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Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen

Confederation · 653.1 · statute

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Contents: 56 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 2a Vereinbarungen über den Datenschutz
  4. Art. 2b Kommentare der OECD
  5. Art. 3 Nicht meldende Finanzinstitute
  6. Art. 4 Ausgenommene Konten
  7. Art. 5 Ansässigkeit von Finanzinstituten in der Schweiz
  8. Art. 6
  9. Art. 7 Anwendung und Weiterentwicklung der AIA-Vereinbarung Finanzkonten
  10. Art. 8
  11. Art. 9 Erleichterungen bei der Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten
  12. Art. 10 Präzisierung der allgemeinen Meldepflichten
  13. Art. 11 Präzisierung der Sorgfaltspflichten
  14. Art. 12 Präzisierung der besonderen Sorgfaltsvorschriften
  15. Art. 12a Ausgenommene Personen
  16. Art. 12b Relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen
  17. Art. 12c Anwendung und Weiterentwicklung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte
  18. Art. 12d Erleichterungen bei der Erfüllung der Melde -und Sorgfaltspflichten
  19. Art. 12e Präzisierung der Meldepflichten
  20. Art. 12f Präzisierung der Sorgfaltspflichten
  21. Art. 13 Registrierungspflicht der meldenden schweizerischen Finanzinstitute
  22. Art. 13a Registrierungspflicht der relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen
  23. Art. 14 Informationspflicht der meldenden schweizerischen Finanzinstitute
  24. Art. 14a Informationspflicht der schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen
  25. Art. 15 Übermittlung und Verwendung der Informationen
  26. Art. 16 Verjährung
  27. Art. 17 Meldeermächtigung bei Trusts
  28. Art. 17a
  29. Art. 18 Mitteilungspflicht bei einer Änderung der Gegebenheiten bei Selbstauskunft
  30. Art. 19 Ansprüche und Verfahren im Datenschutz
  31. Art. 20 Verwendung der schweizerischen Steueridentifikationsnummer für natürliche Personen
  32. Art. 21 Weiterleitung von Informationen
  33. Art. 22 Aufgaben der ESTV
  34. Art. 23 Datenbearbeitung
  35. Art. 24 Informationssystem
  36. Art. 25 Auskunftspflicht
  37. Art. 26 Geheimhaltungspflicht
  38. Art. 27 Statistiken
  39. Art. 28 Überprüfung
  40. Art. 28a Elektronische Verfahren
  41. Art. 29 Anwendbares Verfahrensrecht
  42. Art. 30 Rechtsmittel
  43. Art. 31
  44. Art. 32 Verletzung der Melde- und Sorgfaltspflichten
  45. Art. 32a Verletzung der Auskunftspflicht
  46. Art. 33 Widerhandlungen gegen behördliche Anordnungen
  47. Art. 34 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
  48. Art. 35 Straftaten betreffend die Selbstauskunft
  49. Art. 36 Selbstanzeige
  50. Art. 37 Verfahren
  51. Art. 38
  52. Art. 39 Genehmigungskompetenz
  53. Art. 40 Änderung eines anderen Erlasses
  54. Art. 41 Koordination mit der Änderung vom 25. September 2015 des ZGB (Personalfürsorgestiftungen)
  55. Art. 41a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. September 2025
  56. Art. 42 Referendum und Inkrafttreten

56 provisions

Art. 29 Anwendbares Verfahrensrecht

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist das VwVG anwendbar. Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 2021 über elektronische Verfahren im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 673; BBl 2020 4705). SR 172.021

Art. 30 Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen der ESTV nach den Artikeln 22–29 kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung schriftlich Einsprache erhoben werden. 2 Die Einsprache hat die Anträge zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben. 3 Ist gültig Einsprache erhoben worden, so überprüft die ESTV die Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge und erlässt einen begründeten Einspracheentscheid. 4 Der Einspracheentscheid unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 31

