23 provisions
§ 1 und Zweck
1 Dieses Gesetz regelt den Umgang der öffentlichen Organe
mit Informationen.
2 Es bezweckt,
a. das Handeln der öffentlichen Organe transparent zu gestalten und
damit die freie Meinungsbildung und die Wahrnehmung der demokratischen Rechte zu fördern sowie die Kontrolle des staatlichen
Handelns zu erleichtern,
b. die Grundrechte von Personen zu schützen, über welche die öffentlichen Organe Daten bearbeiten.
Geltungsbereich§ 2.28 Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Organe.
Ausnahmen§ 2 a.27 1 Dieses Gesetz gilt nicht für das Verhältnis zwischen dem
Kantonsrat und seinen ständigen Kommissionen sowie den Behörden
und Anstalten, die seiner Oberaufsicht unterstehen.
2 Soweit der Kantonsrat diesem Gesetz untersteht, stehen der oder
dem Beauftragten für den Datenschutz die Befugnisse gemäss § 10
Abs. 2, § 12 a Abs. 1 und 2, § 34 lit. c, d und f sowie §§ 35–36 a nicht zu.
b. Gerichte und
Strafverfolgungsbehörden
§ 2 b.27 1 Bei Gerichtsverfahren sowie Verfahren von Strafverfolgungsbehörden gemäss § 86 Abs. 1 lit. b und c des Gesetzes über die
Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom
10. Mai 201012 richten sich die Rechte der betroffenen Personen und die
Einsichtsrechte Dritter nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.
2 Für die Bearbeitung von Personendaten gilt dieses Gesetz, soweit
Spezialgesetze keine Regelungen enthalten.
a. Kantonsrat
170.4 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
3 Soweit die Gerichte diesem Gesetz unterstehen, stehen der oder
dem Beauftragten für den Datenschutz die Befugnisse gemäss § 10
Abs. 2, § 12 a Abs. 1 und 2, § 34 lit. c, d und f sowie §§ 35–36 a nicht zu.
c. Teilnahme am
wirtschaftlichen
Wettbewerb
§ 2 c.27 1 Dieses Gesetz gilt nicht, soweit öffentliche Organe am
wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und dabei nicht hoheitlich handeln.
2 Für das Bearbeiten von Personendaten ist das Bundesgesetz über
den Datenschutz17 sinngemäss anwendbar. Die Aufsicht wird von der
oder dem Beauftragten für den Datenschutz gemäss §§ 30 ff. ausgeübt.
Begriffe § 3.28 1 Öffentliche Organe sind:
a. der Kantonsrat, die Gemeindeparlamente sowie die Gemeindeversammlungen,
b. Behörden und Verwaltungseinheiten des Kantons und der Gemeinden,
c. Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts,
soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind.
2 Informationen sind alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer
öffentlichen Aufgabe betreffen, unabhängig von ihrer Darstellungsform
und ihrem Informationsträger. Ausgenommen sind Aufzeichnungen, die
nicht fertig gestellt oder die ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch
bestimmt sind.
3 Personendaten sind Informationen, die sich auf eine bestimmte
oder bestimmbare Person beziehen.
4 Besondere Personendaten sind:
a. Informationen, bei denen wegen ihrer Bedeutung, der Art ihrer Bearbeitung oder der Möglichkeit ihrer Verknüpfung mit anderen Informationen die besondere Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung
besteht, wie Informationen über
1. die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten,
2. die Gesundheit, die Intimsphäre, die ethnische Herkunft sowie
genetische und biometrische Daten,
3. Massnahmen der sozialen Hilfe,
4. administrative oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.
b. Zusammenstellungen von Informationen, die eine Beurteilung
wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit natürlicher Personen erlauben.
c. automatisierte Auswertungen von Informationen, um wesentliche
persönliche Merkmale zu analysieren oder persönliche Entwicklungen vorherzusagen (Profiling).
5 Bearbeiten ist jeder Umgang mit Informationen wie das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben oder Vernichten.
6 Bekanntgeben ist das Zugänglichmachen von Informationen wie
das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen.
