§ 1
Zweck 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung durch die kantonalen Behörden.
Zug · 816.1 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of ZugFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 f36fecd6c116a14cda9ea650f7b8f2f232841d3fa7d76ebe0ec8273034df88f0
Zweck 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung durch die kantonalen Behörden.
Zuständigkeit 1 Der Vollzug obliegt dem Amt für Umweltschutz, dem Amt für Verbraucherschutz, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, dem Amt für Wald und Wild, dem Landwirtschaftsamt und dem Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrum. * 2 Die Ämter nehmen in ihrem jeweiligen fachlichen Zuständigkeitsbereich die dem Kanton aus der Chemikaliengesetzgebung erwachsenden Vollzugsaufgaben wahr. Soweit für den Vollzug nicht eine andere Behörde zuständig ist, ist das Amt für Verbraucherschutz zuständig. 1) SR 813.1 2) BGS 821.1 3) BGS 641.1 GS 30, 257 1 816.1 3 Das Amt für Verbraucherschutz ist kantonale Chemikalienfachstelle. Es ist Ansprechstelle für Behörden und Private, sorgt für die Koordination des Vollzugs zwischen den beteiligten Ämtern und führt eine Liste der Zuständigkeiten.
Gebühren 1 Die Vollzugshandlungen der kantonalen Behörden sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Ziffer 38 des Verwaltungsgebührentarifs4). 2 Nicht gebührenpflichtig sind: a) Kontrollen und Untersuchungen, die zu keinen Beanstandungen führen; b) Auskünfte und Beratungen, die unter den allgemeinen Informations- und Beratungsauftrag fallen, sofern sie nicht mit einem besonderen Aufwand verbunden sind. 3 Die Gebührenerhebung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit richtet sich nach dem für den Vollzug anwendbaren Arbeitsgesetz (ArG)5) und dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)6). 4 Art. 29 Abs. 4 und 5 Dünger-Verordnung (DüV)7) bleiben vorbehalten.
Änderung bisherigen Rechts8)
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere die Vollziehungsverordnung vom 14. November 1972 zum Bundesgesetz über den Verkehr mit Giften (Giftgesetz)9).
Inkrafttreten 1 Die Verordnung tritt zusammen mit der Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Aufhebung von § 15) am 1. Oktober 2009 in Kraft. 2 Sie ist dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) mitzuteilen. 4) BGS 641.1 5) SR 822.11 6) SR 832.20 7) SR 916.171 8) Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen publiziert. 9) GS 20, 237 (BGS 816.1) 816.1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 15.09.2009 01.10.2009 Erlass Erstfassung GS 30, 257 08.03.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 1 geändert GS 31, 71 816.1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 15.09.2009 01.10.2009 Erstfassung GS 30, 257 § 2 Abs. 1 08.03.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 71