweder durch Lieferung an das SRK oder in der Weise, dass die Daten von der zur Mitteilung verpflichteten Stelle direkt ins NAREG eingetragen werden. 2 Die mit der Bearbeitung von Daten im Sinne von Artikel 12ter Absatz 5 Satz 1 IKV betrauten Personen erhalten die jeweils erforderlichen Benutzerrechte und Initialpasswörter.

Art. 4

Ausbildungsabschlüsse 1 Erteilte bzw. anerkannte oder gemäss BGMD5 nachgeprüfte Ausbildungsabschlüsse werden von den zuständigen Stellen unverzüglich dem SRK mitgeteilt, das diese Daten im NAREG einträgt (Artikel 12ter Absatz 6 Satz 1 IKV). 2 Das SRK trägt folgende Daten im NAREG ein: a. Name, Vorname(n) b. Früherer Name c. Geburtsdatum d. Geschlecht e. Korrespondenzsprache f. Heimatort(e) g. Nationalität(en) h. Beruf und Ausbildungsabschlusstyp mit Datum und Land der Erteilung 6 i. anerkannter/nachgeprüfter ausländischer Ausbildungsabschluss mit Datum und Land der Ausstellung und Datum der Anerkennung/Nachprüfung 7 j. Datum der Registrierung und Registrierungsnummer k. Sterbedatum

Artikel 5 l. die Angabe, ob besonders schützenswerte Personendaten nach

Absatz 2 vorhanden sind8 m. den Vermerk «gelöscht» nach Artikel 12ter Absatz 9 Satz 4 IKV sowie das Datum des Vermerks9 3 Es legt die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 5 Absatz 2 in einem vom restlichen NAREG getrennten sicheren Bereich ab.10 5 Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen v. 14.12.2012, SR 935.01. 6 Fassung gemäss Beschluss der GDK vom 21.10.2021; in Kraft seit 1.2.2022. 7 Fassung gemäss Beschluss der GDK vom 21.10.2021; in Kraft seit 1.2.2022. 8 Eingefügt durch Beschluss der GDK vom 21.10.2021; in Kraft seit 1.2.2022. 9 Eingefügt durch Beschluss der GDK vom 21.10.2021; in Kraft seit 1.2.2022. 10 Eingefügt durch Beschluss der GDK vom 21.10.2021; in Kraft seit 1.2.2022. 3/7 Art. 5 Daten zur Berufsausübung 1 Die zuständigen kantonalen Behörden tragen folgende Informationen zur Berufsausübung ins NAREG ein (Artikel 12ter Absatz 6 Satz 2 IKV):11 a. den Kanton, der die Berufsausübungsbewilligung erteilt hat (Bewilligungskanton), und die Rechtsgrundlage der Bewilligung12 b. das Datum einer allfälligen Befristung der Berufsausübungsbewilligung c. den Bewilligungsstatus (erteilt, eingeschränkt, verweigert, entzogen, abgemeldet) mit dem entsprechenden Datum d. die Praxis- bzw. Betriebsadresse (Name, Strasse, PLZ, Ort) sowie fakultativ Telefonnummer und E-Mail-Adresse13 e. …14 f. vorhandene Auflagen oder Einschränkungen zu den Berufsausübungsbewilligungen (fachlich, räumlich oder zeitlich) und deren Beschreibung mit Datum der Verfügung und Datum allfälliger Befristung der Auflagen oder Einschränkungen 15 g. …16 h. …17 i. Dienstleistungserbringende, die sich nach dem BGMD gemeldet haben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen:  Meldekantone und -datum und Kalenderjahr  Start- und Enddatum und Anzahl bewilligter Tage (fakultativ)  die Tatsache, dass die Dienstleistungserbringerin oder der -erbringer die 90 Tage im entsprechenden Kalenderjahr ausgeschöpft hat 18  Praxis- bzw. Betriebsadresse (Name, Strasse, PLZ, Ort) sowie fakultativ Telefonnummer und E-Mail-Adresse19 j. die Angabe, ob es sich bei der Praxis oder dem Betrieb um ein Einzelunternehmen handelt oder nicht20 k. fakultativ die Rechtsform der juristischen Person sowie deren Unternehmensidentifikations- Nummer (UID)21 2 Sie melden dem SRK gestützt auf Artikel 12ter Absatz 6 Satz 2 IKV ohne Verzug folgende besonders schützenswerten Personendaten:22 a. die aufgehobenen Einschränkungen mit Datum der Aufhebung b. die Gründe für die Verweigerung der Bewilligung oder für deren Entzug c. Verwarnungen mit Grund und Datum des Entscheids d. Verweise mit Grund und Datum des Entscheids e. die Erteilung von Bussen mit Grund und Datum des Entscheids sowie die Höhe der Busse f. befristete Verbote der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Grund und Datum des Entscheids sowie Beginn und Ende des Verbots 11 Fassung gemäss Beschluss der GDK vom 21.10.2021; in Kraft seit 1.2.2022. 12 Fassung gemäss Beschluss der GDK vom 21.10.2021; in Kraft seit 1.2.2022. 13 Fassung gemäss Beschluss der GDK vom 21.10.2021; in Kraft seit 1.2.2022. 14 Aufgehoben durch Beschluss der GDK vom 21.10.2021; in Kraft seit 1.2.2022. 15 Fassung gemäss Beschluss der GDK vom 21.10.2021; in Kraft seit 1.2.2022. 16 Aufgehoben durch Beschluss der GDK vom 21.10.2021; in Kraft seit 1.2.2022. 17 Aufgehoben durch Beschluss der GDK vom 21.10.2021; in Kraft seit 1.2.2022. 18 Eingefügt durch Beschluss der GDK vom 21.10.2021; in Kraft seit 1.2.2022. 19 Fassung gemäss Beschluss der GDK vom 21.10.2021; in Kraft seit 1.2.2022. 20 Eingefügt durch Beschluss der GDK vom 21.10.2021; in Kraft seit 1.2.2022. 21 Eingefügt durch Beschluss der GDK vom 21.10.2021; in Kraft seit 1.2.2022. 22 Eingefügt durch Beschluss der GDK vom 21.10.2021; in Kraft seit 1.2.2022. 4/7 g. definitive Verbote der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Grund und Datum des Entscheids h. andere aufsichtsrechtliche Massnahmen mit Grund und Datum des Entscheids 3 Sie melden dem SRK ohne Verzug das Todesdatum einer Gesundheitsfachperson.23