II. Grundsätze im Umgang mit Informationen
1. Im Allgemeinen
§ 4 Transparenzprinzip
Das öffentliche Organ gestaltet den Umgang mit Informationen so, dass es rasch, umfassend und sachlich informieren kann.
§ 5 Informationsverwaltung
1 Das öffentliche Organ verwaltet seine Informationen so,
dass das Verwaltungshandeln nachvollziehbar und die Rechenschaftsfähigkeit gewährleistet ist. Bearbeiten mehrere öffentliche Organe
einen gemeinsamen Informationsbestand, regeln sie die Verantwortlichkeiten.
2 Benötigt das öffentliche Organ Informationen und Findmittel für
sein Verwaltungshandeln nicht mehr, so bewahrt es diese noch höchstens zehn Jahre lang auf.
3 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bietet das öffentliche Organ
die Informationen und Findmittel dem zuständigen Archiv an. Informationen, die nicht archiviert werden, sind zu vernichten.
4 Für die kantonale Verwaltung regelt der Regierungsrat das Nähere in einer Verordnung.
Bearbeiten
§ 6 im Auftrag
1 Das öffentliche Organ kann das Bearbeiten von Informationen Dritten übertragen, sofern keine rechtliche Bestimmung oder vertragliche Vereinbarung entgegensteht.
2 Es bleibt für den Umgang mit Informationen nach diesem Gesetz
verantwortlich.
§ 7 Informationssicherheit
1 Das öffentliche Organ schützt Informationen durch angemessene organisatorische und technische Massnahmen.
170.4 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
2 Die Massnahmen richten sich nach den folgenden Schutzzielen:
a. Informationen dürfen nicht unrechtmässig zur Kenntnis gelangen,
b. Informationen müssen richtig und vollständig sein,
c. Informationen müssen bei Bedarf vorhanden sein,
d. Informationsbearbeitungen müssen einer Person zugerechnet werden können,
e. Veränderungen von Informationen müssen erkennbar und nachvollziehbar sein.
3 Die zu treffenden Massnahmen richten sich nach der Art der Information, nach Art und Zweck der Verwendung und nach dem jeweiligen Stand der Technik.
2. Besondere Grundsätze im Umgang mit Personendaten
§ 8 Gesetzmässigkeit
1 Das öffentliche Organ darf Personendaten bearbeiten, soweit
dies zur Erfüllung seiner gesetzlich umschriebenen Aufgaben geeignet
und erforderlich ist.
2 Das Bearbeiten besonderer Personendaten bedarf einer hinreichend bestimmten Regelung in einem formellen Gesetz.
§ 9 Zweckbindung
1 Das öffentliche Organ darf Personendaten nur zu dem Zweck
bearbeiten, zu dem sie erhoben worden sind, soweit nicht eine rechtliche Bestimmung ausdrücklich eine weitere Verwendung vorsieht oder
die betroffene Person im Einzelfall einwilligt.
2 Zu einem nicht personenbezogenen Zweck darf das öffentliche
Organ Personendaten bearbeiten, wenn sie anonymisiert werden und aus
den Auswertungen keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind.
Datenschutz-
Folgenabschätzung
und Vorabkontrolle
§ 10.28 1 Das öffentliche Organ bewertet bei einer beabsichtigten
Bearbeitung von Personendaten deren Risiken für die Grundrechte der
betroffenen Personen (Datenschutz-Folgenabschätzung).
2 Es unterbreitet eine beabsichtigte Bearbeitung von Personendaten
mit besonderen Risiken für die Grundrechte der betroffenen Personen vorab der oder dem Beauftragten für den Datenschutz zur Prüfung
(Vorabkontrolle).
Vermeidung des
§ 11 Personenbezugs
1 Das öffentliche Organ gestaltet Datenbearbeitungssysteme
und -programme so, dass möglichst wenig Personendaten anfallen, die
zur Aufgabenerfüllung nicht notwendig sind.
2 Es löscht, anonymisiert oder pseudonymisiert solche Personendaten, sobald und soweit dies möglich ist.
Information
über die
Beschaffung
§ 12.28 1 Das öffentliche Organ informiert die betroffenen Personen
über die Beschaffung von Personendaten. Dies gilt auch für die Beschaffung bei Dritten.
