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10 provisions
§ 1 vom 24. Dezember 1926 (Stand 4. Februar 1927)
1 Zur öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften über eine Liegenschaft, die in
beiden Kantonen liegt, sind die Urkundspersonen desjenigen Kantons allein zuständig, in welchem die grundbuchliche Behandlung zu erfolgen hat (ZGB Art. 9511)).
§ 2
1 Die Grenzen zwischen den an der Kantonsgrenze Zürich-Thurgau liegenden
Grundbuchkreisen werden mit Ausnahme der durch die Übereinkunft der beiden
Kantone vom 18. Oktober beziehungsweise 30. November 19072) vereinbarten Fertigungsgrenze längs den Gemeinden Ossingen, Waltalingen, zürcherisch Wilen und
Oberneunforn, gestützt auf Art. 951 und Art. 953 des ZGB neu festgesetzt in dem
Sinne, dass die Grundstücke dem Grundbuchkreise desjenigen Kantons zuzuweisen
sind, dem sie wirtschaftlich schon längere Zeit angehörten. Im Zweifelsfalle ist für
die Zuweisung die grössere Fläche massgebend. Handelt es sich um ausgedehntere
Grundstücke (Staats-, Gemeinde- und Korporationswaldungen usw.), so ist die
Grundbuchkreisgrenze mit der Kantonsgrenze oder einer natürlichen Grenze in
Übereinstimmung zu bringen.
§ 3
1 Der Verlauf der neuen Grundbuchkreisgrenzen ist in den zu diesem Zwecke besonders hergestellten Plänen der Kantonsgrenze Zürich-Thurgau durch eine rot bandierte Linie gekennzeichnet.
§ 4
1 Die in den beiden Kantonen zu erhebenden Beurkundungs- und Grundbuchgebühren richten sich nach den Grundbuchkreisgrenzen und fallen dem Amte zu, in dessen
Kreis die Grundstücke liegen.
1) SR 210
2) RB 218.5
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
211.435 Grundbuch - Übereinkunft zwischen den Kantonen ZH und TG
§ 5
1 Die in den Grenzgemeinden zu erhebenden Handänderungssteuern (zürcherischerseits Handänderungssteuern, thurgauischerseits Handänderungsgebühren genannt)
wie auch alle übrigen Steuern und Beitragspflichten an Strassen- und Flusskorrektionskosten richten sich nach der politischen Kantonsgrenze.
2 Das Grundbuchamt, welches die grundbuchliche Behandlung besorgt, hat dem in
Betracht kommenden Grundbuchamte des andern Kantons, sofern dort die Handänderungssteuer eingeführt ist, sofort und unentgeltlich die für deren Veranlagung und
Bezug erforderliche Anzeige zu machen und die Parteien auf diese Steuerpflicht hinzuweisen.
§ 6
1 Für die Vornahme von unbedeutenden Änderungen der Grundbuchkreisgrenzen,
die durch Grenzausgleichungen, insbesondere bei Anlass von Grundbuchvermessungen, entstehen, werden die beiden kantonalen Vermessungsämter ermächtigt.
§ 7
1 Den Grundbuchämtern und Gemeinden ist je ein Exemplar der ihren Kreis beziehungsweise ihr Gemeindegebiet betreffenden Grenzpläne zuzustellen. In den Staatsarchiven der beiden Kantone ist je ein Doppel aller Grenzpläne niederzulegen.
§ 8
1 Die Grundbuchämter haben die durch die neuen Grundbuchkreisgrenzen verursachten Übertragungen der in Betracht fallenden Grundstücksteile und alle sich
hieraus ergebenden Änderungen unentgeltlich vorzunehmen, sobald über ein solches
Grundstück verfügt oder das Grundbuch angelegt wird. Der Grundstücksbezeichnung ist stets die ungefähre Fläche beizufügen, mit welcher das Grundstück im einen
oder andern Kantonsgebiet liegt.
§ 9 Grundbuch - Übereinkunft zwischen den Kantonen ZH und TG 211.435
1 Wird durch ein Rechtsgeschäft über mehrere Grundstücke verfügt, von denen einzelne ganz in einem Grundbuchkreis des einen und einzelne ganz in einem Grundbuchkreis des andern Kantons liegen, so ist zur Beurkundung des ganzen Vertrages
der Urkundsbeamte desjenigen Kantons zuständig, in dessen Grundbuchkreis die
grössere Fläche der in Betracht fallenden Grundstücke liegt. In diesem Falle hat
auch die grundbuchliche Anmeldung bei demjenigen Grundbuchamte zu erfolgen, in
dessen Kreis die grössere Fläche der Grundstücke liegt, und es ist dieses verpflichtet, die Eintragung in den übrigen Grundbuchkreisen von Amtes wegen zu veranlassen (Art. 42 Abs. 2 und Abs. 4, GBV1)).
2 Die Beurkundungsgebühren fallen dabei ganz dem die Beurkundung vorzunehmenden Amte zu. Bezüglich der zu erhebenden Handänderungssteuern und Beitragspflichten sowie der übrigen Gebühren findet § 5 sinngemässe Anwendung.
§ 10
1 Vorstehende Übereinkunft tritt sofort nach ihrer Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft2).
1) SR 211.432.1
2) Vom Bundesrat am 4. Februar 1927, vom Regierungsrat des Kantons Thurgau am 24., vom
Regierungsrat des Kantons Zürich am 27. Dezember 1926 genehmigt.
211.435 Grundbuch - Übereinkunft zwischen den Kantonen ZH und TG
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 24.12.1926 04.02.1927 Erstfassung 08/1927