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14 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Vereinbarung regelt die Auswirkungen des Kantonswechsels der
Einwohnergemeinde Moutier (nachstehend: «Gemeinde Moutier») im Bereich
des Rettungswesens.
2 Sie regelt insbesondere die Leistungen der Sanitätsnotrufzentrale (nachstehend: «SNZ 144»), die Leistungen des mobilen Dienstes für Notfallmedizin und
Reanimation (nachstehend: «SMUR») sowie die Leistungen des Rettungsdienstes, der die Stadt Moutier bedient (nachstehend: «Rettungsdienst»).
Art. 2
Begriffe
1 Als Ersthelfer gelten der «First Responder», der «First Responder plus» und
der «Rapid Responder» im Sinne der Terminologie des Interverbands für Rettungswesen (nachstehend: «IVR»).
2 Als Rettungsdienste gelten im Sinne der IVR-Terminologie für die Rettung
und medizinische Notfallversorgung tätige professionelle Organisationen oder
Institutionen, die durch eine SNZ 144 disponiert und alarmiert werden.
3 Als Rettungsleistungen gelten Primäreinsätze P1 und P2 im Sinne der IVR-
Terminologie.
1) BSG 105.234-1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
25-126
105.235.1-25 2
Art. 3
Sanitätsnotrufzentrale
a) Leistungsvertrag mit der ARB AG für die Ambulanz der Region Biel
1 Der Kanton Bern schliesst mit der ARB AG für die Ambulanz der Region Biel
(nachstehend: «SNZ 144 Biel») einen Leistungsvertrag für den Zeitraum vom
1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 ab.
2 Der Leistungsvertrag enthält folgende Bestimmungen:
a Die SNZ 144 Biel ist zuständig für die Behandlung von dringenden Sanitätsnotrufen aus dem Gebiet der Gemeinde Moutier.
b Sie erteilt den für das Gebiet der Gemeinde Moutier zuständigen Rettungsdiensten den Einsatzbefehl und kann die auf dem Gebiet der
Gemeinde Moutier tätigen First Responder einsetzen.
c Sie arbeitet mit dem Freiburger Spital zusammen (nachfolgend: «SNZ 144
Freiburg-Jura»), insbesondere für den Einsatz des SMUR.
d Im Falle eines grösseren Gesundheitsereignisses auf dem Gebiet der
Gemeinde Moutier ist die SNZ 144 Freiburg-Jura für die Koordinierung
des Einsatzes zuständig, namentlich für die Falleröffnung im Informations-
und Einsatzsystem (nachstehend: «IES»).
3 Der Kanton Jura zahlt dem Kanton Bern einen Beitrag von 52'380 Franken
pro Jahr als Beteiligung an dem in Absatz 1 erwähnten Leistungsvertrag.
Art. 4
b) Leistungsvertrag mit der SNZ 144 Freiburg-Jura
1 Der Kanton Jura schliesst mit der SNZ 144 Freiburg-Jura einen Leistungsvertrag mit folgenden Bestimmungen ab:
a Die SNZ 144 Freiburg-Jura und die SNZ 144 Biel arbeiten zusammen, namentlich für den Einsatz des SMUR.
b Im Falle eines grösseren Gesundheitsereignisses auf dem Gebiet von
Moutier ist die SNZ 144 Freiburg-Jura zuständig für die Koordination des
Einsatzes, namentlich für die Falleröffnung im IES und die Anwendung
des jurassischen Katastrophenplans.
Art. 5
c) Aufsichtsbehörde für die SNZ 144 Biel
1 Das Gesundheitsamt des Kantons Bern ist für die Aufsicht über die SNZ 144
Biel zuständig.
2 Es stellt dem jurassischen Gesundheitsamt (Service de la santé publique du
canton du Jura) auf Anfrage alle notwendigen Informationen zur Verfügung.
3 105.235.1-25
Art. 6
d) Koordination zwischen den Kantonen
1 Die Kantone Bern und Jura koordinieren sich bei der Erstellung des Leistungsvertrags mit den SNZ 144 Biel und Freiburg-Jura.
Art. 7
SMUR
1 Der Kanton Jura schliesst mit dem Hôpital du Jura einen Leistungsvertrag ab.
Dieser sieht namentlich vor, dass der SMUR mit der SNZ 144 Freiburg-Jura,
der SNZ 144 Biel und dem für das Gebiet der Gemeinde Moutier zuständigen
Ambulanzdienst zusammenarbeitet.
Art. 8
Leistungen des Ambulanzdienstes
a) Grundsatz
1 Jeder Kanton schliesst separat einen Leistungsvertrag mit der Aktiengesellschaft ab, mit der der Kanton Bern 2025 durch einen Leistungsvertrag für den
Rettungsdienst in Moutier verbunden ist. Dieser Vertrag wird für eine Dauer
von zwei Jahren ab dem 1. Januar 2026 geschlossen.