2 Die Information enthält Angaben über
a. das verantwortliche öffentliche Organ,
b. die beschafften Daten oder deren Kategorien,
c. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Bearbeitung,
d. die Datenempfänger oder die Kategorien der Datenempfänger, falls
die Daten Dritten bekannt gegeben werden,
e. die Rechte der betroffenen Person.
3 Die Informationspflicht entfällt,
a. wenn die betroffene Person bereits über die Angaben gemäss Abs. 2
verfügt,
b. wenn die Beschaffung der Personendaten gesetzlich vorgesehen ist,
c. wenn die Information nicht möglich ist oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde,
d. in den Fällen gemäss § 23.
Meldepflicht§ 12 a.27 1 Das verantwortliche öffentliche Organ meldet der oder
dem Beauftragten für den Datenschutz unverzüglich die unbefugte Bearbeitung oder den Verlust von Personendaten, wenn die Grundrechte
der betroffenen Person gefährdet sind.
2 Es informiert die betroffene Person, wenn die Umstände es erfordern oder die oder der Beauftragte für den Datenschutz es verlangt.
3 Es kann die Information der betroffenen Person ganz oder teilweise
einschränken, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.
Einhaltung der
Datenschutzbestimmungen
und Qualitätssicherung
§ 13.28 1 Das öffentliche Organ stellt die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen insbesondere durch Organisationsvorschriften
sicher.
2 Es kann zur Sicherstellung der Qualität der Informationsbearbeitung seine Verfahren, seine Organisation und seine technischen Einrichtungen durch eine unabhängige und anerkannte Stelle prüfen und bewerten lassen.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
170.4 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
III. Bekanntgabe von Informationen
Informationstätigkeit von
§ 14 Amtes wegen
1 Das öffentliche Organ informiert von sich aus über seine
Tätigkeiten von allgemeinem Interesse.
2 Es stellt Informationen über seinen Aufbau, seine Zuständigkeiten und über Ansprechpersonen zur Verfügung.
3 Über hängige Verfahren darf das öffentliche Organ nur informieren, wenn dies zur Berichtigung oder Vermeidung falscher Meldungen
notwendig ist oder wenn in einem besonders schweren oder Aufsehen
erregenden Fall die unverzügliche Information angezeigt ist.
4 Es macht ein Verzeichnis seiner Informationsbestände und deren
Zwecke öffentlich zugänglich. Es kennzeichnet Informationsbestände,
die Personendaten enthalten.
§ 15 Medien
1 Das öffentliche Organ nimmt bei seiner Informationstätigkeit nach Möglichkeit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Medien.
2 Es kann die Akkreditierung von Medienschaffenden vorsehen.
Bekanntgabe
§ 16 von Personendaten
1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten bekannt, wenn
a. eine rechtliche Bestimmung dazu ermächtigt,
b. die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat oder
c.22 es im Einzelfall zur Abwendung einer drohenden Gefahr für Leib
und Leben unentbehrlich oder der notwendige Schutz anderer
wesentlicher Rechtsgüter höher zu gewichten ist.
2 Einem anderen öffentlichen Organ sowie den Organen anderer
Kantone oder des Bundes gibt es im Einzelfall Personendaten ausserdem bekannt, wenn das Organ, das Personendaten verlangt, diese zur
Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt.
b. Besondere
§ 17 Personendaten
1 Das öffentliche Organ gibt besondere Personendaten bekannt, wenn
a. eine hinreichend bestimmte Regelung in einem formellen Gesetz
dazu ermächtigt,
b. die betroffene Person im Einzelfall ausdrücklich in die Bekanntgabe von besonderen Personendaten eingewilligt hat oder
c.22 es im Einzelfall zur Abwendung einer drohenden Gefahr für Leib
und Leben unentbehrlich oder der notwendige Schutz anderer
wesentlicher Rechtsgüter höher zu gewichten ist.
2 Einem anderen öffentlichen Organ sowie den Organen anderer
Kantone oder des Bundes gibt es im Einzelfall besondere Personendaten ausserdem bekannt, wenn das Organ, das besondere Personendaten verlangt, diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt.
a. Allgemein
c. Für nicht
personenbezogene
§ 18 Zwecke
1 Das öffentliche Organ kann Personendaten zur Bearbeitung
für nicht personenbezogene Zwecke bekannt geben, sofern dies nicht
durch eine rechtliche Bestimmung ausgeschlossen ist.