1 Die zuständige schweizerische Behörde darf nur mit Zustimmung des Bundesrates handeln, wenn sie gestützt auf das anwendbare Abkommen: a. den automatischen Informationsaustaustauch gegenüber einem Partnerstaat aussetzt oder kündigt; b. das Abkommen kündigt. 2 Sie setzt den automatischen Informationsaustausch gegenüber einem Partnerstaat in eigener Kompetenz aus, solange der Partnerstaat die Anforderungen der OECD an die Vertraulichkeit und die Datensicherheit nicht erfüllt. 3 Sie kann in eigener Kompetenz von der Übermittlung der Informationen nach der AIA-Vereinbarung Finanzkonten einschliesslich ihres Addendums an einen Partnerstaat GMS absehen oder den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten gegenüber einem Partnerstaat GMS aussetzen, wenn: a. der Bundesrat dem betreffenden Partnerstaat GMS gestützt auf einen Antrag gemäss Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Addendums vom 8. Juni 2023 zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten gestattet hat, während eines bestimmten Übergangszeitraums weiterhin Informationen ohne die Anwendung oder den Abschluss der erweiterten Melde- und Sorgfaltsverfahren im Sinne dieses Addendums an die Schweiz zu übermitteln, und dieser Übergangszeitraum abgelaufen ist; oder b. der Bundesrat einem Antrag eines Partnerstaats GMS gemäss Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten nicht zugestimmt hat. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5247; BBl 2019 8135). SR 0.653.1 AS 2025 863 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

Art. 32 Verletzung der Melde- und Sorgfaltspflichten

Mit Busse bis zu 250 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. die im anwendbaren Abkommen und in den Artikeln 9–12 genannten Sorgfaltspflichten betreffend die Überprüfung der Konten und die Identifizierung der meldepflichtigen Personen verletzt; b. die im anwendbaren Abkommen und in den Artikeln 12d und 12f genannten Sorgfaltspflichten betreffend die Überprüfung der Kryptowertnutzer und Kryptowertnutzerinnen und die Identifizierung der meldepflichtigen Nutzer und Nutzerinnen und der beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind, verletzt; c. die Registrierungspflichten nach den Artikeln 13 und 13a verletzt; d. die Informationspflichten nach den Artikeln 14 Absätze 1 und 3 sowie 14a Absätze 1 und 3 verletzt; e. die Meldepflichten nach den Artikeln 12e und 15 Absätze 1–1ter verletzt; f. die Aufbewahrungspflicht nach Artikel 17a verletzt. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

Art. 32a Verletzung der Auskunftspflicht

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Auskunftspflicht der schweizerischen Finanzinstitute oder der relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen gegenüber der ESTV nach Artikel 25 Absatz 1 verletzt. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

Art. 33 Widerhandlungen gegen behördliche Anordnungen

Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer im Rahmen einer Überprüfung nach Artikel 28 einer an ihn oder sie gerichteten amtlichen Verfügung, die auf die Strafdrohung dieses Artikels hinweist, vorsätzlich nicht Folge leistet.

Art. 34 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Fällt eine Busse von höchstens 50 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die angedrohte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen abgesehen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilt werden. SR 313.0

Art. 35 Straftaten betreffend die Selbstauskunft

Mit Busse bis zu 10 000 Franken wird bestraft, wer einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut oder einem schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen vorsätzlich keine Selbstauskunft oder eine falsche Selbstauskunft erteilt, Änderungen der Gegebenheiten nicht mitteilt oder über Änderungen der Gegebenheiten falsche Angaben macht. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

Art. 36 Selbstanzeige

1 Zeigt der Täter oder die Täterin eine Pflichtverletzung aus eigenem Antrieb an, so bleibt er oder sie straflos, wenn er oder sie: a. über den tatsächlichen Umfang und den Inhalt der Verpflichtungen vollständige und genaue Angaben gemacht hat; b. zur Abklärung des Sachverhalts und zur Pflichterfüllung beigetragen hat; und c. bisher noch nie wegen einer vorsätzlichen Widerhandlung der gleichen Art Selbstanzeige erstattet hat. 2 Die Straflosigkeit des Täters oder der Täterin hat auch Wirkung für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen.