Art. 6

AHV-Versichertennummer 1 Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) überträgt die AHVN13 in das NAREG. 2 Die Einzelheiten der Datenlieferung werden in einer Vereinbarung festgehalten.

Art. 7

Global Location Number Die Firma HCI Solutions 24 überträgt die GLN (eindeutige Identifikationsnummer) im Auftrag der Stiftung Refdata Zug25 in das NAREG.

Art. 8

Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) Das Bundesamt für Statistik (BFS) überträgt die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) in das NAREG. 3. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und -lieferanten

Art. 9

Datenbearbeitung 1 Alle Datenlieferantinnen und -lieferanten stellen sicher, dass nur richtige und vollständig nachgeführte Daten in das NAREG eingetragen oder der zuständigen Stelle mitgeteilt werden. 2 Die Datenlieferantinnen und -lieferanten, die Daten in das NAREG eintragen oder übertragen, sind für die Mutation dieser Daten verantwortlich. 3 Alle Datenlieferantinnen und -lieferanten müssen Mutationsanträge von Dritten auf ihre Richtigkeit überprüfen. 4 Gesundheitsfachpersonen im Sinne des Art. 1 Absatz 1 teilen der für die Eintragung der entsprechenden Daten zuständigen Stelle falsche oder fehlende Angaben durch Mutationsantrag mit. 5 Jede Mutation ist durch das SRK zu protokollieren. 23 Eingefügt durch Beschluss der GDK vom 21.10.2021; in Kraft seit 1.2.2022. 24 Bis 31.12.2015 E-mediat. 25 Unabhängige Stiftung zur Referenzierung von Produkten, Dienstleistungen, Personen und Institutionen. 5/7

Art. 10

Löschung und Entfernung von Eintragungen im NAREG 1 Eintragungen im NAREG werden gemäss Art. 12ter Absatz 9 IKV gelöscht, entfernt und anonymisiert. 2 Das SRK trifft die notwendigen Massnahmen, um die fristgerechte Löschung und Entfernung der Daten sicherzustellen. 4. Abschnitt: Datenbekanntgabe