2 Die Empfängerin oder der Empfänger hat nachzuweisen, dass die
Personendaten anonymisiert werden, aus den Auswertungen keine
Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind und die ursprünglichen Personendaten nach der Auswertung vernichtet werden.
§ 19 d. Grenzüberschreitend
An Empfängerinnen und Empfänger, die dem Europarats-
Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten nicht unterstehen, gibt das öffentliche Organ Personendaten bekannt, wenn
a. im Empfängerstaat ein angemessener Schutz für die Datenübermittlung gewährleistet ist,
b. eine gesetzliche Grundlage dies erlaubt, um bestimmte Interessen
der betroffenen Person oder überwiegende öffentliche Interessen zu
schützen, oder
c. vom öffentlichen Organ angemessene vertragliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden.
IV. Informationszugangsrecht und weitere Rechtsansprüche
Zugang zu
§ 20 Informationen
1 Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei einem
öffentlichen Organ vorhandenen Informationen.
2 Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten.
3 In nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren richtet sich das Recht auf Zugang zu Information
nach dem massgeblichen Verfahrensrecht.
Schutz eigener
§ 21 Personendaten
1 Die betroffene Person kann vom öffentlichen Organ verlangen, dass es
a. unrichtige Personendaten berichtigt oder vernichtet,
b. das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt,
c. die Folgen des widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt,
d. die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt.
2 Wird die Berichtigung oder Vernichtung von Personendaten verlangt und kann weder deren Richtigkeit noch Unrichtigkeit festgestellt
werden, bringt das öffentliche Organ den Vermerk an, dass die Personendaten bestritten sind. Es schränkt die Bearbeitung ein.27
170.4 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
Sperren von
§ 22 Personendaten
1 Die betroffene Person kann die Bekanntgabe ihrer Personendaten an Private sperren lassen, wenn das öffentliche Organ aufgrund
einer spezialgesetzlichen Bestimmung Personendaten voraussetzungslos bekannt geben kann.
2 Das öffentliche Organ gibt Personendaten trotz Sperrung bekannt,
wenn die gesuchstellende Person nachweist, dass die Sperrung sie an
der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindert.
V. Einschränkungen im Einzelfall
§ 23 Interessenabwägung
1 Das öffentliche Organ verweigert die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates
Interesse entgegensteht.
2 Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn
a. die Information Positionen in Vertragsverhandlungen betrifft,
b. die Bekanntgabe der Information den Meinungsbildungsprozess des
öffentlichen Organs beeinträchtigt,
c. die Bekanntgabe der Information die Wirkung von Untersuchungs-,
Sicherheits- oder Aufsichtsmassnahmen gefährdet,
d. die Bekanntgabe der Information die Beziehungen unter den Gemeinden, zu einem anderen Kanton, zum Bund oder zum Ausland
beeinträchtigt,
e. die Bekanntgabe die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt.
3 Ein privates Interesse liegt insbesondere vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird.
VI. Verfahren auf Zugang zu Information
§ 24 Gesuch
1 Wer Zugang zu Informationen gemäss § 20 Abs. 1 will, stellt
ein schriftliches Gesuch.
2 Auf mündliche Anfragen hin kann das öffentliche Organ mündlich Auskunft erteilen.
Prüfung des
§ 25 Gesuchs
1 Das öffentliche Organ kann ein Gesuch ablehnen, wenn es
sich auf Informationen bezieht, die bereits öffentlich sind und auf angemessene Weise zur Verfügung stehen. Dabei ist diese Quelle anzugeben.
2 Verursacht die Bearbeitung des Gesuchs dem öffentlichen Organ
einen unverhältnismässigen Aufwand, kann es den Zugang zur Information vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses der gesuchstellenden Person abhängig machen.
Anhörung
betroffener
§ 26 Dritter
1 Will das öffentliche Organ Zugang zur Information gewähren und betrifft das Gesuch Personendaten oder als vertraulich klassifizierte Informationen, gibt das öffentliche Organ den betroffenen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme innert angemessener Frist.
