Art. 1
Zweck 1 Die Asiatische Gelbfuss-Hornisse, Vespa velutina, ist eine invasive gebietsfremde Art. Ihre Verbreitung wird auf dem Kantonsgebiet bekämpft.
Fribourg · 721.1.31 · ordinance
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Zweck 1 Die Asiatische Gelbfuss-Hornisse, Vespa velutina, ist eine invasive gebietsfremde Art. Ihre Verbreitung wird auf dem Kantonsgebiet bekämpft.
Bekämpfungsmassnahmen 1 Die Bekämpfung der Ausbreitung der Asiatischen Gelbfuss-Hornisse erfolgt durch die Suche und die Zerstörung der Nester mittels geeigneter technischer Mittel und Chemikalien, die gemäss der geltenden Gesetzgebung zugelassen sind. 2 Eigentümerinnen und Eigentümer oder Personen, welche die tatsächliche Gewalt über das Grundstück haben, sind verpflichtet, den Zutritt zu ihrem Grundstück für die Suche oder Zerstörung der Nester zu gewähren. 721.1.31 3 Wenn die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder die Personen, welche die tatsächliche Gewalt über das Grundstück haben, sich der Zerstörung eines auf ihrem Grundstück befindlichen Nests widersetzen, kann das Amt für Wald und Natur die Zerstörung anordnen.
Finanzierung 1 Die Kosten der Zerstörung der Nester gehen zu Lasten der Person, welche die Nestzerstörung beantragt. 2 Der Staat kann die Bekämpfung der Ausbreitung der Asiatischen Gelbfuss- Hornisse finanziell unterstützen.
Meldepflicht 1 Jedes Auftreten oder jeder Verdacht auf Anwesenheit der Asiatischen Gelbfuss-Hornisse oder ihrer Nester muss auf der Plattform «asiatischehornisse.ch» gemeldet werden.
Verfahren 1 Die in Anwendung dieser Verordnung erlassenen Verfügungen können nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 1) mit Beschwerde angefochten werden. 2 Die Beschwerde gegen eine in Anwendung von Artikel 2 Abs. 3 erlassene Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung. 1) SGF 150.1 721.1.31 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 26.05.2026 Erlass Grunderlass 01.07.2026 2026_040 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 26.05.2026 01.07.2026 2026_040