2 Die Kantone Bern und Jura arbeiten zusammen und koordinieren sich bei der
Erstellung der in Absatz 1 vorgesehenen Leistungsverträge.
Art. 9
b) Finanzierung der Betriebskosten
1 Jeder Kanton beteiligt sich an der Finanzierung der Leistungen des Ambulanzdienstes ab der Gemeinde Moutier wie folgt:
a Der Kanton Jura anerkennt den Betrag der normativen Betriebskosten für
eine Ambulanzmannschaft an, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Vereinbarung in der bernischen Gesetzgebung vorgesehen ist, nämlich
1'759'301 Franken. Dieser Betrag ist für die Dauer dieser Vereinbarung
fest.
b Der Kanton Jura übernimmt einen Anteil von 38 Prozent des Betrags der
normativen Betriebskosten. Der Kanton Bern trägt 62 Prozent des Betrags
der normativen Betriebskosten.
c Eine Ausweitung des Einsatzgebiets, wie im Anhang vorgesehen, ist in
Absprache zwischen den Kantonen möglich. In diesem Fall wird der Verteilungsschlüssel für den Betrag der normativen Betriebskosten entsprechend angepasst.
105.235.1-25 4
Art. 10
c) Tarif
1 Jeder Kanton sieht in seinem Leistungsvertrag mit dem Ambulanzdienst vor,
dass
a der im Kanton Jura geltende Tarif für Einsätze auf dem Gebiet der
Gemeinde Moutier gilt,
b die Einnahmen aus Einsätzen gemäss Buchstabe a vom Anteil des
Kantons Jura an den normativen Kosten abgezogen werden,
c der im Kanton Bern geltende Tarif für den Rest des im Anhang vorgesehenen Einsatzgebiets gilt,
d die Einnahmen aus Einsätzen gemäss Buchstabe c vom Anteil des
Kantons Bern an den normativen Kosten abgezogen werden,
e der Ambulanzdienst jährlich eine Abrechnung an jeden Kanton erstellt.
2 Die jährliche Abrechnung entspricht dem Anteil des Kantons an den normativen Betriebskosten abzüglich der Einnahmen aus den Einsätzen auf seinem
Gebiet.
Art. 11
d) Aufsichtsbehörde und Kommunikation
1 Der Ambulanzdienst unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörde des
Kantons Bern. Im Falle eines Verfahrens, das wegen einer Angelegenheit eröffnet wird, die sich auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier ereignet hat, wird
die zuständige Behörde des Kantons Jura automatisch informiert und einbezogen.
2 Der Kanton Bern verpflichtet sich, alle vom Kanton Jura angeforderten und für
die Aufsichtstätigkeit erforderlichen Informationen so schnell wie möglich zur
Verfügung zu stellen.
Art. 12
e) Kommunikationssystem
1 Die betroffenen Fahrzeuge werden mit dem jurassischen Polycom-Kommunikationssystem ausgestattet.
Art. 13
Zielort des Patiententransports
1 Patientinnen und Patienten, die auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier von
der Ambulanz übernommen werden, werden in die nächstgelegene Einrichtung
gebracht, die über eine angemessene technische Ausstattung verfügt und auf
der Spitalliste des Kantons Jura aufgeführt ist.
2 Die freie Wahl der Patientin oder des Patienten wird gemäss Bundesgesetz
vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)2) gewährleistet.
2) SR 832.10
5 105.235.1-25
Art. 14
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
A1 Anhang zu Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c
Art. A1-1
1 Das Einsatzgebiet des Netzwerks «Réseau de l’Arc» ab dem Ambulanzstandort Moutier umfasst folgende Gemeinden:
1. Belprahon
2. Champoz
3. Corcelles
4. Court
5. Crémines
6. Eschert
7. Grandval
8. Loveresse (nur nachts von 19 bis 7 Uhr)
9. Moutier
10. Perrefitte
11. Petit-Val (nur nachts von 19 bis 7 Uhr)
12. Rebévelier
13. Reconvilier (nur nachts von 19 bis 7 Uhr)
14. Roches
15. Saicourt (nur nachts von 19 bis 7 Uhr)
16. Saules (nur nachts von 19 bis 7 Uhr)
17. Schelten (La Scheulte)
18. Seehof (Elay)
19. Sorvilier
20. Tavannes (nur nachts von 19 bis 7 Uhr)
21. Valbirse
Bern, 3. Dezember 2025 / Delsberg, 2. Dezember 2025 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern
Der Präsident: Neuhaus
Der Staatsschreiber: Auer
Im Namen der Regierung des Kantons Jura
Der Präsident: Courtet
Der Staatsschreiber: Maître
105.235.1-25 6
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
03.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 25-126
7 105.235.1-25
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 03.12.2025 01.01.2026 Erstfassung 25-126