2 Betrifft das Gesuch besondere Personendaten, lehnt das öffentliche Organ das Gesuch ab, wenn die betroffenen Dritten dem Zugang
nicht ausdrücklich zustimmen.
§ 27 Verfügung
1 Das öffentliche Organ erlässt eine Verfügung, wenn es den
Zugang zur gewünschten Information verweigern, einschränken oder
aufschieben will.
2 Will es entgegen dem Willen Dritter Informationszugang gewähren, so teilt es dies den betroffenen Dritten mittels Verfügung mit.
§ 28 Fristen
1 Das öffentliche Organ gewährt innert 30 Tagen seit dem
Eingang des Gesuchs Zugang zur Information oder erlässt eine Verfügung über die Beschränkung des Zugangsrechts.
2 Kann das öffentliche Organ diese Frist nicht einhalten, teilt es vor
deren Ablauf der gesuchstellenden Person unter Angabe der Gründe
mit, wann der Entscheid über das Gesuch vorliegen wird.
Gebühren und
Entgelte
§ 29.29 1 Das öffentliche Organ erhebt für die Bearbeitung von Gesuchen Privater in der Regel keine Gebühr.
2 Ist die Bearbeitung des Gesuchs mit erheblichem Aufwand verbunden und steht dieser in keinem vertretbaren Verhältnis zum öffentlichen Interesse, kann das öffentliche Organ der gesuchstellenden Person eine angemessene Gebühr auferlegen. Es teilt dieser die Höhe der
Gebühr vorab unter Angabe der Gründe mit.
3 Eignen sich Informationen für eine gewerbliche Nutzung, kann ein
Entgelt erhoben werden, das sich nach dem Markt richtet.
170.4 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
VII. Beauftragte oder Beauftragter für Datenschutz
Stellung und
Lohn
§ 30.30 1 Der Kantonsrat wählt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Datenschutz auf eine Amtsdauer von vier Jahren.28
2 Der Lohn der oder des Beauftragten für den Datenschutz entspricht
dem Höchstbetrag der Lohnklasse 27 der kantonalen Angestellten.
3 Die oder der Beauftragte für den Datenschutz ist unabhängig. Sie
oder er ist administrativ der Geschäftsleitung des Kantonsrates zugeordnet.
4 Der Kantonsrat kann die Beauftragte oder den Beauftragten für
den Datenschutz bei schwerwiegenden Amtspflichtverletzungen oder
bei fachlichem Ungenügen auf Antrag seiner Geschäftsleitung vor Ablauf der Amtsdauer abwählen. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit
von zwei Dritteln der Mitglieder des Kantonsrates erforderlich.
Personal § 31.4 1 Das Personalrecht des Kantons findet auf die Beauftragte
oder den Beauftragten und sein Personal Anwendung. Die Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2 Die oder der Beauftragte ist für die Einstellungen und Beförderungen seines Personals im Rahmen des vom Kantonsrat genehmigten
Budgets zuständig.19
3 . . .24
Haushaltführung,
Controlling und
Rechnungslegung
§ 32.19 1 Die oder der Beauftragte ist dem Gesetz über Controlling
und Rechnungslegung (CRG)13 und den Ausführungserlassen des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.
2 Sie oder er ist bezüglich Ausgabenkompetenzen dem Regierungsrat gleichgestellt. §§ 19–25 CRG13 gelten sinngemäss.
3 Die oder der Beauftragte führt eine eigene Rechnung. Sie oder er
unterbreitet dem Kantonsrat jährlich eine Übersicht über die Entwicklung der Leistungen und Finanzen, einen Budgetentwurf sowie die Rechnung.
Beauftragte in
Gemeinden und
Organisationen
§ 33.4 1 Die Gemeinden und die Organisationen gemäss § 3 können eigene Beauftragte bestellen. Der Regierungsrat kann Gemeinden
mit mindestens 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern dazu verpflichten.
2 Die Gemeinden und die Organisationen gemäss § 3 regeln Wahl
und Organisation selbstständig. Sie stellen sicher, dass die Beauftragten über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen verfügen und in
der Ausübung ihrer Aufgaben und Befugnisse unabhängig sind. Die
oder der kantonale Beauftragte übt die Oberaufsicht aus.