Art. 37 Verfahren

1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz ist das VStrR anwendbar. 2 Verfolgende und urteilende Behörde ist die ESTV. SR 313.0

Art. 38

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

Art. 39 Genehmigungskompetenz

1 Die Bundesversammlung genehmigt mit einfachem Bundesbeschluss in ihre Zuständigkeit fallende völkerrechtliche Verträge mit Staaten, die in die Liste nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f der AIA-Vereinbarung Finanzkonten oder in die Liste nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe g der AIA-Vereinbarung Kryptowerte aufgenommen werden sollen, über den Marktzugang für Finanzdienstleister und über die Regularisierung der Steuersituation von Steuerpflichtigen. 2 Der Bundesrat beschliesst die Aufnahme eines Staates in die Liste nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f der AIA-Vereinbarung Finanzkonten oder in die Liste nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe g der AIA-Vereinbarung Kryptowerte. 3 Er entscheidet über Anfragen von Partnerstaaten MRK gemäss Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe c der AIA-Vereinbarung Kryptowerte betreffend die Verwendung der erhaltenen Informationen für die Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung, die Strafverfolgung oder die Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich Steuern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen), zu denen diese einen Vorbehalt in Bezug auf die Amtshilfe gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a des Amtshilfeübereinkommens angebracht haben. 4 Er kann beschliessen, die zuständigen Behörden der Partnerstaaten MRK gemäss Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe c der AIA-Vereinbarung Kryptowerte anzufragen, ob die erhaltenen Informationen für die Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung, die Strafverfolgung oder die Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich Steuern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii–iv des Amtshilfeübereinkommens verwendet werden können. 5 Er bezeichnet die Partnerstaaten GMS, denen er gestützt auf einen Antrag gemäss Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Addendums vom 8. Juni 2023 zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten gestattet, während eines bestimmten Übergangszeitraums weiterhin Informationen ohne die Anwendung oder den Abschluss der erweiterten Melde- und Sorgfaltsverfahren im Sinne des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten an die Schweiz zu übermitteln. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883). SR 0.653.1 SR 0.653.4; BBl 2025 886 SR 0.652.1 AS 2025 863

Art. 40 Änderung eines anderen Erlasses

… Die Änderung kann unter AS 2016 1297 konsultiert werden.

Art. 41 Koordination mit der Änderung vom 25. September 2015 des ZGB (Personalfürsorgestiftungen)

Mit Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des ZGB (Personalfürsorgestiftungen) lautet Art. 3 Abs. 5 Bst. a des vorliegenden Gesetzes wie folgt: … AS 2016 935 SR 210 Eingefügt hiervor.

Art. 41a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. September 2025

1 Ungeachtet des Abschnitts I Unterabschnitt A der Beilage zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten sind die nach Abschnitt I Unterabschnitt A Nummern 1 Buchstabe b und 6bis der Beilage zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten zu meldenden Informationen über die Rollen, aufgrund derer meldepflichtige Personen als beherrschende Personen oder als Inhaberinnen von Eigenkapitalbeteiligungen des Rechtsträgers gelten, für jedes meldepflichtige Konto, das am Tag vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2025 des vorliegenden Gesetzes von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut geführt oder gehalten wird und für Meldezeiträume, die im zweiten Kalenderjahr nach diesem Datum enden, nur dann zu melden, wenn diese Informationen in den elektronisch durchsuchbaren Daten des meldenden schweizerischen Finanzinstituts verfügbar sind. 2 Personen, die in mehr als einem Staat steuerlich ansässig sind, können sich bis zum Tag vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2025 des vorliegenden Gesetzes betreffend die Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit auf die in den Steuerabkommen enthaltenen Regelungen berufen. Nach dem Inkrafttreten dieser Änderung können sich Personen, die in mehr als einem Staat steuerlich ansässig sind und die erstmals oder erneut dokumentiert werden, betreffend die Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit nicht mehr auf die in den Steuerabkommen enthaltenen Regelungen berufen und müssen alle Staaten, in denen sie steuerlich ansässig sind, deklarieren. 3 Für Rechtsträger, die nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2025 des vorliegenden Gesetzes neu als meldende schweizerische Finanzinstitute gelten, gelten in Bezug auf Konten, die sie am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Änderung führen, die Sorgfaltspflichten für bestehende Konten. Es gelten die Fristen nach Artikel 11 Absätze 2–4. Der Fristenlauf beginnt mit dem Inkrafttreten dieser Änderung. 4 Der Bundesrat kann für eine befristete Dauer Abweichungen von den Bestimmungen nach Abschnitt I der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte vorsehen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883). SR 0.653.1 SR 0.653.4; BBl 2025 886

Art. 42 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Jan. 2017 Art. 39: 27. Mai 2016 BRB vom 20. April 2016

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