Art. 11

Bekanntgabe der öffentlich zugänglichen Daten 1 Öffentlich zugänglich sind: 1. Daten gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a – k 26 2. Daten gemäss Artikel 5 Absatz 1 27 3. Daten gemäss Art. 7 4. Daten gemäss Art. 8. Sie werden entweder in einem Abrufverfahren (Internet) oder auf Anfrage bekanntgegeben. 2 Die Daten gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben c, e, f und k sowie die Daten gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b, d (E-Mail-Adresse), f (Beschreibung), i (Start- und Enddatum und Anzahl bewilligter Tage; E-Mail-Adresse), j und k (Rechtsform) werden nur auf Anfrage bekannt gegeben. 28 Art. 11bis29 Zugang über eine Standardschnittstelle 1 Den folgenden Nutzerinnen und Nutzern wird ein Zugang zu den öffentlich zugänglichen Daten über eine Standardschnittstelle gewährt:30 a. den Datenlieferantinnen und -lieferanten gem. Art. 5-8 b. den öffentlichen und privaten Stellen, die mit der Durchführung von gesetzlichen Aufgaben betraut sind oder eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllen, die dem Zweck des NAREG entspricht. 2 Die Datenlieferantinnen und -lieferanten erhalten über die Standardschnittstelle nur zu denjenigen Daten Zugang, die die im NAREG erfassten Gesundheitsfachpersonen in ihrem Aufgabengebiet betreffen und für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der IKV31 erforderlich sind. 3 Die öffentlichen und privaten Stellen erhalten über die Standardschnittstelle nur zu denjenigen Daten Zugang, die die im NAREG erfassten Gesundheitsfachpersonen in ihrem Aufgabengebiet betreffen und für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die GDK entscheidet auf schriftlichen Antrag hin und gegen Gebühr über den Zugang. Auf das Verfahren finden die bundesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren32 sinngemäss Anwendung. 33 26 Fassung gemäss Beschluss der GDK vom 21.10.2021; in Kraft seit 1.2.2022. 27 Fassung gemäss Beschluss der GDK vom 21.10.2021; in Kraft seit 1.2.2022. 28 Fassung gemäss Beschluss der GDK vom 21.10.2021; in Kraft seit 1.2.2022. 29 Eingefügt durch Beschluss der GDK vom 28.6.2018, gleichzeitig in Kraft getreten. 30 Fassung gemäss Beschluss der GDK vom 21.10.2021; in Kraft seit 1.2.2022.

Art. 12ter

32 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) vom 20. Dezember 1968, SR 172.021. 33 Fassung gemäss Beschluss der GDK vom 21.10.2021; in Kraft seit 1.2.2022. 6/7 4 Das SRK veröffentlicht im Internet eine Liste der Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b, denen der Zugang über die Standardschnittstelle gewährt wurde. 34 Art. 1235 Bekanntgabe der besonders schützenswerten Daten an die zuständigen Behörden 1 Daten zu Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben l und m sowie Daten zu Artikel 5 Absatz 2 stehen als besonders schützenswerte Personendaten nur den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen und den für die Aufsicht zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung. 2 Der Antrag auf Auskunft über die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 5 Absatz 2 muss elektronisch innerhalb des NAREG gestellt werden. 3 Das SRK gibt den zuständigen Behörden die beantragten besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 5 Absatz 2 über eine sichere Verbindung bekannt. Art. 12bis36 Bekanntgabe der besonders schützenswerten Daten an die betroffene Gesundheitsfachperson 1 Jede im NAREG eingetragene Gesundheitsfachperson kann beim SRK schriftlich Auskunft über Einträge von besonders schützenswerten Personendaten gemäss Artikel 5 Absatz 2 zu ihrer Person beantragen. 2 Will sie den Antrag elektronisch stellen, so muss sie beim SRK einen Benutzernamen und ein Passwort beantragen. 3 Das SRK gibt der betroffenen Gesundheitsfachperson die beantragten besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 5 Absatz 2 über eine sichere Verbindung bekannt.

Art. 13

Bekanntgabe der AHV-Versichertennummer Die AHV-Versichertennummer steht nur dem SRK sowie den für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung. 5. Abschnitt: Datensicherheit37 Art. 13bis38 Datensicherheit Alle am NAREG beteiligten Stellen treffen die organisatorischen und technischen Massnahmen, die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich sind, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbeitung, Kenntnisnahme oder Entwendung geschützt sind. 34 Fassung gemäss Beschluss der GDK vom 21.10.2021; in Kraft seit 1.2.2022. 35 Eingefügt durch Beschluss der GDK vom 21.10.2021; in Kraft seit 1.2.2022. 36 Eingefügt durch Beschluss der GDK vom 21.10.2021; in Kraft seit 1.2.2022. 37 Eingefügt durch Beschluss der GDK vom 21.10.2021; in Kraft seit 1.2.2022. 38 Eingefügt durch Beschluss der GDK vom 21.10.2021; in Kraft seit 1.2.2022. 7/7

Art. 14

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt zusammen mit der Revision der IKV in Kraft. Bern, den 22. Oktober 2015 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren Der Präsident: Der Zentralsekretär: Regierungsrat Philippe Perrenoud Michael Jordi

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