Aufgaben§ 34. Die oder der Beauftragte
a. unterstützt und berät die öffentlichen Organe in Fragen des Datenschutzes,
b. berät Privatpersonen über ihre Rechte,
c. überwacht die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz,
d. vermittelt zwischen betroffenen Personen und öffentlichen Organen
bei Streitigkeiten betreffend den Datenschutz,
e. informiert die Öffentlichkeit über Anliegen des Datenschutzes,
f. beurteilt Erlasse und Vorhaben, die den Datenschutz betreffen,
g. bietet Aus- und Weiterbildungen in Fragen des Datenschutzes an.
Kontrollbefugnisse
§ 35. 1 Die oder der Beauftragte kann bei öffentlichen Organen
und bei beauftragten Dritten gemäss § 6 ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht Auskunft über das Bearbeiten von Daten einholen, Einsicht in die Daten nehmen und sich Bearbeitungen vorführen
lassen, soweit es für ihre oder seine Tätigkeit notwendig ist.
2 Die öffentlichen Organe und die beauftragten Dritten wirken an
der Feststellung des Sachverhaltes mit.
Empfehlungen§ 36.28 1 Stellt die oder der Beauftragte eine Verletzung von Bestimmungen über den Datenschutz fest, so gibt sie oder er dem öffentlichen Organ eine Empfehlung ab, welche Massnahmen zu ergreifen
sind.
2 Folgt das öffentliche Organ einer Empfehlung nicht, teilt es dies der
oder dem Beauftragten für den Datenschutz unter Angabe der Gründe
mit.
Verwaltungsmassnahmen
§ 36 a.27 1 Folgt das öffentliche Organ bei einer erheblichen Verletzung von Bestimmungen über den Datenschutz einer Empfehlung nicht,
kann die oder der Beauftragte verfügen, dass die Bearbeitung ganz oder
teilweise angepasst, unterbrochen oder abgebrochen wird und die Personendaten ganz oder teilweise gelöscht oder vernichtet werden.
2 Das betroffene öffentliche Organ kann Verfügungen des oder der
Beauftragten mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten. Parteien sind die oder der Beauftragte und das betroffene öffentliche Organ.
Zusammenarbeit
§ 37. Die oder der Beauftragte arbeitet zur Erfüllung der Kontrollaufgabe gemäss § 35 mit den Organen der anderen Kantone, des Bundes und des Auslandes, welche die gleichen Aufgaben erfüllen, zusammen.
170.4 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
Schweigepflicht § 38. Die oder der Beauftragte sowie die Mitarbeitenden sind in
Bezug auf Informationen, die sie bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis nehmen, zur gleichen Verschwiegenheit verpflichtet wie das bearbeitende
öffentliche Organ.
Berichterstattung
§ 39. Die oder der Beauftragte berichtet dem Wahlorgan periodisch über Umfang und Schwerpunkte der Tätigkeiten, über wichtige
Feststellungen und Beurteilungen sowie über die Wirkung des Gesetzes.
Der Bericht wird veröffentlicht.
Rechtsschutz § 39 a.20 1 Gegen Anordnungen der oder des Beauftragten in personalrechtlichen oder administrativen Belangen kann bei der Verwaltungsdelegation26 der Geschäftsleitung des Kantonsrates Rekurs erhoben werden.
2 Die Schweigepflicht gemäss § 38 gilt auch für die Rechtsmittelinstanzen.
3 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19599.
VIII. Strafbestimmungen
Vertragswidriges Bearbeiten
von Personendaten
§ 40. 1 Wer als beauftragte Person gemäss § 6 ohne ausdrückliche
Ermächtigung des auftraggebenden öffentlichen Organs Personendaten
für sich oder andere verwendet oder anderen bekannt gibt, wird mit
Busse bestraft.
2 Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegt
den Statthalterämtern.
IX. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Übergangsrecht § 41. Informationsbestände mit besonderen Personendaten, die
bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, darf das öffentliche Organ
während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bearbeiten
oder bekannt geben, ohne dass die Voraussetzungen von § 8 Abs. 2 bzw.
§ 17 Abs. 1 lit. a erfüllt sind.
Anpassung von
Bezeichnungen
§ 42. 1 In den folgenden Gesetzen wird der Ausdruck «Datenschutzgesetz» oder «Gesetz über den Schutz der Personendaten» ersetzt durch
den Ausdruck «Gesetz über die Information und den Datenschutz»:
a. Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen8: § 3
Abs. 1 und 2,
b. Steuergesetz15: § 122 Abs. 2.
2 In den folgenden Gesetzen wird der Ausdruck «besonders schützenswerte Personendaten» oder «besonders schützenswerte Daten» ersetzt durch den Ausdruck «besondere Personendaten»:
a. Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen8: § 3
Abs. 1,
b. Finanzkontrollgesetz14: § 25 Abs. 2.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 43. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Datenschutzgesetz
vom 6. Juni 1993 aufgehoben.
Anpassung
anderer Erlasse
§ 44. Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert:
a. Gesetz über das Gemeindewesen (Gemeindegesetz) vom 6. Juni
19265: . . .18
b. Gesetz über die Organisation und die Geschäftsordnung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz) vom 5. April 19817: . . .18
c. Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 24. Mai 19599: . . .18
d. Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz) vom 27. September 199810: . . .18
e. Gesetz über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom
6. Juni 199311: . . .18
f. Archivgesetz vom 24. September 19956: . . .18
g. Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März
198816: . . .18
h. Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) vom 9. Januar 200613: . . .18
170.4 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Dezember 2022
(OS 79, 157)
Tritt die Änderung während der laufenden Amtsdauer der oder des
Beauftragten für den Datenschutz in Kraft, bleibt bis zum Ende der
laufenden Amtsdauer das bisherige Recht anwendbar.
1 OS 62, 121.
2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2008 (OS 63, 317).
3 ABl 2005, 1283.
4 §§ 30–33 in Kraft seit 1. Juni 2007 (OS 62, 136).
5 LS 131.1.
6 LS 170.6.
7 LS 171.1.
8 LS 172.71.
9 LS 175.2.
10 LS 177.10.
11 Obsolet.
12 LS 211.1.
13 LS 611.
14 LS 614.
15 LS 631.1.
16 LS 740.1.
17 SR 235.1.
18 Text siehe OS 62, 121.
19 Fassung gemäss § 44 lit. h des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (OS 62, 135; ABl 2005, 1283). In Kraft seit
1. Oktober 2008 (OS 63, 317).
20 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
21 Fassung gemäss G vom 12. April 2010 (OS 65, 518; ABl 2009, 2315). In Kraft
seit 1. September 2010.
22 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation
und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 570; ABl 2009, 1489;
ABl 2010, 513). In Kraft seit 1. Januar 2011.
23 Fassung gemäss Kantonsratsgesetz vom 17. Dezember 2012 (OS 68, 149; ABl
2012, 189). In Kraft seit 6. Mai 2013.
24 Aufgehoben durch Kantonsratsgesetz vom 17. Dezember 2012 (OS 68, 149;
ABl 2012, 189). In Kraft seit 6. Mai 2013.
25 Fassung gemäss Gesetz über die Stärkung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen vom 26. Mai 2014 (OS 69, 482; ABl 2014-01-10). In Kraft
seit 1. Januar 2015.
26 Fassung gemäss Kantonsratsgesetz vom 25. März 2019 (OS 74, 387). In Kraft
seit 1. Mai 2020.
27 Eingefügt durch G vom 25. November 2019 (OS 75, 263; ABl 2018-07-13). In
Kraft seit 1. Juni 2020.
28 Fassung gemäss G vom 25. November 2019 (OS 75, 263; ABl 2018-07-13). In
Kraft seit 1. Juni 2020.
29 Fassung gemäss G vom 15. November 2021 (OS 77, 420; ABl 2020-12-18). In
Kraft seit 1. Oktober 2022.
30 Fassung gemäss KRB über die Angleichung der rechtlichen Bestimmungen zur
Ombudsperson, der Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle und der oder
des Beauftragten für den Datenschutz vom 12. Dezember 2022 (OS 79, 157;
ABl 2022-07-15). In Kraft seit 1. Mai 2024.